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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 L 3295/99·10.11.1999

Aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeldandrohung angeordnet, Nutzungsverbot bleibt vollziehbar

Öffentliches RechtBauordnungsrechtVerwaltungsvollstreckungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die ein Nutzungsverbot und die Androhung eines Zwangsgeldes enthielt. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung an, da diese offensichtlich rechtswidrig ist. Das Nutzungsverbot bleibt vollziehbar, weil dessen Rechtmäßigkeit und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Härten der Familie sind bei der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung teilweise stattgegeben: Zwangsgeldandrohung aufgehoben, Nutzungsverbot bleibt vollziehbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung der privaten Interessen des Betroffenen gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen.

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Ein Nutzungsverbot einer formell nicht genehmigten baulichen Anlage findet seine Ermächtigungsgrundlage in der bauaufsichtlichen Vorschrift (vgl. § 61 BauO NRW) und kann zur Wahrung der Effektivität des Genehmigungsverfahrens sofort vollziehbar angeordnet werden.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtswidrig, wenn sie nicht die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW erforderliche Bestimmung einer angemessenen Frist enthält.

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Bei der Entscheidung über Zwangsmaßnahmen ist im pflichtgemäßen Ermessen zu berücksichtigen, ob die Vollstreckung gegenüber dem Betroffenen unbillige Härten bewirken würde; solche Härten können die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 61 Abs. 1 BauO NRW§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.10.1999 wird angeordnet, soweit in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.09.1999 ein Zwangsgeld angedroht worden ist.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.10.1999 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.09.1999 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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1. Der Antrag ist unbegründet, soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das in der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Nutzungsverbot begehrt. Die insoweit im Rahmen der Entscheidung gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der privaten Interessen der Antragstellerin an der Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Nutzungsverbotes muß zu Lasten der Antragstellerin ausfallen. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Gebots, die genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte und mithin formell illegale Wohn- und Lagernutzung in dem eingeschossigen Hofgebäude auf dem Grundstück Fstraße 00 in E sowie in der zum Gebäude gehörenden Garage, einzustellen. Das Gebot findet in § 61 Abs. 1 BauO NRW seine Ermächtigungsgrundlage und ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wegen der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gerechtfertigt. Dass der Antragsgegner von dem ihm zustehenden pflichtgemäßem Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, ist nach summarischer Überprüfung nicht erkennbar. Insbesondere erscheint das Nutzungsverbot trotz der mit seiner Befolgung für die Antragstellerin und ihrer Familie verbundenen Belastungen verhältnismäßig. Das könnte anders zu beurteilen sein, wenn jedenfalls die Wohnnutzung offensichtlich genehmigungsfähig wäre und der Antragsgegner dem Mißstand der formellen Baurechtswidrigkeit, um dessen Beseitigung es hier geht, ohne weiteres auch durch die Legalisierung der Nutzung begegnen könnte. Davon kann hier aber - soweit ersichtlich - nicht die Rede sein. Hierbei dürfte bereits entscheidend der Umstand sein, dass der Antragsgegner die Wohnnutzung in den vorbeschriebenen Räumlichkeiten schon mangels Bauantrag des Eigentümers nicht ohne weiteres legalisieren kann. Im übrigen steht einer Genehmigung zu Wohnzwecken auch der bislang fehlende zweite Rettungsweg entgegen.

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Erscheint mithin der Erlaß des Nutzungsverbotes gerechtfertigt, so folgt das für die Anordnung seiner sofortigen Vollziehung darüber hinaus erforderliche besondere Vollzugsinteresse aus dem Erfordernis, die Effektivität des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens und die Autorität der Bauaufsichtsbehörde zu wahren. Würden die Vorteile, die aus einer ungenehmigten Nutzung einer baulichen Anlage gewonnen werden, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Widerspruchs- bzw. des evtl. nachfolgenden Klageverfahrens belassen, würden Nachahmungseffekte hervorgerufen und Sinn und Zweck des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens unterlaufen. Dem gilt es entgegenzuwirken. Diesem öffentlichen Interesse muß sich das - verständliche - Interesse der Antragstellerin, die Räume als Wohnung zunächst weiter zu nutzen, unterordnen. Ihr Hinweis, sie hätte keine Kenntnis davon gehabt, dass eine zur Wohnnutzung (und zur Lagernutzung) erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, kann ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Ob der Antragstellerin der Rechtsverstoß beim Einzug bekannt war, ist unerheblich, weil ihre Rechsposition vom Eigentümer des Gebäudes abgeleitet ist und die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass die formell illegale Anlage gutgläubigen Nutzungsinhabern überlassen wird. Der Ersatz der mit einer Räumung für den Mieter verbundenen etwaigen Kosten muß der zivilrechtlichen Schadensregulierung zwischen Mieter und Vermieter überlassen bleiben.

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2. Hingegen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, soweit sich der Rechtsbehelf gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsmittelandrohung richtet. Diese ist offensichtlich rechtswidrig. Ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug von offensichtlich rechtswidrigen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung besteht nicht.

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Die Androhung des Zwangsgeldes ist rechtswidrig, weil sie gegen § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW verstößt. Nach dieser Vorschrift ist dem Betroffenen in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Daran fehlt es hier. Zwar hat der Antragsgegner der Antragstellerin zur Befolgung der Nutzungsuntersagung eine Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides (d.h. hier bis zum 27.11.1999) gesetzt. Die Frist erscheint jedoch nach Lage der Dinge vorliegend zu knapp bemessen. Der Antragsgegner hat insoweit verkannt, dass auch die Entscheidung über Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung hinsichtlich des „Ob" und des „Wie" im Ermessen der Behörde steht. Die Folgen der Vollstreckung, die nach den herrschenden Verhältnissen unterschiedlich sein können, sind daher in die Ermessenserwägungen einzustellen. Das kann unter Umständen bedeuten, dass trotz der grundsätzlichen Durchsetzbarkeit des Nutzungsverbotes (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) von Zwangsmaßnahmen einstweilen abgesehen werden muß, wenn und solange sie mit Härten für den Betroffenen verbunden sind, die unter Würdigung des mit dem Nutzungsverbot verfolgten Zweckes als unbillig zu bezeichnen sind. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin lebt zusammen mit ihrem Lebensgefährten und drei minderjährigen Kindern in den von der Nutzungsuntersagung erfaßten Räumen. Es ist allgemein bekannt, dass eine fünfköpfige Familie nicht ohne weiteres anderweitig Unterkunft findet. Nach Angaben der Antragstellerin ist eine Wohnung für die Familie noch nicht einmal in Aussicht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin das Nutzungsverbot auch nach Ablauf der ihr zur Räumung aufgegebenen Frist nicht wird befolgen können bzw. die Räumung für die Antragstellerin und ihre Familie mit für diese erheblichen Härten verbunden sein wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (Halbjahresnutzwert einer geschätzen Kaltmiete von 10,00 DM/m² für eine Fläche von ca. 100 m²).