VG Düsseldorf: Sofortvollzug einer Beseitigungsverfügung wegen Ermessensfehler aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung (Gabionenzaun im Vorgarten) sowie gegen eine Zwangsgeldandrohung. Das VG stellte die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Beseitigungsaufforderung wieder her und ordnete sie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung an. Die Grundverfügung sei offensichtlich rechtswidrig, weil die Behörde ihr Entschließungsermessen unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausgeübt habe (systemloses Einschreiten nur aufgrund einer Nachbarbeschwerde trotz zahlreicher vergleichbarer Einfriedungen).
Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich; aufschiebende Wirkung bzgl. Beseitigung wiederhergestellt und bzgl. Zwangsgeld angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist und deshalb kein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht.
Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Entscheidung über ein Beseitigungsverlangen nach § 82 BauO NRW ihr Entschließungsermessen pflichtgemäß auszuüben und dabei den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Ein bauaufsichtliches Einschreiten, das sich ohne sachlichen Grund allein auf einen Einzelfall beschränkt, obwohl im Plangebiet zahlreiche gleichartige Verstöße bestehen, ist ermessensfehlerhaft; eine Nachbarbeschwerde rechtfertigt eine solche Selektivität nicht ohne Weiteres.
Ist die bauaufsichtliche Grundverfügung offensichtlich rechtswidrig, fehlt es regelmäßig auch an der Grundlage für Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen wie eine Zwangsgeldandrohung.
Gestaltungsvorschriften im Bebauungsplan über die Zulässigkeit von Vorgarteneinfriedungen dienen der Ortsbildgestaltung und rechtfertigen kein Einschreiten zur Sicherung einer (ggf. rechtswidrigen) Befahrbarkeit über fremde Grundstücksflächen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 4928/20 wird, soweit damit die jeweils an die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 2. gerichtete Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2020 angefochten wird, hinsichtlich der Beseitigungsaufforderung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 20. August 2020 sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 4928/20, soweit damit die jeweils an die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 2. gerichtete Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2020 angefochten wird, hinsichtlich der Beseitigungsaufforderung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
ist begründet.
Hat – wie hier bei der Anfechtung einer für sofort vollziehbar angeordneten Beseitigungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und wie hier bei der Anfechtung einer Zwangsgeldandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 JustG NRW – eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn die jeweils angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an ihrem Fortbestand nicht bestehen kann oder wenn ansonsten das private Interesse des Antragstellers, vorerst von den Folgen der sofortigen Vollziehung bewahrt zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Danach hat der Antrag Erfolg, weil die angefochtenen Beseitigungsverlangen offensichtlich rechtswidrig sind und damit auch keine Vollstreckungsmaßnahmen rechtfertigen können.
Die grundlegenden Voraussetzungen für ein in das Ermessen der Antragsgegnerin gestelltes Beseitigungsverlangen dürften vorliegen.
Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 82 Satz 1 BauO NRW die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Diese Voraussetzungen dürften erfüllt sein; denn die Errichtung der Einfriedung des Vorgartens des antragstellereigenen Grundstücks in Gestalt eines etwa 0,30 m bis 0,50 m hohen Gabionenzaunes vor vier Jahren widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zwar ist diese Einfriedung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a BauO NRW baugenehmigungsfrei, widerspricht aber der textlichen Festsetzung unter 3. des hier u. a. ein Allgemeines Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplanes Nr. 0000/000 vom 31. Dezember 1974: „Einfriedungen der Vorgärten jeglicher Art sind unzulässig, jedoch in Verlängerung der Hauseingangsseite im Bereich des Bauwichs.“
Allerdings haben die Bauaufsichtsbehörden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW in Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 der Vorschrift die erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin hat ihr Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie den Grundsatz der Gleichbehandlung hier nicht hinreichend beachtet hat.
Nach diesem Grundsatz dürfen gleichgelagerte Fälle nicht verschieden behandelt werden. Zwar muss die Behörde nicht gleichzeitig gegen alle „Schwarzbauten“ eines bestimmten Gebietes vorgehen; allerdings darf ihr Einschreiten nicht systemlos und willkürlich erscheinen. Eine Regelung auf Einzelfälle ist vertretbar, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen.Das Einschreiten der Antragsgegnerin beschränkt auf den vorliegenden Einzelfall lässt in Bezug auf den in Rede stehenden Rechtsverstoß einen dies rechtfertigenden sachlichen Grund vermissen.
Wie die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung vom 4. September 2020 selbst vorträgt, ist sie allein auf eine Nachbarbeschwerde hin eingeschritten. Der Umstand des Vorliegens einer Nachbarbeschwerde als solcher kann ein auf den Einzelfall beschränktes Einschreiten noch nicht ohne weiteres rechtfertigen.
Auch der dieser Nachbarbeschwerde zu Grunde liegende Sachverhalt vermag dies nicht.
Hintergrund des bauaufsichtlichen Einschreitens ist eine nachbarliche Auseinandersetzung zwischen dem Eigentümer des Grundstücks I. N. 00 und den Antragstellern. In einer Beschwerde an die Bauaufsichtsbehörde vom 26. September 2020 trägt dieser Nachbar vor, die Einfriedung erschwere das Befahren des – im Bebauungsplan festgesetzten - 3 m breiten Wohnweges mit breiteren Fahrzeugen oder Anhängern. Die Antragsteller hingegen machen geltend, ohne Einfriedung sei in früheren Jahren – wie Reifenspuren belegt hätten – auch die Vorgartenfläche häufig zum Überfahren genutzt worden; dies sei auch in Zukunft ohne Einfriedung zu befürchten. Diese nachbarliche Auseinandersetzung um die Befahrbarkeit des Wohnweges mit breiteren Fahrzeugen und Anhängern vermag das auf diesen Einzelfall beschränkte Einschreiten nicht zu rechtfertigen; denn der Sinn und Zweck der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung, keine Einfriedungen von Vorgartenflächen zuzulassen, besteht nicht darin, einen Wohnweg unter – im Zweifel rechtswidriger - Inanspruchnahme fremder Grundstücksflächen befahren zu können; die Festsetzung ist vielmehr – auch im Fall ihrer Aufnahme in einen Bebauungsplan - eine ortsrechtliche Gestaltungsvorschrift. Auch die im Antragserwiderungsschriftsatz vom 26. November 2020 nachgeschobene Erwägung der „Gefahrenträchtigkeit dieser Einfriedung an genau dieser Stelle des Wohnweges“ geht – ungeachtet der Frage der Beachtlichkeit dieser Erwägung nach § 114 Satz 2 VwGO – am Sinn und Zweck der Gestaltungsvorschrift vorbei. Soweit in der Korrespondenz vor Erlass der Ordnungsverfügung Fragen der bebauungsplankonformen Anlegung des Wohnweges und der katasterrechtlichen Grenzen der Wegeparzelle angeschnitten werden, betreffen sie die Frage der wegemäßigen Erschließung, aber nicht die Frage der Gestaltung des Ortsbildes.
Zudem hat die Antragsgegnerin das Vorhandensein zahlreicher vorhandener Vorgarteneinfriedungen im Plangebiet nicht in ihr Entschließungsermessen eingestellt. Der Einwand der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 4. September 2020, ihr Bauaufsichtsamt habe bisher keine Kenntnis von weiteren Einfriedungen gehabt, vermag dies nicht zu rechtfertigen; denn die Hinweise der Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügungen auf zahlreiche vorhandene Einfriedungen von Vorgärten im Plangebiet hat die Antragsgegnerin ignoriert. Im Zuge einer Ortsbesichtigung am 6. April 2020 hat sie sich damit begnügt, das Vorhandensein allein der in Rede stehenden Einfriedung festzustellen. Zum Vorhandensein zahlreicher weiterer Einfriedungen verhält sich weder das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 20. April 2020 noch die Begründung der angefochtenen Bescheide. Die behördliche Erklärung in der Antragserwiderung vom 4. September 2020, ein „etwaiges“ weiteres ordnungsbehördliches Vorgehen in vergleichbaren Fällen werde „sukzessive geprüft“, lässt ein planvolles Vorgehen gegen Verstöße der Gestaltungsvorschrift nach wie vor nicht erkennen. Im Übrigen ist erst auf die richterliche Aufklärungsverfügung vom 24. September 2020 hin eine behördliche Bestandsaufnahme erfolgt.
Ist die Grundverfügung offensichtlich rechtswidrig, kann auch kein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollstreckbarkeit bestehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs.2 GKG unter Zugrundelegung des Auffangstreitwertes in Ermangelung von Anhaltspunkten zum Zeitwert der Bausubstanz, deren Beseitigung gefordert wird, und den Abrisskosten und seiner Halbierung unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des hier begehrten Rechtsschutzes.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.