Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung zu Werbeanlage
KI-Zusammenfassung
Das VG Düsseldorf stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung zur Entfernung eines Spanntuchs wieder her. Das Gericht sieht in der Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin als überwiegend, da die Werbeanlage nicht offensichtlich baurechtswidrig ist. Zudem fehlt eine tragfähige Vollstreckungsermächtigung; die Beseitigungsverfügung ist in der Begründung lückenhaft.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung stattgegeben; Antragsgegner trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet eine Interessenabwägung; die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen, wenn das Interesse an der Fortdauer des status quo das Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
Für die Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung durch Zwangsgeld ist eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckung im gestreckten Vollzug erforderlich (§ 55 Abs. 1 VwVG).
Werbeanlagen ohne dauerhafte bauliche Verbindung und mit vorübergehendem Zweck können nach § 65 Abs. 1 Nr. 35 BauO NRW genehmigungsfrei sein; maßgeblich sind räumlicher Bezug, Befestigungsart und Vorübergehensdauer.
Eine Beseitigungsverfügung, die eine Verunstaltung geltend macht, verletzt § 39 Abs. 1 VwVfG, wenn sie die tatsächlichen Anknüpfungspunkte und die konkrete Ausprägung der Beeinträchtigung nicht substantiiert darlegt.
Bei zweifelnder Rechtsgrundlage wiegt das öffentliche Interesse an sofortigem Vollzug nicht durchgehend schwerer als das private Interesse an der Beibehaltung einer kurzfristigen Werbeaktion.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. März 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom gleichen Tag wird wieder hergestellt bzw. angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die im Rahmen des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zum Nachteil des Antragsgegners aus.
1. Die zwischen den Beteiligten streitige Werbeanlage (Spanntuch) sollte nach den Absichten der Antragstellerin während der 11. bis 13. Kalenderwoche des Jahres 2005 angebracht sein und wird mit Ablauf des 1. April 2004 demontiert. Das Interesse, das Spanntuch bis zum vorgesehenen Endzeitpunkt (ab dem Tag der gerichtlichen Entscheidung noch für zwei Tage) an seinem Standort zu belassen, überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der kurzfristigen Beseitigung der Werbeanlage. Die Werbeanlage ist weder formell noch materiell offensichtlich baurechtswidrig. Mit der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung steht zugleich fest, dass eine Ermächtigungsgrundlage für die mit der Zwangsgeldfestsetzung durch die Ordnungsverfügung vom 29. März 2005 eingeleitete Vollstreckung im gestreckten Vollzug nicht bestand (§ 55 Abs. 1 VwVG).
2. Der Antragsgegner hat die Beseitigungsverfügung vom 23. März 2005 nicht auf eine mögliche formelle Illegalität gestützt, sondern diese Frage offen gelassen. Wahrscheinlich bedurfte die Antragstellerin aber keiner Baugenehmigung.
2.1 § 65 Abs. 1 Nr. 34 BauO NRW greift allerdings nicht ein. Das Spanntuch wirbt nicht für zeitlich begrenzte Verkaufs-, Ausstellungs- oder Darbietungsereignisse. Es ist Teil einer isolierten Werbekampagne mit Mitteln der Außenwerbung (Spanntuch) und Innendekoration. Derartige Kampagnen tragen ihren Zweck in sich. § 65 Abs. 1 Nr. 34 BauO NRW setzt dagegen die Werbung für eine von den Werbemitteln zu unterscheidende Veranstaltung voraus.
2.2 Die Genehmigungsfreiheit ergibt sich aber aus § 65 Abs. 1 Nr. 35 BauO NRW.
2.2.1 Das Spanntuch befindet sich (noch) an der Stätte der Leistung. Die T-Arkaden beherbergen eine Vielzahl von kleineren und großen Einzelhandelsbetrieben, Geschäften und Restaurants. Sie bieten ein umfassendes Spektrum von Waren und Dienstleistungen an. Dadurch wird der gesamte Baukomplex bis unter das Dach" geprägt. Die Werbung an der Außenfassade weist den notwendigen räumlichen Bezug für das in dem Gebäude vorhandene Gesamtangebot auf.
2.2.2 Das Spanntuch ist nicht fest mit dem Bauwerk verbunden. Es ist an leicht lösbaren Schnüren aufgehängt. Eine konstruktive und dauerhafte Befestigung an der Gebäudefassade fehlt.
2.2.3 Das Spanntuch der Antragstellerin ist zu einem vorübergehenden Zweck angebracht worden. Das ergibt sich aus der Einbindung in die Werbeaktion zu Frühjahrsbeginn und aus den technischen Vorkehrungen, die ein leichtes Aufhängen und Abnehmen des Werbeträgers ermöglichen. Das Tatbestandsmerkmal des Vorübergehens" wird nicht dadurch verfehlt, dass die Antragstellerin im September 2004 an gleicher Stelle ein ähnliches Spanntuch (zu anderen Zwecken mit einer anderen Werbeaussage) angebracht hatte. Vorübergehend meint nicht Einmaligkeit. Wiederholungen in derselben oder in veränderter Form sind möglich. Auf der anderen Seite erlaubt § 65 Abs. 1 Nr. 35 BauO NRW keine genehmigungsfreie zeitlich dichte Aneinanderreihung mit nur kurzen Unterbrechungen. Spanntücher, die zwei Mal im Jahr im Abstand von sechs Monaten und für maximal drei Wochen angebracht werden, dürften sich jedoch noch im Rahmen der durch § 65 Abs. 1 Nr. 35 BauO NRW geregelten Befreiung vom Erfordernis einer Baugenehmigung bewegen. Diesen zeitlichen Abstand hat die Antragstellerin zwischen der gegenwärtigen und der im September 2004 stattgefundenen Werbeaktion wahrscheinlich eingehalten.
3. Der Antragsgegner hat die zur Rechtfertigung seines Einschreitens angeführte Verunstaltung in seinem Bescheid nicht näher dargelegt. Darin liegt ein Begründungsmangel im Sinne von § 39 Abs. 1 VwVfG. Der allgemeine Hinweis, eine Verunstaltung liege auch vor, wenn durch Werbeanlagen die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört werde, reicht nicht aus. Der angenommene Verunstaltungseffekt hat sich bei der durch den Berichterstatter kurzfristig durchgeführten Ortsbesichtigung auch nicht eindeutig und offensichtlich bestätigt. Das Spanntuch verdeckt zwar teilweise den gläsernen Rundbau, an dem es angebracht ist. Dieser Rundbau ist aber ein Bauelement, das die sonst gleichmäßig und eher ruhig gegliederte Fassade schon für sich genommen aufreißt und sich als Blickfang präsentiert. Als Träger weiterer, die Aufmerksamkeit der Passanten ansprechender Elemente ist es nicht schlechthin ungeeignet. Hinzu kommt, dass sich die T-Arkaden mitten im Zentrum der Stadt befinden, wo Werbung aller Art erwartet und gebilligt wird. Deutliche Unlust würde bei einem aufgeschlossenen Betrachter nur dann erregt, wenn die Werbeanlage nach Machart und Aussage auf Dauer angelegt wäre und damit der Eindruck entstünde, der gläserne Rundbau im Eingangsbereich solle permanent zugehängt werden. Erkennbar vorübergehend (saisonal") angebrachte Werbeanlagen, auf die längere werbefreie Zeiten folgen (siehe oben Nr. 2.2.3), werden dagegen dem Erscheinungsbild eines pulsierenden Großstadtlebens zugeschrieben. Sie sind je nach Geschmack unter Umständen optisch lästig, aber kein direktes Ärgernis. Das Spanntuch der Antragstellerin hält sich innerhalb des noch stadtbildverträglichen Gestaltungsrahmens.
4. Es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse, trotz zweifelhafter Rechtsgrundlage die Restlaufzeit der Werbeaktion vorzeitig abzubrechen. Zwar mag die Antragstellerin den Hinweis des Antragsgegners zu Beginn des Verfahrens, das Spanntuch sei aus seiner Sicht nicht genehmigungsfähig, übergangen und die Werbeanlage ohne die an sich gebotene Offenheit und Kooperation mit der Bauaufsichtsbehörde eigenmächtig angebracht haben. Entscheidendes Gewicht ist dem aber nicht beizumessen, weil viel dafür spricht, dass die von dem Antragsgegner angenommene formelle Genehmigungspflicht nicht bestand. Objektiv-rechtlich ordnungswidrig war das Verhalten der Antragstellerin damit überwiegend wahrscheinlich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 GKG. Das Gericht legt einen Ausgangswert von 250,- Euro pro qm Werbefläche zu Grunde. Bei einer Größe des streitigen Spanntuches von rund 80 qm ergibt sich daraus ein Ausgangsbetrag von 20000,- Euro. Der Betrag wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren halbiert. Die unselbstständige Zwangsgeldandrohung bleibt außer Ansatz.