Gebühren ÖbVI: nur hoheitliche Vermessungsleistungen abrechenbar
KI-Zusammenfassung
Die Grundstückseigentümer wandten sich gegen einen Gebührenbescheid eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wegen Vermessungsleistungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben. Streitpunkt war u.a., ob die Kläger Gebührenschuldner sind und ob neben hoheitlichen auch privatrechtliche Tätigkeiten mit Gebühren abgerechnet wurden. Das VG hielt die Kläger als Begünstigte für gebührenpflichtig (u.a. Überprüfung nach BauO und Gebäudeeinmessung), beanstandete aber die Höhe, weil der Bescheid nicht trennscharf hoheitliche von privatrechtlichen Anteilen (z.B. Abstandsflächen/Baulastplan) und Auslagen zuordnet. Der Bescheid wurde daher teilweise aufgehoben und nur ein Betrag von 2.544,20 DM bestätigt.
Ausgang: Gebührenbescheid teilweise aufgehoben und nur bis 2.544,20 DM aufrechterhalten; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 1 GebG NRW ist auch derjenige, zu dessen Gunsten eine Amtshandlung vorgenommen wird, wenn er durch die Amtshandlung unmittelbar begünstigt und von einer ihm obliegenden Pflicht entlastet wird.
Die Überprüfung der genehmigten Grundrissfläche und Höhenlage mit Bescheinigung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist eine hoheitliche Tätigkeit, wenn Tatbestände mit öffentlichem Glauben aufgrund vermessungstechnischer Ermittlungen am Grund und Boden beurkundet werden.
Eine Gebäudeeinmessung als Katastervermessung ist hoheitlich; die nach dem Gebührenverzeichnis vorgesehene Gleichstellung kann greifen, wenn das Bauwerk bereits bei der Überprüfung in seinem endgültigen Grundriss erfasst werden konnte.
Die zeichnerische Darstellung eines erst geplanten Bauvorhabens im Lageplan sowie Abstandsflächenberechnungen und Baulastpläne sind keine durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden feststellbaren Tatbestände und können als solche privatrechtliche Leistungen darstellen.
Werden in einem Gebührenbescheid hoheitliche und privatrechtliche Tätigkeiten sowie Auslagen ohne nachvollziehbare, überprüfbare Zuordnung nach Zeit- und Kostenanteilen zusammen abgerechnet, ist der Bescheid hinsichtlich der darüber hinausgehenden Gebühren rechtswidrig.
Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 31. Oktober 1996, bekannt gegeben mit Schreiben vom 18. November 1997, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. August 1998 wird aufgehoben, soweit darin mehr als 2.544,20 DM festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks W Straße 00b in N (G1). Der Voreigentümer L, von dem die Kläger das Eigentum erwarben, erteilte dem Beklagten im Dezember 1993 einen Auftrag zur vermessungstechnischen Betreuung eines Bauvorhabens auf den - damals noch anders zugeschnittenen - Flurstücken. Der Beklagte erstellte sodann nach Vorarbeiten an dem Flurstück unter dem 27. Juni 1994 einen amtlichen Lageplan zu einem Baugesuch (Bauakte Blatt 18), mit dem die Kläger unter ihrem Namen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Zweifamilienhaus beantragten. Auf diesen Bauantrag wurde zunächst keine Baugenehmigung erteilt. Unter dem 24. November 1994 erstellte der Beklagte einen weiteren amtlichen Lageplan für ein geändertes Vorhaben auf den Flurstücken. Auch dieser Lageplan wurde von den Klägern zu einem Bauantrag genutzt. Auf den geänderten Bauantrag hin wurde den Klägern am 6. Juli 1995 eine Baugenehmigung erteilt. In der Baugenehmigung wurde die Höhenlage des Erdgeschosses aufgenommen. Durch Nebenbestimmung wurde den Klägern aufgegeben, vor der Bewehrung der Kellerdecke einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Prüfung der Einhaltung der genehmigten Grundrissfläche und der festgelegten Höhenlage zu beauftragen und eine Ausfertigung dessen Abnahme an der Baustelle für das Bauamt bereitzuhalten.
Am 9. August 1995 führte der Beklagte die Feststellung der Grundrissfläche und der Höhenlage des Fußbodens durch, worüber er am 10. August 1995 eine Bescheinigung nach § 76 BauO NW ausstellte, die er der Bauaufsichtsbehörde unmittelbar zuleitete. Ferner nahm der Beklagte die Gebäudeeinmessung vor.
Mit Gebührenbescheid vom 31. Oktober 1996 erhob der Beklagte von den Klägern für seine Tätigkeiten im Rahmen der Baubetreuung eine darin näher aufgeschlüsselte Gebühr in Höhe von 7.445,50 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Gegen den Gebührenbescheid erhoben die Kläger Widerspruch und rügten, dem Beklagten keinen Auftrag erteilt zu haben, ferner seien die einzelnen Leistungen nicht nachvollziehbar. Auf den Widerspruch hin hob der Beklagte den Gebührenbescheid vom 31. Oktober 1996 (Aktenzeichen XX 000/00) mit Schreiben vom 18. November 1997 auf und ersetzte ihn durch einen neuen Gebührenbescheid vom 31. Oktober 1996 in gleicher Gesamthöhe und mit dem Aktenzeichen XX 000/00X, in dem er seine Leistungen nochmals ausführlicher beschrieb. Gegen den neugefassten Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch, den die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 1998, den Klägern am 3. September 1998 zugegangen, als zulässig, aber unbegründet zurückwies. In dem Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, zwar habe Herr L den Beklagten beauftragt; die Kläger seien jedoch am 18. November 1994 mit geänderten Bauzeichnungen an den Beklagten herangetreten und hätten der Entgegennahme von Leistungen durch den Beklagten auch nie widersprochen. Ungeachtet dessen seien die Kläger Schuldner, weil sie durch die Amtshandlungen des Beklagten begünstigt worden seien. Im Zeitpunkt der örtlich ausgeführten und hier abgerechneten Vermessungstätigkeiten seien die Kläger Eigentümer gewesen. Die Höhe der Gebühren sei nicht zu beanstanden.
Am 30. September 1998 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, der Beklagte habe neben hoheitlichen Tätigkeiten auch privatrechtliche Leistungen in dem Gebührenbescheid abgerechnet. Da nicht klar sei, welcher Anteil worauf entfalle, sei der gesamte Bescheid rechtswidrig. Ferner seien sie nicht Schuldner. In der Übergabe von Bauzeichnungen an den Beklagten durch den Kläger am 18. November 1994 sei keine Beauftragung zu sehen, zumal der Beklagte seinen Auftrag bereits am 16. Dezember 1993 durch Herrn L erhalten habe. Die Höhe der Gebühren sei nicht nachvollziehbar, insbesondere nicht aus der vom Beklagten übersandten Auftragschronologie. Privatrechtlich habe der Beklagte ihnen bereits am 14. August 1996 eine von ihnen auch bereits bezahlte Rechnung erteilt.
Die Kläger beantragen,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 31. Oktober 1996, bekannt gegeben mit Schreiben vom 18. November 1997, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. August 1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt seinen Bescheid und führt aus, alle mit dem Gebührenbescheid abgerechneten Tätigkeiten seien öffentlich- rechtliche Leistungen, insbesondere die amtlichen Lagepläne, die Gebäudeeinmessung und die Sockelabnahmebescheinigung. Die Kläger hätten sämtliche seiner Leistungen entgegengenommen und zu ihren Zwecken verwendet.
Der in dem Gebührenbescheid benannte Lageplan zu Planungszwecken" sei eine Vorarbeit zum Lageplan zum Baugesuch. Insoweit diene der Gebührenbescheid der Erläuterung. Er habe nicht mehr abgerechnet, als wenn von vornherein nur der amtliche Lageplan in Auftrag gegeben wäre. Da L inzwischen zahlungsunfähig sei, habe er sich an die Kläger wenden dürfen. Mit Schreiben vom 29. September 2000 hat der Beklagte seine Stunden näher aufgeschlüsselt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, den Verwaltungsvorgang der Widerspruchsbehörde sowie den Verwaltungsvorgang des Oberbürgermeisters der Stadt N - Bauaufsichtsbehörde - mit dem Aktenzeichen 00000 - Bauvorhaben W Str 00b - verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 31. Oktober 1996 - Aktenzeichen X 000/00X -, bekannt gegeben mit Schreiben vom 18. November 1997 - ist, soweit er mehr als 2.544,20 DM festsetzt, rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Wegen der abstrakten Befugnis des Beklagten, als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur für bestimmte Tätigkeiten Gebühren durch Gebührenbescheid zu erheben, wird auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E verwiesen. Der Gebührenanspruch des Beklagten ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2 Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (im Folgenden VermKatG NW) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 und 2 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (vom 15. Dezember 1992, GVBl. NW. 1992, 524, im Folgenden ÖbVermIng BO NW) und den Bestimmungen der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (vom 26. Mai 1993, GVBl. NW. 1993, 289, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÖbVermIng KO NW).
Allerdings ist der Bescheid in der Höhe teilweise zu beanstanden. Wegen der geltend gemachten Gebühren gilt Folgendes:
Von dem vom Beklagten in dem Gebührenbescheid unter Ziffer 1 erhobenen Gebühren stehen dem Beklagten die Gebühren zu Ziffer 15.22 des Gebührenverzeichnisses zu. Aus Ziffer 15 des Gebührenverzeichnisses ergibt sich die Berechtigung des Beklagten, Gebühren für die Überprüfung baulicher Anlagen zu erheben. Eine solche Überprüfung hat der Beklagte am 9. August 1995 vorgenommen und darüber am 10. August 1995 eine Bescheinigung ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung bestätigt der Beklagte, dass die tatsächliche Grundrissfläche des Gebäudes der durch Baugenehmigung festgesetzten Grundrissfläche des Gebäudes entspricht (Ziffer B) und dass die tatsächliche Höhenlage des Gebäudes der durch Baugenehmigung festgesetzten Höhenlage entspricht (Ziffer C). Hierbei beurkundet der Beklagte Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (vom 15. Dezember 1992, GVBl. NW. 1992, 524, im Folgenden ÖbVermIng BO NW) mit öffentlichem Glauben; damit wird er hoheitlich tätig. An der Höhe des Ansatzes nach dem Gebäudewert bestehen keine Bedenken.
Die Kläger sind Schuldner der gebührenpflichtigen Amtshandlungen Überprüfung" des Beklagten. Schuldner ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW), wer eine Amtshandlung veranlasst hat (1. Alt, die Änderung des Wortlautes in zurechenbar verursacht" der 1. Alt. durch Gesetz vom 15. Juni 1999 - GV NW S. 386 - greift erst ein, wenn die Neufassung im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bereits galt) bzw. zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (2. Alt). Ob der Beklagte seinen Auftrag von L herleitet oder von den Klägern, kann dahinstehen. Denn die Kläger sind durch die Amtshandlung Überprüfung" unmittelbar begünstigt, weil erst diese Überprüfung den Fortgang des Bauvorhabens sicherstellt, zu dem die Kläger als Bauantragsteller aufgetreten sind. Die Beibringung dieser Bescheinigung wird von ihnen in der Baugenehmigung verlangt. Mithin sind die Kläger von einer ihnen obliegenden Verpflichtung befreit worden.
Die weiter erhobene Gebühr nach Ziffer 14.13 des GebV für die Gebäudeeinmessung steht dem Beklagten ebenfalls zu. Er hat die Gebäudeeinmessung und damit eine Katastervermessung vorgenommen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (vom 15. Dezember 1992, GVBl. NW. 1992, 524, im Folgenden ÖbVermIng BO NW i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKatG NW; die Gebäudeeinmessung findet unmittelbar Eingang in das Kataster). Auch damit wird er hoheitlich tätig. Ob der Beklagte vor Ort war und gesondert ausweisbare Tätigkeiten entfaltet hat, kann dahinstehen. Denn die Gebäudeeinmessung galt auf Grund der zeitlich zuvor erfolgten Überprüfung der Grundrissfläche bereits als erfolgt. Nach der Anmerkung 2 zu Nr. 15.2 des GebV gilt die Überprüfung (s.c. nach Ziffer 15) gleichzeitig als Gebäudeeinmessung, wenn das Bauwerk bereits in seinem endgültigen Grundriss erfasst werden konnte. So liegt der Fall hier. Mit der Prüfung der Grundrissfläche standen dem Beklagten alle örtlich relevanten Fakten für die Gebäudeeinmessung zur Verfügung. Ausweislich der beigezogenen Baugenehmigungsakten unterscheiden sich der genehmigte Kellergrundriss in seinen Umrissen nicht vom Erdgeschossgrundriss. Das war dem Beklagten auch bekannt. Mithin konnte das Bauwerk bereits anlässlich der örtlichen Aufnahme für die Sockelabnahmebescheinigung am 9. August 1995 in seinen endgültigen Umrissen erfasst werden und galt diese mithin als Gebäudeeinmessung. Auch hierfür steht dem Beklagten eine Gebühr zu. Die Kläger schulden diese Gebühr als Begünstigte, weil sie von der ihnen kraft Gesetz obliegenden Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung (vgl. § 14 Abs. 2 VermKatG NW) befreit worden sind.
Ob daneben auch der Voreigentümer L Gebührenschuldner der nach Ziffer 15.22 und 14.13 des GebV abgerechneten Amtshandlungen war, wenn und weil er dem Beklagten die Aufträge hierzu erteilt hätte, erscheint zumindest zweifelhaft. Bei Beginn der Baubetreuungstätigkeiten, die der Beklagte im Auftrag von L begonnen hatte, stand nämlich weder fest, ob die Bauaufsichtsbehörde eine Überprüfung verlangen würde und ob es zu einer Gebäudeeinmessung überhaupt kommen würde. Dem geht die Kammer jedoch nicht näher nach. Denn auch bei Beauftragung durch den Voreigentümer L wären dieser und die Kläger nach § 13 Abs. 2 GebG NW Gesamtschuldner für die Forderungen des Beklagten. Dem Beklagten steht es frei, nach seiner Wahl den einen oder anderen Gebührenschuldner von mehreren Gesamtschuldnern auszuwählen. Seine Ermessensbetätigung, die Kläger und nicht den Voreigentümer L heranzuziehen, hat er mit Schreiben vom 29. Juli 1999 unter Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit Ls angemessen, ausreichend und mit Blick auf § 114 Satz 2 VwGO auch rechtzeitig begründet. Soweit die Kläger vortragen, L sei nicht zahlungsunfähig, ändert dies nichts daran, dass der Beklagte sein Auswahlermessen fehlerfrei betätigt hat. Falls L nicht zahlungsunfähig sein sollte, steht es den Klägern im Innenverhältnis frei, L in Regreß zu nehmen, wenn sie der Ansicht sind, L schulde ihnen die Erbringung dieser vom Beklagten erbrachten Leistungen.
Die nach Stunden abgerechneten Gebühren stehen dem Beklagten insgesamt nicht zu, weil der Beklagte neben hoheitlichen Tätigkeiten in nicht bekanntem Umfang auch privatrechtliche Tätigkeiten abgerechnet hat. In dem von dem Beklagten erstellten Amtlichen Lageplan sind in erheblichem Umfang Tätigkeiten enthalten, bei denen es sich nicht um die Beurkundung von Tatbeständen handelt, die durch vermessungstechnische Ermittlung an Grund und Boden festgestellt worden sind. Zu den vermessungstechnisch festzustellenden Tatbeständen, die aus dem Liegenschaftskataster zu übernehmen und gegebenenfalls in der Örtlichkeit zu überprüfen sind, gehören die Festlegung der Flurstücks- bzw. Grundstücksgrenzen. Vermessungstechnische Feststellungen, die dem Liegenschaftskaster zu entnehmen sind oder in das Kataster übernommen werden können erfolgen ferner, wenn der auf dem Grundstück selbst und auf den Nachbargrundstücken vorhandene Baubestand in Bezug auf die Grenzen des Grundstücks festgelegt wird. Dagegen ist die Darstellung der Lage des geplanten Vorhabens selbst im Lageplan kein durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festzustellender Tatbestand, weil das Vorhaben in der Örtlichkeit tatsächlich noch nicht vorhanden ist. Seine Einzeichnung in den Plan beruht nicht auf Messungen, sondern auf rechnerischen Ermittlungen. Es handelt sich insoweit nicht um Angaben, die demnächst in das Liegenschaftskataster zu übernehmen sind, weil die Einmessung erst nach Errichtung erfolgen kann; die Eintragung eines Vorhabens in einen amtlichen Lageplan ist für das Kataster unbrauchbar. Das gilt auch für die Berechnung von Abstandsflächen und der Erstellung eines Baulastplans, wenn bereits ein amtlicher Lageplan existiert. In dieser Konstellation beruhen die Tätigkeiten Berechnung der Abstandsflächen und Erstellung des Baulastplanes" zwar auf einem Amtlichen Lageplan, der zu diesem Zweck aber nicht mehr hergestellt werden muss, weil er bereits existiert. Insoweit stellen die Daten des Amtlichen Lageplans die Grundlage für die weiteren Ermittlungen dar. Diese Ermittlungen beziehen sich aber nicht auf vermessungstechnischen Daten, sondern haben bauordnungsrechtliche Sachverhalte zum Gegenstand.
Zu vorstehendem insgesamt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. März 1992, a.a.O. unter ausdrücklicher Aufgabe der vormals vom 9. Senat zum Beispiel im Urteil vom 21. Dezember 1990 - 9 A 1884/88 - vertretenden Ansicht.
Die Kammer teilt diese Ansicht. Ihr steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte auch die bauordnungsrechtlichen Sachverhalte beurkundet hat (vgl. § 2 Abs. 3 der BauprüfVO). Denn dieser Teil der Beurkundung bestätigt insoweit lediglich die Richtigkeit der Berechnungen, beruht jedoch nicht auf Tatbeständen, die durch vermessungstechnische Ermittlung an Grund und Boden festgestellt worden sind.
Ausgehend hiervon und von der eigenen Leistungsbeschreibung in dem angefochtenen Gebührenbescheid hat der Beklagte in erheblichem Umfang Leistungen abgerechnet, bei denen es sich nicht um die Beurkundung von Tatbeständen handelt, die durch vermessungstechnische Ermittlung an Grund und Boden festgestellt worden sind.
Ob die von dem Beklagten weiter abgerechneten Tätigkeiten (insbesondere Eintragung des Bauvorhabens, Abstandsflächenberechnung, Fertigung von Baulastplänen u.s.w.) dennoch von der hoheitlichen Tätigkeit mitumfasst sein können, wenn sie im Rahmen der Beurkundung eines amtlichen Lageplanes vorgenommen werden und im Verhältnis zur Überprüfung und Beglaubigung von vermessungstechnisch festgelegten Tatbeständen nach Art und Umfang keinen wesentlichen Mehraufwand verursacht haben (so der vormals zuständige 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen in seinem Urteil vom 21. Dezember 1990, vom 2. Senat in seinem Urteil vom 9. März 1992 ausdrücklich offen gelassen), kann auch hier offen bleiben. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die von dem Beklagten weiter abgerechneten Tätigkeiten im Verhältnis zur Überprüfung und Beglaubigung der vermessungstechnisch festgelegten Tatbestände (hier des eigentlichen amtlichen Lageplanes im vorstehenden Verständnis) nach Art und Umfang keinen wesentlichen Mehraufwand verursacht haben.
Denn für die Kammer ist im Ansatz nicht nachvollziehbar, welche Stunden der Beklagte für welche Leistungen abgerechnet hat. Eine weitere Aufklärung versprach keinen Erfolg, zumal der Beklagte bereits einer entsprechenden Aufforderung der Bezirksregierung E(mit Schreiben vom 8. Juni 1998) seine Stunden zu spezifizieren, nicht nachgekommen war. Auch im Termin konnte der Kläger seine Stunden insoweit nicht spezifizieren.
Dem Grunde nach stehen dem Beklagten ferner Auslagen zu (§ 10 ÖbVermIngKostO NW), die jedoch hier insgesamt aufzuheben sind, weil nicht festgestellt werden kann, welche Auslagen der hoheitlichen und welche der privatrechtlichen Tätigkeit zuzuordnen sind. Gleiches gilt für die Fahrtkosten. Dem Beklagten stehen daher auf Grund seines Gebührenbescheides lediglich folgende Gebühren für seine Tätigkeiten zu:
GebV 15.22 (Abnahme des Grundrisses) 804,00 DM
GebV 14.13 (Gebäudeeinmessung) 804,00 DM
Zwischensumme: 1608,00 DM
zzgl. 15% Mehrwertsteuer 241,20 DM
Summe: 1849,20 DM
Die vorverlegten Katastergebühren resultieren ausweislich der Erläuterung des Beklagten in dessen Schreiben vom 23. Juli 1998 an die Bezirksregierung E aus den von ihm vorausgelegten Gebühren für die Übernahme der Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster, wie der Beklagte auch im Termin bestätigt hat. Hierfür haften die Kläger dem Grunde nach als unmittelbar Begünstige neben dem Auftraggeber L, denn ohne Teilung hätten sie ihr Flurstück nicht erwerben können. Auch insoweit hat der Beklagte seine Ermessensbetätigung hinreichend begründet. Insgesamt stehen dem Beklagten daher aus dem Gebührenbescheid vom 31. Oktober 1998 zu:
Summe Eigene Gebühren: 1.849,20 DM
Auslagen 695,00 DM
Gesamtsumme 2.544,20 DM
Weiter gehende Gebühren stehen dem Beklagten derzeit auf Grund seines Gebührenbescheides nicht zu; insoweit war der Bescheid aufzuheben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 155 Abs. 1, 167 Abs. 2 und 1 VwO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.