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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 774/09·30.08.2009

Vermessungsgebühren: Festsetzungsverjährung und Bekanntgabe durch Einwurf unter Haustür

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümer wandten sich gegen einen Gebührenbescheid über Vermessungsgebühren aus einer Teilungsvermessung. Streitig war insbesondere, ob Festsetzungsverjährung eingetreten sei und ob der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde. Das Gericht hielt die Festsetzung innerhalb der vierjährigen Frist für rechtzeitig, da die Amtshandlung 2004 beendet war und der Bescheid spätestens am 28.12.2007 durch Boten in den Machtbereich der Kläger gelangte. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Vermessungsgebührenbescheid wegen wirksamer Bekanntgabe und fehlender Festsetzungsverjährung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzungsfrist für Gebühren nach dem GebG NRW beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die gebührenpflichtige Amtshandlung insgesamt beendet ist.

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Ein Verwaltungsakt, der nicht förmlich zuzustellen ist, wird mit der Bekanntgabe wirksam; maßgeblich ist, ob das Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.

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Für den Zugang kann es ausreichen, dass ein Schriftstück in den Hausflur bzw. Empfangsbereich verbracht wird (z.B. durch Durchschieben unter der Haustür), wenn die tatsächlichen Empfangseinrichtungen des Empfängers diese Art der Entgegennahme nahelegen.

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Kann der Empfänger aufgrund der Organisation seiner Postempfangsmöglichkeiten typischerweise mit alternativen Zustellwegen rechnen, muss er sich eine entsprechende Übermittlung in seinen Machtbereich zurechnen lassen.

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Die wirksame Bekanntgabe kann auch durch Übersendung einer Bescheidkopie erfolgen, wenn hierdurch die notwendigen Regelungsinhalte für den Empfänger erkennbar werden.

Relevante Normen
§ 11 GebG NRW§ 13 GebG NRW§ 14 GebG NRW§ 17 GebG NRW§ 13 ÖBVermIng BO§ 2 Abs. 1 ÖBVermIngKO NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks I Straße 61/61a in X, G1, Flur 364, Flurstück 62 (alt). Sie erteilten dem Beklagten im Mai 2002 den Auftrag, auf dem Grundstück eine Teilungsvermessung durchzuführen und amtliche Lagepläne zu einem Teilungsantrag nach den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften und zur Eintragung einer Baulast anzufertigen.

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Der Beklagte fertigte den amtlichen Lageplan zum Teilungsantrag unter dem 24. Mai 2002. Der Oberbürgermeister der Stadt X genehmigte die Grundstücksteilung mit Bescheiden vom 10. Oktober 2003 und 13. Januar 2004. Den amtlichen Lageplan zur Baulasteintragung hatte der Beklagte zuvor unter dem 23. Oktober 2003 erstellt.

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Die Vermessungsarbeiten zur Grundstücksteilung führte der Beklagte am 15. Januar 2004 durch. Zur Grenzverhandlung am 6. Februar 2004 erschienen die Kläger und erklärten die Übernahme der Vermessungskosten. Das Ergebnis der Teilungsvermessung wurde in das Liegenschaftskataster übernommen. Es sind an Stelle des alten Flurstücks 62 die Flurstücke 68 und 69 entstanden.

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Unter dem 30. November 2007 fertigte der Beklagte den Gebührenbescheid Nr. 07 403, mit dem er die Kläger zu Vermessungsgebühren in Höhe von 2942,92 Euro heranzog. Nach seinem Vortrag wurde der Bescheid am gleichen Tag zur Post gegeben. Da er keine Zahlung erhielt, erinnerte er mit Schreiben vom 28. Dezember 2007. Das Schreiben blieb ebenso unbeantwortet wie die Mahnung vom 26. Mai 2008. Der Beklagte leitete mit Hilfe der Stadtkasse X die Beitreibung seiner Forderung ein. Auf deren Zahlungsaufforderung vom 9. Dezember 2008 meldete sich bei der Stadt der Prozessbevollmächtigte der Kläger und machte geltend, bislang seien seine Mandanten nicht im Besitz von Bescheiden oder sonstigen Vollstreckungstiteln, er bitte um nähere Angaben. Die Stadtkasse übermittelte die Eingabe dem Beklagten, der sie am 19. Dezember 2008 erhielt. Unter dem 15. Januar 2009 übersandte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in Kopie den Gebührenbescheid vom 30. November 2007, die Zahlungserinnerung vom 28. Dezember 2007 und die Mahnung vom 26. Mai 2008.

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Die Kläger haben am 2. Februar 2009 Klage erhoben.

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Sie behaupten:

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Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2007 sei ihnen erstmals über ihren Prozessbevollmächtigten im Januar 2009 bekannt geworden. Keines der Schriftstücke, die der Beklagte vorher an sie geschickt haben wolle, habe sie jemals erreicht. Die Festsetzung der Gebühren erst im Jahr 2009 sei rechtswidrig.

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Die Kläger beantragen,

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den Gebührenbescheid des Beklagten Nr. 07403 vom 30. November 2007 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet: Der Gebührenbescheid vom 30. November 2007 sei, wie sein Postausgangsbuch nachweise, ordnungsgemäß an diesem Tag zur Post gegeben worden. Den Posteinwurf habe der Zeuge O erledigt. Die Zahlungserinnerung vom 28. Dezember 2007 mit dem Gebührenbescheid als Anlage habe der Zeuge persönlich in den Briefkasten der Kläger am gleichen Tage eingeworfen. Darüber habe der Zeuge eine Aktennotiz gefertigt.

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Der Einzelrichter hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen O. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2009 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 30. November 2007 ist rechtmäßig.

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1. Der Beklagte hat einen - materiell nach Grund und Höhe nicht bestrittenen - Gebührenanspruch gegen die Kläger aus seiner amtlichen Tätigkeit als Vermessungsstelle für die Kläger. Gegenstand des Gebührenanspruches sind amtliche Lagepläne und die Durchführung einer Teilungsvermessung auf dem Grundstück I Straße 61/61a in X. Dafür stehen ihm gemäß §§ 11, 13, 14, 17 GebG NRW, § 13 ÖBVermIng BO, § 2 Abs. 1 ÖBVermIngKO NRW, Nr. 3, 4.2 des Vermessungsgebührentarifs zur Vermessungsgebührenordnung die festgesetzten Entgelte zu.

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2. Der Festsetzung der Gebühren steht § 20 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW nicht entgegen. Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten.

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2.1 Die Kostenschuld der Kläger ist dem Grunde und der Höhe nach mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung entstanden (§ 11 Abs. 1 GebG NRW). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erledigung der beantragten Amtshandlung (des Auftrags) insgesamt. Die für die Teilungsvermessung auf dem Grundstück der Kläger notwendigen Arbeiten waren mit der Grenzverhandlung im Februar 2004 und dem nachfolgenden Antrag des Beklagten auf Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster abgeschlossen. Die Frist für die Festsetzungsverjährung (Kalenderverjährung) begann mit Ablauf des Jahres 2004 und lief vier Jahre lang (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GebG NRW). Sie endete mit Ablauf des Jahres 2008.

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2.2 Innerhalb der Festsetzungsfrist hat der Beklagte die ihm zustehenden Gebühren wirksam festgesetzt. Der Gebührenbescheid ist den Klägern spätestens am 28. Dezember 2007 bekannt gegeben worden.

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2.2.1 Verwaltungsakte, die nicht förmlich zugestellt werden müssen, werden mit der Bekanntgabe wirksam (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Soweit nicht die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG nach Aufgabe eines Schriftstückes zur Post eingreift, ist analog auf § 130 BGB abzustellen. Der Verwaltungsakt ist bekannt gegeben, sobald das Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt und bei gewöhnlichem Lauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist (Kopp-Raumsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Auflg., § 41 Rdn. 15).

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2.2.2 Es kann offen bleiben, ob, wie der Beklagte vorträgt, der Gebührenbescheid in Folge der Aufgabe zur Post am Datum des Bescheides, also am 30. November 2007, drei Tage später als bekannt gegeben gilt. Denn jedenfalls ist die Bekanntgabe am 28. Dezember 2007 mit der Übermittlung des Gebührenbescheides durch Boten, den Zeugen O, erfolgt. Das hat die Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Einzelrichters ergeben. Es gibt keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Zeuge O eine Kopie des Bescheides zusammen mit einer Zahlungserinnerung an diesem Tage unter der Haustür des Empfängers durchgeschoben und dadurch in den Machtbereich der Kläger verbracht hat.

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2.2.3 Der Zeuge hat in seiner Vernehmung die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück der Kläger aus der Erinnerung weitest gehend zutreffend geschildert. Der Kläger hat sie im Wesentlichen bestätigt. Insbesondere der entscheidende Umstand, dass seinerzeit der Haustürbereich des Gebäudes I Straße 61 keinen Briefkasten nach außen hin aufwies, ist zutreffend. Der Zeuge hat offen und ohne Anzeichen von Unsicherheit ausgesagt. Erinnerungslücken, etwa an die Zahl der an der Tür oder im Eingangsbereich vorhandenen Klingelknöpfe, hat er freimütig eingeräumt. Desgleichen hat er nicht gezögert einzuräumen, den Brief an die Kläger nicht selbst versandfertig gemacht zu haben, so dass er aus eigener Kenntnis über dessen genauen Inhalt keine Angaben machen konnte. Der Zeuge gibt keine Vollständigkeit seines Wissen vor, über die er tatsächlich nicht verfügt. Er hat den Vorgang lebensnah und plausibel beschrieben. Der Zeuge ist in jeder Hinsicht glaubwürdig.

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2.2.4 Mit der Zeugenaussage steht fest, dass der Gebührenbescheid (in Kopie) am 28. Dezember 2007 in einem verschlossenen Umschlag, zusammen mit einer ersten Zahlungserinnerung, im Erdgeschossflur des Hauses der Kläger deponiert worden ist, wobei nach Aussage des Zeugen möglicherweise eine Briefecke von außen unter der Tür noch zu sehen war. Damit war der Gebührenbescheid so in den Machtbereich der Kläger gelangt, dass sie von ihm im gewöhnlichen Lauf der Dinge alsbald Kenntnis nehmen konnten.

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2.2.4.1 Für den Zugang reicht es aus, dass der Zeuge den für die Kläger bestimmten Brief unter der Haustür hindurch in den Hausflur geschoben hat. Damit war er in ihren Machtbereich gelangt. Sie konnten das Schriftstück beim Verlassen oder Betreten des Hauses oder bei einer ihnen zuzumutenden abendlichen Kontrolle des Erdgeschossflurs auffinden und an sich nehmen. Die Kläger mussten mit Zustellungen, wie sie der Zeuge vorgenommen hatte, rechnen, weil sonst außerhalb des Hauses keine Möglichkeit bestand, Briefe zu platzieren. Dass der Postbote, der Bote eines sonstigen Briefzustellers oder ein privater Bote nicht in den Hausflur gelangen konnten, konnte jederzeit geschehen, etwa weil niemand im Haus war, das Klingeln des Boten überhört wurde oder Anwesende, aus welchen Gründen immer, nicht willens waren, die Haustür zu öffnen und Zugang zum Hausflur zu gewähren. Die Kläger haben die von dem Zeugen gewählte Art der Bekanntgabe durch die Organisation ihrer Empfangseinrichtungen als wahrscheinliche Variante in Kauf genommen und müssen sie gegen sich gelten lassen. Das Durchschieben von Post unter der Haustür gehört zu den nach den Gegebenheiten nahe liegenden Geschehensabläufe. Es ist Teil der gewöhnlichen Postempfangsverhältnisse im Haus der Kläger. Die vorhandenen Umstände waren hinreichend geeignet, denn nach der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist ihm Post in keinem Fall (außer dem des Beklagten) abhanden gekommen. Zugleich weckt diese Aussage Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Einlassung, die Schreiben des Beklagten nicht bekommen zu haben. Dass sowohl die per Post übersandten Schriftstücke vom 30. November 2007 (Gebührenbescheid) und vom 26. Mai 2008 (Zahlungserinnerung, Mahnung) als auch die per Boten übermittelte Zahlungserinnerung vom 28. Dezember 2007 die Kläger nicht erreicht haben sollen, alle anderen Briefe aber wohl, ist der misslichen Zufälle im Verhältnis zu dem Beklagten ein wenig viel.

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2.2.4.2 Es ist unschädlich, dass der Zeuge den Briefumschlag mit dem Schriftstück vom 28. Dezember 2007 nicht vollständig ins Innere des Hauses hat schieben können, sondern ein Zipfel sich noch außerhalb befand. Schon wegen der schlechten Lichtverhältnisse zur Winterzeit am Abend und in einem tunnelartigen Durchgang war es ausgeschlossen, dass Passanten von der Straße aus aufmerksam wurden und den Brief entwendeten. Die Notwendigkeit, von der Straße aus in den Durchgang zu treten, um an den Brief zu gelangen, bildete eine zusätzliche Hemmschwelle. Ebenso war die Gefahr, dass ein Hausbewohner den Brief an sich nehmen und nicht an die Kläger weiter leiten würde, zu vernachlässigen. Daran konnte, auch angesichts des Absenders, kein Interesse bestehen. Bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse liegt der Zugriff eines Hausbewohners außerhalb aller Wahrscheinlichkeit.

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2.2.4.3 Mit dem Brief vom 28. Dezember 2007 war die Kostenentscheidung vom 30. November 2007 bekannt gegeben. Zwar diente die Übermittlung in erster Linie der Mahnung der Kläger. Der Briefumschlag enthielt jedoch zugleich eine Kopie des Gebührenbescheides. Das steht nach der Beweisaufnahme fest, selbst wenn der Zeuge aus eigenem Wissen nicht hat bekunden können, ob die Kopie des Gebührenbescheides in den Briefumschlag gesteckt worden war. Die schriftliche Zahlungserinnerung vom 28. Dezember 2007 enthält einen Hinweis auf den Gebührenbescheid als Anlage. Der Beklagte trägt vor, sie sei im üblichen Geschäftsgang beigefügt worden. Dass das ausnahmsweise nicht geschehen sein könnte, ist so unwahrscheinlich, dass vernünftige Zweifel an dieser Tatsache nicht aufkommen können. Mit der Kopie erlangten die Kläger Kenntnis von den notwendigen Bestandteilen der Kostenentscheidung (§ 14 Abs. 1 GebG NRW).

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.