Erinnerung: Erstattung von 12 EUR Auslagen für Aktenversendung nach §28 GKG/§162 VwGO
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene begehrt im Erinnerungverfahren die Nachfestsetzung von 12 EUR für die Übersendung von Verwaltungsakten. Zentrale Frage ist die Erstattungsfähigkeit der verauslagten Auslagen und wer Schuldner derselben ist. Das VG gab der Erinnerung statt und verpflichtete den Antragsteller zur Erstattung, weil die Kosten nach §162 VwGO erstattungsfähig sind und die Staatskasse nicht den innerlich Ausgleichspflichtigen in Anspruch nahm.
Ausgang: Erinnerung der Beigeladenen auf Nachfestsetzungsantrag über 12 EUR wegen Erstattungsfähigkeit nach §162 VwGO stattgegeben; Antragsteller zur Erstattung verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 28 Abs. 2 GKG ist Schuldner der Auslagen für die Versendung von Akten grundsätzlich derjenige, der die Versendung beantragt hat; der Mandant, nicht der Prozessbevollmächtigte, trägt die Kosten der Übersendung.
Die Kostengrundentscheidung des erkennenden Gerichts nach §§ 154 ff. VwGO bestimmt, welcher Verfahrensbeteiligte die verauslagten Gerichtskosten und sonstigen Aufwendungen zwischen den Beteiligten zu tragen hat.
Verauslagte Gerichtskosten und andere zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen sind nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, sofern die Kostenentscheidung dies umfasst.
Die Erstattungsfähigkeit erstreckt sich auch auf außergerichtliche Auslagen der Beigeladenen (einschließlich den von deren Prozessbevollmächtigten verauslagten Gebühren und Auslagen nach RVG), wenn die Kostenentscheidung dies zuordnet.
Zwischen den Beteiligten werden Gerichtskosten nur insoweit erstattet, als die Staatskasse nicht denjenigen in Anspruch genommen hat, der nach der internen Kostenentscheidung unter den Beteiligten ausgleichspflichtig ist.
Tenor
In Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 31. August 2005 hat der Antragsteller der Beigeladenen auf ihren Nachfestsetzungsantrag vom 25. April 2005 weitere Kosten in Höhe von 12 EUR zu erstatten.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert des Erinnerungsverfahrens wird auf 12 EUR, den geltend gemachten Mehrbetrag festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Erinnerung ist auch begründet.
Die Beigeladene begehrt mit ihrem Nachfestsetzungsantrag die Festsetzung der von ihren Prozessbevollmächtigten auf die Rechnung der Gerichtskasse vom 21. April 2005 verauslagten Kosten in Höhe von 12 Euro für die beantragte Übersendung der zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren beigezogenen Verwaltungsakten nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 Teil 9 GKG. Diese Kosten sind nach § 162 VwGO erstattungsfähig.
Der im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten jeweils gegebene prozessuale Kostenerstattungsanspruch richtet sich nach der betreffenden, nach §§ 154ff. VwGO getroffenen Kostenentscheidung des Gerichts.
Vgl. Neumann in Sodan/Zickow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Band IV, Stand Januar 2003, § 154 Rdnr. 2.
Nach dem rechtskräftigen Beschluss des erkennenden Gerichts vom 6. April 2005 trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Unabhängig davon, welcher Verfahrensbeteiligter nach Maßgabe der Vorschriften des GKG der Staatskasse die Kosten schuldet, werden im Rahmen der Kostentragung nach den §§ 154ff. VwGO die Gerichtskosten nur als Teil der zu erstattenden Aufwendungen eines Beteiligten behandelt.
Vgl. Neumann in Sodan/Zickow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Band IV, Stand Januar 2003, § 154 Rdnr. 11.
Auch wenn nach § 162 Abs. 1 VwGO zum erstattungsfähigen Aufwand neben den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten ebenfalls die Gerichtskosten gehören, kommt es zu einer Erstattung verauslagter Gerichtskosten zwischen den Beteiligten nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung regelmäßig nicht
- vgl. Neumann in Sodan/Zickow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Band IV, Stand Januar 2003, § 154 Rdnrn. 2, 11 und 14 sowie § 162 Rdnr. 6 -,
es sei denn, dass die Gerichtskasse nicht denjenigen in Anspruch genommen hat, der im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten untereinander nach der Kostenentscheidung des Gerichts ausgleichspflichtig ist.
So liegt der Fall indessen hier.
Bei den Kosten von 12 Euro, um deren Erstattungsfähigkeit gestritten wird, handelt es sich nach §§ 1 GKG, 162 Abs. 1 VwGO um Gerichtskosten in Gestalt von Auslagen, und zwar um solche der Beigeladenen.
Gemäß § 28 Abs. 2 GKG schuldet der Staatskasse nur derjenige die Auslagen nach § 3 Abs. 2 und Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 Teil 9 GKG, wer die Versendung der Akte beantragt hat. Schuldnerin der Auslagen von 12 Euro, um deren Erstattungsfähigkeit gestritten wird, ist die Beigeladene selbst gewesen, auch wenn die Rechnung der Gerichtskasse an die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen gerichtet worden ist.
Von Akteneinsichts- und Aktenübersendungsanträgen von Strafverteidigern abgesehen, denen nach § 147 StPO ausdrücklich ein eigenes Akteneinsichtsrecht zusteht, ist Schuldner der Auslagen für die Versendung von Akten nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 Teil 9 GKG der Mandant des Prozessbevollmächtigten und nicht der Prozessbevollmächtigte selbst, weil die anwaltliche Akteneinsichtnahme regelmäßig nicht im eigenen Interesse des Rechtsanwalts, sondern im Interesse des Mandanten und in Wahrnehmung des diesem zustehenden Akteneinsichtsrechts erfolgt. Das gilt auch für die Übersendung der Akten in die Geschäftsräume.
Vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2002 - 5 B 180/02 -, NVwZ-RR 2003, 911f. mit eingehender Begründung.
Diese Auslagen sind nach Maßgabe der Kostenentscheidung im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 6. April 2005 in Verbindung mit § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig und auf den entsprechenden Antrag vom 25. April 2005 als Ergänzung des Kostenfestsetzungsantrags vom 7. April 2005 auch zu erstatten, weil die Staatskasse mit der Beigeladenen zuvor nicht denjenigen Verfahrensbeteiligten in Anspruch genommen hat, der - unbeschadet der Regelung in § 28 Abs. 2 GKG - im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten untereinander diese Kosten zu tragen hat. Dies ist der Antragsteller und Erinnerungsgegner.
Selbst wenn man aber der in den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 31. August 2005 vertretenen Rechtsauffassung folgen wollte, Schuldner der Auslagen für die Aktenversendung sei nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 Teil 9 GKG stets der Rechtsanwalt selbst und damit hier die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, wären diese Kosten nach Maßgabe der Kostenentscheidung im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 6. April 2005 in Verbindung mit § 162 Abs. 1 und 3 VwGO gleichwohl erstattungsfähig und auf den entsprechenden Antrag vom 25. April 2005 als Ergänzung des Kostenfestsetzungsantrags vom 7. April 2005 auch zu erstatten. Es würde sich dann um erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen handeln. Zu den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gehören auch die seinen Prozessbevollmächtigten geschuldeten Gebühren und Auslagen, hier insbesondere der Ersatz von Aufwendungen nach §§ 675, 670 BGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 2 Abs. 2 Satz 1 RVG als Auslagen im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungsverzeichnisses Teil 7. Auslagen in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Wären nur die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen Schuldner der Auslagen für die Aktenversendung nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 Teil 9 GKG, würde es sich um Aufwendungen handeln, die zu den Kosten des betreffenden gerichtlichen Verfahrens gehörten, nicht aber um allgemeine Geschäftskosten, die nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses Teil 7. Auslagen in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG mit den Gebühren abgegolten wären.
Vgl. dazu i. E. von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsgebührengesetz, Kommentar, 16. Auflage 2004, § 11 Rdnr. 28 und 29 sowie Müller-Rabe aaO. VV Vorb. 7 Rdnr. 2 bis 4, 6 und 7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts des Erinnerungsverfahrens auf §§ 52 Abs. 1; 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG nach Maßgabe des im Hinblick auf seine Erstattungsfähigkeit umstrittenen Betrages von 12 Euro.