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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 L 1871/07·29.11.2007

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Katastergebühr abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebühren-/KatasterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Gebührenbescheid über die Einmessung eines Wintergartenanbaus. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Katastergebühr bestanden. Die Gebührengrundlagen liegen in den einschlägigen Vorschriften des GebG NRW und VermKatG; ein Erlass oder eine Aufrechnung kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Katastergebührenbescheid abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Schuldner einer Verwaltungsgebühr für die Gebäudeeinmessung ist der jeweilige Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung.

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Die Pflicht der Katasterbehörde zur zügigen Aktualisierung des Liegenschaftskatasters rechtfertigt die Heranziehung des aktuellen Eigentümers zur Kostenlast, auch wenn frühere Eigentümer hätten in Anspruch genommen werden können.

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Eine Aufrechnung mit zivilrechtlichen Amtshaftungsansprüchen kann im verwaltungsgerichtlichen Gebührenverfahren nicht berücksichtigt werden, solange die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

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Die Berechnung von Vermessungsgebühren nach pauschalierten aktuellen Herstellungskosten ist zulässig; ein Rückgriff auf frühere tatsächliche Herstellungskosten ist nicht vorgesehen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 14 Abs. 2 GebG NRW§ 19 GebG NRW§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VermKatG NRW§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG§ Art. 34 Satz 3 GG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamt-schuldner.

Der Streitwert wird auf bis zu 300, Euro festgesetzt.

Gründe

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Der nach § 80 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulässige Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 15. Oktober 2007 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 26. September 2007 anzuordnen,

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ist unbegründet. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der den Antragstellern auferlegten Katastergebühr für die Einmessung eines Wintergartenanbaus auf ihrem Grundstück in N, G1.

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1. Die Gebührenfestsetzung beruht dem Grunde nach auf §§ 13, 11, 14, 17 GebG NRW in Verbindung mit § 16 Abs. 2, 3 VermKatG und § 19 Abs. 3 DVOzVermKatG NRW. Die Antragsteller sind Schuldner der Verwaltungsgebühr, weil die Amtshandlung  die Gebäudeeinmessung  zu ihren Gunsten vorgenommen worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW). Durch die von dem Antragsgegner (unter Hinzuziehung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs) veranlasste Vermessung sind die Antragsteller von ihrer Pflicht zu Vornahme der Gebäudeeinmessung frei geworden. Die Verpflichtung der Antragsteller einschließlich der Kostenlast ergibt sich aus § 16 Abs. 2 VermKatG. Sie trifft den "jeweiligen Eigentümer" des Grundstücks. Das ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung Eigentümer ist (VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. März 2006, 4 L 436/06; vom 8. Dezember 2004, 4 L 3091/04; Gerichtsbescheid des Einzelrichters der 4. Kammer vom 8. März 2000, 4 K 6746/99). Die Antragsteller waren vom Beginn der Amtshandlung, dem Auftrag an den Vermessungsingenieur am 18. April 2007, an bis zu deren Beendigung (der Aufnahme des eingemessenen Gebäudes in das Liegenschaftskataster am 24. Oktober 2007) Grundstückseigentümer.

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2. Die Gebühr ist weder verjährt noch verwirkt. Sie ist unmittelbar nach Abschluss der Vermessungstätigkeit und noch vor der Beendigung der Amtshandlung erhoben worden.

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3. Ein Absehen von der Gebührenerhebung gemäß § 14 Abs. 2 GebG NRW oder ein Erlass aus Billigkeitsgründen (§ 19 GebG NRW) kommt nicht Frage. Die Sachbehandlung durch den Antragsgegner ist nicht unrichtig. Es ist seine Pflicht, für eine aktualisierte Fortschreibung des Liegenschaftskatasters zu sorgen (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VermKatG). Deren Erfüllung wird um so dringender, je länger das Liegenschaftskataster den tatsächlichen Grundstücksverhältnissen nicht entspricht. Kommt der Antragsgegner ihr nach, indem er die Grundstückseigentümer zu Gebäudeeinmessungen anhält und diese, bleiben die Grundstückseigentümer untätig, von Amts wegen durchführt, ergeben sich die Kostenfolgen aus dem Gesetz (s.o. 1.). Die Heranziehung des aktuellen Grundstückseigentümers ist auch dann nicht unbillig, wenn die Katasterbehörde durch früheres Drängen die Gebäudeeinmessung in der Vergangenheit hätte veranlassen können und damals ein anderer Grundstückseigentümer für die Kosten gehaftet hätte. Die generelle Pflicht, das Liegenschaftskataster zügig zu aktualisieren, besteht allein im öffentlichen Interesse, nicht im Interesse zukünftiger Grundstückseigentümer. Die Katasterbehörde hat nicht frühzeitig tätig zu werden, um künftige Grundstückseigentümer vor den Kosten einer Gebäudeeinmessung zu schützen. Die Gebäudeeinmessung war und ist eine Pflicht des jeweiligen Grundstückseigentümers. Die gesetzliche Regelung über die Erfüllung dieser Pflicht und die damit verbundenen Kosten verweist die nachfolgenden auf einen zivilrechtlichen Ausgleich gegenüber ihren Voreigentümern.

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4. Die Antragsgegner können der Gebührenveranlagung keine Schadenersatzansprüche, etwa wegen Amtspflichtverletzung, entgegen halten. Die Verletzung einer Amtspflicht, die gerade ihre Rechte zu schützen bestimmt war, ist nicht zu erkennen, selbst wenn die Behörde gegen den oder die Voreigentümer der Antragsteller hätte vorgehen können (siehe oben 3). Hinzu kommt, dass Aufrechnungen mit Amtshaftungsansprüchen in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren nicht geprüft werden (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 Satz 3 GG). Im Verwaltungsrechtsstreit kann die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für deren gerichtliche Geltendmachung ein anderer Rechtsweg gegeben ist, bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden, solange die Gegenforderung nicht rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Zuweisung der Gegenforderung zu einem anderen Rechtsweg muss auch dann beachtet werden, wenn es um die aufrechnungsweise Geltendmachung dieser Forderung geht (BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1998, 3 B 68/97, NJW 1999, 161).

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5. Die Gebührenforderung ist der Höhe nach überwiegend wahrscheinlich ordnungsgemäß berechnet worden. Die Berechnung geht entsprechend dem derzeit geltenden Vermessungsgebührentarif (Nr. 4.6 der Anlage zur Gebührenordnung für die Vermessungs und Katasterbehörden vom 21. Januar 2002) pauschaliert von den Normalherstellungskosten 2000 des eingemessenen Gebäudeteils aus. Dagegen ist nichts zu erinnern. Ein Rückgriff auf die (früheren) tatsächlichen Herstellungskosten ist nicht vorgesehen. Die Gebühr gilt den aktuellen Wert der Amtshandlung ab (§ 3 GebG NRW), so dass die Berechnung nach aktuellen Herstellungskosten nicht zu beanstanden ist. Der sich daraus unter Umständen ergebenden nominellen Mehrbelastung steht der Vorteil der Grundstückseigentümer gegenüber, in der Vergangenheit über längere Zeit der Pflicht zur Grundstückseinmessung und der Tragung der Kosten entgangen zu sein. Auch in dieser Hinsicht können die Antragsteller, wenn überhaupt, einen Ausgleich nur kaufrechtlich von ihren Voreigentümern erlangen.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 VwGO, 52 Abs. 3 GKG. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ermäßigt sich der in der Hauptsache streitige Betrag auf ein Viertel.