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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 L 4864/02·19.03.2003

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baugenehmigungen für ehemalige Mühle: Teilweise eingestellt, rest abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen suchten einstweiligen Rechtsschutz gegen mehrere Baugenehmigungen und Bauvorbescheide zur Umnutzung einer ehemaligen Mühle; Teile ihres Antrags wurden zurückgenommen. Zentral war die Frage, ob die Nutzungen mit dem Bebauungsplan (Sondergebiet Hafen) unvereinbar sind und Nachbarrechte verletzen. Das Gericht stellte das Verfahren insoweit ein und wies den übrigen Antrag ab, da bei summarischer Prüfung keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften erkennbar war und die Interessenabwägung zugunsten der Beigeladenen ausfiel.

Ausgang: Anträge teilweise wegen Rücknahme eingestellt; im Übrigen Abweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und auf bauaufsichtliches Einschreiten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Bebauungsplan begründet einen Nachbarabwehranspruch nur insoweit, als die Festsetzung der Gebietsart konkrete, der Eigenart der Umgebung zuzuordnende Nutzungsbeschränkungen in hinreichender Bestimmtheit enthält.

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Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ist entscheidend, ob nachbarschützende Vorschriften verletzt sind; wenn dies nicht ersichtlich ist, spricht das gegen die Anordnung aufschiebender Wirkung.

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Die Interessenabwägung nach §§ 80a, 80 VwGO in Verbindung mit § 212a BauGB kann zugunsten der vorläufigen Ausnutzung einer erteilten Baugenehmigung ausfallen, wenn das Interesse des Bauherrn an der Nutzung das Interesse der Nachbarn an einer vorläufigen Verhinderung überwiegt.

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Die Festsetzung eines Sondergebiets (‚Hafen‘) ohne konkretisierende Nutzungsbestimmungen begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch der Nachbarn auf Abwehr bestimmter Nutzungsarten.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 92 Abs. 2 VwGO§ 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 80a Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 212a BauGB

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerinnen den Antrag zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird bis zur Antragsrücknahme auf 105.000,-- Euro, danach auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die Beigeladenen beabsichtigen, das bis 1998 als Produktions- und Gewerbeanlage mit Verwaltung und Lager genutzte Gebäude der ehemaligen Q Mühle auf dem Grundstück Xstraße 00 im E1 Hafen, G 1 zu sanieren, umzubauen und als Gewerbepark zu nutzen.

4

Die Antragstellerinnen betreiben auf ihren Grundstücken Xstraße 00 und Hstraße 0 im E1 Hafen Fabriken zur Futtermittelherstellung.

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Die Grundstücke liegen sämtlich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 5275/12, der dort ein Sondergebiet „Hafen" festlegt.

6

Mit Bescheid vom 9. August 2001 in der Fassung der Änderung vom 25. November 2002 wurde den Beigeladenen für den Umbau und die Nutzungsänderung von Betriebsgebäuden eines ehemaligen Mühlenbetriebes (Gebäudebereiche 1-7) in einzelne Gewerbebereiche unterschiedlicher Art und Nutzung („Gewerbepark") eine Baugenehmigung erteilt. Im 2., 3. und 4. Obergeschoss sind die Produktion von Hard- und Software, Produktionsflächen der Filmindustrie, Filmwerkstätten und Schneideräume sowie ein Betrieb der Plattenindustrie/CD-Produktion vorgesehen, im Übrigen stehen die Nutzer noch nicht fest. Die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung enthalten unter Nr. 5 den Hinweis, dass sich die baurechtliche Prüfung der Zulässigkeit der geplanten verschiedenen konkreten Nutzungen auf die summarischen Eintragungen in den Grundrisszeichnungen beschränkt habe und die abschließende Zulässigkeitsprüfung der Nutzungen späteren Bauanträgen vorbehalten bleibe.

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Mit Baugenehmigung vom 20. August 2001 wurde das Vorhaben der Beigeladenen in den Gebäudebereichen 9.1, 9.2 und 10 genehmigt. Die Gebäude sollen für die Bau- und Projektleitung, für die Feuerwehr, hafengebietstypisches Handwerk, Lager/Archiv und für eine Schreinerei genutzt werden. Die ebenfalls aufgenommene Nebenbestimmung Nr. 5 enthält zusätzlich die Einschränkung, dass die Nutzung „Bau- und Projektleitung" ausschließlich im Zusammenhang mit den Aus- und Umbauarbeiten der Gebäude Xstraße 00 betrieben und spätestens bis zum Abschluss dieser Arbeiten wieder aufgegeben wird.

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Baugenehmigungen ergingen ferner jeweils unter dem 13. November 2002 für den Ausbau und die Nutzung des 4. Obergeschosses (Gebäudeteile 3, 4.1, 4.2, 4.3) zur Produktion von Medienträgern und Merchandiseartikeln nebst Versand, Vertrieb und Verwaltung sowie für den Ausbau und die Nutzung des 5. Obergeschosses (Gebäudeteile 3, 4.1) zur Produktion von Büchern bis Broschüren, Verlag, Lagerflächen und zugehörige Verwaltung.

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Unter dem 9. Oktober 2002 erteilte der Antragsgegner drei positive Bauvorbescheide für die Nutzung durch einen Betrieb der Projektionstechnik, der Automobilindustrie und der Werbe- und Geschenkartikelindustrie, jeweils mit Lagerfläche, Ausstellung und Vertrieb und unter dem 8. November 2002 einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung von Stellplätzen und diversen Einzelnutzungen. Die Bauvoranfragen der Beigeladenen für den Betrieb einer Eventhalle und eines Architekturbüros mit angeschlossener Modellbauwerkstatt wurden unter dem 28. Oktober 2002 negativ beschieden. Die Beigeladenen haben gegen die Bauvorbescheide teilweise Widerspruch eingelegt.

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Mit Bescheid vom 28. Februar 2003 wurde den Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Ausbau und die Nutzung des 6. Obergeschosses (Gebäudeteile 5 und 6) als Geschäftsräume der Hausverwaltung und des Managements für den Gebäudekomplex Xstraße 00 erteilt.

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Unter dem 13. Dezember 2002 und dem 17. März 2003 legten die Antragstellerinnen gegen die Nutzungsänderungsgenehmigungen für die ehemalige „Q Mühle" im E1 Hafen Widerspruch ein. Am 16. Dezember 2002 beantragten sie die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Schriftsatz vom 19. März 2003 haben die Antragstellerinnen ihren Antrag gegen sämtliche Baugenehmigungen und Bauvorbescheide außer der mit Bescheid vom 28. Februar 2003 genehmigten Nutzung zurückgenommen. Insoweit berufen sie sich auf eine Verletzung des ihnen zustehenden Gebietsgewährleistungsanspruchs. Die Nutzung sei mit der Festsetzung des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung unvereinbar. Die Beigeladenen beabsichtigten, ihre gesamten geschäftlichen Aktivitäten von dem neuen Standort aus abzuwickeln.

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Die Antragstellerinnen beantragen noch,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. März 2003 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 28. Februar 2003 zur Umnutzung der ehemaligen „Q Mühle" anzuordnen,

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hilfsweise, den Antragsgegner gem. § 123 VwGO zu verpflichten, gegen die Nutzungsänderung der ehemaligen „Q Mühle" bauaufsichtlich einzuschreiten.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

17

Die Beigeladenen beantragen,

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den Antrag abzulehnen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

20

II.

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Soweit die Antragstellerinnen den Antrag mit Schriftsatz vom 19. März 2003 zurückgenommen haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt.

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Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg.

23

Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, § 212a BauGB vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Das Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen Ausnutzung der Baugenehmigung vom 28. Februar 2003 überwiegt das Interesse an einer vorläufigen Verhinderung des Vorhabens.

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Das Bauvorhaben verstößt bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht gegen subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerinnen. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht ersichtlich. Es ist ferner nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Zulassung der Nutzung der Gebäude der ehemaligen „Q Mühle" einen Schutzanspruch der benachbarten Antragstellerinnen auf Bewahrung der Gebietsart auslösen oder das Rücksichtnahmegebot verletzen könnte.

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Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes haben die Nachbarn einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der festgesetzten Gebietsart. Sie können die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens abwehren, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die Voraussetzungen für einen solchen Abwehranspruch liegen nicht vor.

26

Der am 1. März 1969 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 5275/12 setzt das Hafengelände E1 zwar als Sondergebiet - Hafengebiet - fest. Die konkrete Art der zulässigen Nutzung des Hafens ist im Bebauungsplan jedoch weder dargestellt noch festgesetzt (vgl. § 11 Abs. 2 BauNVO in der maßgeblichen Fassung vom 26. Juni 1962). Aus der Begründung des Bebauungsplanes folgt nur, dass sich das Hafengelände wegen seiner Zweckbestimmung wesentlich von dem allgemein zulässigen Großgewerbegebiet unterscheidet und aus diesem Grund als Sondergebiet ausgewiesen wird. Auch der besonderen Zweckbestimmung „Hafen" lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, welche Nutzungen im Hafen zulässig oder zulassungsfähig sind. Typische Funktion eines Hafens ist der Anschluss der vorhandenen Grundstücke an Wasserwege und die Ermöglichung eines Transportes von Waren und Gütern per Schiff. Daraus ergibt sich eine bestimmte Struktur des Gebiets. Konkrete Nutzungsarten, deren Einhaltung die Antragstellerinnen verlangen könnten, folgen daraus nicht.

27

Die Eigenart der näheren Umgebung der Xstraße entspricht bei summarischer Prüfung auch nicht einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB. Indiz dafür ist bereits die Festsetzung des Hafengeländes als Sondergebiet. Als solches dürfen nach § 11 Abs. 1 BauNVO 1962 nur Gebiete dargestellt und festgesetzt werden, die sich nach ihrer Zweckbestimmung wesentlich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheiden. Als Großgewerbegebiet ließ sich das Hafengelände der Begründung des Bebauungsplanes zufolge schon in den 60er-Jahren nicht (mehr) ausweisen.

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Die maßgebliche, tatsächlich vorhandene Nutzung der Gebäude auf der Xstraße, wie sie der auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung des Hafengebiets am 5. September 2002 erstellten Aktennotiz der Beigeladenen entnommen werden kann, lässt sich keinem der in §§ 2 bis 10 BauNVO bezeichneten Baugebiete zuordnen. Die Bandbreite der Nutzungen reicht von Wohnnutzung und freiberuflicher Nutzung über Büro- und Verwaltungsgebäude bis hin zu erheblich emitierenden Gewerbebetrieben. Dasselbe gilt für die unmittelbar benachbarten Straßen (L1straße, I1straße, Hstraße, I2 Straße). Wird das gesamte Hafengebiet zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB herangezogen, wofür auf Grund der besonderen, an drei Seiten vom Rhein umschlossenen Lage des Hafens einiges spricht, sind darüber hinaus die in den letzten Jahren entstandenen Gebäude auf der T- und der L2straße zu berücksichtigen. Dort finden sich zusätzlich kerngebietstypische Nutzungen.

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Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liegen nicht vor. Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, inwiefern die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen in den ehemaligen Betriebsgebäuden der „Q Mühle" zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragstellerinnen führen könnte.

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Da nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt sind, kann der Hilfsantrag der Antragstellerinnen ebenfalls keinen Erfolg haben.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Es entsprach der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Antragstellerinnen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus dem Hauptsachenwert von 15.000,-- Euro pro Baugenehmigung (insgesamt 5) und 7.500,-- Euro pro Bauvorbescheid (ebenfalls 4). Eine Halbierung unterblieb, weil das Interesse von zwei Antragstellerinnen zu bewerten ist.