Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Einrichtung/Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Personalratsvertreter beantragt einstweiligen Rechtsschutz, um für einen noch nicht eingerichteten Wirtschaftsausschuss Unterlagen nach § 65a LPVG NRW zu erhalten. Streitpunkt ist die Auslegung der Schwelle „mehr als 100 ständig Beschäftigte“ und die Verpflichtung zur Einrichtung des Ausschusses. Das Gericht lehnt den Antrag mangels glaubhaft gemachtem Verfügungsgrund ab: Ein nicht vorhandener Wirtschaftsausschuss kann nicht zur Vorlage verpflichtet werden; die Einrichtung ist nicht zwingend und kann in atypischen Gründungsphasen unterbleiben.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt; Verfügungsgrund und Einrichtung des Wirtschaftsausschusses nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Für einstweiligen Rechtsschutz im Landespersonalvertretungsrecht ist glaubhaft zu machen, dass ein Verfügungsgrund vorliegt; wird dieser nicht dargetan, ist der Antrag abzuweisen.
Ein Organ, das noch nicht eingerichtet ist, kann nicht als Träger von Informationsansprüchen herangezogen und nicht zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet werden.
Die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses nach § 65a Abs. 1 LPVG NRW ist nicht zwingend; die Dienststellenleitung richtet ihn auf Antrag ein, kann die Einrichtung aber in atypischen, insbesondere gründungsbedingten, Umständen ausnahmsweise unterlassen.
Vor der gerichtlichen Durchsetzung der dem Wirtschaftsausschuss zustehenden Auskunftsrechte ist zunächst die Einrichtung des Ausschusses (gegebenenfalls mit verwaltungsgerichtlicher Hilfe) herbeizuführen; eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.
Bei Vorliegen mehrerer Personalräte (z. B. für wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal) bedarf die Antragsbefugnis zur Einrichtung des Wirtschaftsausschusses einer eindeutigen Zuordnung; unklare Zuständigkeiten können die Durchsetzbarkeit der Ausschussrechte beeinträchtigen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Beteiligte ist Präsident (vgl. §§ 2, 3 Grundordnung) der Hochschule S. X. , einer nach dem Fachhochschulerrichtungsgesetz 2009 (GV. NRW. S. 255) errichteten Fachhochschule, die sich seit dem Jahr 2009 im Aufbau befindet. Der Antragsteller vertritt die wissenschaftlich Beschäftigten (§§ 104, 105 LPVG NRW) und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem von ihm beantragten, aber noch nicht eingerichteten Wirtschaftsausschuss bestimmte Unterlagen vorzulegen, die er für von § 65a Abs. 3 LPVG NRW erfasst hält. Die Verfahrensbeteiligten streiten im Kern darum, wie das Tatbestandsmerkmal „mit in der Regel mehr als einhundert ständig Beschäftigten“ in § 65a Abs. 1 LPVG NRW auszulegen ist, also ob ein Wirtschaftsausschuss überhaupt einzurichten ist.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat zumindest keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
Vgl. zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im Landespersonalvertretungsrecht, insbesondere denen für eine Vorwegnahme der Hauptsache: OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2013 – 20 B 585/13.PVL, PersR 2013, 467.
Der Wirtschaftsausschuss ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Verfahrensbeteiligten noch nicht eingerichtet worden. Er existiert demnach als landespersonalvertretungsrechtliches Subjekt, das Träger des geltend gemachten Unterrichtungsrechts aus § 65a Abs. 2 LPVG NRW sein könnte, noch gar nicht. Insofern ist es ausgeschlossen, dass der Beteiligte verpflichtet werden kann, ihm die angeführten Unterlagen vorzulegen.
Der Antragsteller muss vielmehr zunächst die Einrichtung des Wirtschaftsausschusses betreiben, notfalls mit verwaltungsgerichtlicher Hilfe. Dieser dem Informationsanspruch bzw. -begehren vorgelagerte erste Schritt kann nicht unterbleiben, weil der Beteiligte sich offensichtlich gänzlich unberechtigt weigert, diesen zu etablieren. Denn nach § 65a Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW ist der Wirtschaftsausschuss nicht zwingend einzurichten. Es ist vielmehr umstritten, ob die gesetzliche Beschäftigtenschwelle erreicht wird. Selbst wenn die Schwelle erreicht wäre, „soll“ der Wirtschaftsausschuss lediglich von der Dienststellenleitung – das Antragserfordernis wäre nicht erklärlich, wenn der Personalrat ihn in eigener Zuständigkeit bilden könnte – eingerichtet werden. Das bedeutet, dass die Dienststellenleitung den Wirtschaftsausschuss auf Antrag zwar grundsätzlich einrichten muss, es aber ausnahmsweise unterlassen darf, wenn und solange atypischen Umstände gegeben sind. Solche kann die Fachkammer bei einer Hochschule, die sich noch in der Gründungsphase befindet, nicht rundweg auszuschließen.
Hinzu tritt, dass sich aus § 65a LPVG NRW nicht ohne Weiteres ergibt, wer an einer Hochschule, die über zwei Personalräte verfügt, nämlich einen für das wissenschaftliche und einen für das nichtwissenschaftliche Personal, den Antrag nach § 65a Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW stellen darf. Weiterhin ist unklar, ob zwei Wirtschaftsausschüsse einzurichten sind oder nur einer, und wer über dessen personelle Zusammensetzung entscheidet, vgl. § 65a Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW.
Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der Antragsteller als einer der beiden Personalräte antragsbefugt ist, – etwa in Prozessstandschaft – die dem Wirtschaftsausschuss zustehenden Kompetenzen (Auskunfts- und Informationsrechte), dessen Einrichtung einmal unterstellt, im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.