Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF. Das Gericht verneint ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und lehnt den Antrag ab. Insbesondere sei der Asylantrag als offensichtlich unbegründet einzustufen und gesundheitliche oder familiäre Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Die Kosten werden den Antragstellern auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Rechtsstreits aus dem Bundesgebiet das öffentlich-rechtliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Maßnahme überwiegt und im Asylverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylVfG).
Ein Asylantrag ist nach der ständigen Rechtsprechung dann als „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylG zu bewerten, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts vernünftigerweise an den tatsächlichen Feststellungen kein Zweifel besteht und die Ablehnung sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung aufdrängt.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG erfordert das Bestehen individuell bestimmter und erheblicher Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat; eine solche Gefahr kann insbesondere dann gegeben sein, wenn notwendige medizinische Behandlung oder Arzneimittel im Zielstaat generell nicht verfügbar oder praktisch unzugänglich sind.
Bei Rückkehrentscheidungen sind gemäß Rückführungsrichtlinie (Art. 5 lit. b) und der Rechtsprechung familiäre Bindungen gebührend zu berücksichtigen; der Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasst in der Regel die Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) und greift nur ausnahmsweise über diesen Rahmen hinaus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 21. November 2023 sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 8464/23.A gegen die in Ziffer 5. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 13. November 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, die im vorliegenden Eilverfahren alleiniger Streitgegenstand ist (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) überwiegt. Dabei ist die in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG enthaltene Einschränkung zu beachten, wonach die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn „erhebliche Gründe“ dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996,
678 (680).
Derartige Zweifel sind hier hinsichtlich der in Ziffer 5. des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – erlassenen Abschiebungsandrohung nicht gegeben. Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung liegen vor.
Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers, der – wie hier des Antragstellers – keinen Aufenthaltstitel besitzt, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid die Beurteilung des Antrages als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylG der ständigen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung folgend darauf gestützt, eine solche Beurteilung sei gerechtfertigt, wenn nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen könne und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrages geradezu aufdränge.
Die vorstehenden Grundsätze tragen die Beurteilung des vorliegenden Asylantrages im Umfang von § 13 AsylG als offensichtlich unbegründet; denn die Antragsteller, die nach Vorbringen des Antragstellers zu 1) im Wesentlichen nach Deutschland gekommen sind, weil der Antragsteller zu 1) Schulden hatte, die er nicht zurückzahlen wollte, weil die Familie dann nicht mehr genug zum Leben gehabt hätte, und der wegen der Schulden bedroht wurde und mit seiner georgischen Ehefrau und den Kindern zunächst zur Familie der Ehefrau nach Georgien floh, wo sie aber nicht bleiben wollten, weil sie den Kindern eine bessere Zukunft in Deutschland ermöglichen und keine wirtschaftliche Not leiden wollten, unterliegen in Aserbaidschan weder einer asyl- oder flüchtlingsrelevanten Verfolgung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylG, noch einer Gefahr im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides, denen es folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides begegnet im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) auch keinen ernstlichen Zweifeln, soweit darin festgestellt wird, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Insbesondere krankheitsbedingte Abschiebungsverbote nach der hier allein näher in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind auch hinsichtlich des Antragstellers zu 1) nicht ersichtlich.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individuell bestimmter und erheblicher Gefahren voraus, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 – 8 A 1242/03.A –, juris Rn 37 (= InfAuslR 2005, 281-287); vgl. zu der früheren – weitgehend wortgleichen – Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zudem: BVerfG, Urteile vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris (= BVerwGE 105, 383-388), und vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris Rn. 16 (BVerwGE 99, 324-331).
Die Annahme eines Abschiebungshindernisses i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung beruhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt demnach zunächst in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist oder aus – finanziellen oder sonstigen – Gründen nicht zugänglich ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 – 9 C 8.99 –, juris (NVwZ 2000, 206), vom 18. März 1998 – 9 C 36.97 –, juris, vom 27. April 1998 – 9 C 13.97 –, juris (= Buchholz 402.420 § 53 AuslG Nr. 12), vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris (= BVerwGE 105, 383-388), vom 15. Oktober 1999 – 9 C 7.99 –, juris (= Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr 24), und vom 9. September 1997 – 9 C 48.96 –, juris (= InfAuslR 1998, 125-126); BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris (= Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66), Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59.02 –, juris (= Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60).
Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen – insbesondere aus dem Attest von Dr. U. vom 26. Oktober 2023 ergibt sich lediglich, dass der Antragsteller zu 1) wegen seiner – bereits operierten – Prostatakrebserkrankung alle 3 Monate einer in keiner Weise präzisierten „onkologischen Nachsorge“ bedarf. Dies rechtfertigt nicht den Rückschluss auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Auch insoweit nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug, denen es folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Die Abschiebungsandrohung begegnet nach summarischer Prüfung auch unter dem Gesichtspunkt inlandsbezogener Aspekte keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen; denn sie stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98 ff.) – Rückführungsrichtlinie – dar.
Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 –, juris unter Verweis auf Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 41, 45 und 56 m.w.N.; Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht (Stand: 38. Edition, 1. Januar 2023), § 34 AsylG Rn. 5a.
Dabei sind gemäß Art. 5 lit. b der Rückführungsrichtlinie die familiären Bindungen in gebührender Weise zu berücksichtigen. Diese Regelung ist dahin auszulegen, dass die familiären Bindungen bereits im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen sind und es nicht genügt, wenn diese geschützten Interessen erst im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens zum Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 28.
Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK beschränkt sich in der Regel auf den Schutz der Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern und erstreckt sich nur ausnahmsweise im Fall eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch auf volljährige Kinder.
Vgl. EGMR, Urteil vom 24. März 2015 – 37074/13 (Kerkez ./. Deutschland) –, juris Rn. 24, 33; Urteil vom 9. Oktober 2003 – 48321/99 (Slivenko ./. Lettland) –, EuGRZ 2006, 560, 561 Rn. 97.
Der Asylantrag der Ehefrau und Mutter ist mit Bescheid vom 13. November 2023 ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden und ihr wurde die Abschiebung nach Georgien oder nach Aserbaidschan angedroht. Mit Entscheidung vom heutigen Tag hat das Gericht – 1 L 3095/23.A - auch ihren Eilantrag abgelehnt, so dass auch sie vollziehbar ausreisepflichtig ist und von einer gemeinsamen Ausreise auszugehen ist. Die familiäre Lebensgemeinschaft kann problemlos auch in Aserbaidschan fortgesetzt werden. Der Familie ist ein gemeinsamer Aufenthalt in Aserbaidschan auch zumutbar. Sie hat sich dort auch bereits in der Vergangenheit über viele Jahr aufgehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).