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Verwaltungsgericht Düsseldorf·5 K 11138/17.A·25.02.2018

Flüchtlingsschutz für Rohingya: Herkunftsland Myanmar trotz langjährigen Aufenthalts in Bangladesch

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Rohingya/Bengali, wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz durch das BAMF und die Abschiebungsandrohung nach Bangladesch. Streitentscheidend war, welches Herkunftsland i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG maßgeblich ist. Das VG Düsseldorf sah Myanmar als Herkunftsland an und erkannte dem Kläger wegen gruppengerichteter ethnisch-religiöser Verfolgung von Rohingya in Myanmar die Flüchtlingseigenschaft zu. Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot wurden damit gegenstandslos rechtswidrig.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF-Bescheid aufgehoben und Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist bei Staatenlosen das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, nicht jeder faktische längere Aufenthaltsstaat.

2

Ein gewöhnlicher Aufenthalt im flüchtlingsrechtlichen Sinne erfordert eine tatsächliche Lebensmittebildung mit Aussicht auf gewisse Dauer; diese fehlt, wenn der Aufenthalt jederzeit mit unmittelbarer Abschiebung bedroht ist.

3

Bei nicht registrierten Rohingya-Flüchtlingen in Bangladesch kann mangels gesicherter Aufenthaltsdauer regelmäßig kein gewöhnlicher Aufenthalt im flüchtlingsrechtlichen Sinne begründet werden.

4

Die Zugehörigkeit zur muslimischen ethnischen Gruppe der Rohingya/Bengali aus dem Rakhine-Staat begründet angesichts der dortigen staatlichen bzw. staatlich geduldeten Verfolgung eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff. AsylG.

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Hat das Bundesamt über den Asylantrag in der Sache entschieden, ist für eine materiellrechtliche „Subsidiarität“ des Flüchtlingsschutzes gegenüber einem möglichen sicheren Drittstaat/ersten Asylstaat kein Raum; die Frage ist dann nur auf der Zulässigkeitsebene nach § 29 AsylG relevant.

Relevante Normen
§ 3 bis 3e AsylG§ §§ 3 bis 3e AsylG§ Art. 16a GG§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.5.2017 verpflichtet, dem Kläger Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein „Rohingya“/“Bengali“, der von ursprünglich dort verwurzelten Eltern abstammt und lange Zeit in Bangladesch gelebt hat.

3

Er reiste nach eigenen Angaben im März 2015 die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 1.8.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.

4

Mit Bescheid vom 29.5.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 – 3e Asylgesetz (AsylG) (Nr. 1), auf Asylanerkennung im Sinne des Art. 16a Grundgesetz (GG) (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG (Nr. 3) ab. Ferner stellt es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs.7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bangladesch auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Es ordnete an, dass eine Abschiebung nach Myamar nicht stattfindet. (Nr. 5). Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6).

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Der Kläger hat am 14.6.2017 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt schriftlich,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.5.2017

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zu verpflichten,

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ihm Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise

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ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise

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festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Bangladesch vorliegen,

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Die Beklagte beantragt schriftlich

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Klägerseite hingewiesen worden ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten [§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)].

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Der Kläger hat nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die gemäß § 77 Abs. 1 AsylG dem Urteil zu Grunde zu legen sind, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG.

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Der Kläger behauptet, der Volksgruppe der „Rohingya“/“Bengali“ anzugehören, d.h. Mitglied der muslimischen Bevölkerungsgruppe zu sein, die im Rakhine-Staat, einem an Bangladesch angrenzenden Teilstaat im Nord-Westen Myanmars, beheimatet ist und ihren Ursprung im bengalischen Raum und dort vornehmlich im Bereich Chittagong hat,

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vgl. Jacques Leider, Rohingya, The name. The movement. The quest for identity”, veröffentlicht im Internet unter anderem auf der Website des Network Myanmar – Teil: Arakan, s. vor allem S. 6, 18, 20 des Aufsatzes,

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und zuletzt – für längere Zeit – als nicht registrierter Flüchtling in Bangladesch gelebt zu haben. Da in Myanmar heftig um die „Berechtigung“ der Bezeichnung „Rohingya“/„Bengali““ gerungen wird (vgl. nur den soeben zitierten Artikel) und die betroffene Gruppe in Myanmar auch als „Bengali“ bezeichnet wird, wird im Folgenden die Doppelbezeichnung „Rohingya“/„Bengali“ verwendet.

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Den Vortrag, der Volksgruppe der „Rohingya“/„Bengali“ anzugehören, hat der Kläger dem Gericht in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10.12.2017 auf Anfrage des Gerichts und seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, der vor dem Hintergrund seines Bildungsstandes zu bewerten ist, glaubhaft gemacht.

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Auch seine Behauptung, als Flüchtling in Bangladesch nicht registriert gewesen zu sein, ist glaubhaft. Denn er hat vorgetragen, in Bangladesch zum einen nicht in oder bei einem der beiden für registrierte Flüchtlinge bestimmten Flüchtlingslagern gelebt zu haben und ist daher zu der weitaus überwiegenden Zahl der außerhalb dieser Lager lebenden, nicht registrierten Flüchtlinge zu zählen.

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Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 14. Januar 2016, Seite 24 f.,

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Vor diesem Hintergrund ist Herkunftsland des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, auf das es für die Prüfung der Frage, ob ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht, ankommt, – entgegen der Annahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) – Myanmar.

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Herkunftsland im flüchtlingsrechtlichen Sinne ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AsylG), oder das Land, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) AsylG).

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Bangladesch kommt als Herkunftsland des Klägers im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht in Betracht, weil der Kläger weder die Staatsangehörigkeit Bangladeschs besitzt noch Bangladesch das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts im Rechtssinne ist.

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Da der Kläger das Gericht davon überzeugt hat, dass er der in Myanmar beheimateten Volksgruppe der „Rohingya“/„Bengali“ angehört, ist auch seine weitere Angabe glaubhaft, die Staatsbürgerschaft Bangladeschs nicht zu besitzen. Denn ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass ein „Rohingya“/„Bengali“, der von ursprünglich dort verwurzelten Eltern abstammt, die Staatsangehörigkeit von Bangladesch besäße, bestehen nicht. „Rohingya“/„Bengali“ leben aufgrund ethnisch-religiöser Verfolgung in ihrem Heimatstaat Myanmar als Flüchtlinge in Bangladesch. Ca. 30.000 „Rohingya“/„Bengali“ sind als registrierte Flüchtlinge in zwei Flüchtlingslagern in Kutupalong und Nayapara im südöstlichen Distrikt Cox‘s Basar untergebracht. Diese Flüchtlinge werden in den Lagern seitens der Bangladeschis Regierung und des UNHCR grundversorgt. Eine Arbeitserlaubnis erhalten diese Flüchtlinge aber nicht. Darüber hinaus leben ca. 200.000 - 500.000 nicht registrierte „Rohingya“/„Bengali“-Flüchtlinge außerhalb der Flüchtlingslager. Da die Regierung jede staatliche Unterstützung über das derzeit geleistete hinaus ablehnt, um keine Anreize für weitere Migration nach Bangladesch zu schaffen,

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vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 14. Januar 2016, Seite 24 f.,

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spricht nichts dafür, dass dem Kläger die Staatsbürgerschaft Bangladeschs im Laufe des dortigen Aufenthaltes verliehen worden wäre.

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Offenbleiben kann, ob der Kläger die Staatsangehörigkeit Myanmars hat. Wäre dies der Fall, wäre Myanmar schon deswegen sein Herkunftsland im flüchtlingsrechtlichen Sinne (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AsylG). Wäre dies nicht der Fall, wäre der Kläger als Staatenloser zu betrachten, denn ein drittes Land der Staatsangehörigkeit kommt auf der Grundlage der über den Kläger bislang bekannten Tatsachen nicht in Betracht.

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Bei einem Staatenlosen ist Herkunftsland im flüchtlingsrechtlichen Sinne das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) AsylG). Besäße der Kläger die Staatsangehörigkeit Myanmars nicht, so wäre Myanmar das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts im Rechtssinne, obwohl er viele Jahre in Bangladesch gelebt hat.

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Ein gewöhnlicher Aufenthalt im flüchtlingsrechtlichen Sinne setzt zwar nicht voraus, dass der Aufenthalt des Staatenlosen rechtmäßig war. Es genügt vielmehr, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, er dort also nicht nur vorübergehend verweilt hat und sein Aufenthalt auch Aussicht auf eine gewisse Dauer hatte, etwa weil die zuständigen Behörden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben, d.h. unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten davon Abstand nehmen, den Aufenthalt des Staatenlosen zu beenden, etwa weil sie eine derartige Aufenthaltsbeendigung für unzumutbar oder undurchführbar halten.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50/07 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 30 -34.

37

Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann bezüglich eines nicht registrierten „Rohingya“/„Bengali“-Flüchtlings aus Myanmar das Land Bangladesch, auch wenn er sich dort langjährig aufgehalten haben sollten, nicht als Land des gewöhnlichen Aufenthalts bewertet werden. Denn der Aufenthalt eines solchen nicht registrierten Flüchtlings in Bangladesch hatte insofern keine Aussicht auf eine gewisse Dauer, als jeder nicht registrierte oder nicht dokumentierte Rohingya auf dem Staatsgebiet Bangladeschs unabhängig davon, in welchem Distrikt oder Gebiet er aufgegriffen wird, unmittelbar von Abschiebung bedroht ist.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Augsburg vom 6. Dezember 2013 (Geschäftszeichen 508-516.80/47813), Antwort zu Frage 2).

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Ist mithin Myanmar das Herkunftsland des Klägers im flüchtlingsrechtlichen Sinne, hat er einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der §§ 3 - 3e AsylG, weil er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu der bestimmten ethnischen Gruppe der muslimischen „Rohingya“/„Bengali“ außerhalb dieses seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er deswegen nicht in Anspruch nehmen kann bzw. in das er wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Mit dieser Einschätzung folgt die erkennende Kammer der Rechtsprechung der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, die in ihrem Urteil vom 4. September 2014 – 8 K 4059/13. A – folgendes ausgeführt hat:

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„Nach umfangreichen Recherchen kommt Human Rights Watch in einem Bericht zu dem Ergebnis, dass die burmesischen Behörden und Mitglieder der arakanesischen Bevölkerung im Zuge einer seit Juni 2012 andauernden Kampagne ethnischer Säuberungen gegen Rohingya-Muslime im Bundesstaat Arakan Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt haben. In den vergangenen Jahren wurden Muslime in Myanmar von der Bevölkerung angegriffen und getötet, wobei die myanmarischen Sicherheitsbehörden nichts bzw. nicht viel gegen diese gewaltsamen Übergriffe unternommen haben. Die Angriffe auf muslimische Gemeinschaften im Oktober 2012 seien zeitweise von staatlichen Sicherheitskräften direkt unterstützt worden. Zumindest hätten die anwesenden Sicherheitskräfte nichts unternommen, um die Sicherheit der angegriffenen Muslime zu gewährleisten. Die Regierung habe auch keine ernsthaften Schritte unternommen, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen oder zukünftige Gewaltausbrüche zu verhindern. Diese gewaltsamen Auseinandersetzungen betrafen zwar vor allem den Staat Rakhaing, aber auch in anderen Gegenden im Zentrum des Landes gab es derartige Übergriffe auf Moslems. Dabei sollen zahlreiche Menschen getötet worden sein, wobei die meisten Angehörige der muslimischen Rohingya waren.

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Human Rights Watch, Bericht vom 22. April 2013, Burma: "Ethnische Säuberungen" gegen Rohingya-Muslime beenden, http://www.hrw.org/de/news/2013/04/22/burma-ethnische-saeuberungen-gegen-rohingya-muslime-beenden; Amnesty International, Amnesty Report 2013 - Myanmar; http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/myanmar?destination=node%2F2985%3Fpage%3D1.“

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Ausweislich des Berichtes von Human Rights Watch fanden sich nach den gewaltsamen Auseinandersetzungen, die von Juni bis Oktober 2012 dauerten, mindestens 125.000 „Rohingya“/„Bengali“ und andere Muslime sowie ein kleine Zahl von Arkanesen in überfüllten und schlecht versorgten myanmarischen Flüchtlingscamps wieder.

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Dass sich die Situation der „Rohingya“/„Bengali“ in Myanmar zwischenzeitlich nicht verbessert hat, zeigt der ai-Report, „We are at Breaking Point“ von Dezember 2016. Darin wird über neuerliche Übergriffe der Sicherheitskräfte auf die im Norden Myanmars lebenden „Rohingya“/„Bengali“ berichtet, die im Zuge einer Militärkampagne stattfanden, mit der Myanmar auf einen Überfall auf einen Grenzposten mutmaßlich durch militante „Rohingya“-Kämpfer reagierte, und die auch unbeteiligte“ Zivilisten in den von „Rohingya“/„Bengali bewohnten Orten trafen. In deren Folge sind allein zwischen dem 9. Oktober und dem 11. Dezember 2016 mindestens 27.000 Menschen über die Grenze nach Bangladesch geflohen.

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„Rohingya“/„Bengali“ aus Rakhine, dem an der Grenze zu Bangladesch gelegenen Teilstaat Myanmars, können auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, weil es „Rohingya“/„Bengali“ nicht erlaubt ist, den Rakhine Staat zu verlassen, um in einer anderen Region des Landes zu leben. Bei einer illegalen Aus- bzw. Einreise in einen anderen myanmarische Staat drohen lange Gefängnisstrafen.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Augsburg vom 6. Dezember 2013 (Geschäftszeichen 508-516.80/47813), Antwort zu Frage 3b).

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Die Frage, ob der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen könnte, dass der Kläger bereits in einem anderen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher gewesen sein könnte, – wofür hier sprechen könnte, dass sich der Kläger nach der Ausreise aus Myanmar jahrelang in Bangladesch aufgehalten hat, – stellt sich vorliegend nicht mehr. Nach dem in § 29 AsylG (Fssg. vom 31. Juli 2016) umgesetzten unionsrechtlichen Konzept des ersten Asylstaats (Art. 33, 35 der „Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes“) ist bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft diese Frage nur für die Zulässigkeit des Asylantrags von Bedeutung. Hat das Bundesamt – wie hier – über das Asylbegehren in der Sache entschieden, bleibt bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für eine materiellrechtliche Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes kein Raum mehr.

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Vgl. in diesem Sinne für die vergleichbare, zuvor geltende Rechtslage nach dem in § 29 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) umgesetzten unionsrechtlichen Konzept des ersten Asylstaats (Art. 25 und Art. 26 der Richtlinie 2005/85/EG), das gegebenenfalls zur Unbeachtlichkeit (heute: Unzulässigkeit) eines Asylantrages führte: BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 13/11 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 15 und 16.

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Da der Kläger mit dem Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft obsiegt, erweisen sich die Entscheidungen zu Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheides als rechtswidrig, weil damit die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen und mangels Ausreisepflicht kein Anlass für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht; zugleich entfällt die Notwendigkeit, über die Hilfsanträge zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.