Aufhebung von Belassungsverfügung und Gebührenbescheid nach Baugenehmigung als Gewerbepark
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht eine Belassungsverfügung und einen Gebührenbescheid an, mit denen seine Nutzung eines Hallenteils als Lager formal belassen und gebührenpflichtig festgestellt wurde. Kernfrage war, ob die Baugenehmigung von 1999 die Nutzung als Gewerbepark und damit die Nutzung durch mehrere Mieter bereits legalisierte. Das VG hob die Bescheide auf: die Genehmigung umfasst die Nutzungseinheiten, der Hinweis im Bauschein ist unverbindlich und eine gesonderte Belassungsverfügung sowie die Gebühr waren daher rechtswidrig.
Ausgang: Klage gegen Belassungsverfügung und Gebührenbescheid erfolgreich; Bescheide aufgehoben, Beklagter trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine als Baugenehmigung erteilte Genehmigung zur Nutzung eines Grundstücks als ‚Gewerbepark‘ legalisiert auch die Nutzung durch mehrere verschiedene Gewerbetreibende und die in den Bauvorlagen konkretisierten Nutzungseinheiten.
Ein in einem Baugenehmigungsbescheid enthaltener bloßer Hinweis, die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einzelner Nutzungseinheiten sei nicht Gegenstand der Genehmigung, beschränkt nicht die Rechtswirkung der erteilten Genehmigung gegenüber dem Eigentümer.
Die Förmlichkeit einer separaten Belassungsverfügung und die Erhebung einer dafür vorgesehenen Gebühr sind unzulässig, soweit die konkrete Nutzung bereits formell und materiell durch eine wirksame Baugenehmigung gedeckt ist.
Zur Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids wegen Belassung gehört, dass die Bauaufsichtsbehörde ein rechtlich zu beanstandendes Einschreiten nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält; fehlt diese Erforderlichkeit, ist der Gebührenbescheid rechtswidrig.
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 9. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 15. November 2001 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nutzt seit mehreren Jahren neben acht unterschiedlichen anderen Nutzern einen Bereich der Montagehalle eines ehemaligen Metall verarbeitenden Betriebes als Lager für Maschinen. Die Halle ist Teil des mehrere Gebäude umfassenden I-Geländes, einem früheren Industriestandort auf dem Grundstück Gstraße 00. Dieses liegt im Geltungsbereich des Textbebauungsplans des Stadtbezirks 2, der für dieses Gebiet ein Industriegebiet ausweist.
Unter dem 7. Januar 1999 wurde dem jetzigen Eigentümer des Grundstücks eine Baugenehmigung mit dem Inhalt erteilt, dass die Nutzung des ehemaligen Industriegrundstücks als Gewerbepark befristet bis zum 31. März 2003 belassen werden kann. Darüber hinaus enthielt der Bescheid folgenden Hinweis: Die formelle Rechtmäßigkeit (bauordnungs-rechtliche Nutzungsänderung) und die materielle Rechtmäßigkeit (...) der einzelnen Nutzungseinheiten ist nicht Bestandteil dieser Genehmigung. Eine Entscheidung über die Belassung der einzelnen Nutzungseinheiten (Mieter) bleibt gesonderten Verfahren vorbehalten".
Mit Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2000 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die bestehende Nutzung belassen werden könne. Mit Gebührenbescheid vom 9. Februar 2000 setzte der Beklagte hierfür eine Gebühr in Höhe von 3.000,-- DM (= 1.533,88 Euro) fest, die sich aus je 150,-- DM für zwei Abweichungen sowie der dreifachen Gebühr für die Nutzungsänderung zusammensetzt.
Den Widerspruch des Klägers vom 14. März 2000 gegen beide Bescheide wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2001, zugestellt am 19. November 2001, zurück.
Der Kläger hat am 17. Dezember 2001 Klage erhoben. Er trägt vor, die Halle seinem Vermieter gegenüber bestimmungsgemäß zu nutzen. Wenn die als Montagehalle ausgewiesenen Räumlichkeiten als Lagerhalle genutzt würden und baurechtlich darin eine Nutzungsänderung liege, sei alleine der Eigentümer richtiger Adressat hoheitlicher Verfügungen. Zudem stelle die gewerbliche Einlagerung gegenüber der Montage eine weniger intensive Nutzung dar.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 9. Februar 2000 in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 15. November 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, die gesamte Halle sei als Montagehalle für einen Metall verarbeitenden Betrieb genehmigt worden. Nunmehr werde die Halle von mehreren Firmen gleichzeitig genutzt. Hieraus ergebe sich eine veränderte Rettungswegsituation sowie baurechtliche Anforderungen an die Trennung der Betriebsbereiche durch Freiflächen. Die Brandlast habe sich erheblich erhöht. Durch die Belassung werde der bisherige illegale Zustand legalisiert. Dies löse eine entsprechende Gebühr aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte 4 K 8263/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Die angefochtene Belassungsverfügung und der Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Bescheid über die Belassung der bestehenden Nutzung ist § 61 Abs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Beklagten liegen nicht vor. Die Nutzung eines Teilbereichs der ursprünglichen Montagehalle als Lager für Maschinen durch den Kläger ist, nachdem dem Eigentümer des Grundstücks unter dem 7. Januar 1999 eine Baugenehmigung erteilt worden ist und der Kläger die festgestellten materiellen Mängel im Jahre 1999 beseitigt hat, formell und materiell legal.
Die Baugenehmigung vom 7. Januar 1999 legalisiert die Nutzung durch den Kläger. Nach dem Wortlaut der Regelung wird der Firma C Holzhandlung GmbH & Co.KG die Genehmigung erteilt, das als Nutzung des ehemaligen Industriegrundstückes als Gewerbepark" bezeichnete Vorhaben befristet bis zum 30. September 2003 zu belassen. Der Bescheid ist als Baugenehmigung bezeichnet und auf der Grundlage des § 75 Abs. 1 BauO NRW erteilt. Regelungsgegenstand ist die Nutzung der Immobilie als Gewerbepark. Das umfasst schon begrifflich die Nutzung des Areals durch mehrere, verschiedene Gewerbetreibende. Konkretisiert wird das Vorhaben durch die mit Grünstempel versehenen Bauvorlagen des Grundstückeigentümers, die eine Aufstellung der Mieter und der jeweiligen Nutzungsarten sowie einen Lageplan mit Darstellung der einzelnen Nutzungseinheiten einschließlich des Gewerbes des Klägers enthalten. Inhalt der Baugenehmigung ist damit auch die Nutzung des vom Kläger gemieteten Bereichs als Lagerhalle.
Die Baugenehmigung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf die planungsrechtliche Zulässigkeit beschränkt. Grundsätzlich stellt die Baugenehmigung die Erklärung der Behörde dar, dass dem Vorhaben Nutzung als Gewerbepark" Hindernisse in dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht nicht entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW); sie enthält darüber hinaus die Feststellung, dass das Vorhaben einschließlich der beabsichtigten Nutzung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Regelungsgegenstand ist das gesamte zur Genehmigung gestellte Vorhaben und Prüfungsmaßstab das gesamte geltende öffentliche Recht, soweit die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren über das Vorhaben entscheiden muss. Das umfasst sowohl Bauplanungs- als auch Bauordnungsrecht.
Der im Bauschein enthaltene Hinweis, wonach die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der einzelnen Nutzungseinheiten in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht Bestandteil der Genehmigung sei, ist unverbindlich und nicht auf unmittelbare Rechtswirkung im Sinne einer Beschränkung der Genehmigung gegenüber dem Eigentümer gerichtet. Es handelt sich um die bloße Erklärung des Beklagten, wie er den Inhalt der erteilten Baugenehmigung verstanden haben möchte und die Mitteilung seiner Absicht, gegen die Mieter gesondert vorzugehen. Dafür spricht nicht zuletzt die Bezeichnung als Hinweis; Unklarheiten gehen zu Lasten des Beklagten.
Die förmliche Belassung einer legalen Nutzung ist nicht notwendig, die angefochtene Maßnahme demnach rechtswidrig. Das führt auch zur Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.