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Verwaltungsgericht Düsseldorf·5 K 1535/08.A·29.03.2009

Feststellung Abschiebungsverbots für Iran nach § 60 Abs. 2 AufenthG

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrecht/AufenthaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin aus dem Iran focht die Ablehnung ihres Asylantrags und die Androhung einer Abschiebung an; sie nahm Teile der Klage zurück. Das VG stellte fest, dass für den Iran ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG besteht, weil ihr bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtliche Bestrafung (u.a. Auspeitschung) droht. Die Abschiebungsandrohung ist insoweit aufzuheben; zurückgenommene Anträge wurden eingestellt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG für den Iran und insoweit Aufhebung der Abschiebungsandrohung; zurückgenommene Anträge eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG liegt vor, wenn bei der Rückkehr in den betreffenden Staat mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht.

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Die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsschilderung kann sich aus einer dicht, detailreichen und in sich stimmigen Darstellung ergeben, die auch bei Nachfragen und in mündlicher Verhandlung lebhaft, widerspruchsfrei und nachvollziehbar vorgetragen wird.

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Ist für einen Staat ein Abschiebungsverbot festzustellen, ist die Abschiebungsandrohung insoweit aufzuheben; die Nennung des Zielstaates in der Androhung ist nach § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erforderlich.

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Wird die Klage in Teilen zurückgenommen, ist das Verfahren über die zurückgenommenen Anträge nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 2 AufenthG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2–7 AufenthG§ 3 AsylVfG§ 60 Abs. 3 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurück-genommen hat.

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bun-desamt) vom 13. Februar 2008 verpflichtet festzustellen, dass bzgl. des Iran ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt; in der Abschiebungsandrohung wird dementsprechend die Ziel-staatsbestimmung „Iran“ aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Klägerin zu 2/3 und Beklagter zu 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin stammt aus dem Iran. Sie reiste nach eigenen unbestätigten Angaben am 2. Dezember 2006 von der Türkei aus auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 7. Dezember 2006 die Anerkennung als Asylberechtigte.

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Mit Bescheid vom 13. Februar 2008 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG vorliegen. Zugleich forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 15. Februar 2008 zugestellt.

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Die Klägerin hat am 22. Februar 2008 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 13. März 2008 hat das erkennende Gericht im Verfahren 5 L 316/08.A die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Ursprünglich hat die Klägerin bei Klageerhebung begehrt, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylVfG zuzuerkennen bzw. zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote festzustellen.

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Die Klägerin beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen nunmehr,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Februar 2008 zu verpflichten festzustellen, dass

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a. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,

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hilfsweise festzustellen, dass

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b. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Klägerin hingewiesen worden ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

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Soweit das Verfahren danach in dem aus dem im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag ersichtlichen Umfang noch anhängig ist, ist die zulässige Klage begründet. Denn der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO), als die Klägerin einen Anspruch auf die Feststellung hat, dass bzgl. des Iran ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt (1.); dementsprechend ist der angefochtene Bescheid auch insoweit aufzuheben, als darin eine Abschiebung in den Iran angedroht ist (2.).

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1. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Einer solchen Gefahr wäre die Klägerin bei Rückkehr in den Iran ausgesetzt, weil ihr dort mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen Ehebruchs droht. Zur Überzeugung des Gerichtes ist nämlich davon auszugehen, dass ihre Verfolgungsgeschichte zutrifft, nach der sie von ihrem Ehemann mit ihrem Liebhaber "in flagranti" ertappt worden ist und sie fliehen konnte, ehe die vom Ehemann benachrichtigten Sicherheitskräfte eintrafen, die ihren Freund festnahmen.

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Das Gericht ist von der Wahrheit dieses Kerns der Verfolgungsgeschichte überzeugt. Denn die Klägerin hat ihre Geschichte bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt ausweislich des damals gefertigten Protokolls in ungewöhnlich hoher Dichte und mit lebensvollen, nicht typisierten Details erzählt sowie auf die Nachfragen des Bundesamtes mit nachvollziehbaren, in sich stimmigen Erklärungen reagiert. Der sich damit schon aus dem Protokoll aufdrängende Eindruck, dass die Klägerin von selbst Erlebtem und nicht von Erfundenem und auswendig Gelerntem berichtete, hat sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Klägerin war nämlich bei der gerichtlichen Anhörung in der Lage, die Kerngeschichte frei, ausführlich, detailliert und lebendig-plastisch sowie widerspruchsfrei und mit nachvollziehbarer, nicht übertriebener, dem Rhythmus ihrer Geschichte entsprechender emotionaler Beteiligung darzulegen. Auch die Motivation für ihr ehebrecherisches Verhalten vermochte sie überzeugend und eindrucksvoll darzutun.

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Von dieser Geschichte und dem von der Klägerin glaubhaft gemachten eifer- und rachsüchtigen Charakter ihres Ehemannes ausgehend muss die Klägerin im Iran mit einer weiteren Verfolgung ihres nach dem iranischen Strafgesetzbuch strafbaren Verhaltens rechnen; dabei ist realistischerweise (zumindest) eine sog. "tazir-Strafe" wegen unzüchtigen Verhaltens zu erwarten, die in Fällen eines Ehebruchs verhängt wird, der nicht nach den für hadd-Strafen erforderlichen hohen Beweisanforderungen belegt ist. Im Gegensatz zu den hadd-Strafen kann der Richter im Bereich der tazir-Strafe die Beweise nämlich frei würdigen und das Strafmaß von bis zu 99 Peitschenhieben selbst bestimmen.

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Auskünfte Deutsches Orient-Institut an das VG Wiesbaden vom 1. September 2006 (685), an das VG Gelsenkirchen vom 27. Februar 2003 (449) und vom 04. November 1998 an das Bay. VG Augsburg (261).

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Eine Bestrafung mit Auspeitschung in dem hier in Betracht kommenden Umfang (bis zu 99 Peitschenhieben) stellt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. Vor der Gefahr, bei Rückkehr in den Iran einer derartigen Behandlung ausgesetzt zu werden, schützen die in § 60 Abs. 2 AufenthG und auch die in § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK geregelten Abschiebungsverbote. Der mit dem Verpflichtungs-Hauptantrag verfolgte Schutzanspruch besteht daher; hat der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG gerichtete Verpflichtungs-Hauptantrag demnach bereits Erfolg, ist über den Verpflichtungs-Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.

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2. Obwohl sich die Klägerin demnach auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG bzgl. des Iran berufen kann, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung (Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides) gegeben. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG. Danach hat das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, wenn der Ausländer - wie hier - nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt.

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Soweit in dem angefochtenen Bescheid mit Blick auf die Ablehnung des Asylantrages durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet nur eine einwöchige Ausreisefrist gesetzt war (§ 36 Abs. 1 AsylVfG), ist diese Frist kraft Gesetzes umgewandelt worden in eine Ein-Monats-Frist nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, weil das erkennende Gericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Bundesamtsbescheids gerichtet war, entsprochen hat (vgl. § 37 Abs. 2 AsylVfG).

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Die Abschiebungsandrohung ist aber im Hinblick auf den Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG insoweit aufzuheben, als ihr die Abschiebung in den Iran angedroht worden ist. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 AufenthG zwar nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In der Androhung ist aber der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG); daran fehlt es hier. Stellt erst das Verwaltungsgericht das Vorliegen des Abschiebungsverbotes fest, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen, d.h. soweit - wie hier - auch die Abschiebung in andere aufnahmebereite Staaten angedroht ist, unberührt (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83 b AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.