Asylfolgeantrag: Medya-TV-Auftritt als niedrig profilierte Nachfluchtaktivität
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Asylanerkennung sowie Feststellungen nach §§ 51, 53 AuslG; der Kläger zu 1 stützte den Folgeantrag auf Auftritte in Medya‑TV-Sendungen. Das VG sah darin selbst bei unterstellter Identifizierbarkeit lediglich niedrig profilierte exilpolitische Betätigung und verneinte ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko. Zudem scheitere Asylschutz für den Kläger zu 1 an § 28 AsylVfG (selbstgeschaffener Nachfluchtgrund). Für die Kläger zu 2 bis 5 fehlten eigene Verfolgungsgründe; Sippenhaft sei offensichtlich ausgeschlossen.
Ausgang: Klage des Klägers zu 1 abgewiesen; Klagen der Kläger zu 2 bis 5 als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylanspruch ist nach § 28 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Verfolgungsgrund erst nach Ausreise aus eigenem Entschluss geschaffen wurde und keine Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat erkennbar betätigten politischen Überzeugung darstellt.
Exilpolitische Betätigung begründet für türkische Staatsangehörige nur dann ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko, wenn sie ein exponiertes, aus Sicht staatlicher Stellen gravierendes Auftreten erkennen lässt, das sich deutlich von massenhaft üblichen Aktivitäten abhebt.
Niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten wie bloße Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an Veranstaltungen oder nicht hervorgehobene Äußerungen in Fernsehsendungen reichen regelmäßig nicht aus, um politische Verfolgung bei Rückkehr in die Türkei beachtlich wahrscheinlich zu machen.
Bestehen aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren fortwirkende erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit, bedürfen erneute behördliche Verfolgungsbehauptungen objektiver Bestätigung; unbelegte Angaben genügen nicht.
Familienangehörige sind nicht allein wegen der (unterstellten) exilpolitischen Betätigung eines Angehörigen schutzberechtigt; sippenhaftähnliche Maßnahmen sind nur bei konkreten, individuellen Anhaltspunkten zu erwarten.
Tenor
Die Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen.
Die Klage der Kläger zu 2. bis 5. wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 2. bis 5. als Gesamtschuldner zu 80%, der Kläger zu 1. zu 20%.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen den Kläger zu 1. vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 3. März 1979 geborene Kläger zu 1. ist türkischer Staatsangehöriger und behauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Die Klägerin zu 2. ist seine am 18. Juli 1983 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 3. die am 1. September 1999 in Viransehir (Türkei) geborene Tochter der Eheleute L. Die Kläger zu 4. und 5. sind ebenfalls Kinder der Kläger zu 1. und 2.. Sie sind am 10. Februar 2001 (L3) bzw. am 15. Mai 2002 (L4) in Deutschland (W) geboren.
Die Kläger zu 1. bis 3. reisten nach ihren Angaben Ende September 2000 auf dem Luftweg aus der Türkei direkt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26. Oktober 2000 beantragten sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte und trugen zur Begründung bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 31. Oktober 2000 dazu im Wesentlichen Folgendes vor: Die Sicherheitskräfte hätten dem klagenden Ehemann angeboten, Dorfschützer zu werden. Als er sich geweigert habe, hätten ihn die Sicherheitskräfte festgenommen und auf der Wache gefoltert. In der Nähe des Heimatdorfes habe die Guerilla Verstecke unterhalten. Eines Tages sei er in der Nähe eines solchen Versteckes von Panzern umzingelt und beschuldigt worden, dass er der PKK helfe und das Versteck hergestellt habe. Er sei zur Wache gebracht und dort 10 Tage lang gefoltert worden. Er sei für den Fall mit dem Tode bedroht worden, dass er das Dorfschützeramt nicht annehmen werde. Der Familie sei deshalb keine andere Wahl geblieben, als das Heimatdorf zu verlassen. Sie seien dann nach Mersin gegangen, wo sie sich in einer Ein-Zimmer-Wohnung aufgehalten hätten. Da sie auch dort auf Dauer nicht sicher gewesen seien, hätten sie sich nach Istanbul begeben, um von dort die Ausreise anzutreten.
Mit Bescheid vom 20. April 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Mit einer Klage gegen den Ablehnungsbescheid waren die Kläger nicht erfolgreich. Die Klage wurde durch Urteil vom 6. September 2001 (VG Düsseldorf, 9 K 2539/01.A) rechtskräftig abgewiesen. Das Vorbringen der Kläger wurde wegen diverser Widersprüche als nicht glaubhaft eingestuft. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Einzelrichters der 9. Kammer verwiesen.
Die Kläger zu 4. und 5. haben erstmals unter dem 11. Februar 2002 bzw. dem 28. Mai 2002 Asyl beantragt.
Die Kläger zu 1. bis 3. stellten unter dem 14. Februar 2002 Folgeanträge. Zur Begründung trugen sie vor: Der Kläger zu 1. sei im November 2001 in zwei Fernsehsendungen des Senders Medya-TV aufgetreten und sei darin auch zu Wort gekommen. Wegen des Wortlauts der Äußerungen wird auf den Folgeantrag der Kläger verwiesen.
Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung hat der Kläger zu 1. geltend gemacht: Er gehöre nicht der PKK an. Auch in der Heimat hätten sie nichts mit der PKK zu tun gehabt. Er sei ein einfacher Kurde. Seine Tochter habe in Deutschland einen Unfall erlitten. Leute eines kurdischen Vereins (Welate Roj) hätten ihm Hilfe angeboten, zum Beispiel bei Arzt- oder Behördenbesuchen. Er, der Kläger, nehme an, dass der Verein Kontakte zur PKK habe. Der Verein sei aber für alle offen. Er sei Mitglied geworden. Vorstandsmitglieder hätten dann Leute gesucht, die an einem Fernsehprogramm teilnähmen. Er habe sich gemeldet. So sei es zu den Auftritten in Medya-TV gekommen. Dabei sei es um die kurdische Sprache gegangen und darum, dass Kurden einen eigenen Personalausweis bekommen sollten; außerdem habe zur Debatte gestanden, dass Belgien die PKK anerkennen solle. Die Fernsehsendung sei in der Türkei ausgestrahlt worden. Man habe ihn dort erkannt. Dorfschützer und Polizisten seien zu seinem Vater gekommen und hätten gefragt, ob er, der Kläger zu 1., denn noch immer nichts gelernt habe, dass er da im Fernsehen aufgetreten sei.
Die Folgeanträge der Kläger zu 1. bis 3. lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 20. November 2002 ab; ebenso wurde abgelehnt, den Bescheid vom 20. April 2001 über die Feststellung zu § 53 AuslG zu ändern.
Die Anträge der Kläger zu 4. und 5. wurden mit Bescheid vom gleichen Tag abgelehnt.
Die Kläger haben am 2. Dezember 2002 Klage erhoben (die Kläger zu 4. und 5. unter vormals 4 K 8454/02.A).
Der Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. November 2002 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Verwaltungsvorgänge der beteiligten Behörden und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A) Die Klage des Klägers zu 1. ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
1. Ein Anspruch des Klägers zu 1. auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert, selbst wenn der Folgeantrag eine hinreichend wahrscheinliche Verfolgungsgefahr bezeichnen würde, an § 28 Satz 1 AsylVfG. Der Kläger war nach eigenem Bekunden in seinem Heimatland unpolitisch. Er ist dort auch nicht politisch verfolgt worden. Das steht mit dem rechtskräftig sein Asylbegehren abweisenden Urteil vom 6. September 2001 fest. Was der Kläger jetzt als nachträglich entstandenen Verfolgungsgrund geltend macht, hat er nach Verlassen des Heimatlandes aus eigenem Entschluss geschaffen. Es ist keine Fortsetzung einer schon in der Türkei vorhandenen und erkennbar betätigten politischen Überzeugung.
2. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen für den Kläger zu 1. nicht vor.
Der Kläger wird bei einer Rückkehr in die Türkei nach aller Wahrscheinlichkeit nicht aus politischen Gründen durch den türkischen Staat verfolgt werden. An seiner Sicherheit vor politischer Verfolgung bestehen keine ernsthaften Zweifel. Die beiden Auftritte in Sendungen von Medya-TV werden dem Kläger zu 1. in der Türkei keine Verfolgung eintragen. Es handelt sich um niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten. Sie werden dem Kläger zu 1. in der Türkei keine Schwierigkeiten eintragen.
2.1 Exilpolitische Aktivitäten für die kurdische Sache können generell nur dann zu einer politischen Verfolgung in der Türkei führen, wenn es sich um ein exponiertes Auftreten handelt, das von den türkischen Sicherheitsorganen einschließlich der Justiz als gravierend bewertet wird. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, unter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine. Die Schwelle zu einer geistigen Beeinflussung anderer Bevölkerungsteile, die Beweggrund für und Abgrenzungskriterium bei der Überwachung und Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten durch türkische Sicherheitskräfte in Deutschland ist, wird nur von demjenigen überschritten, der als Auslöser solcher Aktivitäten, als Organisator von Veranstaltungen, als Anstifter, Aufwiegler oder wertvoller Informant angesehen wird. Gefährdet ist, wer bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf oder - vor allem - auf den politischen Inhalt der Veranstaltung hat, also in den Augen der türkischen Sicherheitskräfte in der Rolle des Anstifters zum Separatismus agiert. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Nicht verfolgungsgefährdet sind auch bei Fernsehsendungen diejenigen Personen, die nur die Kulisse abgeben für die eigentlich Agierenden, also insbesondere diejenigen, die sich lediglich als Zuschauer in einem Wortbeitrag prokurdisch äußern.
Diese Abgrenzung gilt gerade auch in denjenigen Fällen, in denen der Asylbewerber erst in Deutschland politische Aktivitäten entfaltet. Die türkischen Behörden wissen, dass ein Bleiberecht in vielen Fällen allein über die Behauptung drohender politischer Verfolgung zu erlangen, die dem zu Grunde liegende kritische Einstellung des Asylbewerbers zu den politischen Verhältnissen in der Türkei jedoch nicht wirklich vorhanden ist. Erst recht drängt sich der Verdacht von nach- und vorgeschobenen Asylgründen auf, wenn politische Aktivitäten nicht während eines Erst- sondern in einem Asylfolgeverfahren geltend gemacht werden. Die Schwelle ernst zu nehmender und exponierter Regimekritik liegt in derartigen Fällen entsprechend höher. Nicht asylrelevant verhält sich unter diesen Umständen, wer in einer Fernsehsendung des WDR zu Wort gekommen ist, dem Sender MED-TV ein Fernsehinterview gegeben hat oder wer sich als Zuschauer in einer Fernsehsendung mit einem Wortbeitrag prokurdisch äußert. Derartige Handlungen sind weit entfernt von exponierten Aktionen, die als Anstiftung oder Aufwiegelung zu separatistischen Aktivitäten gelten können. Wer nicht als Hauptagierender einer Gesprächsrunde mit eigenen Redebeiträgen hervortritt, hält sich im gleichen Rahmen, in dem sich jemand bewegt, der namentlich gezeichnete Artikel in der türkischen Presse platziert. Irgendwelche echten Verfolgungsgefahren sind damit nicht verbunden.
2.2 Der Kläger zu 1. hat nach seinem eigenen Vorbringen die Schwelle zu exponierten Nachfluchtaktivitäten nicht überschritten. Er hat sich in seinem Heimatland und nach der Einreise nach Deutschland gut ein Jahr lang bis nach dem Abschluss seines Erstverfahrens politisch in keiner Weise hervorgetan. Zu der PKK hat er nach eigenem Bekunden weder in der Türkei noch in Deutschland irgendwelche Verbindungen. Dem Verein Welate Roj", welcher Couleur immer der sein mag, ist der Kläger zu 1. aus verständlichen, aber völlig unpolitischen Motiven beigetreten. Mitglieder des Vereins haben ihm bei der Bewältigung der Folgen eines Unfalls seiner Tochter geholfen. Eine politische Überzeugung des Klägers zu 1. war bei dem Vereinseintritt nicht im Spiel. In gleicher Weise ohne bewusst eine oppositionelle Einstellung kundtun zu wollen, ist der Kläger zu 1. in die Fernsehsendungen von Medya-TV geraten. Er hat sich als Publikumsteilnehmer gemeldet und ist über diese Rolle nicht hinaus gekommen. Er war weder Hauptakteur der Sendung noch waren seine Worte mehr als eine Zufallsäußerung aus dem Kreis der zufällig ausgesuchten Zuschauer. Die Sendung galt nicht ihm und dem Schicksal seiner Familie. Irgendwelche prominenten PKK-Angehörigen scheinen nicht anwesend gewesen zu sein. Nach dem Vortrag bei der Anhörung, bei dem der Kläger zu 1. seine Äußerung nur sehr ungenau wiederholen konnte, ging es vornehmlich um die Gleichberechtigung der kurdischen Sprache, ein Anliegen, das durch die türkische Gesetzgebung mittlerweile jedenfalls teilweise erfüllt ist, und um kurdische Personalausweise. Sein Redebeitrag, der separatistische Anklänge und Sympathien für die PKK enthält, ist nur am Rande themenbezogen. Er passt im Grunde wenig zu den von dem Kläger zu 1. berichteten Sendeinhalt und auch nicht zu seiner, des Klägers zu 1. Persönlichkeit. Wer weder in der Türkei noch in Deutschland Verbindungen zur PKK hat, wird sich kaum bewusst aus Überzeugung so äußern, wie der Kläger zu 1. es getan hat. Das entspräche auch nicht seinem intellektuellen Niveau. Er ist ungelernter Landarbeiter und hat nie eine Schule besucht. Was er gesagt hat, ist aufgesetzt. Es ist leicht und handgreiflich als Mittel zum Zweck zu durchschauen. Es dient allein dem Ziel, ein Bleiberecht in Deutschland zu erlangen. Eine echte gefestigte regimekritische Überzeugung steht nicht dahinter.
2.3. Ohnehin ist zweifelhaft, ob der Kläger mit den vorgetragenen Auftritten in Medya-TV persönlich identifiziert werden kann. Nach seinen eigenen Angaben ist sein Name in den Sendungen nicht gefallen. Für die Behauptung, Dorfschützer in seiner Heimatregion hätten ihn erkannt, gibt es nur das Wort des Klägers zu 1.. Das reicht nicht aus. Die Angaben des Klägers sind unzuverlässig. Wie sich aus dem Asylerstverfahren ergibt, hat er darin mit unglaubhaften und widersprüchlichen Angaben versucht, ein angebliches Verfolgungsschicksal glaubhaft zu machen. Die aus dem Erstverfahren herrührenden Vorbehalte gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1. gelten im Folgeantragsverfahren fort. Unbelegte Angaben können nicht ohne objektiven Beleg als glaubhaft angesehen werden.
2.4. Selbst wenn jedoch zutreffen sollte, dass der Kläger identifiziert worden ist, werden die türkischen Sicherheitskräfte seine persönliche Lebenssituation ermitteln und seine Äußerungen auf deren Hintergrund bewerten. Der Kläger zu 1. wird, zu Recht, als im Kern unpolitischer und ungefährlicher Kurde angesehen werden, der nach einem fehlgeschlagenen ersten Anlauf zu dem Mittel eines niedrig profilierten Fernsehauftritts greift, um sich ein Aufenthaltsrecht zu erstreiten, das auf andere Weise nicht zu erlangen ist. Damit steht er in einer Reihe mit einer Vielzahl von Landsleuten, die gleiche oder ähnliche Versuche unternehmen, ohne vorher jemals als ernst zu nehmende Regimegegner aufgefallen zu sein. An Personen wie an dem Kläger zu 1. besteht nicht das geringste Interesse der türkischen Sicherheitskräfte.
3. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Für asylunabhängige Abschiebungshindernisse aus § 53 AuslG gibt es keine Anhaltspunkte. Die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste von Dr. Colakoglu enthalten keine zielstaatsbezogenen Gründe gegen eine Rückkehr in die Türkei.
B) Die Klagen der Kläger zu 2. bis 5. sind mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag offensichtlich unbegründet. Sie machen keine eigenen (neuen) Verfolgungsgründe geltend. Ihnen droht bei einer Rückkehr in die Türkei handgreiflich und offensichtlich nicht das Geringste. Irgendwelche sippenhaftähnlichen Übergriffe sind selbst dann auszuschließen, wenn der Kläger zu 1. - anders als wahrscheinlich - wegen seiner Fernsehauftritte in das Visier der Sicherheitskräfte geraten würde. Der Kläger zu 1. ist unter keinen Umstände ein mit Haftbefehl landesweit in der Türkei gesuchter Angehöriger einer militanten staatsfeindlichen Organisation.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.