Mitwirkungsrecht nach §73 Nr.3 LPVG NRW bei Schulauflösung verneint
KI-Zusammenfassung
Der Bezirkspersonalrat begehrt die Einleitung eines Mitwirkungsverfahrens und Feststellung seines Mitwirkungsrechts bei der Auflösung mehrerer Hauptschulen nach §73 Nr.3 LPVG NRW. Das Verwaltungsgericht lehnt die Anträge ab, weil Schulen kraft §88 LPVG NRW keine Dienststellen sind und somit kein Mitwirkungsrecht bei deren Auflösung besteht. Eine analoge Anwendung der Vorschriften wird verneint; eine gesetzliche Regelungsänderung bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.
Ausgang: Anträge des Bezirkspersonalrats auf Einleitung eines Mitwirkungsverfahrens und Feststellung eines Mitwirkungsrechts nach §73 Nr.3 LPVG NRW als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mitwirkungsrecht nach §73 Nr.3 LPVG NRW setzt voraus, dass eine Dienststelle oder ein wesentlicher Teil derselben aufgelöst wird.
Nach §88 Abs.1 LPVG NRW sind Schulen für im Landesdienst beschäftigte Lehrkräfte keine Dienststellen im Sinne des LPVG; daher begründet die Auflösung einer Schule kein Mitwirkungsrecht des Personalrats.
Die Genehmigung der Schulauflösung durch die Bezirksregierung stellt für sich genommen keine Auflösung einer Dienststelle der Bezirksregierung dar, weil Schulen Teile der Kommune sind und nicht der Dienststelle Bezirksregierung angehören.
Eine analoge Anwendung der Beteiligungsvorschriften scheitert an Wortlaut und Regelungsstruktur, da §§85 ff. LPVG NRW bewusst ein besonderes Personalvertretungsrecht für Lehrkräfte schaffen; Gleichbehandlung ist durch Gesetzgebung zu erreichen, nicht durch richterliche Auslegung.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bezirkspersonalrat bei der Entscheidung, eine (Haupt-)Schule aufzulösen, ein Mitwirkungsrecht nach § 73 Nr. 3 LPVG NRW zusteht.
In Nordrhein-Westfalen entscheidet der kommunale Schulträger, ob eine bestehende (Haupt-)Schule aufgelöst wird. Dem muss die Bezirksregierung zustimmen. Nach nordrhein-westfälischem Recht (§ 88 LPVG NRW) sind Schulen aber keine Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Die Aufgaben des örtlichen Personalrats nimmt der Lehrerrat wahr, soweit dem Schulleiter Dienstvorgesetzteneigenschaft zukommt. Im Übrigen werden die Lehrer von den Bezirkspersonalräten vertreten, die bei den Bezirksregierungen angesiedelt sind.
Der Antragsteller beantragt,
der Beteiligten aufzugeben, das Mitwirkungsverfahren betreffend die Auflösung der Hauptschulen GHS I. –N. , I1. und L. schule E. gemäß § 73 Nr. 3 LPVG einzuleiten,
hilfsweise
festzustellen, dass die Auflösung der Hauptschulen GHS I. –N. , I1. und L. schule E. dem Mitwirkungsrecht des Antragstellers gemäß § 73 Nr. 3 LPVG NRW unterliegt,
weiter hilfsweise,
festzustellen dass die Auflösung von Hauptschulen dem Mitwirkungsrecht des Antragstellers gemäß § 73 Nr. 3 LPVG NRW unterliegt.
Die Beteiligte beantragt,
die Anträge abzulehnen.
II.
Die Fachkammer entscheidet gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Anhörung.
Die Anträge sind – unabhängig von ihrer Zulässigkeit – jedenfalls unbegründet, weil das reklamierte Mitwirkungsrecht nicht besteht.
Das vom Antragsteller geltend gemachte Mitwirkungsrecht nach § 73 Nr. 3 LPVG NRW setzt voraus, dass eine Dienststelle oder ein wesentlicher Teil von ihr aufgelöst wird.
Nach der ausdrücklichen Regelung in § 88 Abs. 1 LPVG NRW sind für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte die Schulen keine Dienststellen im Sinne des LPVG NRW. Deswegen scheidet ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers wegen Auflösung einer Dienststelle aus.
Vgl. näher VG Arnsberg, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 20 L 330/14, juris Rn. 56 bis 64.
Daran würde nichts ändern, wenn in der nach §§ 88 Abs. 2, 90 SchulG NRW erforderlichen Genehmigung der Auflösungsentscheidung des kommunalen Schulträgers durch die Bezirksregierung eine Maßnahme i.S.d. § 66 LPVG NRW zu erblicken sein sollte. Denn Schulen sind auch keine wesentlichen Teile der Dienststelle Bezirksregierung, sondern sie sind Teile der sie tragenden Kommune, bei der der Antragsteller jedoch nicht gebildet ist.
Vgl. näher VG Arnsberg, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 20 L 330/14, juris Rn. 65 bis 70.
Im Ergebnis ist die Entscheidung über die Auflösung einer Schule in Nordrhein-Westfalen damit personalvertretungsrechtlich beteiligungsfrei, weil weder der auf Bezirksebene angesiedelte Lehrerpersonalrat noch der örtliche Personalrat der Trägerkommune – dieser scheidet aus, weil die Lehrer keine kommunalen Beschäftigten sind – zu beteiligen ist. Die dadurch auftretende „Beteiligungslücke“ ist personalvertretungsrechtlich hinzunehmen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2012 – 6 PB 12.12, ZfPR 2014, 2 für die Schulverwaltung in Hessen; zu den weitreichenden Informationsrechten in solchen Fällen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 20 B 490/14.PVL, juris.
Eine analoge Anwendung der Beteiligungsvorschriften scheitert sowohl an der Wortlautgrenze als auch an der erforderlichen unbeabsichtigten Regelungslücke. Denn die §§ 85 ff. LPVG NRW schaffen gezielt ein besonderes Personalvertretungsrecht für Lehrer. Die schwache Position der Lehrer bei Auflösungsentscheidungen der vorliegenden Art stellt keine unbeabsichtigte Regelungslücke, sondern – mangels ohne Weiteres möglicher Gegenausnahme in §§ 85 ff. LPVG NRW – eine vom Gesetzgeber gewollte andere personalvertretungsrechtliche Behandlung als in den übrigen Verwaltungszweigen des Landes dar. Die vom Antragsteller erstrebte Gleichbehandlung von Lehrern und Beschäftigten anderer Verwaltungszweige des Landes lässt sich nur auf politischem Wege über eine Gesetzesänderung erreichen, nicht über den Rechtsweg.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Wegen der sich inhaltlich deckenden Anträge wäre ein Gegenstandswert von 5.000,- Euro festzusetzen, vgl. § 23 Abs. 3 RVG.