Einstweilige Anordnung abgelehnt: Kein Einschreiten gegen Parfum-Event im Hafengebiet
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte per einstweiliger Anordnung die Untersagung einer Parfumvorstellung am 4.8.2000 im Rheinhafen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Weder bauordnungs- noch bauplanungsrechtliche Verstöße oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wurden dargelegt. Nachbarliche Beschwerden rechtfertigen kein behördliches Einschreiten gegen eine einmalige Veranstaltung.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Untersagung der Veranstaltung abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch aus Bau- oder Ordnungsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch und die Dringlichkeit glaubhaft machen.
Ein Dritter kann nur dann ein bauaufsichtliches Einschreiten wegen eines Vorhabens verlangen, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht oder dessen Verwirklichung verhindert oder wesentlich erschwert.
Eine einmalige Veranstaltung, die keine dauerhaften Spuren im Nutzungsgefüge hinterlässt, ist nicht per se situationswidrig und berührt die Verwirklichung eines Bebauungsplans nicht.
Zur Geltendmachung von Ansprüchen aus § 15 BauNutzVO oder dem Rücksichtnahmegebot ist die konkrete und glaubhaft gemachte Rücksichtslosigkeit erforderlich; bloße Nachbarbitten oder unverbindliche Hinweise genügen nicht.
Ein Einschreiten nach dem allgemeinen Ordnungsrecht setzt die Darlegung und Glaubhaftmachung konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit voraus.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Durchführung einer Parfumkreationsvorstellungsveranstaltung am 4. August 2000 auf dem so genannten Plangegelände am E Rheinhafen zu unterbinden,
hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch.
1.
Ein Anspruch auf Einschreiten aus bauordnungsrechtlichen Gründen ist nicht glaubhaft gemacht. Die die Betreuung der Veranstaltung in E übernehmende T GmbH hat das Bauaufsichtsamt des Antragsgegners am 11. Juli 2000 informiert und den Ablauf der Veranstaltung, die notwendigen Vorbereitungen und die Aufräumarbeiten mitgeteilt. Die sich daraus ergebenden bauaufsichtlichen Maßnahmen wird die zuständige Behörde ergreifen, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.
2.
3.
Auch ein Anspruch auf Einschreiten aus Gründen des Bauplanungsrechtes ist nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller beruft sich insoweit auf den Bebauungsplan Sondergebiet-Hafen" und trägt vor, dieser gestatte den von ihr ausgeübten genehmigten Mühlenbetrieb einschließlich seiner Staub- und Geruchsemissionen, nicht aber die Eventveranstaltung" zur Vorstellung einer neuen Parfumkreation der Fa. C. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung haben zwar in aller Regel nachbarschützende Wirkung. Ein Anspruch gegen Dritte auf ein bauaufsichtliches Einschreiten kann aber nur dann bestehen, wenn das Bauplanungsrecht verletzt wird. Dazu müsste das streitige Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen, also dessen Verwirklichung verhindern oder wesentlich erschweren oder dem Gebietscharakter widersprechen und daher situationswidrig sein. Wie immer die Ausweisungen des Bebauungsplanes Sondergebiet-Hafen" im Einzelnen aussehen, kann nicht zweifelhaft sein, dass eine Einmalveranstaltung seine Verwirklichung in keiner Weise berührt. Sie kann auch nicht situationswidrig sein, weil sie in dem vorhandenen und durch den Bebauungsplan gestützten Nutzungsgefüge keine Spuren hinterlässt.
4.
5.
Auf § 15 BauNutzVO und/oder das Erfordernis der Rücksichtnahme kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Für eine Rücksichtslosigkeit der Einmalveranstaltung gegenüber der Antragstellerin ist nichts zu erkennen. Es ist vor allem nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner irgendwelche Maßnahmen gegen die Antragstellerin zum Schutz der Veranstaltung am 4. August 2000 ergreifen will oder muss. Wer in einer Hafen- und Industriegegend Festveranstaltungen unter freiem Himmel plant, wird wissen warum er dies dort tut. Er wird den mit dem Gebiet verbundenen Betrieb, die Geräusche und Gerüche hinnehmen oder sie sogar als Teil des gebotenen Eventrahmens" verstehen. Ernsthaft beschweren kann und wird er sich nicht. Die, wie selbst die Antragstellerin einräumt, freundliche Anfrage (nicht einmal bei der Antragstellerin, sondern einer anderen Firma), ob am 4. August 2000 ein unangenehmer Geruch im Hafengelände vermieden werden könne, ist unverfänglich. Aus ihr kann man keine ernsthafte Gefahr für mögliche Schritte gegen die Antragstellerin mit der Folge von Betriebseinschränkungen folgern. Derartige Nachbarbeschwerden" muss die Antragstellerin ertragen. Sie können keine fühlbaren Rückwirkungen auf ihren Betrieb haben.
6.
7.
Ein Einschreiten auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechtes kann die Antragstellerin nicht verlangen. Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die am 4. August 2000 geplante Präsentation, die Vorbereitungen dazu oder der Aufräumarbeiten sind nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13, 20 Abs. 3 GKG.