Gebühr für Melde-/Lebensbescheinigung: Keine Gebührenfreiheit bei Betriebsrente
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen Gebührenbescheid über 9 Euro für die Ausstellung einer Melde-/Lebensbescheinigung zur Vorlage beim Betriebsrentenversicherer. Streitpunkt war, ob die Bescheinigung als „sonstige Bescheinigung im Meldewesen“ nach Tarifstelle 5.2 AGT gebührenpflichtig ist oder eine Gebührenbefreiung nach Tarifstelle 30 (Zahlungsangelegenheiten von Ruhegehältern) greift. Das VG Düsseldorf hielt die Festsetzung nach GebG NRW i.V.m. AVerwGebO NRW und Tarifstelle 5.2 AGT für rechtmäßig, weil die Bescheinigung auch eine einfache Meldebescheinigung nach § 18 BMG enthielt. Eine Gebührenfreiheit nach Tarifstelle 30 sei zudem schon deshalb nicht anwendbar, weil das GebG NRW für gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht gilt; eine reine Lebensbescheinigung wäre nach kommunaler Gebührensatzung ebenfalls gebührenpflichtig.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Gebührenbescheid über 9 Euro für Melde-/Lebensbescheinigung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bescheinigung, die eine Meldebestätigung mit den Daten nach § 18 Abs. 1 BMG enthält, ist als „sonstige Bescheinigung im Meldewesen“ nach Tarifstelle 5.2 AGT gebührenpflichtig.
Kostenschuldner einer Verwaltungsgebühr ist, wer die gebührenauslösende Amtshandlung durch Antragstellung und Entgegennahme der Bescheinigung zurechenbar veranlasst (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW).
Die Tarifstelle 30 AGT („Sonstiges“) ist gegenüber spezielleren Tarifstellen subsidiär und kommt erst in Betracht, wenn keine besondere Tarifstelle im Allgemeinen Gebührentarif einschlägig ist.
Die Gebührenregelungen des GebG NRW (einschließlich AVerwGebO/AGT) finden nach § 1 Abs. 2 GebG NRW auf Kosten der Gemeinden in Angelegenheiten der Selbstverwaltung keine Anwendung; hierfür richtet sich die Gebührenerhebung nach dem KAG NRW und der kommunalen Gebührensatzung.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW führt nicht zum Entfallen einer festgesetzten Gebühr, wenn bei richtiger Behandlung der Sache keine Gebührenfreiheit oder niedrigere Gebühr angefallen wäre.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Am 00.0.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Ausstellung einer Melde-/Lebensbescheinigung. Die Beklagte stellte am selben Tage eine Bestätigung aus, wonach sie bei der Beklagten unter ihrer im Rubrum genannten Adresse gemeldet und noch am Leben sei (Bl. 9 der Gerichtsakte). Die Klägerin nahm diese Bescheinigung entgegen und zahlte die von der Beklagten hierfür verlangte Gebühr von 9,- Euro an Ort und Stelle.
Nach erneuter Vorsprache setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Ausstellung der Bescheinigung mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17. August 2017 eine Gebühr in Höhe von 9,- Euro fest. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf das Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen (GebG) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO) und mit der Tarifstelle 5.2 (AGT). In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung wies die Beklagte auf die Klagemöglichkeit bei dem Verwaltungsgericht hin.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. September 2017 bat die Klägerin die Beklagte zur Vermeidung gerichtlicher Schritte bis zum 15. September 2017 den Gebührenbescheid aufzuheben und die festgesetzte und bereits gezahlte Gebühr zu erstatten. Sie machte geltend, dass sie bei ihrer Vorsprache im August 2017 darauf hingewiesen habe, dass sie die von ihr beantragte Lebensbescheinigung zur Vorlage bei ihrem Betriebsrentenversicherer benötige. Gemäß Tarifstelle 30.1.2 lit. a) i.V.m. §§ 2, 3, 16 GebG und § 1 AVerwGebO sei die Ausstellung von Bescheinigungen in Zahlungsangelegenheiten von Ruhegehältern, Witwen – und Waisengeldern gebührenfrei. Hierauf sei im Rahmen der Antragstellung hingewiesen worden.
Mit Schreiben vom 8. September 2017 teilte die Beklagte mit, dass die klägerseits angesprochene Tarifstelle 30.1.2 lit. a) AGT nicht einschlägig sei.
Am 18. September 2017 hat die Klägerin Klage gegen den Gebührenbescheid erhoben. Zur Begründung hat sie Folgendes ausgeführt:
Die Beklagte könne ihre Gebührenforderung nicht auf die Tarifstelle 5.2 der AVerwGebO stützen, da diese nicht einschlägig sei. Einschlägig sei die Gebührenbefreiung nach Tarifstelle 30.1.2 lit. a) AGT. Soweit die Beklagte mit der Klageerwiderung behaupte, die Gebührenbefreiung gelte nur für die Zahlung von Ruhegehältern von Beamtinnen und Beamten des öffentlichen Dienstes, treffe dies nicht zu. An der Tarifstelle sei auch von privaten Kassen die Rede. Der Hinweis der Beklagten, dass die Klägerin persönlich im Betrieb hätte vorsprechen können, sei rechtlich irrelevant; darüber hinaus wäre eine solche Vorsprache der am 0.00.1932 geborenen und körperlich stark eingeschränkten Klägerin auch nicht zuzumuten gewesen.
Die Klägerin beantragt
den Bescheid vom 17. August 2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt die Beklagte ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass eine Betriebsrente nicht mit einem Ruhegehalt im Sinne der Tarifstelle 30.1.3 lit. a) AGT, das Beamtinnen und Beamten des öffentlichen Dienstes nach Eintritt der Pensionierung zustehe, gleichzusetzen sei.
Die Gebührenerhebung für Meldebescheinigungen sei in Tarifstelle 5.2 AGT abschließend geregelt. Unter Tarifstelle 30.1.3 AGT würden „sonstige Bescheinigungen“ angesprochen, deren Gebührenerhebung bisher nicht konkret in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung geregelt sei. Die Ermächtigung für Gebührenbefreiungen im Bereich des Einwohnerwesens ergebe sich aus den Regelungen in §§ 6 - 8 GebG. Ein Erlass der Gebühr aus Billigkeitsgründen nach § 6 GebG komme nicht in Betracht, da die Ausstellung der Lebensbescheinigung dem Erhalt von Einkünften (hier: Betriebsrente) diene. Eine konkrete gesetzliche Regelung für Gebührenbefreiungen existiere aktuell nur bei Bescheinigung zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 64 SGB X).
Außerdem wäre es der Klägerin möglich gewesen, zum Lebensnachweis persönlich mit dem Personalausweis in dem in der Nachbarstadt gelegenen betroffenen Betrieb vorzusprechen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter konnte gemäß § 87a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben und zwar durch Schriftsätze vom 10. April 2019 (Klägerin) bzw. vom 15. April 2019 (Beklagte).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 S. 1 VwGO).
Der Gebührenbescheid über 9.- Euro findet seine Rechtsgrundlage nach Grund und Höhe in §§ 1 und 2 sowie 11 - 14 Gebührengesetz NRW (GebG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) und mit Tarifstelle 5.2 der Anlage zu dieser Gebührenordnung [Allgemeiner Gebührentarif (AGT)] in der im Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr im August 2017 geltenden Fassung des AGT. Danach wird für die Erteilung einer „sonstigen Bescheinigung im Meldewesen“ eine Gebühr in Höhe von 9.- Euro erhoben. Bei der der Klägerin ausgestellten Bescheinigung handelte es sich auch um eine solche „sonstige Bescheinigung im Meldewesen“. Denn ausweislich der klägerseits vorgelegten „Melde-/Lebensbescheinigung“ hat die Beklagte der Klägerin am 00.0.2017 nicht nur bestätigt, dass sie noch am Leben ist, sondern ihr auch eine (einfache) Meldebescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) erteilt, die die unter § 18 Abs. 1 Nrn. 1-7 BMG aufgeführten Daten enthielt. Die Klägerin ist auch Kostenschuldnerin dieser Gebühr im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG, weil sie durch ihren Antrag und die Entgegennahme der Bescheinigung auch die (gebührenauslösende) melderechtliche Amtshandlung zurechenbar verursacht hat.
Der angefochtene Bescheid ist nicht etwa deswegen rechtswidrig, weil nach § 14 Abs. 2 S. 1 Gebührengesetz NRW (GebG) Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (dürfen).
So liegt der Fall hier nicht.
Selbst unterstellt, die Beklagte hätte der Klägerin – bei richtiger Behandlung der Sache – nur eine reine „Lebensbescheinigung“ (ohne Meldebescheinigung) ausstellen dürfen, wäre auch diese Amtshandlung/Verwaltungstätigkeit nicht gebührenfrei gewesen und es wären auch keine geringeren Gebühren angefallen.
Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung fällt die Ausstellung einer (reinen) „Lebensbescheinigung“ nicht unter die Tarifstelle 30.1.3 AGT i.V.m. der Anmerkung 2 lit a) zu Tarifstelle 30 1.1-30 1.4.
Zwar sind unter der Tarifstelle 30 AGT (Sonstiges) solche Amtshandlungen erfasst, die keinem speziellen Tarifbereich im Allgemeinen Gebührentarif zugeordnet werden können. Bevor auf diese Tarifstelle zurückgegriffen werden kann, ist zu prüfen, ob hierfür nicht eine besondere Tarifstelle im AGT vorgesehen ist. Die Tarifstelle 30 AGT ist subsidiär anzuwenden.
Vgl. Susenberger/Weißauer/Lenders, Loseblattkommentar zum Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Erläuterungen zu Tarifstelle 30 – Sonstiges – S. 2, 1. Abs. (Stand: September 2013).
Nach Tarifstelle 30.1.3 AGT fallen für „Bescheinigungen“ im Bereich „Sonstiges“ Gebühren im Rahmen von 1,50 Euro bis 10,- Euro an; in den Anmerkungen Ziffer 2 lit. a) zu den Tarifstellen 30.1.1 - 30.1.4 AGT ist ferner bestimmt, dass die Ausstellung von Bescheinigungen in Angelegenheiten der Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen gebührenfrei ist. Die Ausstellung einer (reinen) „Lebensbescheinigung“ für einen Betriebsrentenversicherer, um die es der Klägerin hier ging, ist auch eine Angelegenheit, die die Zahlung von Ruhegehältern aus privaten Kassen betrifft.
Die Tarifstelle 30.1.3 AGT und die zugehörigen Anmerkungen in Ziffer 2 lit. a) zu den Tarifstellen 30.1.1 - 30.1.4 AGT bzgl. der Gebührenfreiheit sind hier aber nicht anwendbar, weil gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Unter-Nr. 2 GebG das Gebührengesetz und damit auch die AVwGebO und die AGT nicht für die Kosten der Gemeinden in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung, d.h. bei der Wahrnehmung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gelten. Wenn eine Gemeinde auf Wunsch ihrer Bürger „Lebensbescheinigungen“ ausstellt, ist die damit verbundene Amtshandlung/Verwaltungstätigkeit als Wahrnehmung einer Angelegenheit der öffentlichen Gemeinschaft, d.h. als eine Aufgabe, die das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betrifft und einen spezifischen Bezug dazu hat, zu bewerten. Die Gemeinde wirkt bei der Erteilung von „Lebensbescheinigungen“ nämlich weder bei der Landesverwaltung noch bei der Bundesauftragsverwaltung mit (vgl. dazu §§ 15 und 16 Landesorganisationsgesetz NRW); sie nimmt mit der Ausstellung einer bloßen „Lebensbescheinigung“ insbesondere keine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr, für deren Kosten nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 1 Abs. 2 S. 2 GebG das Gebührengesetz gälte. Eine „Lebensbescheinigung“ ist nämlich keine Bescheinigung, die die Gemeinde in Erfüllung melderechtlicher oder personenstandsrechtlicher Aufgaben erteilt. Denn die Bescheinigung betrifft weder ein Datum, das im Sinne des § 3 Bundesmeldegesetz von den Meldebehörden gespeichert wird, noch ein Datum, das standesamtlichen Aufgaben dient (vgl. zu diesen Aufgaben: § 1 PStG).
Die mithin in den Kreis der gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben fallende Amtshandlung/Verwaltungstätigkeit der Erteilung einer bloßen „Lebensbescheinigung“ ist nach den hier anwendbaren ortsrechtlichen Bestimmungen ihrerseits nicht gebührenfrei; es fallen vielmehr Gebühren nach der gemeindlichen Verwaltungsgebührensatzung an.
Die Anforderungen an die Erhebung von (Verwaltungs-)Gebühren für (besondere) Verwaltungsleistungen in gemeindlichen Selbstverwaltungsangelegenheiten sind in §§ 1, 2, 4 und 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) geregelt. Von der dort eingeräumten Befugnis, in Selbstverwaltungsangelegenheiten Verwaltungsgebühren auf der Grundlage einer Satzung zu erheben, hat die Beklagte durch den Erlass der „Verwaltungsgebührensatzung der Stadt I. vom 12.12.2001“ Gebrauch gemacht. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides galt diese Satzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2013. In deren Anlage ist unter Nr. 3 für Bescheinigungen eine Gebühr je angefangene halbe Stunde von 24,- Euro vorgesehen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist – für das Vorliegen derartiger entgegenstehender, bloße „Lebensbescheinigungen“ betreffender Regelungen bestehen hier aber keine Anhaltspunkte.
Damit wären auch bei Ausstellung einer Bescheinigung durch die Beklagte, die sich auf eine bloße „Lebensbescheinigung“ beschränkt hätte, Gebühren angefallen. Da die dafür vorgesehenen Gebühren zudemnicht geringer sind als die mit dem angefochtenen Bescheid für die Ausstellung der Meldebescheinigung festgesetzten Gebühren, besteht kein Anlass, die für die erteilte und angenommene melderechtliche Bescheinigung festgesetzten Gebühren auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 S. 1 GebG entfallen zu lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung: (2018)
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.