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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 L 707/14·02.07.2014

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung an, weil die Interessenabwägung zugunsten der Klägerin ausfiel und die Klage Erfolg verspricht. Es werden Kosten und ein vorläufiger Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage wurde stattgegeben; Kosten- und Streitwertentscheidungen getroffen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §§ 212a BauGB, 80 Abs. 2 VwGO entfaltet eine Anfechtungsklage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80a Abs. 3 S.1 i.V.m. Abs.1 Nr.2 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen.

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Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Klägers nach §§ 80a Abs.3 S.2, 80 Abs.5 VwGO, ist die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

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Nach § 75 Abs.1 Satz1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung nur zu erteilen, wenn öffentlich‑rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen; eine Drittanfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung hat nur Erfolg, wenn die verletzte materielle Vorschrift dem individuellen Rechtsschutz des Dritten dient oder die Genehmigung dessen Rechte verletzt.

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Kostenentscheidungen und Streitwertfestsetzungen in Eilverfahren richten sich nach §§ 154, 159 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO sowie den einschlägigen Vorschriften des GKG; der Streitwert kann wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzes herabgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 212a BauGB§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 936/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2074/14 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst sowie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 3. Juli 2014 gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2074/14 anzuordnen,

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ist begründet.

5

Nach §§ 212a BauGB, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Klage keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht nach § 80a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen.

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Die im Rahmen der §§ 80a Abs. 3 Satz 2; 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, denn die Anfechtungsklage 4 K 2074/14, die die Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2014 – Reg.-Nr.: 0-XX-0000/13 – in der Fassung der Baugenehmigung (1. veränderte Ausführung) vom 26. Juni 2014 – Reg.-Nr.: 0-XX-0000/14 – erhoben hat, hat Erfolg.

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Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem jeweils in Rede stehenden Vorhaben öffentlich‑rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Stehen sie entgegen, hat eine Drittanfechtungsklage nur Erfolg, wenn die verletzte materielle Vorschrift auch dazu bestimmt ist, dem individuellen rechtlichen Schutz des klagenden Dritten zu dienen oder die rechtswidrige Baugenehmigung den klagenden Dritten auch in eigenen Rechten verletzt.

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Die oben genannte Baugenehmigung verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Auf die Entscheidungsgründe des heute im Verfahren 4 K 2074/14 verkündeten Urteils wird Bezug genommen.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3; 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2; 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht gefestigter oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen, den Streitwert bei Nachbarklagen je nach dem Grad der Beeinträchtigung einem Rahmen von 1.500 bis 15.000 Euro zu entnehmen. Vorliegend dürfte auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 7.500 Euro angemessen sein, der wegen der Vorläufigkeit des hier begehrten Rechtsschutzes bei der Streitwertfestsetzung für das vorliegende Verfahren zu halbieren ist.