Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung für Hotelneubau
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ordnet die aufschiebende Wirkung der gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Hotels mit Tiefgarage erhobenen Anfechtungsklage an. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die Begründung eines gleichgelagerten Beschlusses Bezug. Die Kosten werden zwischen Antragsgegner und Beigeladener je zur Hälfte verteilt; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung stattgegeben; Kostenaufteilung und Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 Euro
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung kann vom Verwaltungsgericht angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz erfüllt sind.
Das Gericht darf sich bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen auf die in einem parallel entschiedenen Beschluss dargelegten Gründe beziehen, um Wiederholungen zu vermeiden.
Bei der Kostenentscheidung sind §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO maßgeblich; die Kosten können zwischen Antragsgegner und Beigeladener geteilt werden, wobei jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Streitwert für das Verfahren ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG festzusetzen; das Gericht kann für einstweilige Entscheidungen einen niedrigen Streitwert (hier 5.000 Euro) bestimmen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 4842/07 anhängigen Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. November 2006 - Reg.-Nr.: 00-00-0000/06 - für den Neubau eines Hotels mit 402 Betten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück G1 bis G2 (Gstraße 0) in E wird aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage - 4 L 1649/07 -, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen (§§ 154 Abs. 1 und 3; 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ).
Rubrum
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 4842/07 anhängigen Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. November 2006 - Reg.-Nr.: 00-00- 0000/06 - für den Neubau eines Hotels mit 402 Betten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück G1 bis G2 (Gstraße 0) in E wird aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage - 4 L 1649/07 -, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen (§§ 154 Abs. 1 und 3; 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ).