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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 L 1645/07·18.10.2007

Eilrechtsschutz: Baugebühren-Vorschuss nach § 16 GebG NRW ermessensfehlerhaft

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Eilverfahren wandte sich die Antragstellerin gegen zwei Bescheide über Baugebührenvorschüsse sowie gegen bauaufsichtliche Maßnahmen (Baueinstellung, Zwangsgeldandrohung, Versiegelung). Das VG ordnete die aufschiebende Wirkung gegen die Vorschussbescheide an, weil die Vorschussanforderung nach § 16 GebG NRW ermessensfehlerhaft begründet war. Die einstweilige Verpflichtung zur Bescheidung der Bauanträge ohne Vorschuss wurde mangels Anordnungsgrund abgelehnt, da die Aussetzung der Vorschussbescheide die Sperrwirkung bereits beseitigte. Zudem stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung gegen Baueinstellung/Zwangsgeld wieder her bzw. an und ordnete die aufschiebende Wirkung gegen die Versiegelung an; die Siegel waren zu entfernen.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung gegen Vorschussbescheide, Baueinstellung/Zwangsgeld und Versiegelung angeordnet; Verpflichtungsanträge auf vorläufige Bescheidung der Bauanträge abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anforderung eines Gebührenvorschusses nach § 16 GebG NRW setzt eine ermessensfehlerfreie, einzelfallbezogene Begründung der Vorschussanforderung voraus.

2

Fehlen im Vorschussbescheid jegliche Ermessenserwägungen, ist die Vorschussanforderung ermessensfehlerhaft.

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Die pauschale Berufung auf ein allgemeines Beitreibungs- bzw. Verwaltungsaufwandsrisiko genügt als Ermessenserwägung für die Vorschussanforderung nicht, wenn kein einzelfallbezogener Gesichtspunkt dargelegt wird.

4

Ergänzende Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO müssen auf zutreffenden Tatsachen beruhen; unzutreffende Annahmen über frühere Zahlungsversäumnisse tragen die Vorschussanforderung nicht.

5

Soweit bauaufsichtliches Einschreiten (Baueinstellung/Zwangsmittel) von fehlenden Genehmigungen abhängt, ist es im Eilverfahren rechtsfehlerhaft, wenn erforderliche Bauanträge gestellt, offensichtlich genehmigungsfähig sind und keine sonstigen Hindernisse (mehr) entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 16 GebG NRW§ 114 Satz 2 VwGO§ 80 Abs. 1 Satz 3 VwGO§ 55 Abs. 2 VwVG§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 4404/07 gegen a) den Bescheid des Antragsgegners vom 27. August 2007 über die Anforderung eines Vorschusses in Höhe von insgesamt 27.167,50 EUR - Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - und b) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. August 2007 über die Anforderung eines Vorschusses in Höhe von insgesamt 1.637,50 EUR - Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - wird angeordnet, weil die nach § 16 GebG NRW in das Ermessen des Antragsgegners gestellte Anforderung von Vorschüssen bis zur voraussichtlichen Höhe der anfallenden Baugebühren in beiden Fällen ermessensfehlerhaft ist, denn der Bescheid vom 29. August 2007 enthält keinerlei Ermessenserwägungen, der Bescheid vom 27. August 2007 mit der Ermessenserwägung, dass eine Einziehung der Forderung bei evtl. Nichtzahlung mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre, keinen einzelfallbezogenen Gesichtspunkt, sondern nur die Benennung eines in jedem Fall einer Gebührenerhebung gegebenen abstrakten Risikos und die in der Antragserwiderung nach § 114 Satz 2 VwGO gegebene ergänzende Ermessenserwägung, die Antragstellerin sei in der Vergangenheit wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, trifft so nicht zu, weil sie die mit den bestandskräftigen Bescheiden vom 12. April 2007 geforderten Vorschüsse in Höhe von 1.855 EUR - Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - und 8.110 EUR - Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - gezahlt hat. Soweit der Antragsgegner wegen etwaiger früherer Beitreibungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit dem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben einer anderen Beteiligungsgesellschaft vorliegend ähnliche Befürchtungen hegen mag, könnten diese wegen der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der Antragstellerin nur an etwaigen identischen Gesellschafterverhältnissen und dem Geschäftsgebaren einzelner Gesellschafter anknüpfen; dazu fehlt es indessen an jeglichen Ermessensdarlegungen.

Die Anträge, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnungen vorläufig zu verpflichten, a) den Bauantrag der Antragstellerin vom 8. Februar 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - zu bescheiden, ohne ihn von der vorherigen Zahlung des mit Bescheid vom 29. August 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - geforderten Vorschusses in Höhe von insgesamt 1.637,50 EUR abhängig zu machen, und b) den Bauantrag der Antragstellerin vom 30. März 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - zu bescheiden, ohne ihn von der vorherigen Zahlung des mit Bescheid vom 27. August 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - geforderten Vorschusses in Höhe von insgesamt 27.167,50 EUR abhängig zu machen, werden abgelehnt, wobei vorliegend dahinstehen kann, ob sich dies bereits aus dem Aspekt unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache ergibt, weil nach ständiger oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen eine vorläufige Erteilung einer Baugenehmigung nicht Betracht kommt; denn der Antragstellerin fehlt es im Hinblick auf die Antragsstattgabe unter I. 1. jedenfalls an dem erforderlichen Anordnungsgrund, weil bereits mit der unter I. 1. ausgesprochenen, die Vollziehbarkeit der Vorschussbescheide aussetzenden Anordnung die nach § 16 GebG NRW herbeigeführte Abhängigkeit der Vornahme der Amtshandlung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses aufgehoben ist.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. April 2007 gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2007 enthaltene Einstellungsverfügung wird wiederhergestellt und gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2007 enthaltene Zwangsgeldandrohung angeordnet, weil sich beide Verfügungen nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls deswegen unter Berücksichtigung ständiger oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen zu den Voraussetzungen bauaufsichtsbehördlichen Einschreitens als rechtsfehlerhaft erweisen; denn die erforderlichen beiden Bauanträge sind gestellt, nach aktenkundiger Auffassung des Antragsgegners - bestätigt durch die Antragserwiderung vom 16. Oktober 2007 - auch offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beiden beantragten Baugenehmigungen stehen auch keine sonstigen Hindernisse (mehr) entgegen, wobei hier wegen der Ermessensfehlerhaftigkeit der Vorschussbescheide vom 27. August 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - und vom 29. August 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - unbeantwortet bleiben kann, ob ein solches sonstiges Hindernis auch in der rechtmäßigen Anforderung eines Vorschusses nach § 16 GebG NRW auf mit der Erteilung der Baugenehmigung voraussichtlich anfallender Baugebühren bestehen kann.

Die sinngemäß beantragte aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die am 27. April 2007 im Wege des Sofortvollzuges nach § 55 Abs. 2 VwVG vorgenommene Versiegelung der Baustelle auf dem Grundstück Lstraße 2/Sstraße wird aus den unter 3. ausgeführten Gründen angeordnet, nachdem gegen die Versiegelung kein Vorverfahren mehr stattfindet (§ 80 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AGVwGO in der Fassung von § 2 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 und § 8 AGVwGO), wobei hier dahinstehen kann, ob die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners im Wege des Sofortvollzuges überhaupt vorgelegen haben, nachdem er mit Erlass der Ordnungsverfügung vom 30. März 2007 zunächst im sogenannten gestreckten Verwaltungsverfahren eingeschritten ist und eine zwischenzeitliche, gerade den Sofortvollzug rechtfertigende Änderung der Gefahrenlage nicht offensichtlich ist. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die am Haupteingang des Gebäudes Lstraße 2 und an dessen Eingang zur Tiefgarage angebrachten Siegel zu entfernen (§ 80 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 9 Zehnteln und die Antragstellerin zu 1 Zehntel (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

III.

Der Streitwert wird im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes auf 173.190 EUR festgesetzt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 1; 52 Abs. 2 und 3 GKG) unter Ansatz eines Viertels des Gesamtbetrages beider geforderter Vorschüsse, bei Berücksichtigung ständiger oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen zur Bemessung von Streitwerten bei Einstellungsverfügungen unter Ansatz von 63.750 EUR, der Hälfte des Genehmigungsstreitwertes von insgesamt 127.500 EUR für die zur Genehmigung gestellten 17 Wohnungen von 7.500 EUR je Wohneinheit und unter Ansatz von 102.240 EUR, der Hälfte des Jahresnutzwertes von insgesamt 204.480 EUR bei einer Gesamtbürofläche von ca. 1.704 m² und einem insoweit zurückhaltend angenommenen Mietzins von 10 EUR je m² Bürofläche unter einzelfallgerecht erscheinender Vernachlässigung des Betrages des angedrohten Zwangsgeldes und unter Absehens gesonderter Berücksichtigung der Versiegelung.

Rubrum

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1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 4404/07 gegen a) den Bescheid des Antragsgegners vom 27. August 2007 über die Anforderung eines Vorschusses in Höhe von insgesamt 27.167,50 EUR - Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - und b) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. August 2007 über die Anforderung eines Vorschusses in Höhe von insgesamt 1.637,50 EUR - Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - wird angeordnet, weil die nach § 16 GebG NRW in das Ermessen des Antragsgegners gestellte Anforderung von Vorschüssen bis zur voraussichtlichen Höhe der anfallenden Baugebühren in beiden Fällen ermessensfehlerhaft ist, denn der Bescheid vom 29. August 2007 enthält keinerlei Ermessenserwägungen, der Bescheid vom 27. August 2007 mit der Ermessenserwägung, dass eine Einziehung der Forderung bei evtl. Nichtzahlung mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre, keinen einzelfallbezogenen Gesichtspunkt, sondern nur die Benennung eines in jedem Fall einer Gebührenerhebung gegebenen abstrakten Risikos und die in der Antragserwiderung nach § 114 Satz 2 VwGO gegebene ergänzende Ermessenserwägung, die Antragstellerin sei in der Vergangenheit wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, trifft so nicht zu, weil sie die mit den bestandskräftigen Bescheiden vom 12. April 2007 geforderten Vorschüsse in Höhe von 1.855 EUR - Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - und 8.110 EUR - Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - gezahlt hat. Soweit der Antragsgegner wegen etwaiger früherer Beitreibungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit dem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben einer anderen Beteiligungsgesellschaft vorliegend ähnliche Befürchtungen hegen mag, könnten diese wegen der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der Antragstellerin nur an etwaigen identischen Gesellschafterverhältnissen und dem Geschäftsgebaren einzelner Gesellschafter anknüpfen; dazu fehlt es indessen an jeglichen Ermessensdarlegungen.

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3. Die Anträge, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnungen vorläufig zu verpflichten, a) den Bauantrag der Antragstellerin vom 8. Februar 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - zu bescheiden, ohne ihn von der vorherigen Zahlung des mit Bescheid vom 29. August 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - geforderten Vorschusses in Höhe von insgesamt 1.637,50 EUR abhängig zu machen, und b) den Bauantrag der Antragstellerin vom 30. März 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - zu bescheiden, ohne ihn von der vorherigen Zahlung des mit Bescheid vom 27. August 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - geforderten Vorschusses in Höhe von insgesamt 27.167,50 EUR abhängig zu machen, werden abgelehnt, wobei vorliegend dahinstehen kann, ob sich dies bereits aus dem Aspekt unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache ergibt, weil nach ständiger oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen eine vorläufige Erteilung einer Baugenehmigung nicht Betracht kommt; denn der Antragstellerin fehlt es im Hinblick auf die Antragsstattgabe unter I. 1. jedenfalls an dem erforderlichen Anordnungsgrund, weil bereits mit der unter I. 1. ausgesprochenen, die Vollziehbarkeit der Vorschussbescheide aussetzenden Anordnung die nach § 16 GebG NRW herbeigeführte Abhängigkeit der Vornahme der Amtshandlung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses aufgehoben ist.

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5. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. April 2007 gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2007 enthaltene Einstellungsverfügung wird wiederhergestellt und gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2007 enthaltene Zwangsgeldandrohung angeordnet, weil sich beide Verfügungen nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls deswegen unter Berücksichtigung ständiger oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen zu den Voraussetzungen bauaufsichtsbehördlichen Einschreitens als rechtsfehlerhaft erweisen; denn die erforderlichen beiden Bauanträge sind gestellt, nach aktenkundiger Auffassung des Antragsgegners - bestätigt durch die Antragserwiderung vom 16. Oktober 2007 - auch offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beiden beantragten Baugenehmigungen stehen auch keine sonstigen Hindernisse (mehr) entgegen, wobei hier wegen der Ermessensfehlerhaftigkeit der Vorschussbescheide vom 27. August 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0725/07 - und vom 29. August 2007 - Reg.-Nr.: 21-BA-0331/07 - unbeantwortet bleiben kann, ob ein solches sonstiges Hindernis auch in der rechtmäßigen Anforderung eines Vorschusses nach § 16 GebG NRW auf mit der Erteilung der Baugenehmigung voraussichtlich anfallender Baugebühren bestehen kann.

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7. Die sinngemäß beantragte aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die am 27. April 2007 im Wege des Sofortvollzuges nach § 55 Abs. 2 VwVG vorgenommene Versiegelung der Baustelle auf dem Grundstück Lstraße 2/Sstraße wird aus den unter 3. ausgeführten Gründen angeordnet, nachdem gegen die Versiegelung kein Vorverfahren mehr stattfindet (§ 80 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AGVwGO in der Fassung von § 2 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 und § 8 AGVwGO), wobei hier dahinstehen kann, ob die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners im Wege des Sofortvollzuges überhaupt vorgelegen haben, nachdem er mit Erlass der Ordnungsverfügung vom 30. März 2007 zunächst im sogenannten gestreckten Verwaltungsverfahren eingeschritten ist und eine zwischenzeitliche, gerade den Sofortvollzug rechtfertigende Änderung der Gefahrenlage nicht offensichtlich ist. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die am Haupteingang des Gebäudes Lstraße 2 und an dessen Eingang zur Tiefgarage angebrachten Siegel zu entfernen (§ 80 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

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II.

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Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 9 Zehnteln und die Antragstellerin zu 1 Zehntel (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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III.

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Der Streitwert wird im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes auf 173.190 EUR festgesetzt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 1; 52 Abs. 2 und 3 GKG) unter Ansatz eines Viertels des Gesamtbetrages beider geforderter Vorschüsse, bei Berücksichtigung ständiger oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Land Nordrhein-Westfalen zur Bemessung von Streitwerten bei Einstellungsverfügungen unter Ansatz von 63.750 EUR, der Hälfte des Genehmigungsstreitwertes von insgesamt 127.500 EUR für die zur Genehmigung gestellten 17 Wohnungen von 7.500 EUR je Wohneinheit und unter Ansatz von 102.240 EUR, der Hälfte des Jahresnutzwertes von insgesamt 204.480 EUR bei einer Gesamtbürofläche von ca. 1.704 m² und einem insoweit zurückhaltend angenommenen Mietzins von 10 EUR je m² Bürofläche unter einzelfallgerecht erscheinender Vernachlässigung des Betrages des angedrohten Zwangsgeldes und unter Absehens gesonderter Berücksichtigung der Versiegelung.