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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 864/02·13.11.2002

Abweisung der Klage gegen Bauvorbescheid für Windenergieanlage im Außenbereich

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht den Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage in einer Konzentrationszone an und rügte u.a. Lärm-, Schatten- und Eiswurfgefahren. Zentrale Fragen betrafen die Einhaltung nachbarrechtlicher Abstände und das Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs.3 BauGB. Das Gericht wies die Klage ab, da Abstandsvorgaben eingehalten und Auflagen zum Immissionsschutz (Geräuschnachweise, Schattenwurfanalyse, Eiswurfschutz) vorgesehen sind. Öffentliche Belange wie Natur- und Landschaftsschutz begründen keinen vorrangigen nachbarlichen Schutz.

Ausgang: Klage gegen Bauvorbescheid über Errichtung einer Windenergieanlage als unbegründet abgewiesen; Auflagen sichern Schutznachweise

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Bauvorbescheid verletzt Nachbarrechte nicht, sofern bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Anforderungen eingehalten sind und durch Nebenbestimmungen schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen oder auf zumutbares Maß begrenzt werden.

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Die planungsrechtliche Zulässigkeit privilegierter Vorhaben im Außenbereich richtet sich nach § 35 Abs.1 BauGB; das Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs.3 BauGB ist verletzungsfrei, wenn konkrete Auflagen Lärm-, Schatten- und Gefährdungsrisiken abwenden.

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Die Ausweisung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan berührt nicht die grundsätzliche Anwendung der privilegierten Zulässigkeit nach § 35 Abs.1 Nr.6 BauGB für einzelne Windenergieanlagen im Außenbereich.

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Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naherholung sind öffentliche Belange und begründen nicht allein einen nachbarrechtlichen Schutzanspruch des Einzelnen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 VwGO§ 71 Abs. 1 BauO NRW§ 6 Abs. 10 Sätze 2-5 BauO NRW§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Dem Beigeladenen wurde mit Bauvorbescheid vom 5. Juli 2001 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ Nordex N80 mit 80 m Nabenhöhe auf dem Grundstück L1 Straße in X, Gemarkung X, Flur 00, Flurstück 00 in Aussicht gestellt. Das Grundstück liegt im Außenbereich und in der im Flächennutzungsplan der Gemeinde X ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen. Der Kläger ist Eigentümer des ca. 500 m entfernten, mit einem Gehöft bebauten Grundstücks T 00. Er ist Nebenerwerbslandwirt.

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Gegen den Bauvorbescheid legte der Kläger unter dem 16. Juli 2001 Widerspruch ein, mit dem er geltend macht: Die als Konzentrationszone ausgewiesene Fläche sei ungeeignet, da sie nach Abzug der Tabu-Flächen nicht mehr als Konzentrationszone bezeichnet werden könne und von Natur- und Landschaftsschutzgebieten umrahmt werde. Die Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung seien wegen der Gefahr des Eiswurfs zu gering bemessen. Windenergieanlagen verschandelten zudem die Landschaft.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2002 wies die Bezirksregiergung E den Widerspruch mit der Begründung zurück, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestünden gemäß der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes L2 keine grundsätzlichen Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Die erforderlichen Nachweise über die technischen Voraussetzungen und Standsicherheit seien überprüft worden. Die Abstandflächen seien eingehalten.

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Der Kläger hat am 12. Februar 2002 Klage erhoben. Er rügt ergänzend Verfahrensfehler bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes durch die Gemeinde X. Die Eiswurfgefahr sei hoch, weil das Wohngebiet im Feuchtgebiet „T" liege und zudem in unmittelbarer Nähe durch Auskiesung ein größeres Gewässer entstehe. Die Gegend werde zunehmend von Naherholungssuchenden aufgesucht. Seine Töchter beabsichtigten, den Betrieb zu einem Pferdepensions- und Schulungsbetrieb aufzubauen. Das würde durch die Errichtung der Windenergieanlagen zunichte gemacht.

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Der Kläger beantragt,

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den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 5. Juli 2001 über die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück L1 Straße in X, Gemarkung X, Flur 00, Flurstück 00, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E vom 14. Januar 2002 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine von der Berichterstatterin durchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 16. September 2002 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Der dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid und der Widerspruchsbescheid verletzen den Kläger nicht in seinen Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Das ergibt sich möglicherweise schon daraus, dass Regelungsgegenstand des Bauvorbescheids vom 5. Juli 2001 nur die vom Beigeladenen gemäß § 71 Abs. 1 BauO NRW zur Prüfung gestellte Frage ist, ob Einwände der Träger öffentlicher Belange bestehen. Dann enthielte der Bauvorbescheid keine Feststellung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarlichen Belangen. Das kann jedoch offen bleiben. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts ist nicht gegeben.

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Bauordnungsrechtlich wahrt die geplante Windenergieanlage die gemäß § 6 Abs. 10 Sätze 2 - 5 BauONRW erforderlichen Abstandflächen zum Grundstück des Klägers.

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Der Bauvorbescheid verstößt auch bauplanungsrechtlich nicht gegen Rechte des Klägers.

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Unerheblich ist, ob die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde X, mit der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen wurden, wirksam geworden ist. Sowohl der geplante Standort der strittigen Windenergieanlage als auch das Grundstück des Klägers liegen den Plänen und dem Eindruck im Ortstermin zufolge im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich in jedem Fall nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB.

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Als zu Lasten des Klägers gehender Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts kommt daher nur eine Verletzung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots in Betracht. Nach dieser Vorschrift beeinträchtigt ein Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange insbesondere dann, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Es ist sicher gestellt, dass es am Wohnhaus des Klägers nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen kommen wird. Der Bauvorbescheid verlangt in Ziff. (001) der Nebenbestimmungen einen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorzulegenden Nachweis des Geräuschimmissionsverhaltens der Anlage durch Messberichte an mindestens drei Referenzanlagen und legt zudem die Messmethode fest. Nach Ziff. (002) ist sodann eine den Anforderungen der TA Lärm entsprechende standortabhängige Geräuschimmissionsprognose eines Schallschutzsachverständigen für die im Einwirkungsbereich der Windkraftanlage liegende Wohnbebauung durchzuführen. Dabei ist ein Gesamtkonzept für alle geplanten Anlagen zu erstellen und die höchste auftretende Geräuschemission zu Grunde zu legen. Wenn Messberichte über Referenzanlagen nicht vorliegen, ist bei der Erstellung der Prognose ein Zuschlag von 3 dB(A) vorzunehmen.

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Darüber hinaus ist nach Ziff. (004) der Nebenbestimmungen dem Bauantrag eine Schattenwurfanalyse beizufügen, um mögliche Belästigungen der umliegenden Wohnbebauung durch Schattenwurf des Rotors überprüfen zu können.

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Diese Nebenbestimmungen reichen aus, um den Schutz des Klägers vor schädlichen Umwelteinwirkungen sicherzustellen, zumal sein Wohnhaus vom geplanten Standort 500 m entfernt ist. Die geplante Windenergieanlage Nordex N-80 verfügt den vorgelegten Unterlagen zufolge über eine frei programmierbare Drehzahlabsenkung. Damit sind auch die technischen Voraussetzungen dafür gegeben, dass die im Außenbereich einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Stellung weiterer Forderungen im Baugenehmigungsverfahren ist ausdrücklich vorbehalten.

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Etwaige Risiken durch Eiswurf o.ä. sind angesichts des Abstandes zum Wohnhaus des Antragstellers von ca. 500 m zu vernachlässigen. Im Übrigen ist es technisch möglich, entsprechende Vorrichtungen in die geplante Windenergieanlage einzubauen, durch die Eiswurf verhindert werden kann. Eine dahin gehende Auflage kann als Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufgenommen werden.

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Etwaige Erweiterungs- oder Änderungsabsichten des Klägers seinen landwirtschaftlichen Betrieb betreffend, stehen dem Vorhaben des Beigeladenen auch dann nicht entgegen, wenn es sich bei der geplanten Pferdepension um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handeln sollte. Abgesehen davon, dass die Absichten des Klägers bzw. seiner Töchter noch nicht konkretisiert sind, ist die Errichtung einer Windenergieanlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ebenfalls privilegiert. Beide Vorhaben sind im Außenbereich grundsätzlich gleichwertig zulässig.

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Natur- und Landschaftsschutz sind ebenso wie die Interessen von Naherholungssuchenden öffentliche Belange und dienen nicht dem Schutz des Klägers.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.