Klage gegen Ausreiseaufforderung: Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, türkische Staatsangehörige kurdischer Herkunft, focht die Ausreiseaufforderung an und begehrte Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Es sah keine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit; fehlende Versorgungsperson oder mangelnde Ausbildung rechtfertigen allein keinen Schutz. Zur Beurteilung berücksichtigte das Gericht Lageberichte und vorhandene Unterstützungsangebote in der Türkei.
Ausgang: Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG setzt das Vorliegen einer konkreten und erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei Rückkehr voraus.
Das bloße Fehlen einer Versorgungsperson oder mangelnde Schulbildung/Analphabetismus begründet nicht ohne weiteres ein Abschiebungshindernis.
Bei der Prüfung eines Abschiebungshindernisses sind objektive Lageberichte und die Verfügbarkeit staatlicher bzw. zivilgesellschaftlicher Hilfsangebote im Herkunftsland zu berücksichtigen.
Die Darlegungs- und Beweislast für besondere, von der allgemeinen Lage abweichende Gefährdungsumstände liegt beim Betroffenen; bloße Lebenserschwernisse genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteils ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 31. Dezember 1980 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und behauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Sie reiste zusammen mit ihrer mittlerweile in Deutschland verstorbenen Mutter, L1, am 29. September 1995 über die Flughäfen Istanbul und E in das Bundesgebiet ein. Die Mutter führte einen türkischen Pass mit Visum für die Bundesrepublik Deutschland mit, in den die Klägerin als mitreisendes Kind eingetragen war. Der Vater der Klägerin (und Ehemann von L1) war kurz zuvor in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er ist am Tag vor der Ankunft der Klägerin und ihrer Mutter verstorben.
Die Klägerin und ihre Mutter beantragten unter dem 20. November 1995 als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Dem Antrag entsprach das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zunächst durch Bescheid vom 26. Juli 1996. Gegen die Anerkennung und die positive Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erhob der Bundesbeauftragte Klage (9 K 9277/96.A). Im Verlaufe des Gerichtsverfahrens nahmen die Klägerin und ihre Mutter die Asylanträge zurück. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2001 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für die Mutter fest, dass Abschiebungshindernisse aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einer Abschiebung in die Türkei entgegen stünden.
Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 3. Dezember 2001 zur Ausreise aufgefordert. Ihr wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. In den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt, Gründe für einen Abschiebungsschutz aus § 53 AuslG lägen nicht vor. Der Bescheid wurde am 10. Dezember 2001 zugestellt.
Am 21. Dezember 2001 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor: Sie habe in der Türkei, bis auf einen alten Onkel und eine alte Tante, niemanden mehr, bei dem sie unterkommen könne. Die Mitglieder der engeren Familie befänden sich sämtlich in Deutschland. In der Türkei könne sich niemand um sie kümmern. Sie habe zwar in der Türkei eine Schule besucht und könne Türkisch. Als allein stehende Frau sei sie dort jedoch verloren. Sie werde arbeitslos, mittellos und ohne Schutz der Verwahrlosung preisgegeben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Dezember 2001 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Verwaltungsvorgänge der beteiligten Behörden und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht für die Klägerin nicht, wenn sie in die Türkei zurückkehrt.
Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG liegen nicht vor. Selbst allein stehende Frauen, die weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung erfahren haben, nicht lesen und schreiben können und der türkischen Sprache nur eingeschränkt mächtig sind, geraten im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei nicht notwendig in eine ausweglose Situation, die eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib oder Leben bedeutet. Die Möglichkeit, sich etwa im Westen der Türkei oder in touristisch erschlossenen Gebieten eine bescheidene Existenz aufzubauen, ist auch für einen kurdischen Analphabeten gegeben. Es kommen zumindest - wie für Tausende anderer kurdischer Zuwanderer auch - Tätigkeiten im Dienstleistungsgewerbe, Handwerk und Kleinhandel, in der Kinder- und Altenpflege, im Reinigungsdienst in Hotels, Restaurants und in Einkaufszentren in Betracht, die das Existenzminimum sichern können;
Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 11. November 1996 - 514-516.80/25300 -; vom 8. Juli 1998 - 514-516.80/32157 - und vom 5. Juni 2000 - 514-516.80/35962 -; Deutscher Verein für öffentliche oder private Fürsorge/Internationaler Sozialdienst (Deutsche Zweigstelle), Auskunft v. 22. August 2002.
Es gibt in der Türkei keine generelle Existenzbedrohung;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei v. 9. Oktober 2002 (Stand: Mitte August 2002) - 508-516.80/3 TÜR -.
Auch bei allein stehenden Frauen kommt die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG allein auf Grund des Fehlens einer Versorgungsperson nicht ohne weiteres in Betracht.
OVG NRW, Urt. v. 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -.
Der Einzelfall der Klägerin lässt keine Umstände sichtbar werden, die ausnahmsweise die Annahme einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit rechtfertigen würden. Ihr bliebe es unbenommen, sich an eine der verschiedenen Stiftungen und Beratungsstellen, die hilfsbedürftigen Frauen Unterstützung leisten, zu wenden.
vgl. in diesem Zusammenhang etwa Auswärtiges Amt, Auskunft v. 5. Juni 2000, - 514-516.80/35962 - u. 26. Januar 2001 - 514-516.80/34640 - Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Erkenntnisse des Bundesamtes, Januar 2002, S. 5-7.
Der türkische Staat hat in der jüngeren Vergangenheit Projekte gefördert, die sich schwerpunktmäßig mit Fragen der Alphabetisierung, Gesundheit, Ernährung und Hauswirtschaft und Anleitungen, sich Verdienstmöglichkeiten zu erschließen, befassten.
Auswärtiges Amt, Auskunft v. 8. Juli 1998 - 514-516.80/32157 - u. 29. Oktober 1998 - 514-516.80/32820 -.
Es obliegt der Klägerin, sich im Vorfeld einer Aufenthaltsbeendigung durch in Städten wie Ankara, Istanbul, Izmir, Adana, Van, Urfa oder Batman ansässige Frauenberatungsstellen
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Erkenntnisse des Bundesamtes, Januar 2002, S. 5-7.
oder die Botschaft der Türkei beraten zu lassen.
Zudem besteht die Möglichkeit, sich im Falle der Mittellosigkeit über die Stadt- und Gemeindeverwaltungen an den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität zu wenden, der vorübergehend in allen sozialen Notlagen unter anderem durch die Übernahme der Miete für eine Wohnung, die Versorgung mit Lebensmitteln und die Versorgung mit Heizmaterial hilft;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei v. 9. Oktober 2002 (Stand: Mitte August 2002) - 508-516.80/3 TÜR - sowie Erkenntnisse des BAFL Türkei (September 2002) (zit. nach Asylis- Nr. TUR00050102).
Die Klägerin befindet sich allerdings nicht in der problematischen Lage einer kurdischen Analphabetin ohne ausreichende Türkischkenntnisse. Sie spricht türkisch und hat einen türkischen Mittelschulabschluss. Sie spricht außerdem so gut Deutsch, dass es in der mündlichen Verhandlung keiner Übersetzung durch die Dolmetscherin bedurfte. Sie hat einen Deutschen Realschulabschluss und besucht derzeit eine höhere Handelsschule mit dem Ziel das Fachabitur abzulegen. Nach Auskunft des Schulleiters kann die Klägerin das schaffen. Sie ist nicht durch eigene in die Türkei mitreisende Kinder gebunden. Ihre Startchancen sind mit diesen Fähigkeiten in der Türkei ungleich besser als diejenigen einer kurdischen Analphabetin mit Kindern. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kommt nicht in Frage. Für eine Übergangszeit muss die Klägerin - unterstellt, ihre Verwandten in der Türkei leisteten tatsächlich keine Hilfe - die finanzielle Hilfe ihrer im Bundesgebiet lebenden Verwandten in Anspruch nehmen. Dem kann sie nicht entgegen halten, der Kontakt beispielsweise zu einem Bruder sei abgerissen. Zumindest muss die Verwandtschaft es ihr ermöglichen, etwaige Startschwierigkeiten, die mit der Beantragung der Yesil Kart und dem Aufbau einer Existenz verbunden sein werden, zu überwinden. Kurdische Familien legen großen Wert auf einen lebenslangen, Raum und Zeit überdauernden engen Zusammenhalt und gegenseitige Hilfestellung. In der Situation der Klägerin kann und wird sich diese Grundeinstellung bewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.