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Verwaltungsgericht Düsseldorf·41 L 371/26.A·03.03.2026

Asylfolgeantrag: Eilantrag gegen Unzulässigkeit verfristet und ohne Rechtsschutzinteresse

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die (Feststellung bzw. Anordnung der) aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung zu einem Asylfolgeantrag. Das VG lehnte Prozesskostenhilfe mangels Formularerklärung und wegen fehlender Erfolgsaussicht ab. Der Eilantrag wurde als nicht statthaft bzw. jedenfalls als verfristet nach der entsprechend anwendbaren Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylG verworfen; Wiedereinsetzung wurde mangels substantiierter, kausaler Hinderungsgründe versagt. Zudem fehle das Rechtsschutzinteresse, weil mangels Abschiebungsandrohung ohnehin keine Abschiebung drohe.

Ausgang: Prozesskostenhilfe und Eilantrag wurden abgelehnt; der Eilantrag war verfristet und ohne Rechtsschutzinteresse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG entfaltet kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, auch wenn der Bescheid keine vollstreckbare Abschiebungsandrohung enthält.

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In Verfahren zu Asylfolgeanträgen findet die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG über § 71 Abs. 4 AsylG entsprechend Anwendung, auch wenn bereits im Erstbescheid keine (erneute) Abschiebungsandrohung erlassen wurde.

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Eine fehlende oder fehlerhafte Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung macht die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO; maßgeblich ist die deutsche Belehrung.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt die fristgerechte, glaubhaft gemachte Darlegung eines unverschuldeten Hindernisses und dessen Kausalität für die Fristversäumung voraus; neue selbständige Wiedereinsetzungsgründe nach Fristablauf sind unzulässig.

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Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse fehlt, weil eine Vollziehung tatsächlicher Maßnahmen (insbesondere Abschiebung) unabhängig vom Eilbeschluss nicht zu erwarten ist.

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 5§ AsylG § 75 Abs. 1§ AsylG § 71 Abs. 4 Hs. 1§ AsylG § 36 Abs. 3 Satz 1§ AsylG § 71 Abs. 5§ VwGO § 60

Leitsatz

Eine Klage gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 1 AsylG ) entfaltet auch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn weder der Erstbescheid, noch die Entscheidung über den Asylfolgeantrag eine zu vollstreckende Abschiebungsandrohung enthalten. 

Auch in diesem Fall findet die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nach § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG entsprechend Anwendung.

Da eine Abschiebung des Antragstellers mangels einer Abschiebungsandrohung unabhängig davon ausscheidet, ob die Kammer dem Eilantrag stattgibt, fehlt dem Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines Eilverfahrens.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Eilantrag werden abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin.

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I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz hat keinen Erfolg.

4

Der Antrag ist abzulehnen, weil der Antragsteller bis zum Abschluss dieses Verfahrens durch den vorliegenden Beschluss nicht glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten­hilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver­hältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie ent­sprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich der Beteiligte ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHVV vom 17. Oktober 1994, BGBl. I S. 3001 in der derzeit geltenden Fassung).

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Ausgehend hiervon kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller keine formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, wozu er mit Eingangsverfügung vom 6. Februar 2026 aufgefordert worden ist.

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Im Übrigen bietet die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.

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II. Der Eilantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.

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1. Der am 5. Februar 2026 wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Er ist unzulässig, da nicht statthaft.

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Droht die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs (sog. faktische Vollziehung), ist auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in analoger Anwendung festzustellen, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.

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Vgl. hierzu: Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 120 m.w.N.

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Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dies bereits deshalb nicht, weil die in der Hauptsache erhobene Klage des Antragstellers gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 16. Januar 2026 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat.

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Vgl. zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 C 26.16 -juris, Rn. 5.

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Aufschiebende Wirkung entfaltet gemäß § 75 Abs. 1 AsylG nur die Klage gegen die einfache Antragsablehnung im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG sowie Entscheidungen über Widerruf und Rücknahme im Sinne des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei der hier vorliegenden Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 1 AsylG nicht um einen sonstigen Fall im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG. Vielmehr ist in diesen Fällen - wie noch weiter auszuführen sein wird - gemäß § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen. Dafür spricht auch § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG, wonach die Abschiebung nach Ablauf der einwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Falles eines fristgerecht gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden darf. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bietet hierbei auch nicht, dass einer Abschiebung des Antragstellers nach derzeitiger Aktenlage bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil keine zu vollziehende Abschiebungsandrohung vorliegt. Die Abschiebung eines Ausländers betrifft allein die Frage der Vollstreckbarkeit, die zu unterscheiden ist von der - sich hier stellenden - Frage der Vollziehbarkeit der Unzulässigkeitsentscheidung.

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Im Übrigen wäre der Antrag auch dann nicht statthaft, wenn die Klage entgegen der vorstehenden Ausführungen aufschiebende Wirkung hätte. Denn die Antragsgegnerin geht ausweislich ihrer Klage- und Antragserwiderung vom 23. Februar 2026, worin sie vorträgt, dass die Zweiwochenfrist und nicht die Wochenfrist gelte, offenbar selbst nicht mehr davon aus, dass ihr Bescheid sofort vollziehbar ist.

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2. Legt die Kammer den Antrag des Antragstellers unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen zur statthaften Antragsart gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass er beantragt,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 41 K 1221/26.A gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2026 anzuordnen,

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hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg.

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a. Der Antrag ist bereits unzulässig.

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aa. Zwar ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da die in der Hauptsache gegen Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 16. Januar 2026 erhobene Klage - wie gezeigt - keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

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bb. Der Antrag ist jedoch verfristet.

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(1) Der am 5. Februar 2026 gestellte Antrag des Antragstellers wahrt nicht die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, die nach § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG entsprechend Anwendung findet.

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§ 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG verweist für Fälle wie den vorliegenden, in denen das Bundesamt die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneint hat, auf eine entsprechende Anwendbarkeit der §§ 34, 35 und 36 AsylG. Ausweislich des Wortlauts der Norm („entsprechend“) handelt es sich bei dem Verweis in § 71 Abs. 4 Hs. 2 AsylG, um eine Rechtsfolgenverweisung, die nicht nur in Fällen des Absehens vom Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG) gilt,

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vgl. ausführlich zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2023 - 11 A 1/22.A -, juris, Rn. 25 ff. m.w.N. bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 1 B 49.23 -, juris,

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sondern auch dann, wenn das Bundesamt - wie hier aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG - auch schon im Erstbescheid keine zu vollziehende Abschiebungsandrohung erlassen hat.

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Die danach anzuwendende Wochenfrist wahrt der am 5. Februar 2026 gestellte Antrag des Antragstellers nicht. Denn der Bescheid des Bundesamts vom 16. Januar 2026 ist dem Antragsteller ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde (Bl. 71 Heft 1 der Beiakte) am 23. Januar 2026 durch Niederlegung in der Filiale Brünen in Hamminkeln zugestellt worden (vgl. § 10 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Antragsfrist begann damit am 24. Januar 2026 zu laufen und endete mit Ablauf des 30. Januar 2026 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).

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(2) Etwas abweichendes ergibt sich auch nicht aus § 58 Abs. 2 VwGO, wonach die Jahresfrist gilt, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Denn die dem Antragsteller erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache war nicht unrichtig. Da die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 VwGO i.V.m. § 23 VwVfG in Deutsch zu erfolgen hat, ist allein die deutsche Version der Rechtsbehelfsbelehrung maßgeblich. Darüber hinaus macht eine fehlende oder unrichtige Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in eine Sprache, die der Kläger versteht, diese nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO und bewirkt auch sonst nicht dessen Anwendung.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, juris, Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2020 - 1a K 887/18.A -, juris, Rn. 26.

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Da es vor diesem Hintergrund allein auf die deutsche Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung ankommt und diese den zutreffenden Hinweis auf die Wochenfrist enthält, liegt keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung vor.

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(3) Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen ist (§ 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO). Dabei sind alle maßgeblichen Einzelheiten innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO darzulegen; das Nachschieben neuer selbständiger Wiedereinsetzungsgründe nach Fristablauf ist unzulässig. Nur Tatsachen, die den schon fristgerecht geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund lediglich ergänzen und verdeutlichen, dürfen nachträglich vorgebracht werden.

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Vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 60 Rn. 60 m.w.N.

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Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach derzeitiger Aktenlage nicht vor.

37

(a) Soweit der Antragsteller in seiner Klage- und Antragsschrift vom 5. Februar 2026 geltend macht, dass er aufgefordert worden sei, den Bescheid am 26. Januar 2026 abzuholen und man ihm an diesem Tag mitgeteilt habe, dass der Bescheid unauffindbar sei und er sich am 29. Januar 2026 melden solle, hat der Antragsteller schon nicht dargetan, dass er ohne Verschulden verhindert war, den Eilantrag innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist zu stellen und Klage zu erheben. Denn es handelt sich insoweit um eine durch nichts weiter substantiierte, geschweige denn glaubhaft gemachte Behauptung. Vor dem Hintergrund, dass das geltend gemachte Hindernis nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers spätestens am 29. Januar 2026 und damit vor Ablauf der Antragsfrist entfallen ist, fehlt es zudem zumindest an der erforderlichen Kausalität des Hinderungsgrundes für die verspätete Antragstellung.

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Zum Erfordernis eines Kausalzusammenhangs vgl. nur VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Februar 2025 - 3a K 5056/22.A -, juris, Rn. 36.

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Dem Antragsteller war auch keine zusätzliche „Überlegungs- oder Beratungsfrist" einzuräumen.

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Entfällt das Hindernis noch innerhalb der Rechtsmittelfrist, wird nicht etwa von diesem Zeitpunkt an ohne Weiteres eine „Überlegungsfrist" von einem Monat entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO oder von geringerer Dauer in Lauf gesetzt; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls - insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - an, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichende zusätzliche „Beratungsfrist" einzuräumen ist.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2024 - 3 B 14.23 -, juris, Rn. 8 und vom 25. Juni 2013 - 10 B 10.13 -, juris, Rn 7 m.w.N.; Kluckert/Vogt, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 6 Aufl. 2025, § 60 Rn. 104 m.w.N. zu den insoweit vertretenen Auffassungen und Rn. 105 m.w.N. zur Zumutbarkeit einen Rechtsbehelf auch dann noch einzulegen, wenn die Frist noch am selben Tag abläuft, an dem der Betroffene Kenntnis von der Fristsache erhält.

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Unter den hier gegebenen Umständen des Einzelfalles ist das geltend gemachte Hindernis am 29. Januar 2026 - und damit einen Tag vor Ablauf der Wochenfrist - entfallen, ohne dass dem Antragsteller eine längere Überlegungs- oder Beratungsfrist einzuräumen war. Denn aus dem als Anlage überreichten förmlichen Zustellungsnachweis ging hervor, dass der Bescheid bereits am 23. Januar 2026 durch Niederlegung zugestellt worden ist, womit es für den Antragsteller erkennbar gewesen wäre, dass die - in der deutschen Version der Rechtsbehelfsbelehrung genannte - einwöchige Antragsfrist am 30. Januar 2026 enden wird. Dass es ihm innerhalb der verbleibenden Zeit nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, Rechtsschutz zu ersuchen, ist hingegen schon nicht vorgetragen und im Übrigen auch sonst nicht erkennbar. Vielmehr hätte der Antragsteller aufgrund des Umstands, dass Gerichtskosten gemäß §§ 83b, 83c AsylG nicht erhoben werden und eine Begründung des Eilantrag bzw. der Klage gemäß § 82 Abs. 1 VwGO nicht zwingend vorgesehen ist, zunächst vorsorglich - unter anderem auch beim erkennenden Gericht zur Protokoll der Geschäftsstelle (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO) - Rechtschutz ersuchen können, um die Frist in jedem Fall zu wahren.

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(b) Soweit der anwaltlich vertretene Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 19. Februar 2026 geltend macht, dass die in arabischer Sprache beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung eine Zweiwochenfrist enthält, hat der Antragsteller den weiteren Wiedereinsetzungsgrund bereits nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist geltend gemacht, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung in arabischer Sprache kausal für die verspätete Antragsstellung und Klageerhebung geworden ist.

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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2022 - 13 A 3018/19.A -, juris, Rn. 27; Hamb. OVG, Urteil vom 28. Juni 2018 - 1 Bf 92/17.A -, juris, Rn. 118.

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cc. Jedenfalls aber fehlt dem Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines Eilverfahrens.

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Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn ein gerichtliches Offenhalten der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich ist, weil sie dem Antragsteller keinen konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt. Auch wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass mit einer Vollziehung des Verwaltungsakts nicht zu rechnen ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

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Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 132 m.w.N.

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Letzteres ist hier der Fall sein. Denn eine Abschiebung des Antragstellers scheidet unabhängig davon aus, ob die Kammer dem Eilantrag stattgibt, da weder der Erstbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Oktober 2025 noch der streitgegenständliche Bescheid eine Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung enthält. Auch im Übrigen ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass dem Antragsteller ein Offenhalten der Hauptsache einen - beispielsweise ausländerrechtlichen - Vorteil brächte.

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b. Jedenfalls aber ist der Antrag unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG auf § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. "Ernstliche Zweifel" liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.

51

Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.

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Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 16. Januar 2026. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids.

53

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

54

Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland.

55

Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 - Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64.

56

Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. einem ernsthaften Schaden (§ 4 AsylG) zu gelangen.

57

Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 - C-921/19 -, juris, Rn. 53.

58

Diese Elemente und Erkenntnisse werden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen.

59

Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat das Bundesamt zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen.

60

Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seines Asylfolgeantrags stellt kein neues Element im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG dar.

61

Soweit der Antragstelle geltend macht, dass seine Kinder in Afghanistan nicht die Schule besuchen und keinen Sport machen könnten, handelt es sich um Vorbringen, auf das sich der Antragsteller bereits im Asylerstverfahren berufen und das vom Bundesamt auch berücksichtigt worden ist.

62

Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass er jemand sei, der frei lebe und denke und mit diesem Gedankengut nicht in einem Land leben könne, in dem die Gesetze der Taliban praktiziert würden, liegt mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers im Asylerstverfahren ebenfalls kein neues Element vor. Jedenfalls aber ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden außerstande war, dies bereits im Asylerstverfahren - insbesondere im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vom 9. August 2024 - geltend zu machen.

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Unabhängig davon und selbständig tragend führt das Vorbringen des Antragstellers im Asylfolgeverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn persönlich günstigeren Entscheidung. Zur Begründung wird auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen, mit denen sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung vom 19. Februar 2026 nicht hinreichend substantiiert auseinandersetzt. Soweit er geltend macht, dass er mit seiner Ehefrau und seinen zwei Töchtern in Afghanistan und den Taliban nicht nach seinen Vorstellungen leben könne, da er sowohl Ehefrau und Töchter immer zuhause lassen müsste, beruft er sich auf Umstände, die das Bundesamt bereits dergestalt berücksichtigt hat, dass es ihnen internationalen Schutz gewährt hat.

64

Andere Gründe, aus denen die Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig sein könnte, sind weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß §§ 83b, 83c AsylG nicht erhoben.

66

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).