Pass- und Personalausweiseinziehung bei ungeklärtem Staatsangehörigkeitsverlust rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Einziehung von deutschem Reisepass und Personalausweis wegen behaupteten Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit durch (Wieder-)Erwerb der nigerianischen. Das VG Düsseldorf hob die Ordnungsverfügung auf. Die Behörde habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie vor dem schwerwiegenden Eingriff nicht erwogen habe, den Status zunächst im vorgesehenen Feststellungsverfahren nach § 30 StAG (ggf. von Amts wegen) verbindlich zu klären bzw. dessen Ergebnis abzuwarten. Auch die Zwangsgeldandrohung sei zudem wegen fehlender Bestimmtheit bedenklich gewesen.
Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Einziehungs- und Herausgabeanordnung (nebst Zwangsgeldandrohung) aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung von Pass und Personalausweis nach PassG/PAuswG steht im Ermessen der Behörde und setzt eine ermessensfehlerfreie Abwägung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte voraus.
Ist die deutsche Staatsangehörigkeit wegen eines möglichen Verlustes nach § 25 StAG zweifelhaft, muss die Pass-/Ausweisbehörde bei der Ermessensentscheidung berücksichtigen, dass § 30 StAG ein besonderes, allgemein verbindliches Feststellungsverfahren zur Statusklärung vorsieht.
Unterlässt die Behörde es, vor einer pass- bzw. ausweisrechtlichen Einziehung in einem staatsangehörigkeitsrechtlichen Zweifelsfall die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 30 StAG von Amts wegen zumindest zu erwägen oder ein eingeleitetes Feststellungsverfahren abzuwarten, liegt regelmäßig ein Ermessensdefizit (Ermessensfehlgebrauch) vor.
Eine besondere Eilbedürftigkeit kann die Vorverlagerung einer Einziehung ohne vorherige Statusklärung nur rechtfertigen, wenn konkrete Umstände eine zeitnahe Missbrauchsgefahr begründen; ein langes Zuwarten der Behörde spricht gegen Eilbedürftigkeit.
Werden mehrere selbständige Herausgabepflichten vollstreckungsrechtlich abgesichert, genügt eine einheitliche Zwangsgeldandrohung nicht dem Bestimmtheitserfordernis, wenn nicht erkennbar ist, welches Zwangsgeld für welche Pflicht droht.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 00. Februar 2023 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der im E. 1966 geborene Kläger erwarb durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 19. September 2003 wurde ihm die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt (vgl. Kopie der Urkunde Bl. 11 der Gerichtsakte).
Der Kläger ist im Besitz eines deutschen Personalausweises mit der Nummer X0XX000XX0, in dem eine Gültigkeit bis zum 8. Oktober 2025 vermerkt ist, sowie eines deutschen Reisepasses mit der Nr. X0000X00X0, in dem eine Gültigkeit bis zum 10. Dezember 2028 vermerkt ist (Bl. 12 Beiakte Heft 4).
Mit einem Vermerk vom 00. November 2019 (Bl. 3 Beiakte Heft 1) teilte der Polizeipräsident E1. dem Einwohnermeldeamt der Beklagten mit, dass der Kläger auch im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses mit der Nr. X 00000000 ist. Die Gültigkeitsdauer reichte vom 18. Januar 2018 bis zum 17. Januar 2023 (Passkopie Bl. 5 Beiakte Heft 1).
Mit Schreiben vom 00. Dezember 2019 (Bl. 15 Beiakte Heft 1) wies die Beklagte den Kläger auf die Regelung über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz hin und bat ihn, eine Beibehaltungsgenehmigung oder sonstige Unterlagen zuzusenden, die den Verdacht des möglichen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der nigerianischen Staatsangehörigkeit ausräumen könnten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 00. Januar 2020 (Bl. 16 Beiakte Heft 1) ließ der Kläger darauf hinweisen, dass er im Besitz der nigerianischen Staatsangehörigkeit sei. Es bestehe aber kein Grund, die deutsche Staatsangehörigkeit für verlustig zu erklären. Die doppelte Staatsbürgerschaft sei hinzunehmen, weil eine Entlassung aus der nigerianischen Staatsbürgerschaft faktisch nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang werde auf die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juni 2015 als Anlage zu dem BMI Rundschreiben vom 02. Juni 2015 an die für die Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörden verwiesen.
Mit Schreiben vom 00. Februar 2022 (Bl. 20 Beiakte Heft 1) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 1. Juni 2015 Nigeria zu den Staaten gehöre, die in der Regel faktisch kein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit ermöglichten. Um den Verdacht eines möglichen Verlustes der deutschen Staatsbürgerschaft auszuräumen, werde der Nachweis benötigt, dass der Kläger die nigerianischen Staatsbürgerschaft nach dem 01. Juni 2015 erworben habe.
Mit Schreiben vom 00. März 2022 (Bl. 22 Beiakte Heft 1) äußerte sich der Kläger persönlich zu der Sache. Dabei führte er aus, dass seine Familienangehörigen ohne sein Wissen und ohne sein Beisein in Nigeria einen Ausweis mit seinem Namen hätten erstellen lassen, um das Erbe seines Vaters nach dessen Ableben antreten zu können. Anschließend habe seine Familie ihm den Ausweis zusammen mit den Dokumenten des Hauses nach Deutschland schicken lassen. Er selbst habe nie einen nigerianischen Ausweis beantragt oder bei sich geführt. Es seien auch keinerlei Fingerabdrücke seinerseits auf dem Ausweis. Dem Schreiben waren Kopien über einen grundstücksbezogenen Vorgang in Nigeria beigefügt.
Am 00. Oktober 2022 (Bl. 30 Beiakte Heft 2) schrieb das Amt für Migration und Integration der Beklagten den Kläger an. Dabei wies es den Kläger darauf hin, dass es eine Überprüfung des Besitzes der deutschen Staatsbürgerschaft nach § 30 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz eingeleitet habe. Der Kläger wurde um Mitteilung gebeten, ob er vor der Ausstellung des nigerianischen Nationalpasses im Januar 2018 eine Beibehaltungsgenehmigung bezüglich der deutschen Staatsbürgerschaft erhalten habe. Ferner wurde um Übersendung einer Kopie des nigerianischen Passes und der Einbürgerungsurkunde gebeten.
Mit Schreiben vom 00. Oktober 2022 (Bl. 1 Beiakte Heft 3) hörte das Amt für Einwohnerwesen der Beklagten den Kläger zu der Absicht an, wegen eines nach § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz eingetretenen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Annahme der nigerianischen Staatsangehörigkeit den deutschen Reisepass und den deutschen Personalausweis des Klägers einzuziehen.
Mit Schreiben des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 00. November 2022 (Bl. 5 Beiakte Heft 3) ließ der Kläger folgendes vortragen: Der Kläger habe die nigerianische Staatsangehörigkeit nicht erworben. Er habe weder einen solchen Antrag gestellt noch sei er gewillt (gewesen,) einen solchen zu stellen. Vielmehr habe seine Mutter zur Regelung erbrechtlicher Angelegenheiten bei den nigerianischen (Behörden) die Erteilung eines nigerianischen Reisepasses beantragt. Dieser sei dann ohne Zutun und Wissen des Klägers erteilt worden. Daher bestehe für den Kläger kein Grund, den Reisepass bzw. Personalausweis zu übergeben.
Mit elektronischer Post vom 00. November 2022 (Bl. 9 Beiakte Heft 3) bat die Beklagte den Kläger über seinen späteren Prozessbevollmächtigten, eine sogenannte Negativbescheinigung der nigerianischen Botschaft über den „Nichtbesitz“ der nigerianischen Staatsbürgerschaft im Original vorzulegen.
In der Folgezeit legte der Kläger eine Bescheinigung der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria in C. vom 00. November 2022 mit Übersetzung vor [Bl. 23 Beiakte Heft 3 (Kopie mit Originalvorlagevermerk), Bl.13 Beiakte Heft 3 (zugehörige Übersetzung)], worin bestätigt wurde, dass der Kläger auf die nigerianischen Staatsbürgerschaft verzichtet habe.
Mit elektronischer Post vom 00. Dezember 2022 (Bl. 20 Beiakte Heft 3) teilte die Beklagte dem Kläger über seinen späteren Prozessbevollmächtigten mit, dass die Bescheinigung keine Information darüber enthalte, wann der Kläger den Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit erklärt habe. Diese Information sei aber erforderlich. Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass die deutsche Staatsbürgerschaft mit der Wiederannahme der nigerianischen Staatsbürgerschaft verloren gegangen sei. Im Übrigen habe sich der Kläger in der Behörde mit einem nigerianischen Pass ausgewiesen.
Mit elektronischer Post vom 00. Dezember 2022 (Bl. 24 ff. Beiakte Heft 3) legte der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers eine ergänzende Bescheinigung der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria in C. vom 00. Dezember 2022 mit Übersetzung vor, wonach „die uns verfügbaren Unterlagen belegen, dass er am 12. September 2003 auf die nigerianische Staatsbürgerschaft verzichtet hat“.
Mit elektronischer Post seines späteren Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger zudem vortragen, dass er sich gegenüber der Beklagten nicht mit seinem nigerianischen Pass ausgewiesen habe. Seine Mutter habe den Pass trotz der Aufgabe der Staatsangehörigkeit zur Klärung erbschaftsrechtlicher Angelegenheiten bei Behörden in Nigeria beantragt und erhalten.
Mit der hier angefochtenen, an den späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers als Bekanntgabeadressaten durch die Post mit Postzustellungsurkunde übersandte Ordnungsverfügung vom 00. Februar 2023 (Bl. 13 ff. Beiakte Heft 4) verfügte die Beklagte Folgendes:
„1. Nach §§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG ziehe ich den Reisepass X0000X00X0 sowie den Personalausweis X0XX000XX0 Ihres Mandanten(,) Herrn L. H. , geboren am 00.00.1966, ein.
2. Die unter 1. genannten Dokumente sind bis zum 15.03.2023 in der hiesigen Dienststelle abzugeben.
3. Gemäß §§ 63 Abs. 2 und 5, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz drohe ich, für den Fall der nicht Folgeleistung meiner Aufforderung zu Punkt 2, den Einsatz von Zwangsmitteln in Form eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro an.
4. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet.“
Zur Begründung ihres Bescheides führte die Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus:
Ein deutscher Staatsangehöriger verliere seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolge. Der Verlust trete nicht ein, wenn der Betroffene vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner (deutschen) Staatsangehörigkeit erhalten habe. Sofern die Verlustfolge eingetreten sei, seien Betroffene nicht mehr berechtigt, einen deutschen Reisepass oder Personalausweis zu führen.
Der Kläger habe vor seinem Erwerb der nigerianischen Staatsangehörigkeit keinen Antrag bei der zuständigen Behörde auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt. Daher habe er die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Damit sei der Pass des Klägers gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG ungültig geworden, weil die dort nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 PassG vorgesehene Eintragung zur Staatsangehörigkeit unzutreffend sei. Ein nach § 11 PassG ungültig gewordener Pass könne nach § 12 Abs. 1 PassG von der örtlich zuständigen Passbehörde zur Vermeidung von Missbrauch eingezogen werden. Die Maßnahme der Einziehung des ungültigen Ausweisdokuments sei geeignet, um dem Auftrag des rechtmäßigen Verwaltungshandelns Rechnung zu tragen. In die Ermessensabwägung sei einzustellen gewesen, zum einen die Gefahr des Missbrauchs von Ausweisdokumenten mit unzutreffenden Angaben und das öffentliche Interesse daran, dass die Funktion solcher Ausweisdokumente als Grenzübertrittspapiere nicht beeinträchtigt wird. Zum anderen sei ein mögliches rechtliches Interesse des Klägers am Besitz des Reisepasses und des Personalausweises zu berücksichtigen gewesen. Ausschlaggebend (für die Einziehung) sei gewesen, dass kein rechtliches Interesse des Klägers mehr daran erkennbar sei, ein deutsches Ausweisdokument zu besitzen, da dieses nur an deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden dürfe. Der weitere Besitz eines ungültigen Reisepasses bzw. Personalausweises wäre geeignet, im Rahmen einer möglichen Vorlage bei Behörden, Grenzübertrittsbehörden, im Ausland oder im Rechtsverkehr den Anschein zu erwecken, dass der Inhaber deutscher Staatsangehöriger sei. Um zu verhindern, dass gegebenenfalls unrichtige Tatsachen gegenüber Behörden oder im Rechtsverkehr als wahr dargestellt würden, seien die Dokumente einzuziehen. Das öffentliche Interesse, eine unrechtmäßige Benutzung zu verhindern, überwiege das persönliche Interesse des Klägers am Besitz eines deutschen Ausweisdokumentes erheblich. Mildere Mittel zur Erreichung des Ziels seien nicht ersichtlich. Zur Aufrechterhaltung des Rechtsstaatsprinzips sei der Einzug von Pass und Personalausweis durch die Ordnungsverfügung erforderlich.
Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führte die Beklagte aus, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliege, wenn die begründete Besorgnis bestehe, dass die mit der Ordnungsverfügung bekämpfte Gefahr sich schon in dem Zeitraum bis zu einer endgültigen – gegebenenfalls höchstrichterlichen – Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung realisiere. Würde die sofortige Vollziehung (hier) nicht angeordnet, hätte der Kläger weiterhin ungehindert die Möglichkeit, durch Einlegung von Rechtsmitteln im Rahmen einer möglichen Vorlage des Reisepasses oder des Personalausweises bei Behörden, Grenzübertrittsbehörden, im Ausland oder im Rechtsverkehr den Anschein zu erwecken, dass er deutscher Staatsangehöriger sei. Dies müsse im Interesse der bereits geschilderten erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung unbedingt verhindert werden.
Mit einem elektronischen Schreiben vom 00. Februar 2023 (Bl. 18 Beiakte Heft 4) teilte das nigerianische Konsulat in G. auf Anfrage der Beklagten u.a. mit, dass nigerianische Pässe nicht an einen Stellvertreter/Bevollmächtigten („Q. “) ausgestellt würden. Bewerber müssten bei den Passämtern für die Erfassung und Eintragung biometrischer Daten und für die Ausstellung erscheinen.
Am 00. Februar 2023 hat der Kläger Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben.
Zu deren Begründung führt der Kläger unter Bezugnahme auf die Einbürgerungsurkunde vom 00. September 2003 aus, dass er am 00. September 2003 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Damals habe er auf die nigerianische Staatsangehörigkeit verzichtet. Dieser Verzicht sei bis heute gültig, wie sich aus der Bescheinigung der nigerianischen Botschaft in C. vom 00. Dezember 2022 ergebe. Allein die Existenz eines nigerianischen Reisepasses, der im Januar 2018 ausgestellt worden sei, vermöge an dieser Tatsache nichts zu ändern. Bereits im Verwaltungsverfahren sei darauf hingewiesen worden, dass die Mutter des Klägers den Reisepass von den nigerianischen Behörden erlangt habe, um erbrechtliche Angelegenheiten zu regeln. Dies sei ohne Wissen und Zutun des Klägers geschehen.
Aus dem Reisepass des Klägers ergebe sich, dass er nicht etwa durch das nigerianische Konsulat in G. , sondern in Nigeria ausgestellt worden sei.
Dass die Darstellung des Klägers zutreffe, werde durch die im Klageverfahren vorgelegte entsprechende eidesstattliche Versicherung der Mutter von Dezember 2022 glaubhaft gemacht (vgl. elektronische Kopie der auf Englisch abgefassten Erklärung – Bl. 29 der Gerichtsakte).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 00. Februar 2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf die Vorkorrespondenz und den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Ergänzend hat die Beklagte Folgendes ausgeführt:
Ein Verfahren nach § 30 StAG sei zwar eingeleitet, aber noch nicht zu Ende geführt worden, weil der Kläger dort notwendige Unterlagen nicht vorgelegt habe.
Die Behauptung, die Mutter des Klägers habe ohne sein Wissen den Reisepass beantragt, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Nach Auskunft des nigerianischen Konsulats in G. vom 00. Februar 2023 sei für die Ausstellung eines Reisepasses die persönliche Vorsprache erforderlich. Im Übrigen werde ein Reisepass nur an Staatsangehörige ausgestellt. Entscheidend sei, dass der Kläger die nigerianische Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit wieder angenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte nach entsprechender Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Die Klage ist begründet, denn der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten [§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)].
Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Anordnung der Einziehung des Passes und des Personalausweises des Klägers (Nr. 1 des Bescheides) – und die daraus resultierende Abgabe-/Herausgabeforderung (Nr. 2 des Bescheides) – kommen zwar die beklagtenseits herangezogenen Regelungen des Passgesetzes bzw. des Personalausweisgesetzes in Betracht.
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 Passgesetz (PassG) kann ein nach § 11 ungültiger Pass eingezogen werden. Nach der hier allein in Betracht kommenden Alternative des § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG ist ein Pass ungültig, wenn Eintragungen nach dem Gesetz unzutreffend sind; zu den insoweit richtigkeitsrelevanten Eintragungen gehört die hier in Frage stehende (deutsche) Staatsangehörigkeit des Klägers (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 PassG).
Und nach § 29 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) kann ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis eingezogen werden. Nach der hier allein in Betracht kommenden Alternative des § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG ist ein Ausweis ungültig, wenn Eintragungen nach diesem Gesetz unzutreffend sind; zu den insoweit richtigkeitsrelevanten Eintragungen gehört die hier in Frage stehende (deutsche) Staatsangehörigkeit des Klägers (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 10 PAuswG).
Auch bei Vorliegen der genannten Tatbestandsvoraussetzungen hat die Einziehungsanordnung aber nicht zwingend zu erfolgen, sie steht vielmehr im pflichtgemäß auszuübenden (Entschließungs-)Ermessen der Behörde („Ein … ungültiger Pass … kann eingezogen werden.“ bzw. „Ein … ungültiger Ausweis … kann eingezogen werden.“ – Hervorhebungen durch den Unterzeichner).
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einziehung eines Passes bzw. eines Personalausweises hat das Gericht daher neben den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung über die Einziehung zu prüfen, ob die Beklagte auch ihr Ermessen in rechtmäßiger Weise ausgeübt hat. Insoweit kann das Gericht die behördliche Entscheidung nach § 114 VwGO nur eingeschränkt daraufhin prüfen, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen erkannt (Ermessensnichtgebrauch), von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (Ermessensfehlgebrauch) und ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat (Ermessensüberschreitung).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte das ihr bezüglich der Frage, ob die Ausweispapiere des Klägers eingezogen werden sollen – und daran anknüpfend deren Herausgabe gefordert werden soll –, zukommende (Entschließungs-)Ermessen hier nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der angefochtene Bescheid leidet nämlich an einem Ermessensfehlgebrauch in der Form des Ermessensdefizits, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung über das „Für und Wider“ einer ausweis- bzw. passrechtlichen Einziehung nicht alle nach dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm maßgeblichen Gesichtspunkte einbezogen hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Dreh- und Angelpunkt der Einziehungsentscheidung ist hier die Frage, ob der Kläger mit Blick auf den Verlusttatbestand des § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wegen des Erwerbs der nigerianischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat oder letztere fortbesteht, und die in diesem Zusammenhang zwischen den Beteiligten insbesondere streitige, verlusterhebliche Frage, ob der Kläger die nigerianische Staatsangehörigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StAG auf seinen Antrag erworben hat; die in § 25 Abs. 1 S. 1 StAG vorgesehene (Verlust-)Fallalternative eines Antrages des gesetzlichen Vertreters kommt hier nicht ernstlich in Betracht, da der Kläger im Jahre 1966 geboren und es keine ernstlichen Punkte gibt, dass er unter Vormundschaft o. ä. steht. Mithin ist bei der ausweis- bzw. passrechtlichen Entscheidung über das „Für und Wider“ einer Einziehung – und einer damit verbundenen Herausgabeforderung – auch der Rechtsrahmen des Staatsangehörigkeitsgesetzes und die dort getroffenen gesetzgeberischen Entscheidungen zu berücksichtigen. Dies ist hier in nicht ausreichender Weise geschehen.
Im Staatsangehörigkeitsrecht hat der Gesetzgeber nämlich für den Fall, dass das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit zweifelhaft ist, in § 30 StAG ein besonderes Feststellungsinstrument geschaffen. In der genannten Vorschrift ist bestimmt, dass das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt wird (§ 30 Abs. 1 S. 1 StAG) und die Feststellung in allen Angelegenheiten verbindlich ist, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist (§ 30 Abs. 1 S. 2 StAG). Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen (§ 30 Abs. 1 S. 3 StAG).
Der Gesetzgeber hat im August 2007 durch eine Änderung des § 30 StAG dieses besondere Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit eingeführt, um für den Bereich der Staatsangehörigkeit eine bis dahin fehlende (allgemein-)verbindliche und rechtssichere behördliche Feststellungsmöglichkeit zu schaffen, die insbesondere der in der Praxis aufgetretenen Gefahr unterschiedlicher Bewertungen des Status durch unterschiedliche Behörden begegnen soll. Das Verfahren ist auf den Erlass eines Feststellungsbescheides zur Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person gerichtet; die dabei getroffenen Feststellungen werden nach dem Gesetz als in allen Angelegenheiten verbindlich bewertet, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist.
Vgl. Marx in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Bd. 2, zu § 30 StAG, Rn. 1 ff. (Stand: Oktober 2021).
Ein solches Feststellungsverfahren ist zudem nicht nur auf Antrag des Betroffenen bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses durchzuführen, sondern es kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auch von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt werden. Dabei ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, die sich aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung des Feststellungsverfahrens ergeben, eine „amtliche Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auch ohne Antrag dann geboten, wenn Verlusttatbestände (z.B. Rückerwerb der früheren Staatsangehörigkeit ohne deutsche Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 2) verwirklicht sind“ [vgl. Bundestagsdrucksache 16/5095, Seite 231 – zitiert, allerdings mit falscher Seitenangabe der Fundstelle, auch in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Bd. 2, zu § 30 StAG, S. 5].
Sachlich zuständig für ein derartiges Feststellungsverfahren ist die Beklagte selbst als Ordnungsbehörde einer kreisfreien Stadt [s. § 1 Abs. 1 der „Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten“ vom 3. Juni 2008 (GV.NRW. S. 468)]; die Beklagte ist dafür auch örtlich zuständig, da der Kläger seinen dauernden Aufenthalt im Bereich der Beklagten hat [s. § 27 i.V.m. § 17 des 1. Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit v. 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 85), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S.1618), in Verbindung mit dem Runderlass des Innenministeriums vom 23.04.1959 – I B 3/13 – 11.10, Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen; vgl. aber auch § 4 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG)].
Vor dem hier zu berücksichtigenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Hintergrund, dass eine einheitlich-verbindliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit etwa für das davon abhängende Wahlrecht oder die Ausstellung von Personaldokumenten von hoher Bedeutung ist,
vgl. in diesem Sinne: Bundestagsdrucksache 16/5095, Seite 231 – zitiert, allerdings mit falscher Seitenangabe zur Fundstelle, auch in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Bd. 2, zu § 30 StAG, S. 5,
dass der Gesetzgeber gerade für diese einheitlich-verbindliche Feststellung ein besonderes Verfahren vorgesehen hat und dass dem Gesetzgeber nach den soeben zitierten Gesetzesmaterialien insbesondere für einen Fall wie dem vorliegenden, in dem es um die Frage geht, ob ein Verlust der Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG eingetreten ist oder nicht, die Notwendigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens von Amts wegen vorgeschwebt hat, ist es als ermessensdefizitär zu bewerten, dass die Beklagte hier ersichtlich nicht einmal erwogen hat, vor Erlass der Einziehungsanordnung – nebst Herausgabeanordnung –, die mit erheblichen Eingriffen in die, insbesondere die Ausreisefreiheit betreffende, ausweis- und passrechtliche Rechtsstellung des Klägers verbunden ist, von Amts wegen ein – von ihr sogar selbst entscheidbares (!) –Feststellungsverfahren nach § 30 StAG durchzuführen und damit das Bestehen bzw. Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit zuvor in dem für staatsangehörigkeitsrechtliche Zweifelsfälle vom Gesetzgeber eigens vorgesehenen Verfahren verbindlich zu klären.
Vgl. in entsprechendem Sinne für den Fall einer Sicherstellung von Pass und Personalausweis wegen des möglichen, aber nicht in einem staatsangehörigkeitsrechtlichen Feststellungsverfahren geklärten Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit: VG Düsseldorf, Urteil vom 2. November 2022 – 5 K 6171/22 –, veröffentlicht unter anderem in juris.
Für die in Rede stehende Anforderung an ein ermessensgerechtes Verhalten gilt nichts anderes, wenn ein entsprechendes Überprüfungsverfahren durch die staatsangehörigkeitsrechtlich zuständige Stelle (bereits) eingeleitet worden sein sollte, wie es hier offenbar der Fall war; auch in diesem Fall ist zumindest zu erwägen, ob vor Erlass einer Einziehungsanordnung nicht zumindest das behördliche Ergebnis dieses Feststellungsverfahrens abgewartet werden sollte.
Dass hier die Einziehung so eilbedürftig gewesen wäre, dass die Frage, ob nicht ein (zweifellos zeitaufwendiges) Feststellungsverfahren vorgeschaltet werden soll, sich nicht ernsthaft gestellt hätte und daher in die Ermessenserwägungen nicht hätte eingestellt werden müssen, ist auch nicht zu erkennen.
Da der Beklagten seit November/Dezember 2019 bekannt ist, dass der Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers aufgrund des (Wieder-)Erwerbes der nigerianischen Staatsbürgerschaft, der durch den im Januar 2018 ausgestellten nigerianischen Reisepass dokumentiert wird, infrage steht, sie sich aber mit dem Erlass des Einziehungsbescheides bis Februar 2023 und damit mehr als drei Jahre Zeit gelassen hat, kann von einer besonderen Eilbedürftigkeit der Einziehung keine Rede sein.
Sind mithin die unter Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides getroffenen Einziehungsentscheidungen ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrige Verwaltungsakte aufzuheben, teilen sowohl die an die Einziehung anknüpfenden, unter Ziffer 2. des Bescheides gestellten Herausgabeforderungen als auch die ihrerseits an die Herausgabeforderung – als zu vollstreckende Grundverfügung im Sinne der §§ 55 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG) – anknüpfende Zwangsgeldandrohung gemäß Ziffer 3. des Bescheides dieses rechtliche Schicksal.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Zwangsgeldandrohung auch wegen ihrer fehlenden Bestimmtheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. In der zugehörigen Grundverfügung werden zwei unabhängig voneinander zu erfüllende Handlungen gefordert, nämlich sowohl die Herausgabe des Passes als auch die des Personalausweises. Für den Fall der Nichterfüllung ist aber nur ein einheitliches Zwangsgeld von 500,- Euro angedroht. Die Rechtswidrigkeit einer solchen einheitlichen Zwangsgeldandrohung für mehrere selbständige Forderungen folgt daraus, dass nach § 63 Abs. 5 VwVG das Zwangsgeld „in bestimmter Höhe“ anzudrohen ist. Dies dient dem Zweck, dem Vollstreckungsschuldner zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer zu vollstreckenden Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Die Androhung nur eines bestimmten Zwangsgeldhöchstbetrags (für mehrere verschiedene Handlungspflichten) in einem Bescheid reicht hierfür nicht aus.
Vgl. so für die vergleichbare Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 1995 – 5 S 71/95 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 30, 32.
Richtigerweise wäre daher für den Fall der fehlenden Herausgabe des Passes bzw. des Ausweises jeweils ein eigenes Zwangsgeld (z.B. „in Höhe von je …“) anzudrohen gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und beruht auf der Erwägung, dass sich der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung eines Ausweisdokumentes regelmäßig nach dem Regelstreitwert von 5.000,- Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) bemisst und es hier um die Sicherstellung von zwei unterschiedlichen Ausweisdokumenten (Pass und Personalausweis) geht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
(1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Der Antrag soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.