Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung von Räumen als Showroom untersagt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab und erklärte die Ordnungsverfügung für rechtmäßig. Es verwies auf die Gründe eines gleichgelagerten Verfahrens und stellte fest, dass die Antragstellerin die Räume bauordnungsrechtlich formell illegal nutzt; die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zu versagen, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist.
Sind Tatsachen- und Rechtslage zwischen Verfahren gleich, kann das Gericht auf die in einem früheren, gleichgelagerten Beschluss dargelegten Gründe verweisen und diese auf das vorliegende Verfahren übertragen.
Wer Räume bauordnungswidrig nutzt, kann als Verhaltensstörer gelten und eine Nutzungsuntersagung durch Ordnungsverfügung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und des GKG; der unterliegende Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen (§154 VwGO, §52 Abs.1, §53 Abs.3 Nr.2 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 27.450,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. Oktober 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2004 wieder herzustellen,
ist unbegründet.
Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 21. Oktober 2004 in der Sache 4 L 2970/04 verwiesen. Sie sind den Beteiligten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten bekannt. In diesem Verfahren waren dieselben Räume des 2. und 3. Obergeschosses des Gebäudes D Allee 00 in E Streitgegenstand wie im vorliegenden Verfahren. Zugleich ging es um dieselbe Nutzung (Showroom). Die in dem Verfahren 4 L 2970/04 angegriffene Ordnungsverfügung vom 13. August 2004 richtete sich gegen den Vermieter und gab ihm auf, die Räume nach Aufgabe der Nutzung durch die jetzigen Mieter/Nutzer nicht mehr als Showroom zu nutzen, zur Vermietung zu stellen oder zu vermieten. Die vorliegend streitige Ordnungsverfügung richtet sich gegen den Mieter der Räume, die Antragstellerin. Die Ordnungsverfügung vom 27. August 2004 ist rechtmäßig. Die Antragstellerin ist Verhaltensstörerin, weil sie die Räume bauordnungsrechtlich formell illegal nutzt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 VwGO, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.