Eilrechtsschutz gegen Vermessungsgebühren: Bestimmtheit des Gebührenbescheids
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen zwei Gebührenbescheide eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Hinsichtlich des Bescheids über nachgeholte Abmarkungen lehnte das Gericht den Eilantrag ab, da die Antragstellerin die Kosten übernommen hatte und keine ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifel bestanden. Für den Bescheid über Arbeiten zum Vorhaben- und Erschließungsplan ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung an, weil die Amtshandlung und die zeitaufwandsbezogene Kostenberechnung nicht hinreichend konkret ausgewiesen waren. Nachgeschobene Erläuterungen konnten den Mangel wegen des Vorrangs der Anforderungen des § 14 GebG NRW nicht heilen.
Ausgang: Aufschiebende Wirkung nur für den Gebührenbescheid vom 03.01.2002 angeordnet, im Übrigen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entbehrlich, wenn die Behörde bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat oder die Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).
Ein Gebührenbescheid muss nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 GebG NRW die kostenpflichtige Amtshandlung sowie die Berechnung der Kosten so erkennen lassen, dass der Gebührenschuldner die Hoheitlichkeit, den Leistungsumfang und die Plausibilität der Gebührenbemessung prüfen kann.
Bei einer Gebührenberechnung nach Zeitaufwand genügt eine pauschale Sammelbezeichnung der Leistung mit einem Gesamtstundenansatz nicht; erforderlich ist eine hinreichend konkrete Kennzeichnung der einzelnen Amtshandlungen und deren zeitliche Zuordnung, um die Angemessenheit des Aufwandes nachvollziehen zu können.
Privatrechtliche Vergütungsabreden können öffentlich-rechtliche Gebührenforderungen für hoheitliche Vermessungsleistungen grundsätzlich weder ersetzen noch abbedingen; öffentlich-rechtliche Kosten entstehen ausschließlich nach Maßgabe des Gesetzes.
Fehlt im Gebührenbescheid die hinreichende Benennung der gebührenpflichtigen hoheitlichen Amtshandlung, kann dieser Mangel nicht durch nachgeschobene Erläuterungen im Verfahren geheilt werden, wenn das Gebührenrecht insoweit eine abschließende Regelung trifft (§ 14 GebG NRW gegenüber § 45 VwVfG).
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Januar 2002 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgeg-ners vom 3. Januar 2002 (Nr. 5345) wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 9%, der An-tragsgegner zu 91%.
Der Streitwert wird auf 12512,07 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner zog die Antragstellerin durch zwei Gebührenbescheide vom 14. Dezember 2001 (Nr. 5514) und 3. Januar 2002 (Nr. 5345) zu Gebühren in Höhe von 8513,12 DM (Nr. 5514) und 89373,02 DM (Nr. 5345) heran. Gegenstand der Veranlagungen waren folgende Leistungen:
Nr. 5514: Das Nachholen zurückgestellter Abmarkungen in dem Baugebiet B in O, Gemarkung H, Flurstücke 9841016. Dabei handelt es sich um ein Neubaugebiet, das die Antragstellerin erschlossen und mit 14 Einfamilienhäusern bebaut hatte. Der Antragsgegner war mit der Erstellung des Vorhaben und Erschließungsplanes sowie der "Vermessung und Teilung” der Baufläche beauftragt worden. In einem Grenztermin vom 17. Dezember 1999 waren die von dem Antragsgegner abgemarkten Außengrenzen des Baugebietes unter anderem von einem Vertreter der Antragstellerin anerkannt worden. Zu den innerhalb des Baugebietes zu bildenden Parzellen hieß es in der Grenzniederschrift: "Die Abmarkung der im Inneren des Gebietes liegenden neuen Grenzpunkte wird zurückgestellt (z.Z. Baumschule), sie soll im Zusammenhang mit der Gebäudeeinmessung nachgeholt werden.” Über die nachgeholte Abmarkung fand am 14. Dezember 2001 ein Grenztermin, ebenfalls in Anwesenheit eines Vertreters der Antragstellerin statt. Den Abmarkungen wurde ausweislich der Grenzniederschrift allseits zugestimmt; die Kosten sollte nach dem Inhalt der Grenzniederschrift die Antragstellerin tragen. Der Gebührenbescheid Nr. 5514 hat die am 14. Dezember 2001 festgestellten Abmarkungen zum Gegenstand.
Nr. 5345: Der Bescheid setzt Gebühren für "Arbeiten zur Herstellung des rechtskräftigen Vorhaben und Erschließungsplanes” zur Bebauung des Gebietes T in OS, Flur 19, Flurstücke 231, 488, 594, 971, 1016 und 1019 fest.
Gegen beide Bescheide erhob die Antragstellerin Widerspruch. Sie hat am 30. Juli 2002 das Gericht angerufen und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 14. Dezember 2001 (Nr. 5514) und 3. Januar 2002 (Nr. 5345) anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen.
II.
1. Die Beschränkung des ursprünglich gegen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure N und L gerichteten Antrags auf den Antragsgegner wird als Klarstellung des Passivrubrums, nicht als echte Prozesshandlung (Teilantragsrücknahme) gewertet.
2. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Zwar hat die Antragstellerin wohl keinen ausdrücklichen Antrag bei dem Antragsgegner gestellt, die Vollziehung auszusetzen. Das ist vor Anrufen des Gerichtes in öffentlichrechtlichen Kosten und Abgabensachen grundsätzlich erforderlich (§ 80 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Der Antragsgegner hat jedoch bereits mit der Vollstreckung begonnen. Droht die Vollstreckung, bedarf es eines Aussetzungantrages bei der Behörde nicht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).
3. Der Antrag ist unbegründet, soweit er den Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2001 betrifft (Nr. 5514). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit. Nach dem gegenwärtigen Sach und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Gebührenveranlagung durch den Antragsgegner auch im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Es bleibt bei der gesetzlichen Regel der vorläufigen Vollziehbarkeit der Anforderung öffentlicher Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO).
4.1 Der Antragsgegner setzt Gebühren für Abmarkungen fest. Abmarkungen von Grundstücksgrenzen stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Katastervermessungen, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nach seiner Berufsordnung neben den Vermessungs und Katasterämtern im Rahmen seiner öffentlichrechtlichen Beleihung ausführen darf (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKatG NRW). Für diese Tätigkeit können Kosten nach der Kostenordnung und dem Gebührengesetz NRW erhoben werden (vgl. § 13 Abs. 1 der Berufsordnung).
4.2 Die Antragstellerin ist Kostenschuldnerin. Sie hat die Kosten durch ausdrückliche Erklärung im Grenztermin vom 14. Dezember 2001 übernommen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW).
4.3 Gegen Grund und Höhe der Kostenfestsetzung werden keine substanziierten Einwendungen vorgebracht. Die Abrechnung nach Zeitaufwand ist jedenfalls zulässig, weil es sich um eine nach § 18 Abs. 3 VermKatG zurückgestellte Abmarkung handelt (vgl. Nr. 13.211 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für die Vermessungs und Katasterbehörden, zuletzt geändert am 7. September 1996 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure). Der Tatbestand der vorläufigen Zurückstellung und späteren Nachholung ist durch Grenzniederschriften belegt, die die Vertreter der Antragstellerin unterzeichnet haben. Der Bescheid enthält eine § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 6 GebG genügende Bezeichnung der Amtshandlung und die Berechnung der Kosten. Die Angaben bedürfen keiner näheren Aufschlüsselung. Es wird nur eine bestimmte Art von Leistung abgerechnet, die durch den Inhalt der Grenzniederschrift vom 14. Dezember 2001 fest umrissen ist und insgesamt und ausschließlich der öffentlichrechtlichen Tätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zugehört. Kostenbelege als Anlage zu dem Gebührenbescheid verlangt das Gesetz nicht. Dass die berechneten Stunden tatsächlich zur Vornahme der nachgeholten Abmarkungen angefallen sind, versichert der Antragsgegner an Eides statt. Eine nach einem substanziierten Bestreiten gegebenenfalls notwendig werdende nähere Nachprüfung einschließlich der Prüfung der Angemessenheit der aufgewendeten Stunden muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
4.4 Der Einwand der Antragstellerin, die Kosten seien durch die Zahlung auf das durch den Vertrag mit Sonderfachleuten über Vermessungsarbeiten zwischen ihr und dem Antragsgegner vom 2. November 1999 vereinbarte Entgelt in Höhe des Festpreises von 56000,00 DM abgegolten, ist unerheblich. Dieser, von der Antragstellerin selbst als privatrechtlich eingestufte, Vertrag ist nicht geeignet, die öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen zu dem Antragsgegner zu regeln. Dabei kann offen bleiben, ob der Vertrag vom 2. November 1999 die jetzt streitigen Leistungen des Antragsgegners erfasst und ob und inwieweit das gewollt war. Ebenso ist ohne rechtlichen Belang, welche Vorstellungen die Vertreter der Antragstellerin bei Abgabe der Kostenübernahmeerklärung in den Grenzterminen hatten. Hätten die Vertragsbeteiligten sich im Sinne der Antragstellerin geeinigt, wäre die Vereinbarung nichtig (§ 134 BGB). Vereinbarungen über öffentlichrechtliche Abgabenforderungen sind unzulässig. Öffentlichrechtliche Kosten entstehen ausschließlich nach Maßgabe des Gesetzes. Die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bestätigt diesen allgemeinen im Bereich öffentlicher Abgaben und Kosten geltenden Grundsatz in § 13 Abs. 1. Sie lässt (vgl. § 13 Abs. 4 Berufsordnung in Verbindung mit § 5 der Kostenordnung) Vereinbarungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu, für die weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich ist.
4.5 Es ist nicht möglich, die tatsächliche Zahlung der in dem Vertrag vom 2. November 1999 geregelten Summe als (Vorweg) Erfüllung der öffentlichrechtlichen Gebührenforderung des Antragsgegners anzusehen. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin dies bei der Leistung hätte bestimmen müssen (entsprechend § 366 Abs. 1 BGB), steht dem die Vereinbarung eines "Pauschalfestpreises" entgegen. Nur wenn der Vertrag einen bestimmt und nach Maßgabe der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure berechneten, abgesonderten Vergütungsanteil gerade für die Abmarkung vorgesehen hätte, ließe sich eine Zahlung darauf in eine Erfüllung des Gebührenbescheides des Antragsgegners umdeuten.
4.6 Es bleibt dahingestellt, ob die mögliche Nichtigkeit der Pauschalvergütung in dem Vertrag vom 2. November 1999, soweit der Vertrag die Vergütung von öffentlichrechtlichen Vermessungsleistungen zum Gegenstand hat, zu Rückgewähransprüchen der Antragstellerin führt. Eine Aufrechnungsmöglichkeit kann sie daraus jedenfalls derzeit und im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens nicht herleiten. Mögliche Gegenforderungen der Antragstellerin sind unsicher und in ihrer Höhe unbestimmt. Sie mögen im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Selbst wenn die Antragstellerin Gegenforderungen hätte, könnte der Antragsgegner ihnen im Rahmen der Gebührenveranlagung möglicherweise das entsprechend anwendbare Aufrechnungsverbot des § 226 Abs. 3 AO entgegen halten.
5. Der Gebührenbescheid vom 3. Januar 2002 ist wahrscheinlich rechtswidrig. Das führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des dagegen eingelegten Widerspruchs der Antragstellerin.
5.1 Abgerechnet hat der Antragsgegner ausweislich des Festsetzungsbescheides "Arbeiten zur Herstellung des rechtskräftigen Vorhaben und Erschließungsplanes” für das Baugebiet T in OS. Schriftsätzlich hat der Antragsgegner erläutert, er habe den Umring des Plangebietes durch örtliche Grenzuntersuchungen vermessen, die Topografie des Plangebietes einschließlich des vorhandenen Gebäudebestandes aufgenommen und danach das Gebiet des zu erstellenden Vorhaben und Erschließungsplanes neu kartiert; auf dem Plan habe er bescheinigt, dass die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes richtig und die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig sei. Insgesamt rechnet der Antragsgegner für diese Arbeiten 98 Außendienststunden und 640,50 Innendienststunden ab.
5.2 Der Gebührenbescheid verstößt gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 GebG NRW. Aus dem Gebührenbescheid muss die kostenpflichtige Amtshandlung und die Berechnung der Kosten hervorgehen. Der Sinn dieser Vorgaben liegt darin, dem Gebührenschuldner (und im Streitfall der Widerspruchsbehörde und dem Gericht) zu ermöglichen nachzuprüfen, ob hoheitliche Amtshandlungen vorliegen, die Gebühren korrekt erhoben und ihre Höhe plausibel berechnet worden sind. Dazu gehört bei einer Kostenerhebung nach Zeitaufwand, wenn nicht nach Pauschbeträgen abgerechnet wird (§ 3 Abs. 5 der Kostenordnung), die Kennzeichnung der Amtshandlung nach Art, Ort und Zeitdauer pro Tag. Das entspricht dem allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Erfordernis der schriftlichen Begründung eines schriftlich erlassenen Bescheides (§ 39 VwVfG). Die Begründung eines Verwaltungsaktes dient dazu, dem Bürger, in dessen Rechte durch die Verwaltung eingegriffen wird, die sachgemäße Verteidigung zu ermöglichen. Dieser Zweck wird verfehlt, wenn der Gebührenbescheid pauschal einen Sammelbegriff für allerhand vermessungstechnische Arbeiten anführt und dem ebenso undifferenziert ein erhebliches Zeitkontingent an Arbeitsstunden gegenüber stellt, die insgesamt angefallen sein sollen. Es ist nicht Sache des Gebührenschuldners (oder der Widerspruchsbehörde oder des Gerichtes), durch Nachfragen zu ermitteln, welche konkreten Leistungen erbracht worden und welche Stundenkontingente auf sie entfallen sind. Das Gesetz verlangt die Angabe dieser Tatbestände im Gebührenbescheid, um die einschneidende Wirkung der sofortigen Vollziehbarkeit durch größtmögliche Transparenz abzumildern. Der Gebührenschuldner muss anhand des Bescheides abgleichen können, ob die Leistungen mit dem Inhalt des Auftrags übereinstimmen und in der Lage sein abzuschätzen, ob der Stundenaufwand angemessen war. Die Pflicht zur genauen Angabe der kostenpflichtigen Amtshandlung und die Berechnung der Kosten ist auch ein Ausgleich dafür, dass Behörden in diesem Fall der beliehene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur – sich mit der Heranziehung von Verwaltungsgebühren Zeit lassen können, weil die Fälligkeit der Gebührenforderung erst mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung eintritt und erst von diesem Zeitpunkt ab die Verjährungsfrist anläuft.
Den gesetzlichen Anforderungen genügt der Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 3. Januar 2002 nicht.
5.2.1 Da Arbeiten für einen Vorhaben und Erschließungsplan und seine Anfertigung nicht der Bildung von (Kataster) Grundstücken dienen, kann die Tätigkeit des Antragsgegners nicht in Katastervermessungen bestanden haben (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Berufsordnung, 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKatG). Der von dem Antragsgegner herangezogene Gebührentatbestand ist durch Arbeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Berufsordnung ausgelöst worden, also durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden zum Zweck der Beurkundung mit öffentlichem Glauben. Die Beurkundung ist der entscheidende Tatbestand für die Erhebung der öffentlichrechtlichen Gebühr. Allein sie knüpft an die Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen an. Die vorbereitenden Vermessungsarbeiten nehmen an der hoheitlichen Rechtsnatur nur deshalb teil, weil sie mit dem Beurkundungsvorgang zusammen hängen.
5.2.2 Der angegriffene Gebührenbescheid lässt entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GebG NRW nicht erkennen, dass eine Beurkundung als kostenpflichtige Amtshandlung abgerechnet wird. Jeder Hinweis auf einen amtlichen Lageplan fehlt. Schon deshalb weist der angefochtene Bescheid nicht den zwingenden gesetzlichen Mindestinhalt auf. Zudem ist über das formelle Erfordernis einer Benennung der gebührenpflichtigen Amtshandlung hinaus zweifelhaft, ob der Antragsteller in dem von ihm erstellten Vorhaben und Erschließungsplan tatsächlich etwas beurkundet hat. Zwar wird unter Hinweis auf einen entsprechenden Passus auf dem Plan vorgetragen, der Antragsgegner habe bescheinigt, dass die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes richtig und die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig sind. Eine "Bescheinigung" ist jedoch keine Beurkundung mit öffentlichem Glauben.
5.2.3 Auch im Übrigen werden die konkreten vermessungstechnischen Ermittlungen an Grund und Boden nicht im Einzelnen aufgeführt. Erst recht wird den einzelnen Amtshandlungen kein besonderer Zeitaufwand zugeordnet. Anhand des Gebührenbescheides ist nicht festzustellen, wie viel Zeit jeweils auf die örtlichen Grenzuntersuchungen zur Darstellung des Umrings des Plangebietes, auf die Ermittlung der Topografie des Plangebietes und auf die Aufnahme des vorhandenen Gebäudebestandes entfallen sind. Ohne diese Aufschlüsselung lässt sich die Angemessenheit des Zeitaufwandes insgesamt und im Einzelnen nicht nachprüfen.
5.2.4 Auch die Innendiensttätigkeit wird nur pauschal den "Arbeiten zur Herstellung des rechtskräftigen Vorhaben und Erschließungsplanes" zugeordnet. Da in den Vorhaben- und Erschließungsplan nicht nur die Ergebnisse der vermessungstechnischen Ermittlungen am vorhandenen Bestand auf Grund und Boden, sondern auch die geplanten Baugrundstücke und Baukörper eingearbeitet worden sind, schließt die Bezeichnung der Leistung bauplanerische Tätigkeiten ein. Letztere müssen als reine Ingenieurleistungen zivilrechtlich abgerechnet werden. Eine Zuordnung des Zeitaufwandes zu den spezifisch hoheitlichen Leistungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist nach dem Inhalt des Gebührenbescheides nicht möglich.
5.2.5 Die schriftsätzlich von dem Antragsteller nachgeschobenen Erläuterungen zu seiner Gebührenabrechnung einschließlich der Versicherung, der Zeitaufwand erfasse nur die hoheitliche Tätigkeit, die Darstellung der geplanten Gebäude sei bei der Ermittlung des Zeitaufwandes nicht berücksichtigt worden, helfen nicht weiter. Mit Hilfe von § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG lässt sich der Mangel nicht heilen. § 14 Gebührengesetz geht dieser Vorschrift vor (vgl. § 1 a.E. VwVfG). Er enthält eine abschließende Regelung darüber, wie ein rechtmäßiger, die Fälligkeit der Gebührenforderung auslösender Gebührenbescheid abzufassen ist.
6. Auf die von den Beteiligten diskutierten Fragen, ob die Antragstellerin die von dem Antragsgegner abgerechneten Leistungen beantragt hat und ob sie Gegenstand des Vertrages vom 22.9.1995/18.12.1995 und mit den Zahlungen auf die dort vereinbarten Summen vergütet waren, kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 GKG. Die Summe der beiden streitigen Gebührenbescheide (97886,14 DM = 50048,34 Euro) wird in dem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes geviertelt.