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Verwaltungsgericht Düsseldorf·5 K 1002/05.A·27.07.2005

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Geschäftsgebühr Nr.2400 nicht erstattungsfähig, Anrechnung

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet sich mit einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der ihren beantragten Betrag kürzt. Zentral war, ob Geschäftsgebühren nach Nr. 2400 VV für das vorausgegangene Verwaltungsverfahren erstattungsfähig sind und wie sie anzurechnen sind. Das Gericht wies die Erinnerung als unbegründet ab: Nur nach §162 VwGO erstattungsfähige Kosten sind nach §164 VwGO zu berücksichtigen; die Geschäftsgebühr ist jedoch gemäß Vorbem.3 Abs.4 VV hälftig, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Erinnerung trägt ihre außergerichtlichen Kosten.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Geschäftsgebühr Nr.2400 VV nicht erstattungsfähig bzw. hälftig auf Verfahrensgebühr anzurechnen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kostenfestsetzung nach §164 VwGO umfasst nur die nach §162 VwGO erstattungsfähigen Kosten; Kosten des Ausgangsverwaltungsverfahrens sind nicht erstattungsfähig.

2

Geschäftsgebühren nach Nr. 2400 VV, die für die Vertretung im Verwaltungsverfahren entstanden sind, sind bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung nicht als selbständige erstattungsfähige Position anzusetzen.

3

Entsteht eine Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV für denselben Streitgegenstand wie das gerichtliche Verfahren, ist diese zwingend zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

4

Die Anrechnungsregel verhindert eine doppelte Honorierung annähernd gleicher Tätigkeiten bei außergerichtlicher und anschließender gerichtlicher Verfolgung desselben Rechtsbegehrens und gilt auch, wenn die Geschäftsgebühr nicht gegenüber der Gegenpartei festsetzbar ist.

Relevante Normen
§ 164 VwGO§ 162 VwGO§ 17 Abs. 1 Nr. 1 RVG§ Nr. 2400 VV§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG n. F.§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Die Erinnerung der Klägerin, mit der der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 13. Juli 2005 insoweit angefochten worden ist, als darin statt des beantragten Betrages von 909,27 Euro ein Betrag von nur 448,86 Euro festgesetzt worden ist, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO umfasst allein die nach § 162 VwGO erstattungsfähigen Kosten. Dazu zählen die Kosten des (Ausgangs-) Verwaltungsverfahrens nicht, die die Klägerin (endgültig) selbst zu tragen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juni 1991 - 5 S 923/91 - UPR 1992, 33). Daher waren die Geschäftsgebühren nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis (VV), die für die der Vertretung der Klägerin im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt als eigenständige Angelegenheit (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 RVG) entstanden waren, nicht anzusetzen.

Der Kostenbeamte hat des Weiteren diese Geschäftsgebühr in dem gesetzlich vorgesehen Umfang auf die festzusetzende Verfahrensgebühr angerechnet. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV hat die Entstehung der Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV hier zur Folge, dass diese Gebühr zwingend zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, weil beide Angelegenheiten denselben (asylrechtlichen Streit-) Gegenstand betreffen. Zweck der Anrechnungsbestimmung ist es zu verhindern, dass eine annähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn ein rechtliches Begehren zunächst außergerichtlich und später gerichtlich verfolgt wird; dieser Zweck trifft auch das Verhältnis der Geschäftsgebühr für ein Verwaltungsverfahren und die Gebühren eines sich anschließenden, denselben Gegenstand betreffenden gerichtlichen Verfahrens (vgl. Madert in Gerold / Schmidt / v.Eicken / Madert / Müller- Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage, 2004, zu VV 2400 - 2403, Rdnrn. 183 und 211). Dass die Geschäftsgebühr nicht gegenüber der Beklagten festgesetzt werden kann, ändert nichts daran, dass die Geschäftsgebühr in dem dargelegten Umfang auf die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sind.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG n. F. entsprechend); die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt die Klägerin (§ 154 Abs. 1 VwGO).

2. Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 460,41 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG n. F.).

Rubrum

1

1. Die Erinnerung der Klägerin, mit der der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 13. Juli 2005 insoweit angefochten worden ist, als darin statt des beantragten Betrages von 909,27 Euro ein Betrag von nur 448,86 Euro festgesetzt worden ist, wird als unbegründet zurückgewiesen.

2

Die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO umfasst allein die nach § 162 VwGO erstattungsfähigen Kosten. Dazu zählen die Kosten des (Ausgangs-) Verwaltungsverfahrens nicht, die die Klägerin (endgültig) selbst zu tragen hat (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 5. Juni 1991 - 5 S 923/91 - UPR 1992, 33). Daher waren die Geschäftsgebühren nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis (VV), die für die der Vertretung der Klägerin im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt als eigenständige Angelegenheit (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 RVG) entstanden waren, nicht anzusetzen.

3

Der Kostenbeamte hat des Weiteren diese Geschäftsgebühr in dem gesetzlich vorgesehen Umfang auf die festzusetzende Verfahrensgebühr angerechnet. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV hat die Entstehung der Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV hier zur Folge, dass diese Gebühr zwingend zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, weil beide Angelegenheiten denselben (asylrechtlichen Streit-) Gegenstand betreffen. Zweck der Anrechnungsbestimmung ist es zu verhindern, dass eine annähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn ein rechtliches Begehren zunächst außergerichtlich und später gerichtlich verfolgt wird; dieser Zweck trifft auch das Verhältnis der Geschäftsgebühr für ein Verwaltungsverfahren und die Gebühren eines sich anschließenden, denselben Gegenstand betreffenden gerichtlichen Verfahrens (vgl. Madert in Gerold / Schmidt / v.Eicken / Madert / Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Auflage, 2004, zu VV 2400 - 2403, Rdnrn. 183 und 211). Dass die Geschäftsgebühr nicht gegenüber der Beklagten festgesetzt werden kann, ändert nichts daran, dass die Geschäftsgebühr in dem dargelegten Umfang auf die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sind.

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG n. F. entsprechend); die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt die Klägerin (§ 154 Abs. 1 VwGO).

5

2. Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 460,41 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG n. F.).