Baugenehmigung – Pflicht zum Einbau eines Fettabscheiders nach Entwässerungssatzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger betreibt eine Familienbildungsstätte mit Lehrküche und focht die Auflage Nr. 7 der Baugenehmigung an, die den Einbau eines Fettabscheiders verlangt. Streitkammer war, ob das anfallende Abwasser als "häusliches" Abwasser i.S.d. Entwässerungssatzung anzusehen ist und ob die Satzung sowie die Nebenbestimmung hinreichend bestimmt und verhältnismäßig sind. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab: Das Abwasser ist nicht häuslich, die Satzung ist bestimmt und die Auflage verhältnismäßig; ein Ausnahmeantrag wurde nicht gestellt.
Ausgang: Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne Auflage Nr.7 abgewiesen; Nebenbestimmung rechtmäßig und verhältnismäßig
Abstrakte Rechtssätze
Eine kommunale Entwässerungssatzung kann den Einbau von Abscheidern für fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage verlangen, wenn das Abwasser nicht als häusliches Abwasser im Satzungsverständnis einzustufen ist.
Eine Satzungsregelung ist hinreichend bestimmt, wenn die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen können und das Gericht die normsetzende Entscheidung konkretisieren kann.
Die Anordnung des Einbaus eines Fettabscheiders ist grundsätzlich verhältnismäßig, da die Fetteinleitung ein typisches quantitatives Problem darstellt und der Satzungsgeber pauschalierte Regelungen treffen darf.
Eine Baugenehmigung darf nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sicherstellen; das Fehlen eines gestellten Ausnahmeantrags steht einem Abwehranspruch gegen die Nebenbestimmung entgegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Rubrum
Der Kläger betreibt auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx (Gemarkung xxxxxxxx, Flur xx, Flurstücke xxx u. xxx) eine Einrichtung der Erwachsenenbildung (Familienbildungsstätte). Bestandteil der Einrichtung ist auch eine im Erdgeschoss befindliche 37,74 m² große Lehrküche nebst angrenzendem 39,37 m² großen Esszimmer einschließlich Cafeteria. In der Lehrküche werden Ernährungs- und Kochkurse angeboten. Die erforderliche Baugenehmigung für die Bildungsstätte erteilte der Beklagte mit Bauschein Nr. xxxxxx vom 31.8.1998. Bestandteil der Baugenehmigung waren auch diverse Nebenbestimmungen. Mit Auflage Nr. 7 gab der Beklagte dem Kläger unter Berufung auf die Entwässerungssatzung der Stadt xxxxxxxx vom 12.12.1996 und DIN 4040 auf, das Abwasser aus dem Küchenbereich vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in einen entsprechenden Fettabscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Die in Bezug genommene Entwässerungssatzung der Stadt xxxxxxxx vom 12.12.1996 regelt in § 6 Abs. 1: Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- , Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist." In der DIN 4040 sind Einzelheiten für die Bemessung, den Einbau und den Betrieb von Abscheideranlagen für Fette geregelt. Unter dem 29.9.1998 wandte sich der Kläger gegen die Auflage Nr. 7 im Wege des Widerspruchs. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1999 wies der xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger am 6. Februar 1999 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Baugenehmigung vom 31. August 1998 (Bauschein-Nr. xxxxxx) und des Widerspruchsbescheides des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. Januar 1999 zu verpflichten, dem Kläger eine Baugenehmigung für den Umbau der Familienbildungsstätte auf dem Grundstück Gemarkung xxxxxxxx, Flur xx, Flurstücke xxx und xxx in xxxxxxxx, ohne die streitige Auflage Nr. 7 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im wesentlichen die Ausführungen der Widerspruchsbehörde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gerichtet auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne die streitige Auflage Nr. 7 statthaft und zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne die streitige Auflage. Die dem Bauschein Nr. xxxxxx vom 31.8.1998 beigefügte Nebenbestimmung Nr. 7 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Erteilung einer Baugenehmigung richtet sich nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen darf eine Baugenehmigung gem. § 36 Abs. 1 VwVfG NRW auch mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Hier steht dem Umbauvorhaben § 6 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung der Stadt xxxxxxxx vom 12.12.1996 entgegen. Nach dieser Bestimmung ist unter anderem fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Die Einleitung und Vorbehandlung in dem vorerwähnten Abscheider bedingt den Einbau eines solchen Gerätes. Soweit dies nach Satz 2 für häusliches Abwasser nur auf entsprechende Einzelfallentscheidung der Stadt gefordert wird, findet diese Regelung auf die Bildungsstätte des Klägers keine Anwendung. Denn bei dem dort anfallenden Abwasser handelt es sich nicht um häusliches" Abwasser im Sinne von Satz 2. Die Satzung ist insoweit auch hinreichend bestimmt, d.h. die maßgebliche Rechtsnorm ist so ausgestaltet, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen können und das Gericht in der Lage ist, die Entscheidung des Normgebers zu konkretisieren. Der Beklagte legt den Begriff des häuslichen" Abwassers dahin aus, dass es sich hierbei um solches Schmutzwasser handelt, dass in privaten Haushalten anfällt. Diese Auslegung erschließt sich mit Blick auf den weiteren Inhalt der Satzung, hier insbesondere der Regelung des § 2 Nr. 2, wonach der Begriff des Schmutzwassers in seiner Entstehungsqualität als durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder durch sonstigen Gebrauch entstandenes Abwasser definiert wird. Aus der Abwasserverordnung und deren Begriffsdefinitionen lässt sich für den vorliegenden Fall nichts gegenteiliges herleiten. Die dort vorgenommene Abgrenzung des häuslichen vom kommunalen Abwasser passt mit Blick auf die unterschiedliche Zielrichtung nicht auf Vorgänge innerhalb der Gemeinde, wie hier. Im Übrigen gilt die Abwasserverordnung für die Einleitung von Abwasser in Gewässer, und nicht für die Einleitung von Schmutzwasser in die Kanalisation. Die Forderung nach dem Einbau eines Fettabscheiders gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung ist - auf der Satzungsebene - auch verhältnismäßig. Die Fetteinleitung ist kein qualitatives, sondern ein quantitatives Problem. Der Satzungsgeber darf insoweit pauschalieren, weil für größere Fettmengen resultierend aus gewerblichen oder ähnlichen Einrichtungen grundsätzlich eine Vermutung spricht. Im Übrigen hat sich der Satzungsgeber auch für auf private Haushalte bezogene Einzelfallgestaltungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung vorbehalten, den Einbau eines Fettabscheiders zu fordern. Mit der Vorschrift des § 5 Abs. 6 beinhaltet die Satzung überdies auch eine solche Regelung, die auf Antrag des Betroffenen die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahme zur Einleitung bestimmten, in Abs. 2 und 3 der Regelung näher definierten Abwassers, in besonders gelagerten Einzelfällen vorsieht. Vor diesem Hintergrund ist die Satzung auch in ihrer konkreten Anwendung grundsätzlich verhältnismäßig. Nach alledem ist die der Baugenehmigung vom 31.8.1998 beigefügte Nebenbestimmung Nr. 7 geeignet, der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung zu genügen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gem. § 5 Abs. 6 der Satzung vorliegen, kann dahinstehen, weil der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, über den dieser hätte entscheiden müssen. Die Kostenentscheidung der mithin erfolglosen Klage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.