Vermessungsgebühren: Gebührenschuld auch ohne Auftrag bei Nutzung des Lageplans
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs für einen amtlichen Lageplan. Sie bestritt Auftragserteilung und rechtzeitigen Zugang des Bescheids. Das VG hielt den Bescheid trotz nicht nachweisbaren Erstzugangs für wirksam, weil er der Klägerin später tatsächlich zugegangen sei; ein Vorverfahren war wegen Untätigkeit entbehrlich. In der Sache blieb die Klage erfolglos, weil die Amtshandlung jedenfalls zugunsten der Klägerin erfolgt sei und der Gebührenansatz nach Zeitaufwand rechtlich und rechnerisch zutreffe.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Vermessungs-Gebührenbescheid abgewiesen; Gebührenanspruch besteht, da Lageplan zugunsten der Klägerin genutzt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Bestreitet der Adressat den Zugang eines per Post übermittelten Verwaltungsakts, trägt die Behörde die Beweislast für den Zugang; ohne Zustellungsnachweis tritt keine Bestandskraft aufgrund Fristablaufs ein.
Ein Verwaltungsakt wird mit tatsächlichem Zugang wirksam; eine fehlende oder nicht zugegangene Rechtsbehelfsbelehrung hindert die Wirksamkeit des Verwaltungsakts nicht.
Vorprozessuale Einwendungen gegen einen Gebührenbescheid können als Widerspruch zu behandeln und der Widerspruchsbehörde vorzulegen sein; bleibt eine Sachentscheidung ohne zureichenden Grund aus, ist die Klage nach § 75 VwGO ohne Vorverfahren zulässig.
Für hoheitliche Vermessungsleistungen eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs kann ein öffentlich-rechtlicher Gebührenanspruch durch Gebührenbescheid geltend gemacht werden.
Gebührenschuldner ist auch derjenige, zu dessen Gunsten die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird; die fehlende oder zweifelhafte Auftragserteilung steht dem nicht entgegen, wenn der Betroffene die Leistung im eigenen Verfahren nutzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheitsleistung in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte ist öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und erstellte einen amtlichen Lageplan zur Bebauung verschiedener Baugrundstücke an der xxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxx, den er dem Architekturbüro xxxxxxxxxxxxx am 15. August 1996 zur Verfügung stellte.
Der Beklagte trägt vor, er habe über das Architekturbüro xxxxxxxxxxxxx den Auftrag zu dem Lageplan erhalten. Das Architekturbüro xxxxxxxx wiederum sei aufgrund eines Auftrages der Klägerin, erteilt durch Frau xxx, tätig geworden. Dazu beruft er sich auf eine Durchschrift eines Schreibens des Architekturbüros xxxxxxxx an die Klägerin vom 11. Juni 1996, nach dessen Inhalt das Büro sich für die Beauftragung zur Klärung der Bebauung des Grundstücks xxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxx bedankt und mitteilt, die Bauvoranfrage könne erst nach Eingang der amtl. Lagepläne erfolgen, mit deren Erstellung der Beklagte beauftragt sei.
Mit Gebührenbescheid Nr. 4008 vom 2. Januar 1997 machte der Beklagte gegenüber der Klägerin Vermessungsgebühren für die Erstellung des Lageplanes unter Abrechnung nach Zeitaufwand in Höhe von 2.182,70 DM geltend. Der Beklagte trägt vor, den Gebührenbescheid an die Klägerin gerichtet und zur Post gegeben zu haben. Der Gebührenbescheid sei nicht zurückgekommen.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1997 mahnte der Beklagte die Forderung bei der Klägerin an, woraufhin diese mit Schreiben vom 26. Februar 1997 mitteilte, die Erinnerung vom 24. Februar 1997 an eine Rechnung vom 2. Januar 1997 erhalten zu haben. Der Beklagte sei ihr jedoch unbekannt, sie wisse nicht, wer Auftraggeber sei und bitte um Stornierung. Mit Schreiben vom 11. März 1997 mahnte der Beklagte die Klägerin erneut. Der Beklagte beauftragte im Juni 1997 den Oberstadtdirektor der Stadt xxxxxxx - Stadtkasse - als Vollstreckungsbehörde mit der Vollstreckung seines Bescheides vom 2. Januar 1997 gegen die Klägerin.
Am 11. Dezember 1997 hat die Klägerin Klage bei dem Amtsgericht xxxxxxx erhoben, mit der sie festzustellen beantragte, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, dem Beklagten aus dessen Rechnung vom 2. Januar 1997 etwas zu zahlen. Nach Verweisung an das Amtsgericht xxxxxx mit Beschluß vom 12. März 1998 verwies dieses den Rechtsstreit mit Beschluß vom 6. Juli 1998 an das erkennende Gericht.
Die Klägerin bestreitet, dem Planungsbüro xxxxxxxxxxxxx einen Auftrag erteilt zu haben. Ein Gebührenbescheid vom 2. Januar 1997 sei ihr nie zugegangen, ebensowenig wie eine Auftragsbestätigung des Architekturbüros xxxxxxxx, mit dem sie im übrigen auch nichts zu tun habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten Nr. xxxx vom 2. Januar 1997 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, sein Bescheid sei bestandskräftig. Er habe im Auftrag des Planungsbüros xxxxxxxx gehandelt, das seinerseits von der Klägerin einen Auftrag erhalten habe.
In einem Zivilrechtsstreit des Planungsbüro xxxxxxxxxxxxx gegen die Klägerin wegen Architektenhonorar wies das Amtsgericht xxxxxxx (xxxxxxxxxx) mit Urteil vom 12. November 1998 die Klage ab, da dieses nicht bewiesen hätte, dass für die allenfalls erstellten Vorarbeiten eine Honorarvereinbarung getroffen worden sei. Die Frage, ob der Herr xxxxxxxxxxxxxxx für das Architekturbüro xxxxxxxx gehandelt hatte, ließ das Amtsgericht offen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens Amtsgericht xxxxxxx, xxxxxxxxxx, sowie auf den Verwaltungsvorgang des Bürgermeisters der Stadt xxxxxxx mit dem Aktenzeichen xxxxxxxxxxxxxxxx verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig.
Bei dem Schreiben des Beklagten vom 2. Januar 1997 handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG NW) in Form eines Gebührenbescheides, gegen den der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und als Klageart die Anfechtungsklage gegeben ist. Das Schreiben trägt auf Seite 1 ausdrücklich die Bezeichnung Gebührenbescheid" und unten einen Hinweis Rechtsmittelbelehrung siehe Rückseite".
Das nicht durchgeführte Vorverfahren (§ 68 ff VwGO) steht der Zulässigkeit der Klage ebensowenig entgegen wie eine nicht eingetretene Bestandskraft des Bescheides.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Januar 1997 ist nicht bestandskräftig. Denn der Beklagte kann den zeitnahen Zugang des Gebührenbescheides vom 2. Januar 1997 nicht beweisen. Gem. § 41 Abs. 2, 1. Halbsatz VwVfG NW gilt zwar ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht ein anderer Zugangszeitpunkt (vgl. § 41 Abs. 2, 2. Halbsatz VwVfG NW) feststeht, woran es hier fehlt. Denn nachdem die Klägerin in zulässiger Weise vorgetragen hat, den Gebührenbescheid nicht erhalten zu haben, ist der Beklagte nach § 41 Abs. 2, 3. Halbsatz VwVfG NW beweispflichtig für den Zugang. Diesen Beweis kann der Beklagte mangels Zustellungsnachweis nicht führen. Mithin ist der Gebührenbescheid nicht bestandskräftig. Eine zeitlich spätere förmliche Zustellung, die eine Frist für die Klägerin in Gang gesetzt haben könnte, hat nicht stattgefunden.
Ein Vorverfahren ist nach § 75 VwGO entbehrlich. Die vorprozessualen Einwendungen der Klägerin gegen den Gebührenbescheid sowohl wegen des Nichtzugangs als auch wegen der Nicht-Beauftragung stellen in der Sache einen Widerspruch i.S.d. § 69 VwGO dar, den der Beklagte der Widerspruchsbehörde hätte vorlegen müssen. Dies hat der Beklagte nicht erkannt. In diesem Verhalten des Beklagten ist kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, weshalb die Klage nach § 75 Satz 1 VwGO auch ohne Vorverfahren zulässig ist.
Inwieweit der Gebührenbescheid des Beklagten gegenüber der Klägerin wirksam geworden ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.
Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Januar 1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Der Gebührenbescheid ist gegenüber der Klägerin als Verwaltungsakt wirksam geworden. Ein Verwaltungsakt wird mit Zugang wirksam. Wie die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 1998 einräumt, ist ihr der Gebührenbescheid im weiteren Verlauf des Verfahrens, und sei es auch nur in Kopie der Seite 1, zugegangen. Da der Beklagte den Gebührenbescheid mit Wissen und Wollen in den Geschäftsgang gebracht und die Klägerin ihn irgendwann erhalten hat, ist der Gebührenbescheid des Beklagten der Klägerin gegenüber als Verwaltungsakt wirksam geworden, §§ 41 und 43 VwVfG NW, auch wenn die Klägerin die Rückseite nie erhalten hätte. Denn zum notwendigen Inhalt eines Verwaltungsaktes gehört die Rechtsbehelfsbelehrung nicht. Ein Verwaltungsakt wird auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung wirksam.
Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen fälligen öffentlichen-rechtlichen Gebührenanspruch, den er durch Gebührenbescheid geltend machen kann.
Der Gebührenanspruch des Beklagten ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2 Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (im Folgenden VermKatG NW) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (vom 15. Dezember 1992, GVBl. NW. 1992, 524, im Folgenden ÖbVermIng BO NW) und den Bestimmungen der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/ Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein- Westfalen (vom 26. Mai 1993, GVBl. NW. 1993, 289, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÖbVermIng KO NW)
Gem. § 1 Abs. 2 VermKatG NW sind die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure befugt, Aufgaben der Landesvermessung nach Maßgabe ihrer Berufsordnung wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben zählt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 ÖbVermIngBO NW, Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.
Der von dem Beklagten erstellte Lageplan verhält sich über Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt worden sind. Er ist von dem Beklagten unterschrieben. Die von dem Beklagten vorgelegte Ausfertigung des Lageplans ist auch gesiegelt. Mit der Erstellung eines amtlichen Lageplans wird der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hoheitlich tätig. Durch sein Dienstsiegel auf dem Lageplan bekundet er mit öffentlichem Glauben den vermessungstechnisch festzustellenden Tatbestand, dass die aus dem Liegenschaftskataster in den Lageplan übernommenen und - falls erforderlich - in der Örtlichkeit überprüften Flurstücks- bzw. Grundstücksgrenzen zutreffen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 1990, - 9 A 1884/88 -.
Die Erstellung eines amtlichen Lageplanes ist damit eine gebührenpflichtige Amtshandlung, die der Beklagte erbracht hat.
Die Klägerin ist Gebührenschuldnerin i.S.d. § 13 Abs. 1 GebG NW, ungeachtet der Frage, ob im Hinblick auf das nicht durchgeführte Vorverfahren die Gesetzesfassung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gebührenbescheides oder die Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich ist. Gebührenschuldner ist danach, wer eine Amtshandlung zurechenbar verursacht" (neue Fassung) bzw. veranlaßt" hat (alte Fassung) oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (die 2. Alternative ist unverändert).
Zweifelhaft erscheint allerdings, ob die Klägerin die gebührenpflichtige Amtshandlung zurechenbar verursacht oder veranlaßt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Amtsgericht xxxxxxx steht zur Überzeugung des Gerichts zwar fest, dass die Klägerin, handelnd durch Frau xxx, dem Architekten xxxxxxxxxxxxxxx einen Auftrag zur Herbeiführung der Baureife derjenigen Grundstücke erteilt hat, über die der Beklagte den amtlichen Lageplan angefertigt hat. Der Architekt xxxxxxxxxxxxxxx hat jedoch nach eigener Bekundung nicht offengelegt, für das von seinem Sohn betriebene Planungsbüro xxxxxxxxxxx gehandelt zu haben, vgl. § 164 Abs. 2, Absatz 1 BGB. Da xxxxxxxxxxxxxxx selbst Architekt ist (bzw. seinerzeit war), wäre zunächst allein ihm der Auftrag erteilt. Nur xxxxxxxxxxxxxxx hätte daher für im Rahmen seines Auftrages erforderliche Fremdleistungen Unterbeauftragte wie den Beklagten einschalten dürfen. Der Beklagte leitet seinen Auftrag jedoch von dem Architekturbüro xxxxxxxxxxxxx her. Eine Beauftragung des Planungsbüros xxxxxxxxxxx, von dem der Beklagte wiederum seinen Auftrag erhalten haben will, durch die Klägerin, ist demgegenüber nicht bewiesen. Eine Beauftragung des Architekturbüros xxxxxxxxxxxxx ergibt sich wahrscheinlich auch nicht aus dem Schreiben des Architekturbüros xxxxxxxxxxx an die Klägerin vom 11. Juni 1996, mit der das Büro den Auftrag bestätigt, weil die Klägerin den Zugang dieses Schreibens bestreitet.
Die Beauftragung kann jedoch letztlich offenbleiben, weil die Amtshandlung zu Gunsten der Klägerin erfolgt ist.
Aus den von Amts wegen beigezogenen Unterlagen des Bauvorbescheidverfahrens der Stadt xxxxxxx mit dem Aktenzeichen xxxxxxxxxxxxxxxx ergibt sich, dass die Stadt xxxxxxx der Klägerin am 15. November 1996 einen positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheid erteilt hat. Zu diesem Vorbescheid gehört der amtliche Lageplan, den der Beklagte erstellt hat. Dieser Vorbescheid ist nicht auf Antrag des Architekturbüros xxxxxxxx ergangen, sondern auf schriftlichen, per Telefax übermittelten Antrag der Klägerin vom 11. November 1996. Die Klägerin hat damit von dem amtlichen Lageplan des Beklagten Gebrauch gemacht.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, ihr sei eine Bereicherung aufgedrängt worden. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin die zuvor durch den Architekten eingereichte, zunächst unter dem 16. Oktober 1996 gegenüber dem Architekten abschlägig beschiedene erste Bauvoranfrage, bei der der Lageplan des Beklagten bereits verwendet worden war, veranlaßt hat bzw. sie hieraus Nutzen gezogen hat. Denn die Klägerin hat von dieser Ablehnung mit Schreiben der Stadt xxxxxxx vom 21. Oktober 1996 Kenntnis erhalten. Die Stadt xxxxxxx hatte der Klägerin die Ablehnung erneut bekanntgegeben, nachdem Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Architekten bekanntgeworden waren. Daraufhin hatte die Klägerin den Architekten xxxxxxxxxxx mit der Betreuung des Vorhabens beauftragt, der am 13. November 1996 Einsicht in die bisherigen Akten der Stadt xxxxxxx genommen hatte, und selbst mit Schreiben vom 11. November 1996 auf der Grundlage der Unterlagen des vormals abschlägig beschiedenen Bauvorbescheides einen erneuten Bauvorbescheid beantragt und erhalten. Der Klägerin bzw. den für sie handelnden natürlichen Personen ist aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ohne weiteres bekannt, dass zu einem Bauvorbescheid in der Regel ein Lageplan miteingereicht wird. Durch den Architekten xxxxxxxxxxx hatte sie auch im konkreten Fall positive Kenntnis davon erlangt, dass der Lageplan des Beklagten zu der ersten Bauvoranfrage verwendet worden war. Beantragt die Klägerin in Kenntnis dieser Umstände einen erneuten Bauvorbescheid unter Verwendung des nur hinsichtlich der Lage der Baukörper veränderten Lageplanes, so kann von einer aufgedrängten Bereicherung nicht die Rede sein.
Der Gebührenansatz nach Zeitstunden ist sachlich und rechnerisch richtig. Die sachliche Richtigkeit ergibt sich aus den §§ 1, 3 Abs. 1 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1993 in der Fassung vom 7. September 1996 (im Folgenden ÖbVermIngKO NW). Danach darf der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Leistungen, die nicht nach § 2 oder 4 der ÖbVermIngKO NW abzurechnen sind, nach Zeitstunden abrechnen. Die Erstellung eines amtlichen Lageplanes fällt nicht unter diese Vorschriften. Die Berechtigung zur Geltendmachung der Fahrtkosten ergibt sich aus § 10 Abs. 5 der ÖbVermIngKO NW.
Der Gebührenbescheid ist zuletzt auch rechnerisch richtig.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO, 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.