Melderegisterauskunft trotz Auskunftssperre: Inkasso muss Weitergabe an Auskunftei ausschließen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid, mit dem die Meldebehörde einer Inkassofirma seine aktuelle Anschrift trotz eingetragener Auskunftssperre mitteilen wollte. Streitpunkt war, ob nach § 51 Abs. 2 BMG eine Gefährdung für Leib oder Leben durch die Auskunftserteilung sicher ausgeschlossen werden kann. Das VG Düsseldorf hob den Bescheid auf, weil eine Weitergabe der Adresse an Wirtschaftsauskunfteien im Rahmen des Forderungsmanagements nicht hinreichend ausgeschlossen sei. Erforderlich wäre eine konkrete Zusicherung, dass weder Bonitätsanfragen noch Forderungsmeldungen an Auskunfteien erfolgen.
Ausgang: Klage erfolgreich; Bescheid zur beabsichtigten Melderegisterauskunft trotz Auskunftssperre aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Besteht eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG, ist eine Melderegisterauskunft nach § 51 Abs. 2 BMG nur zulässig, wenn nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr für die geschützten Rechtsgüter mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Auskunftssperren wirken zweckbezogen; die Meldebehörde darf eine Auskunft nur erteilen, wenn der Schutzzweck der Sperre durch die konkrete Auskunftserteilung nicht berührt wird und schutzwürdige Interessen im Sinne des § 8 BMG gewahrt bleiben.
Bei Melderegisterauskünften zu gewerblichen Zwecken genügt eine allgemeine Zweckbindungsversicherung nach § 47 Abs. 1 BMG nicht, wenn im Rahmen des angegebenen Verwendungszwecks eine Weitergabe an Wirtschaftsauskunfteien als naheliegendes Mittel in Betracht kommt und dadurch der Adresszugang für einen unüberschaubaren Nutzerkreis eröffnet würde.
Die nach § 51 Abs. 2 BMG erforderliche Anhörung kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden, wenn die Behörde sich mit dem Vorbringen des Betroffenen sachlich auseinandersetzt und ihre Gefahrenprognose erneut trifft.
Zur Gefahrenabwehr kann die Meldebehörde bei einem Inkassounternehmen eine konkretisierte Zusicherung verlangen, dass die übermittelten Daten nicht an Wirtschaftsauskunfteien weitergeleitet werden, insbesondere weder durch Bonitätsanfragen noch durch Forderungsmeldungen.
Tenor
Der Bescheid vom 8. Januar 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, eine beantragte Melderegisterauskunft, die auf die aktuelle Adresse des Klägers gerichtet ist, zu beantworten.
Mit Schreiben vom 22. April 2017 hatte der Kläger bei der Beklagten beantragt, die Auskunftssperre im Melderegister zu verlängern, weil er bereits im Jahre 2012 von seinen ehemaligen Geschäftspartnern massiv, auch privat bedroht worden sei. Dies habe in den Jahren 2012 und 2013 zu mehreren Polizeieinsätzen und einer „Gefährdetenansprache“ geführt. In der Zeit von Januar bis Mai 2015 sei er erneut durch den gleichen Personenkreis massiv angegangen worden. Es habe akute Bedrohung für sein Leben und das seiner Angehörigen bestanden. Zwei der damals Beteiligten würden per Haftbefehl wegen Mordes international gesucht.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2017 trug die Beklagte daraufhin eine bis zum 07. Mai 2019 befristete Auskunftssperre in ihr Melderegister ein.
Mit Schreiben vom 6. November 2018 wandte sich die V. J. (im folgenden auch „Auskunftsbewerberin“ genannt) an die Beklagte mit der Bitte, ihr eine Melderegisterauskunft bezüglich der aktuellen Anschrift des Klägers zu erteilen. Zur Begründung führte sie an, dass sie in der Sache „B. gegen C. -H. “ Herrn B. vertrete. Zugleich versicherte sie, dass sie die erbetenen Daten ausschließlich zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche (Forderungsmanagement) ihrer Mandantschaft und nicht für eigene Zwecke oder Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden werde.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich bis zum 4. Januar 2019 dazu zu äußern, ob er mit der Erteilung der Auskunft einverstanden sei. Für den Fall, dass er damit nicht einverstanden sein sollte, bat die Beklagte den Kläger um eine entsprechende Begründung und forderte ihn auf, selbst oder durch einen Anwalt Kontakt zu dem oben angegebenen J. -Dienst aufzunehmen.
Eine Stellungnahme ging bei der Beklagten nicht ein.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 8. Januar 2019, zugestellt am 10. Januar 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sie der Firma V. J. die beantragte Auskunft aus dem Melderegister erteilen werde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die bestehende Auskunftssperre in das Melderegister eingetragen worden sei, weil eine Gefahr für Leben oder Gesundheit vorgelegen habe. Die Auskunftsbewerberin benötige die Anschrift des Klägers für den gewerblichen Zweck „Forderungsmanagement“. Einen Zusammenhang zwischen der Auskunftserteilung an die Firma und einer damit einhergehenden Gefährdung der Person des Klägers vermöge die Beklagte nicht zu erkennen, zumal der Kläger die Anhörungsmöglichkeit nicht wahrgenommen habe. Die Schutzwirkung einer Auskunftssperre dürfe nicht dazu führen, dass eine Person sich durch die melderechtliche Auskunftssperre ihren finanziellen oder privatrechtlichen Verpflichtungen entziehen könne. Daher überwögen die Interessen der Auskunftsbewerberin an der Auskunftserteilung die Interessen des Klägers.
Am 6. Februar 2019 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung macht er geltend, dass er das Anhörungsschreiben nicht erhalten habe. Der Auskunftserteilung stehe entgegen, dass zu seinen Gunsten eine Auskunftssperre eingetragen sei. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung übersehen, dass es sich bei der Auskunftsbewerberin um eine Auskunftei handele, die ermittelte Daten an Dritte weitergebe. So bekomme der Kläger nunmehr auch Anschreiben weiterer Auskunfteien. Er habe (unter seiner Wohnadresse) ein Schreiben der Firma „F. Q. “ vom 12. März 2019 erhalten. Wenn schon gewöhnliche Auskunfteien die aktuelle Anschrift des Klägers besäßen, so dürfte es auch für Personen, vor denen der Kläger geschützt werden solle, kein Problem sein, über solche Auskunfteien die Informationen zu erlangen. Auffällig sei an dem Auskunftsbegehren zudem, dass der Auftraggeber der Auskunftsbewerberin keinen Anspruch gegen den Kläger habe, sondern gegen seine Ehefrau, von der er seit mehr als 10 Jahren getrennt lebe. Ein Grund, weshalb die Anschrift des Klägers für einen Anspruch gegen die getrenntlebende Ehefrau benötigt werde, sei von der Firma weder dargelegt noch von der Beklagten hinterfragt worden.
Abgesehen davon habe der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten Kontakt mit der Auskunftsbewerberin aufgenommen, um die Angelegenheit, die hinter dem Auskunftsbegehren stehe, auf diese Weise zu klären.
Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2019 die Auskunftssperre bis zum 1. Juli 2021 verlängert.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 8. Januar 2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie zunächst ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger das Anhörungsschreiben nicht erhalten haben sollte, wäre die Anhörung im Rahmen des Klageverfahrens nachholbar. Auch angesichts der im Klageverfahren erfolgten Äußerung des Klägers könne die Auskunft trotz Auskunftssperre erteilt werden, weil bei Abwägung der Belange eine Gefährdung durch die Auskunftserteilung ausgeschlossen werden könne. Weder das Argument, dass die Daten an Dritte weitergegeben werden könnten, noch das Argument, dass es um Ansprüche gegen die Ehefrau gehe, spreche für eine Gefährdung des Klägers. Die Anfragende habe ihren Auftraggeber genannt. Inwieweit der Auftraggeber mit ehemaligen Geschäftskollegen des Klägers in Verbindung stehe oder stehen könnte, trage der Kläger nicht vor. Der Schutzzweck der Auskunftssperre (Schutz des Betroffenen vor ehemaligen Geschäftspartnern) werde bei Auskunftserteilung an die V. J. nicht beeinträchtigt. Wie die „F. Q. “ die Daten des Klägers ermittelt habe, ist sei der Beklagten unbekannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), weil die beabsichtigte Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft an die Auskunftsbewerberin, die V. J. , zumindest derzeit rechtlichen Bedenken unterliegt; dementsprechend hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte der Auskunftsbewerberin die begehrte Auskunft nicht erteilt.
Der beabsichtigten Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft an die Auskunftsbewerberin steht entgegen, dass zu Gunsten des Klägers eine Auskunftssperre besteht und – jedenfalls derzeit – nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beabsichtigte Auskunft mit einer Gefahr für den Kläger verbunden wäre.
Nach § 51 Abs. 1 BMG hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Nach § 51 Abs. 2 BMG ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig, sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden kann.
Hier hat die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2017 eine bis zum 7. Mai 2019 befristete Auskunftssperre im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG zu Gunsten des Klägers in ihr Melderegister eingetragen, die sie im Laufe des Klageverfahrens bis zum 1. Juli 2021 verlängert hat; Grund für die Eintragung und Verlängerung der Auskunftssperre waren ausweislich des zu Grunde liegenden Antrages befürchtete Gefahren für Leib und Leben des Klägers durch Übergriffe ehemaliger Geschäftspartner.
Der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Auskunftserteilung steht nicht schon entgegen, dass der Kläger nicht angehört worden wäre. Die nach § 51 Abs. 2 S. 1 BMG erforderliche Anhörung des Klägers ist im Klageverfahren nämlich nachgeholt worden [§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)]; denn die Beklagte hat sich in ihrem Klagerwiderungsschriftsatz vom 24. April 2019 mit den im Klageverfahren erstmals vorgetragenen Bedenken des Klägers gegen die Auskunftserteilung auseinandergesetzt und ausführlich begründet, warum sie auch angesichts der klägerischen Argumente an ihrer Entscheidung festhalten will. Die damit sinngemäß getroffene Einschätzung der Beklagten, dass im Sinne des § 51 Abs. 2 S. 1 BMG ausgeschlossen werden könne, dass mit der Auskunft an die Auskunftsbewerberin eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG einhergehe, ist allerdings – jedenfalls derzeit – zu beanstanden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war (vgl. so auch Nr. 51.0.1 S. 1 BMG VwV). Dementsprechend kann eine begehrte Auskunft erteilt werden, wenn die Meldebehörde nach Anhörung der betroffenen Person zu der Auffassung kommt, dass durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt wird und auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person im Sinne von § 8 BMG gewahrt sind (vgl. so auch Nr. 51.0.1 S. 2 BMG VwV).
Der Auskunftserteilung steht – jedenfalls derzeit – entgegen, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit – an die hier angesichts der betroffenen hoch- und höchstrangigen Rechtsgüter des Klägers von Leib und Leben hohe Anforderungen zu stellen sind – ausgeschlossen werden kann, dass durch die Auskunft der Schutzzweck berührt würde.
Soweit der Kläger befürchtet, dass die Auskunftsbewerberin als Inkassounternehmen die ermittelten Daten an andere Dritte weitergeben könnte, weil sie nach Art einer Auskunftei arbeite, und er daher sinngemäß befürchtet, dass seine Adresse über Auskunfteikreise seinen ehemaligen Geschäftspartnern bekannt werden könne, ist dies im Ergebnis – jedenfalls derzeit – nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
Zwar unterliegt die Auskunftsbewerberin bei Empfang der Daten der Zweckbindung nach § 47 Abs. 1 BMG. Nach dieser Bestimmung darf bei Melderegisterauskünften nach § 44 BMG zu gewerblichen Zwecken, um die es hier geht, der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden (S. 1); danach sind die Daten zu löschen (S. 2). Die Auskunftsbewerberin hat bei ihrer Auskunftsbitte auch versichert, die erbetenen Daten ausschließlich zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche (Forderungsmanagement) ihrer Mandantschaft zu verwenden und nicht für eigene Zwecke. Allein mit dieser erklärten „Bindung“ an Zwecke des mandantenbezogenen Forderungsmanagements ist aber – bislang – nicht hinreichend ausgeschlossen, dass die Auskunftsbewerberin als Inkassounternehmen es im Rahmen ihres „Forderungsmanagements“ eventueller zivilrechtlicher Ansprüche ihres Mandanten gegenüber dem Kläger als „effektives“ Mittel der Verfolgung ansehen könnte, den Namen des Klägers mit (identifizierender) Adresse an eine Wirtschaftsauskunftei weiterzugeben, um einen größeren „Zahlungsdruck“ aufzubauen. Da mit einer Weitergabe an eine Wirtschaftsauskunftei die Adresse des Klägers einem nicht mehr überschaubaren Kreis von Nutzern zugänglich gemacht würde, kann – derzeit – nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Auskunft nicht dem Schutzzweck der Auskunftssperre zuwiderliefe, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch die ehemaligen Geschäftspartner mit diversen Auskunfteien zusammenarbeiten.
Nach Auffassung des Gerichts wäre der in Rede stehenden Gefahr erst hinreichend begegnet, wenn das Inkassounternehmen gegenüber der Beklagten – gegebenenfalls nach entsprechender Aufforderung – versicherte, dass keine Weiterleitung an eine Wirtschaftsauskunftei erfolgt, weder im Wege einer Bonitätsanfrage noch im Wege einer Anmeldung offener Forderungen.
An der in Rede stehenden engeren Umschreibung des Verwendungszwecks durch die Auskunftsbewerberin fehlt es aber bislang.
Der angefochtene Bescheid daher aufzuheben, weil nach allem bislang nicht auszuschließen ist, dass dem Kläger durch die beabsichtigte Auskunft über seine Adresse an die Auskunftsbewerberin eine Gefahr für Leben oder Gesundheit im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG erwachsen kann. Infolgedessen ist die Melderegisterauskunft nach § 51 Abs. 2 S. 1 BMG nach Maßgabe des bisherigen Inhalts der Anfrage der Auskunftsbewerberin mit der Folge unzulässig, dass die Beklagte der Auskunftsbewerberin die begehrte Auskunft über die aktuelle Adresse des Klägers derzeit nicht erteilen darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung: (2018)
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- F. nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.