Aufhebung fehlerhafter Abmarkungen nach unzulässiger Grenzermittlung
KI-Zusammenfassung
Der Eigentümer klagte gegen den Bescheid über die Bekanntgabe einer Grenzermittlung und Abmarkungen entlang der Ser Straße, die von den durch Planfeststellung und gerichtlichen Vergleich festgelegten Grenzen abwichen. Das Gericht stellte fest, dass die Grenzermittlungen und Abmarkungen keine Rechtsgrundlage haben, da sie Eigentums- und planfeststellungsrechtliche Grenzen nicht wiedergeben. Der Bescheid wurde insoweit aufgehoben und die Entfernung bestimmter Grenzzeichen angeordnet.
Ausgang: Klage gegen Bescheid über Grenzermittlung insoweit stattgegeben; Aufhebung der streitigen Regelungen und Entfernung bestimmter Abmarkungen angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Abmarkungen in der Örtlichkeit dürfen nur für nach § 20 Abs. 1 VermKatG festgestellte Grundstücksgrenzen vorgenommen werden.
Bei der Neubildung von Flurstücken müssen die Katastergrenzen die Eigentumsverhältnisse berücksichtigen; eine Bildung von Katasterflurstücken aus Flächen unterschiedlicher Eigentümer ist unzulässig.
Eine Grenzermittlung oder Abmarkung, die den durch Planfeststellungsbeschluss und späteren gerichtlichen Vergleich festgelegten oder den tatsächlichen Eigentumsgrenzen widerspricht und nicht anerkannt ist, fehlt es an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage.
Die Entfernung von Abmarkungen, die die wahren Grundstücksgrenzen nicht richtig wiedergeben, kann nach § 17 Abs. 3 DVOzVermKatG angeordnet werden.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2008 über die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen wird insoweit aufgehoben, als darin die Grenzen der Flurstücke G1 und G2 jeweils zur Ser Straße hin geregelt werden. Der Beklagte wird verurteilt, die mit b) und f) gekennzeichneten Abmarkungen auf der Grenze des G1 (Metallrohre mit Schutzkappe) sowie die östlich zwischen den Endpunkten der Grenze zwischen den Flurstücken G2 und G3 gelegene Abmarkung (Kunststoffrohr mit Schutzkappe) zu entfernen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke in M, Ser Straße 231 (G1), bebaut mit einem landwirtschaftlichen Anwesen, und der an der Ser Straße gegenüber liegenden, unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke G2 und G3.
Die Ser Straße (L 000) wurde in der Vergangenheit auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses des Landschaftsverbandes Rheinland vom 1. März 1994 zwischen der Autobahn A-000 und der Kreisstraße 00 (Hstraße) um- und ausgebaut. Die geplante Ausbaustrecke führte zwischen den Grundstücken des Klägers entlang und hatte die Inanspruchnahme von rund 600 qm des G1 für den Straßenbau und eine Bachverlegung und der G2 und G3 für den Straßenbau und als Ausgleichsfläche zur Folge.
Der Kläger hatte sich ursprünglich mit einer am 19. Juli 1994 erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss mit der Begründung gewandt (3 K 9057/94), die von ihm abzugebenden Flächen seien hofnahes Gelände, auf das er für die Weiterführung seines landwirtschaftlichen Betriebes unmöglich verzichten könne.
In der ersten Instanz wurde die Klage des Klägers abgewiesen. In zweiter Instanz schlossen die Parteien einen Vergleich (23 A 5103/96; mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1999). Der Vergleich verkleinerte die für den Straßenbau in Anspruch genommene Fläche des G1; der Kläger blieb Eigentümer des Geländes, das auf diesem Flurstück als Böschung vorgesehen war, nur das östlich der Böschungsoberkante gelegene Land wurde dauerhaft in Anspruch genommen. Die Ausgleichsflächen auf den G2 und G3 entfielen ersatzlos; es blieb auf dem G2 nur die Inanspruchnahme für das Straßenland. Der Verlauf der durch diesen Vergleich entstandenen neuen Grundstücksgrenzen ergibt sich aus einem Plan, den der Beklagten als Anlage 1 zu seinem Schriftsatz vom 26. Februar 2009 zu den Akten gereicht hat (Bl. 31 der Gerichtsakte). Darauf wird verwiesen.
Nach Abschluss des technischen Straßenausbaus kam es zu einer Straßenschlussvermessung mit Abmarkungen durch den Beklagten, über die er am 7. November 2008 eine Grenzverhandlung durchführte. Aus der Skizze zur Grenzniederschrift lässt sich ersehen, dass die vermessenen und abgemarkten Grenzen der G1 und G2 jeweils zur Straße hin nicht den im Vergleich vom 28. Mai 1999 vereinbarten entsprachen. In beiden Grenzen waren Ausbuchtungen nach Westen bzw. Osten dargestellt, die in der Örtlichkeit durch Grenzzeichen (Metallrohr mit Schutzkappe bzw. Kunststoffrohr mit Schutzkappe) sichtbar gemacht worden waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Grenzniederschrift und die Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. Februar 2009 Bezug genommen.
Der Beklagte gab dem Kläger mit Bescheid vom 8. November 2008, erhalten am 11. November 2008, das Ergebnis der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen unter anderem für die betroffenen G1 aus Flur a und b aus Flur c bekannt.
Der Kläger hat am 10. Dezember 2008 Klage erhoben.
Er beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2008 über die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen insoweit aufzuheben, als darin die Grenzen der Flurstücke G1 und G2 jeweils zur Ser Straße hin geregelt werden, und die mit b) und f) gekennzeichneten Abmarkungen auf der Grenze des G1 (Metallrohre mit Schutzkappe) sowie die östlich zwischen den Endpunkten der Grenze zwischen den G2 und G3 gelegene Abmarkung (Kunststoffrohr mit Schutzkappe) zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In das Liegenschaftskataster sind die Vermessungsergebnisse und Abmarkungen des Beklagten noch nicht übernommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die beigezogenen Auszüge aus der Gerichtsakte 3 K 9057/94 VG Düsseldorf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Für die von dem Beklagten vorgenommenen Grenzermittlungen und Abmarkungen fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
1. In der Örtlichkeit abgemarkt werden gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VermKatG festgestellte Grundstücksgrenzen (§ 19 Abs. 1 VermKatG), also Grundstücksgrenzen, die entweder von den Beteiligten anerkannt worden sind, oder die als anerkannt gelten (§ 21 Abs. 5 VermKatG, § 16 Abs. 3, Abs. 4 DVOzVermKatG).
Die Grenzermittlung muss sich bei der Neubildung von Flurstücken, soweit sie Flurstücke unterschiedlicher Eigentümer betrifft, an den Eigentumsgrenzen orientieren. Zwar werden die Eigentumsverhältnisse durch die Katastergrenzen der Flurstücke nicht berührt. Liegenschaftskataster und Grundbuch müssen jedoch grundsätzlich übereinstimmen (§§ 13 Abs. 4 VermKatG, 13 Abs. 1 DVOzVermKatG, §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 GBO). Das zusammen hängende Grundeigentum kann in mehrere Katasterflurstücke aufgeteilt werden. Umgekehrt ist es aber unzulässig, ein Katasterflurstück aus unterschiedlichen Eigentümern gehörenden Flächen zu bilden, weil dadurch Verwirrung über die Reichweite des Grundeigentums entstehen kann (VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2003, 4 K 4021/03). Der Betroffene verweigert die Anerkennung einer Grenzermittlung zu Recht, wenn sie in dieser Weise den Eigentumsgrenzen widerspricht.
Vergleichbares gilt, soweit, zunächst ohne Eigentumswechsel, Grundstücksflächen für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen und durch Widmung innerhalb oder außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens dem privaten Gebrauch entzogen werden. Werden in diesem Zusammenhang neue Katastergrenzen gebildet (§ 11 Abs. 2 Sätze 2, 4 VermKatG), müssen sie die gewidmeten Flächen zutreffend wieder geben und diese von den dem Grundstückseigentümer zu uneingeschränktem privaten Gebrauch verbleibenden Teilen richtig abgrenzen.
2. Die von dem Beklagten ermittelten Grenzverläufe zwischen den Flurstücken des Klägers und dem Straßenland entsprechen weder dem Verlauf der Eigentumsgrenzen noch den Regelungen der straßenrechtlichen Planfeststellung vom 1. März 1994 in der Gestalt, die der Planfeststellungsbeschluss durch den gerichtlichen Vergleich vom 28. Mai 1999 erhalten hat. Die Eigentumsverhältnisse sind nach wie vor unverändert. Die von dem Beklagten ermittelten und abgemarkten Ausbuchtungen nach Westen (G1) und nach Osten (G2) sind durch die Planfeststellung nicht vorgesehen. Die korrekten Grenzverläufe sind an diesen Stellen gradlinig. Der ermittelte Grenzverlauf ist nicht anerkannt und er gilt nicht als anerkannt. Der Kläger hat rechtzeitig und zu Recht widersprochen. Sein Anerkenntnis ist nicht ersetzt worden.
3. Ein anderes gesetzlich geregeltes Verfahren, das die Grenze in der von dem Beklagten ermittelten Weise gebildet hätte, hat ebenfalls nicht stattgefunden. Eine Enteignung zum Zwecke der Nutzung als Straßenland steht nicht in Rede. Die für die Straße in Anspruch genommenen Flächen erfassen die zwischen den Parteien streitigen Ausbuchtungen nicht. Soweit eine Inanspruchnahme für andere öffentliche Zwecke (als Fläche für die Aufstellung von Transformatoren- oder Schaltkästen für die Stromversorgung oder Telekommunikation) in Frage kommt, bedürfte es für eine Neuparzellierung mindestens einer entsprechenden Widmung oder, wenn auch das Grundeigentum wechseln soll, eines Antrags der zuständigen Stelle und einer Bekanntgabe des Ergebnisses im Rahmen eines Enteignungsverfahrens. (§§ 11 Abs. 2 Satz 4 VermKatG, § 18 Abs. 2 Satz 1 DVOzVermKatG). Dazu wird nichts vorgetragen. Der Beklagte hat ausweislich der Grenzniederschrift vom 8. November 2008 für die Ausbuchtungen zu diesen Zwecken auch keine gesonderten Flurstücksgrenzen ermittelt, sondern die (relativ kleinen) Flächen dem Straßenland zugeschlagen. Eine derartige Verfahrensweise ist für die Inanspruchnahme der Ausbuchtungen als Fläche für die genannten Versorgungseinrichtungen nicht erforderlich.
4. Die Pflicht zur Entfernung der die wahren Grundstücksgrenzen nicht richtig wiedergebenden und damit überflüssigen Abmarkungen (Grenzzeichen) ergibt sich aus § 17 Abs. 3 DVOzVermKatG.
Die Nebenentscheidungen beruhen aus §§ 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.