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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 7937/23·11.02.2026

Abmarkung nach VermKatG NRW trotz Zivilurteil zu Überbau (§ 912 BGB) rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich gegen eine vom ÖbVI bekannt gegebene Abmarkung der Grenzpunkte 2 und 3 zwischen Nachbargrundstücken. Sie beriefen sich auf ein rechtskräftiges Amtsgerichtsurteil, das auf Grundlage eines Gutachtens Überbauten (Torpfosten/Garage) bejaht und Beseitigungspflichten ausgesprochen hatte. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil für die Abmarkung das Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters maßgeblich sei und die Abmarkung innerhalb zulässiger Messtoleranzen liege. Das Zivilurteil entfalte keine Bindungswirkung nach § 16 Abs. 3 DVOzVermKatG NRW, da der Grenzverlauf dort nur Vorfrage der Überbauentscheidung gewesen sei und nicht eindeutig als Grenze festgelegt wurde.

Ausgang: Anfechtung der bekannt gegebenen Abmarkung der Grenzpunkte 2 und 3 erfolglos; Zivilurteil zu Überbauten bindet das Kataster nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abmarkung festgestellter Grundstücksgrenzen ist allein das Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters maßgeblich; örtliche Grenzzeichen und Parteivorstellungen sind nicht konstitutiv, sondern nur veranschaulichend.

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Eine Abmarkung ist katasterrechtlich richtig, wenn sie den durch Katasterkoordinaten definierten Grenzpunkt im Rahmen der zulässigen Messtoleranzen zutreffend in die Örtlichkeit überträgt.

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Verweigert ein Beteiligter die Zustimmung zur Abmarkung, kann eine festgestellte Grenze gleichwohl abgemarkt werden, sofern nach sachverständiger Beurteilung keine vernünftigen Zweifel an Richtigkeit und ordnungsgemäßer Übertragung des Katasternachweises bestehen.

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Ein rechtskräftiges Zivilurteil entfaltet Bindungswirkung für das Liegenschaftskataster nach § 16 Abs. 3 Satz 1 DVOzVermKatG NRW nur, wenn es die Grundstücksgrenze eindeutig festlegt oder über das Eigentum an einer genau abgegrenzten Grundstücksfläche entscheidet.

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Feststellungen zum Grenzverlauf, die in einem Zivilurteil lediglich als Vorfrage für die Beurteilung eines Überbaus (§ 912 BGB) getroffen werden, nehmen regelmäßig nicht an der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO) teil und begründen keine katasterrechtliche Bindung.

Relevante Normen
§ BGB §§ 912, 985, 1004§ VermKatG NRW §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz1§ DVOzVermKatG NRW § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5§ ZPO, §§ 256 Abs. 1, 322§ 912 BGB§ 16 Abs. 3 Satz 1 DVOzVermKatG NRW

Leitsatz

Ein Zivilurteil, welches die Parteien lediglich zur Entfernung von Überbauten gemäß § 912 BGB in einem Teilbereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze verpflichtet, entfaltet keine Bindungswirkung für das Liegenschaftskataster gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 DVOzVermKatG NRW, denn die zivilgerichtlichen Feststellungen zum Grenzverlauf nehmen als bloße Vorfrage weder an der Rechtskraftwirkung i.S.d. § 322 ZPO teil (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 13a ZB 24.1052 -, juris) noch verhält sich das Zivilurteil zum Eigentum an einer genau abgegrenzten Grundstücksfläche (vgl OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1982 - 3 A 805/81 -, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 13. Okober 1982 - 4 B 188.82 -, n.v.).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A.-straße 000 in D. (G01). Die Beigeladenen zu 1. und 2. sind Eigentümer des benachbarten Grundstücks A.-straße 001 (ursprünglich Flurstück G02, nunmehr nach Zerlegung Flurstücke G03 und G04). Auf diesem Grundstück ist im Grenzbereich zu Flurstück G01 eine Garage errichtet. Der rückwärtige Bereich des Flurstücks G01 ist seinerseits über ein an der Grenze errichtetes Tor erreichbar.

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Quelle: tim-online.nrw.de

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Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Klageverfahrens vor dem Amtsgericht D. (3 C 119/19) begehrten die Beigeladenen zu 1. und 2. - die Kläger im dortigen Rechtsstreit - die Beseitigung eines Torpfostens, der sich auf ihrem Grundstück befinde. Dadurch sei es ihnen nicht möglich, ihre Garage so zu dämmen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung der Wärmedämmung nach KfW-50 vorlägen. Die Kläger - Beklagte im Zivilprozess - waren demgegenüber der Auffassung, dass die Garage teilweise auf ihrem Grundstück errichtet worden sei. Sie beantragten im Wege der Widerklage die Entfernung des überbauten Mauerteils und eine entsprechende Feststellung. Das Gericht erhob zu der Frage „Wo verläuft die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Parteien ?“ Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des ÖbVI Z. (Bl. 77, 146 zu 3 C 119/19). Dieser kam in seinem Gutachten und dem zugehörigen Fortführungsriss vom 21. Mai 2020 (Bl. 188 ff. zu 3 C 119/19) sowie einer schriftlichen Ergänzung vom 16. Februar 2021 (Bl. 251 ff. zu 3 C 119/19) zu dem Schluss, dass sich der Torpfosten ca. 7 cm auf dem Grundstück der Beigeladenen befinde, während deren Garage mit der vorderen und der hinteren Mauer 2 bzw. 3 cm auf dem klägerischen Grundstück stehe. Im Ortstermin vom 30. Juli 2020 wurden im Straßenbereich die beiden schief stehend vorgefundenen südlichen Grenzsteine (A und B) entfernt und nach Ermittlung weiterer benachbarter Grenzsteine (A1, A2 und B1) wieder gerade gestellt in den Boden eingebracht. Das Amtsgericht folgte den Feststellungen des Sachverständigen und verurteilte die Parteien wechselseitig zur Entfernung der entsprechenden Überbauten. Zudem stellte es einen Garagenüberbau fest.

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Der Tenor des Urteils vom 14. Dezember 2021 lautet diesbezüglich:

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„Die Beklagten werden verurteilt, den ca. 7 cm auf das Grundstück der Kläger (A.-straße 001) überbauten Torpfosten des Tors zwischen dem Haus A.-straße 000 und der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Flurstücke G02 und G01 (Lage wie im anliegenden Plan Fortführungsriss des Sachverständigen Z. Anlage zum Urteilstenor gekennzeichnet) zu entfernen,

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[…]

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Die Klage wird, soweit die Einbeziehung einer von den Klägern eingereichten Skizze beantragt ist, abgewiesen.

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Auf die Widerklage hin werden die Kläger verurteilt, den ca. 2-3 cm auf das Grundstück der Beklagten, A.-straße 000 in D., überbauten Mauerteil im vorderen und hinteren Bereich der Garage (ersichtlich aus der Anlage zum Urteilstenor) zu entfernen.

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Darüber hinaus wird festgestellt, dass ein weiterer Überbau der Garagenaußenwand im Bereich der zwischen diesen beiden Mauervorsprüngen der Garage unzulässig ist, soweit hierdurch die Grundstücksgrenze gleichermaßen überschritten wird.

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[…]“.

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In der Anlage zum Urteiltenor ist die gemeinsame Grundstücksgrenze im Bereich der Überbauten (Garage, Torpfosten) gelb markiert.

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[……………..]

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Quelle: Bl. 426 zu 3 C 119/19

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Das Urteil wurde nach Rücknahme der von den Klägern bei dem Landgericht D. eingelegten Berufung am 19. April 2022 rechtskräftig. Eine Mitteilung des Urteils durch das Amtsgericht D. an das Katasteramt der Beigeladenen zu 3. erfolgte nach Aktenlage nicht.

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Mit e-mail vom 6. Juli 2022 beauftragten die Beigeladenen den Beklagten mit einer Vermessung der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Nach Vermessungsterminen am 17. August 2022 und 21. Februar 2023 teilte der Beklagte der Klägerseite am 7. Juni 2023 unter Hinweis auf eine von ihm gefertigte Gegenüberstellung der Grenzmaße zwischen Kataster, der Messung des Gutachters Z. und seiner eigenen Grenzvermessung mit, dass nach der Messung Z. das Grundstück der Kläger 8 cm breiter und das Grundstück der Beigeladenen 11 cm schmaler als nach dem Katasternachweis sei. Dabei sei gegen das Prinzip der Nachbarschaft verstoßen worden. Hingegen lägen die nach seiner Messung aufgetretenen Differenzen zum Katasternachweis von maximal 3 cm innerhalb der zulässigen Toleranzen. Im Grenztermin vom 4. Oktober 2023 wurde laut Grenzniederschrift im Grenzpunkt 1 die entsprechende Abmarkung (Grenzstein) in Übereinstimmung mit dem Katasternachweis vorgefunden; die in der Nähe der straßenseitigen Grenzpunkte 2 und 3 vorgefundenen Grenzsteine, welche die Grenzpunkte nicht zutreffend kennzeichneten, wurden entfernt und die Grenzpunkte 2 und 3 gemäß der anliegenden Skizze sowie dem zugehörigen Fortführungsriss (C 385/2023) ca. 11 cm weiter nordöstlich neu abgemarkt. Die Kläger verweigerten die Unterzeichnung der Grenzniederschrift. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2023 gab der Beklagte den Klägern das Ergebnis der Abmarkung und der amtlichen Bestätigung von Grundstücksgrenzen bekannt.

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Die Kläger haben am 31. Oktober 2023 die vorliegende Klage erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor: Der Grenzverlauf zwischen den beiden Grundstücken sei bereits im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens durch das Urteil des Amtsgerichts D. verbindlich festgestellt worden. Das Gericht habe zu dem Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze sogar ausdrücklich Beweis erhoben. Das Urteil lege damit die Grundstücksgrenzen konstitutiv fest und binde nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Vermessungsämter und die Verwaltungsgerichte. Man könne einen Vorgang nicht stattdessen so lange begutachten, bis das gewünschte Ergebnis herauskomme. Im Übrigen bestehe nach § 3 Abs. 3 VermKatG NRW eine Vorlage- und Unterrichtungspflicht der Zivilgerichte, den Katasterbehörden rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mitzuteilen, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich sei. Soweit eine derartige Mitteilung des Gerichts nicht erfolgt sei, ändere dies nichts an der Verbindlichkeit des Urteils, zumal dem Beklagten das Urteil zwischenzeitlich zur Kenntnis gebracht worden sei. Eine neuerliche Abmarkung sei daher unzulässig.

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Die Kläger beantragen,

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die mit Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2023 bekannt gegebene Abmarkung der Grundstücksgrenzen bezüglich der Grenzpunkte 2 und 3 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor: Das Urteil des Amtsgerichts habe lediglich festgestellt, dass beidseitig der gemeinsamen Grenze Überbauten vorlägen. Zum Grenzverlauf und zur exakten Lage der Grenzpunkte treffe das Urteil keine Aussage. Das Urteil und der Fortführungsriss des Sachverständigen seien auch nicht in das Liegenschaftskataster übernommen worden. Eine Fortführung des Liegenschaftskatasters erfolge nur, wenn die Lage der Grenzpunkte mit der erforderlichen Genauigkeit und Zuverlässigkeit ermittelt und dokumentiert worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Bedenken bestünden zudem, als der Sachverständige die beiden fraglichen Grenzsteine im Zuge der Begutachtung verändert habe. Das Setzen, Verändern und Richten von Grenzsteinen sei ein Verwaltungsakt, der den Beteiligten bekannt gegeben werden müsse. Dies sei ebenfalls nicht erfolgt. Demgegenüber sei die von dem Beklagten durchgeführte Grenzvermessung sowohl durch die Bezirksregierung Düsseldorf als auch durch das Katasteramt der Stadt D. als ordnungsgemäß und korrekt bestätigt und zwischenzeitlich in den Katasterbestand übernommen worden. Die Messung des Gutachters Z. sei auch inhaltlich unrichtig, weil er bei der vorzunehmenden Fehlerverteilung das Prinzip der Nachbarschaft missachtet habe. Dabei handele es sich um einen vermessungstechnischen Grundsatz, der unbedingt zu beachten sei. Hierdurch habe sich die Breite des klägerischen Flurstücks G01 zu Lasten des Flurstücks G03 der Beigeladenen um ca. 11 cm vergrößert. Auf seine Bestellung zum ÖbVI habe er mit Ablauf des 31. Dezember 2023 verzichtet.

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Die Beigeladenen zu 1. und 2. nehmen Bezug auf die Ausführungen des Beklagten und stellen keinen Sachantrag.

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Die Beigeladene zu 3. stellt ebenfalls keinen Sachantrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 4 K 7937/23 sowie der beigezogenen Akten des Amtsgerichts D. (3 C 119/19) und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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Die Klage ist unbegründet.

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Die den Klägern mit Bescheid vom 5. Oktober 2023 bekannt gegebene Abmarkung der Grenze zwischen den Flurstücken G01 und G02 (letzteres entlang dieser Grenze nunmehr Flurstück G03) ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage der Abmarkung ist § G02 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 8 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 i.d.F. vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) - VermKatG NRW - und § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (DVOzVermKatG NRW) in der im Zeitpunkt der Abmarkung geltenden Fassung.

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Demnach sind festgestellte Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen eindeutig, dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Das gilt auch, wenn verlorengegangene Grenzzeichen ersetzt werden. Grundstücksgrenzen werden in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Grenzfeststellung abgemarkt. Wann eine Grundstücksgrenze festgestellt ist, ergibt sich aus § 19 Abs. 1 VermKatG NRW. Danach ist eine Grundstücksgrenze festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten (§ 21 Abs. 1 VermKatG NRW) anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 21 Abs. 5 VermKatG NRW). Ist die Lage einer Grundstücksgrenze nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften eindeutig und zuverlässig ermittelt und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt worden, so gilt diese Grenze als festgestellt (§ 16 Abs. 5 DVOzVermKatG NRW). Verweigert ein Beteiligter im Grenztermin oder später seine Zustimmung zur Abmarkung einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grundstücksgrenze, so soll diese Grenze dennoch abgemarkt werden, wenn nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises und an seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit sowie der antragsbezogenen Bildung neuer Grundstücksgrenzen keine Zweifel bestehen (vgl. 17 Abs. 2 VermKatG NRW).

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Richtig im katastertechnischen wie katasterrechtlichen Sinne ist eine Abmarkung, wenn sie den durch die Katasterkoordinaten eindeutig definierten Grenzpunkt im Rahmen der zuzubilligenden Fehlertoleranzen zutreffend anzeigt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 - 14 A 506/12 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 5. Juli 2013 - 14 A 985/11 -, juris Rn. 22.

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Maßgebend für die Lage der Grenzpunkte bzw. den Verlauf der hieraus gebildeten Grenze wiederum ist allein das Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters.

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Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 1988 - 7 A 2687/85 -, juris, Beschluss vom 5. September 2012 - 14 A 2814/09 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. März 2009 - 7 K 1811/07 -, juris.

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Hierzu gehören alle Messdaten und die aus ihnen (in der Regel rechnerisch) abgeleiteten Maße einschließlich der Lagekoordinaten im jeweiligen Bezugs- und Abbildungssystem für die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Vermessungs-, Grenz-, Gebäude- und sonstigen Punkte, die im Zuge von Katastervermessungen ermittelt werden. Die Hauptbedeutung des Vermessungszahlenwerks besteht in der zahlenmäßigen Festlegung der Grenzen der Flurstücke und der damit jederzeit möglichen Überprüfung und Wiederherstellung in der Örtlichkeit.

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Vgl. BGH, Beschluss vom G02. Juli 2017 - V ZB 47/16 -, juris, OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. September 2015 - 2 L 138/13 -, juris, jeweils unter Hinweis auf Kriegel/Herzfeld, Katasterkunde in Einzeldarstellungen, Heft 8 [2010], Anm. 9.1 ff.

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Grenzzeichen können mithin nur in solchen Punkten angebracht werden, die sich bei der Übertragung der „festgestellten Grundstücksgrenze" aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit als Punkte dieser Grenze erweisen.

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Dagegen gibt es keinen Anspruch eines Grundstückseigentümers darauf, dass die zuständige Katasterbehörde, Vermessungsstelle oder ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zur Bezeichnung eines oder mehrerer Punkte der Grenze des Grundstücks in der Örtlichkeit Grenzzeichen in Punkten anbringt, die der Eigentümer selbst für Punkte der Grenze hält.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 1988 - 7 A 2687/85 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks.

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Für die Frage, wo die festgestellte Grundstücksgrenze verläuft, sind nicht etwaige bereits in der Örtlichkeit vorhandene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen, geschweige denn die Anschauungen von Beteiligten, sondern allein die Zahlen des Liegenschaftskatasters selbst maßgeblich. Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen, die in der Örtlichkeit vorhanden sind, sind für den Verlauf der festgestellten Grundstücksgrenze nicht konstitutiv, d. h. niemals geeignet, den Verlauf dieser Grenze zu bestimmen, sondern nur geeignet, ihn in der Örtlichkeit zu veranschaulichen. Solche Zeichen oder Einrichtungen sind jederzeit einer - allerdings den zuständigen Katasterbehörden, Vermessungsstellen sowie öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vorbehaltenen - Überprüfung anhand des allein im Liegenschaftskataster liegenden Maßstabes unterworfen und können sich bei der Übertragung der sich aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters ergebenden festgestellten Grundstücksgrenze in die Örtlichkeit als falsch erweisen, weil die Punkte, in denen diese Zeichen oder Einrichtungen sich befinden, im Liegenschaftskataster nicht als Punkt der festgestellten Grundstücksgrenze aufgeführt sind. Mit anderen Worten verhält es sich nicht etwa so, dass das Recht am Grundstück, die Ausdehnung des Grundstücks, der wahre Verlauf seiner Grenze aus den in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen folgt, sondern gerade umgekehrt so, dass die Wahrheit der in der Örtlichkeit vorhandenen realen Zeichen allein aus ihrer Übereinstimmung mit dem Verlauf der festgestellten Grundstücksgrenze folgen kann.

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Vgl. OVG NRW, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni 1988 - 7 A 2687/85 -, S. 6 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. März 2009 - 7 K 1811/07 -, juris.

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Nach diesen Grundsätzen ist die Abmarkung der Grundstücksgrenze in den Grenzpunkten 2 und 3 rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Grenze zwischen dem Grundstück der Kläger (Flurstück G01) und dem Grundstück der Beigeladenen (nunmehr Flurstück G03) ist nach den aktenkundigen Auszügen aus dem Liegenschaftskataster spätestens seit 1953 eine festgestellte Grenze. Dies ergibt sich aus dem Neumessungsriss 2 von März 1935 (Bl. 109 GA) und dem Fortführungsriss vom 23. März 1953 (Bl. 137 GA) sowie aus den zugehörigen Grenzverhandlungen vom 11. Oktober 1935 (Bl. 120 ff. GA) und 23. März 1953 (Bl. 138 ff. GA). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Ist aber die Lage einer Grundstücksgrenze nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften ermittelt,

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hier: Anweisung VIII vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei der Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters und den diesbezüglichen Ergänzungsbestimmungen I. Teil vom 1. Juni 1931 und Anweisung II für das Verfahren bei den Fortführungsvermessungen vom 17. Juni 1920 idF von April 1949, S. 55/59,

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und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt worden, so gilt diese Grenze als festgestellt (§ 16 Abs. 5 DVOzVermKatG).

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Vernünftige Zweifel an der Richtigkeit des Katasternachweises und an seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit bestehen nicht. Insbesondere liegt die streitige Abmarkung der Grenze in den Grenzpunkten 2 und 3 auch nach Auffassung des Gerichts innerhalb der zulässigen Messtoleranzen.

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Vgl. zur Zulässigkeit von Messtoleranzen bei Abmarkungen allgemein OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2012 - 14 A 2814/09 -, juris.

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Die sich aus einem Vergleich der aus dem Fortführungsriss des Beklagten vom 4. Oktober 2023 (C-385/2023, Anlage 36, BA 1) einerseits und dem Katasternachweis andererseits ergebenden Unterschiede der Grenzlängen zu den benachbarten Punkten gehen bezüglich beider Punkte (2 und 3) nicht über 3 cm hinaus. Insoweit nimmt das Gericht entsprechend § 117 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 5. Dezember 2023 (S. 4, 2. Abs.) Bezug, denen die Kläger insoweit inhaltlich nicht entgegengetreten sind. So beträgt auch nach den Feststellungen des Gerichts die Grenzlänge von Punkt 3 zu dem benachbarten westlichen Grenzpunkt laut o.g. Fortführungsriss 8,15 m anstatt 8,17 m laut Katasternachweis (Neumessungsriss März 1935). Die Grenzlänge von Punkt 2 zu dem benachbarten östlichen Grenzpunkt beträgt dem Beklagten zufolge 19,88 m (43,57-23,69 m) anstatt 19,85 m (Fortführungsriss vom 16. April 1953). Dies entspricht auch der Gegenüberstellung des Beklagten vom 6. Juni 2023 (8,14 anstatt 8,17 m bzw. 19,88 m anstatt 19,86 m, Anl. 14 BA 1). Diese Abweichungen halten sich offenkundig innerhalb der zulässigen Toleranzgrenzen von Anlage 5 des Erhebungserlasses vom 15. September 2017 (MBl. NRW. S. 868) idf vom 10. Dezember 2019 (MBl. NRW. S. 790) - ErhE. Jene liegen nach der gemäß Nr. 2.2.3.1 für günstiges (ebenes) Gelände anzuwendenden Formel (d = 1,5 (0,05 + 0,008 √ s + 0,0003 s)) für die vorbezeichneten Grenzlängen bei etwa 11 cm. Zwar mögen auch die von dem Gutachter Z. im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens ermittelten Grenzlängen, die gegenüber dem Liegenschaftskataster in Punkt 3 - dort Punkt A - um 11 cm (8,06 m anstatt 8,17 m) bzw. in Punkt 2 - dort Punkt B - um 13 cm abweichen (33,39 cm anstatt 33,26 m) noch innerhalb der zulässigen Messtoleranzen liegen. Dessen Grenzuntersuchung begegnet jedoch insoweit inhaltlichen Zweifeln, als er sich bei der Ermittlung des Grenzpunktes 3 bzw. A an dem im Neumessungsriss von 1935 dargestellten Aufnahmepunkt (AP) 40039 und dem von dort zu Punkt A abgehenden Kontrollmaß von 14,39 m orientierte und dabei möglicherweise außer Acht ließ, dass der AP 40039 laut der von dem Beklagten herangezogenen AP-Karte (Anlage 12 BA 1) seinerseits zuletzt im Jahre 1997 wiederhergestellt wurde und das Endmaß dieses wiederhergestellten AP 40039 bei 181,75 m liegt und nicht wie noch im Neumessungsriss von 1935 dargestellt bei 181,86 m. Ist aber der AP 40039 nicht am ursprünglichen Endmaß von 181,86 m wiederhergestellt worden, sondern an einem weiter westlich gelegenen Punkt - der Beklagte und der Gutachter Z. legten insoweit beide ein Endmaß von 181,78 m zugrunde -, ist auch die Ansetzung des ursprünglichen Kontrollmaßes durch den Gutachter Z. fraglich. Vielmehr erscheint angesichts der AP-Wiederherstellung eine Reduzierung des Kontrollmaßes, wie sie der Beklagte auf 14,31 m ermittelt hat, durchaus plausibel. Hierauf kommt es jedoch an dieser Stelle nicht entscheidend an, da die streitgegenständliche Abmarkung nicht an der Messung Z., sondern allein am Inhalt des Liegenschaftskatasters zu messen ist und die streitige Abmarkung nach vorstehenden Ausführungen dem Katasternachweis innerhalb der zulässigen Messtoleranzen entspricht. Ob die von dem Gutachter Z. vorgenommene Messung unter Umständen auch in rechtserheblicher Weise gegen das Prinzip der Nachbarschaft verstieß, wonach signifikante Abweichungen ausgehend von den nächsten benachbarten Punkten, deren Grundmaß als korrekt erzeugt anzusehen ist, linear zu verteilen sind,

51

vgl. auch Fuhrmann, Grenzuntersuchung, 3. Aufl. 2023, S. 139 ff.,https://www.grenzuntersuchung.de/images/Grenzuntersu-chung3.pdf.

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und wofür nach der Auffassung des Beklagten einiges spricht, mag daher an dieser Stelle ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob den Klägern eine Anfechtung der Abmarkung hinsichtlich des Grenzpunktes 3 auch deshalb verwehrt ist, weil dieser Punkt die Grenzen ihres Flurstücks G01 nicht unmittelbar tangiert.

53

Der Rechtmäßigkeit der Abmarkung steht auch nicht das Zivilurteil des Amtsgerichts D. vom 21. Dezember 2021 - 3 C 119/19 - entgegen. Es entfaltet keine Bindungswirkung für das Liegenschaftskataster gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 DVOzVermKatG. NRW. Demnach gilt eine Grundstücksgrenze, die in einem rechtkräftigen Zivilurteil eindeutig festgelegt wird, als im Sinne von § 19 Abs. 1 VermKatG NRW festgestellt. Die Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass rechtskräftige Urteile über den Grenzverlauf bzw. über das Eigentum an einer genau ab­gegrenzten Grundstücksfläche für die Entscheidung der Katasterbehörden Tatbestands­wirkung haben. Das ergibt sich aus dem Zweck des Liegenschaftskatasters, in dem u.a. die Grundstücke so nachzuweisen und zu beschreiben sind, wie es die Bedürfnisse von Recht, Verwaltung und Wirtschaft erfordern (§ 1 Abs. 3 Satz 1 VermKatG NRW). Dieser Vorrang eines rechtskräftigen Urteils liegt im Interesse des Rechtsverkehrs, nämlich der Vermeidung einander widersprechender hoheitlicher Grenzfeststellungen und hat seine Berechtigung in der dienenden Funktion des Katasters, wie sie etwa in § 1 Abs. 3 und § 11 Abs. 8 VermKatG NRW zum Ausdruck kommen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1982 - 3 A 805/81 -, S. 5 f.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1997 - 7 A 868/94 -, S. 6; OVG NRW Urteil vom 22. März 1977 - IX A 1925/76 -, S. 9; Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: März 2020, § 19 Rn. Anm. 2.

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Dem vorliegenden Urteil des Amtsgerichts D. ist indes eine eindeutige Festlegung der Grundstücksgrenze im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 DvOzVermKatG NRW nicht zu entnehmen. Insofern mag offen bleiben, ob die Vorschrift tatbestandlich nur dann erfüllt ist, wenn die Festlegung des Grenzverlaufs von der materiellen Rechtskraft der zivilgerichtlichen Entscheidung (§ 322 ZPO) umfasst ist,

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vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 13a ZB 24.1052 -, juris, Rn. 16 ff. zum bayrischen AbmG.

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oder ob im Hinblick auf den § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 11 Abs. 8 VermKatG NRW innewohnenden Zweck der Vermeidung einander widersprechender hoheitlicher Grenzfeststellungen eine Tatbestandswirkung zivilgerichtlicher Entscheidungen nicht auf Urteile oder Vergleiche beschränkt ist, bei denen der Grenzverlauf unmittelbar Gegenstand der Entscheidung war, sondern § 16 Abs. 3 Satz 1 DVOzVermKatG NRW unabhängig von der Rechtskraftwirkung gemäß § 322 ZPO auch bei solchen Urteilen und Vergleichen als erfüllt anzusehen ist, die über das Eigentum an einer genau abgegrenzten Grundstücksfläche bzw. über ein entsprechendes Herausgabeverlangen nach § 985 BGB als dem Hauptanspruch aus dem Eigentum befunden haben.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1982 - 3 A 805/81 -, S. 6, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1982 - 4 B 188.82 -, abrufbar bei WK online (https://research.wolterskluwer -online.de/document/a0ac0d15-942f-4e96-9cff-0f0e91b722d8), wonach § 322 ZPO eine weitergehende Verbindlichkeit zivilgerichtlicher Urteile für landesrechtliche Verwaltungsrechts-verhältnisse nicht ausschließt; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1997 - 7 A 868/94 -, S. 6, n.v., und vom 22. März 1977 - IX A 1925/76 -, S. 8 f., vom 12. Februar 1992 - 7 A 1910/89 -, juris Rn. 16.

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Denn vorliegend ist eine Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 DVOzVermKatG NRW in jedem Fall zu verneinen.

60

Zum einen nehmen die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen zum Grenzverlauf nicht an der Rechtskraftwirkung des Urteils gemäß § 322 ZPO teil. Der Urteilstenor geht über eine wechselseitige Verpflichtung zur Entfernung von Überbauten i.S.d. § 912 BGB sowie die Feststellung eines Überbaus im Garagenbereich nicht hinaus. Soweit im Tenor ausdrücklich auch die Grundstücksgrenze in Bezug genommen wird, ändert dies nichts daran, dass Bezugsobjekt der Lagebeschreibungen im Tenor sowohl für die Klage („Lage wie im anliegenden Plan Fortführungsriss des Sachverständigen Z. Anlage zum Urteilstenor gekennzeichnet“) als auch für die Widerklage („ersichtlich aus der Anlage zum Urteilstenor“) erkennbar nur der Torpfosten bzw. die überstehenden Garagenteile sind, nicht aber die gemeinsame Grundstücksgrenze selbst, zumal nur die vorbezeichneten Überbauten und nicht die gesamte Grundstücksgrenze im Sinne des Urteilstenors durch Gelbunterlegung „gekennzeichnet“ sind. Dies entspricht im Übrigen auch den gestellten Anträgen von Klage und Widerklage, die lediglich auf Entfernung des „überbauten Torpfostens […] (Lage im anliegenden Plan mit „Überbau Torpfosten“ gekennzeichnet“) bzw. auf Entfernung des „überbauten Mauerteils im vorderen und hinteren Bereich der Garage (ersichtlich aus Anlage 8 zum Gutachten des Sachverständigen […])“ sowie auf Feststellung eines „weitere[n] Überbau[s] der Garagenaußenwand zwischen diesen beiden Mauervorsprüngen“ gerichtet waren (Bl. Bl. 2, 320 f. zu 3 C 119/19). Ein Antrag auf Feststellung des Grenzverlaufs im Wege der Eigentumsfeststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) wurde im Zivilrechtsstreit hingegen nicht gestellt. Dass das Amtsgericht im Beweisbeschluss vom 28. November 2019 seine Beweisfrage auch auf die Ermittlung der gesamten Grundstücksgrenze gerichtet hatte („Wo verläuft die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Parteien?“, Bl. 77 zu 3 C 119/19), führt ebenso zu keiner anderen Bewertung wie der Umstand, dass das Gericht in den Entscheidungsgründen auch eingehende Feststellungen zum Grenzverlauf und zur Plausibilität der Bestimmung der Grenzpunkte durch den Sachverständigen getroffen hatte (S. 6 und 8 f. des Urteilsabdrucks, Bl. 424 ff zu 3 C 119/19). Denn der Verlauf der Eigentumsgrenze betraf in dem dortigen Rechtsstreit lediglich eine für die Ermittlung von Überbauten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 912 BGB maßgebliche Vorfrage mit der Folge, dass die Bestimmung des Grenzverlaufs selbst nicht an der materiellen Rechtskraftwirkung des Zivilurteils gemäß § 322 ZPO teilnimmt.

61

Vgl. allgemein Stein/Jonas,ZPO, 23. Auflage 2018, § 322 Rn. 80 ff.; Gottwald, in: MüKO/BGB, 7. Aufl. 2025, § 322 Rn. 104 m.w.N., wonach bei einer auf § 985 BGB gestützten Herausgabeklage oder einer Beseitigungsklage nach § 1004 BGB nicht mit Rechtskraft über das Eigentum entschieden wird; zu § 985 BGB: BGH, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29-98 -, juris Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 13/07 -, juris; vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 13a ZB 24.1052 -, juris Rn. 21.

62

Zum anderen folgt ein anderes Ergebnis auch nicht aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung des OVG NRW, die auch solchen Zivilurteilen eine Bindungswirkung für das Liegenschaftskataster beimisst, die über das Eigentum an einer genau abgegrenzten Grundstücksfläche bzw. über ein entsprechendes Herausgabeverlangen nach § 985 BGB als dem Hauptanspruch aus dem Eigentum befunden haben. Ob und inwieweit diese Rechtsprechung auf Eigentumsstörungsansprüche gemäß § 1004 BGB übertragbar ist,

63

vgl. befürwortend Staudinger/Roth, BGB (2025), § 920 Rn. 1 und 3, Rösch, in MüKo-BGB, 9. Aufl. 2023, § 920 Rn. 1; LG Neuruppin, Urteil vom 29. Dezember 2017 - 31 O 49/17 - juris Rn. 48 unter Hinweis auf KG Berlin, Beschluss vom G02. August 1937 - 1a Wx 998/37 -, DFG 1937, 188: „Besteht, wie hier Streit über den natürlichen Grenzverlauf, der zur Vornahme von Ermittlungen in der Örtlichkeit nötigt, so haben die Beteiligten andere Möglichkeiten zur Festlegung der Grenze. Es kann der eine Nachbar einen Grenzstreifen als sein Eigentum in Anspruch nehmen, und zwar mit der Eigentums-, Eigentumsfeststellungs- oder Eigentumsstörungsklage. Er kann aber auch den Grenzscheidungsanspruch aus § 920 BGB im Wege der Klage wählen“; enger: OLG Nürnberg, Urteil vom 9. Mai 2023 - 6 U 1035/22 -, juris Rn. 53; Brückner, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2023, § 919 Rn. 2: „Besteht Streit über den Grenzverlauf, muss dieser zunächst geklärt werden. Dies geschieht entweder durch eine auf Feststellung des Eigentums an dem umstrittenen Grenzstreifen gerichtete Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) oder durch Klage auf Herausgabe des genau bezeichneten Grundstücksteils aus § 985 BGB)“; Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: März 2020, § 3 Anm. 4 („Grenzscheidungsklage (§ 920 BGB) oder die Grenzabmarkungsklage (§ 919 BGB)“).

64

mag an dieser Stelle dahin stehen. Denn das vorliegende Urteil des Amtsgerichts D. befindet weder über das „Eigentum an einer genau abgegrenzten Grundstücksfläche“ noch über einen „Grenzstreifen“ im vorstehenden Sinne, sondern lediglich über die Eigentumszuordnung bestimmter baulicher Anlagen in einem - in der Anlage zum Urteilstenor gelb unterlegten - Teilbereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze.

65

Kommt damit dem in Rede stehenden Zivilurteil keine Bindungswirkung i.S.v. § 16 Abs. 3 DVOzVermKatG NRW zu, war dessen Mitteilung an das Liegenschaftskataster auch nicht gemäß § 3 Abs. 3 VermKatG NRW erforderlich. Die weitergehende Frage, ob das Zivilurteil für das Liegenschaftskataster für den Beklagten schon deshalb unbeachtlich war, weil es aufgrund der unterbliebenen Mitteilung keinen Eingang in das Liegenschaftskataster gefunden hatte,

66

vgl. VG Aachen, Urteil vom 7. Oktober 2011 - 9 K 1940/10 -, juris,

67

bedarf vorliegend gleichsam keiner weiteren Vertiefung.

68

Das Gericht konnte mit Blick auf die nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Beklagten vom 17. Februar 2023 und der Kläger vom 23. Februar 2026 ohne Einräumung einer erneuten Stellungnahmefrist oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil jene keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen enthielten, die für die vorliegende Entscheidung erheblich sind.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO und § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.

70

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

81

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

72

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

73

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

74

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

75

Ferner ergeht der

76

Beschluss

77

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

78

5.000,- Euro

79

festgesetzt.

83

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.