Klage gegen Gebührenbescheid bei Gebäudeeinmessung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Gebührenbescheid über eine Gebäudeeinmessung an, nachdem die Verwaltung ihn als Schuldner herangezogen hatte. Streitpunkt war, ob der Kläger die Messung verursacht und ihm die Gebühren zuzurechnen sind. Das Gericht hält Verursachung durch Unterschrift und Zurechenbarkeit zum Verantwortungsbereich für gegeben und weist die Klage ab. Die Entscheidung stützt sich auf die Widerspruchsentscheidung und §§ des Verwaltungs- und Zivilprozessrechts.
Ausgang: Klage gegen den Gebührenbescheid wegen Gebäudeeinmessung als unbegründet abgewiesen; Kläger als Gebührenschuldner wegen Verursachung und Zurechnung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Schuldner einer nach dem Gebührenrecht festgesetzten Verwaltungsgebühr ist, wer die auslösende Amtshandlung durch sein Verhalten verursacht hat.
Die Verursachung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW ist weit zu verstehen und umfasst äquivalente Kausalität.
Zurechenbarkeit liegt vor, wenn die Folgen eines Verhaltens bei wertender Betrachtung dem Risiko- und Verantwortungsbereich der handelnden Person zugeordnet werden können, auch ohne schuldhaftes Tun.
Die Unterzeichnung eines Antrags "im Auftrag" und das Erwecken des Eindrucks eines Einverständnisses des Grundstückseigentümers begründen regelmäßig die Zurechnung der hieraus folgenden Gebührenpflicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte erhielt durch den Kreis xxxxx unter dem 25. Mai 2000 einen Gebäudeeinmessungsauftrag vom 15. Mai 2000. Gegenstand war die Einmessung von auf dem Grundstück xxxxxxxx in xxxxxx, Gemarkung xxxxxxxxxxxxxxxxx, Flur x, Flurstück xx wieder aufgebauten Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Der Altbestand war bei einem Brand zerstört worden. Der Auftrag war von dem Kläger "im Auftrag" unterzeichnet, als Auftraggeberin firmierte die Tochter des Klägers, xxxxxxxxxxxxxxxxx.
Der Beklagte führt die Arbeiten durch und übersandte an Frau xxxxxxxxxxx unter dem 15. Januar 2001 einen Gebührenbescheid über 1155,76 DEM. Frau xxxxxxxxxxx erhob Widerspruch, unter anderem mit der Begründung, sie habe zu keiner Zeit einen Auftrag erteilt.
Auf Anregung der xxxxxxxxxxxxxxxx hob der Beklagte den Bescheid an Frau xxxxxxxxxxx mit Schreiben vom 20. August 2001 auf.
Der Beklagte zog den Kläger mit Gebührenbescheid Nr. xxxxxx vom gleichen Tag in unveränderter Höhe heran. Den Widerspruch des Klägers wies die xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2001 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 5. Oktober 2001 zugestellt.
Am 26. Oktober 2001 hat der Kläger Klage erhoben.
Er beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 28. September 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Widerspruchsentscheidung der xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx vom 28. September 2001 verwiesen, die sich der Einzelrichter zu Eigen macht. Ergänzend und zur Verdeutlichung:
Der Kläger ist Schuldner der von dem Beklagten festgesetzten Gebühren, weil er die Gebäudeeinmessung zurechenbar verursacht hat.
1. Der Kläger hat die Gebäudeeinmessung verursacht, weil er den Einmessungsauftrag unterschrieben und damit die Verwaltungstätigkeit des Beklagten in Gang gesetzt hat. Die Verursachung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW muss weit im Sinne äquivalenter Kausalität verstanden werden. Einschränkungen ergeben sich aus dem Tatbestandsmerkmal der Zurechnung.
2. Dem Kläger ist die Verursachung der Amtshandlung zuzurechnen. Zurechenbarkeit liegt vor, wenn die Folgen der gesetzten Ursachen, ohne unbedingt schuldhaft herbei geführt worden zu sein, bei wertender Betrachtungsweise dem Risiko- und Verantwortungsbereich des Schuldners zugehören. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat ein Auftragsformular unterschrieben. Er hat im Auftrag unterzeichnet. Damit hat er bei dem Kreiskatasteramt den Eindruck erweckt, es liege ein Einverständnis des Grundstückseigentümers oder Bauherrn vor. Der Kläger hat nicht unüberlegt gehandelt, denn er hat die Unterschrift auf der Urschrift des Gebäudeeinmessungsauftrages am 15. Mai 2000 geleistet und die Erklärung erst zwei Tage später am 17. Mai 2000 an den Kreis xxxxx gefaxt. Der Kläger ist außerdem Vater der Grundstückseigentümerin und wohnt auf dem Baugrundstück. Gleich ob ihm durch seine Tochter tatsächlich ein Auftrag und die Vollmacht zu einem Antrag auf eine Gebäudeeinmessung erteilt worden ist, hat er mit seinem Auftreten für seine Tochter die Abwicklung der Gebäudeeinmessung und die dafür entstehenden Kosten in seinen eigenen Verantwortungsbereich übernommen.
3. Die Zurechenbarkeit umfasst das Tätigwerden des Beklagten. Zwar ist bei ihm nicht unmittelbar der Antrag auf eine Gebühreneinmessung gestellt worden. Das unterschriebene Antragsschreiben vom 15. Mai 2000 enthält jedoch ausdrücklich einen Hinweis auf die Möglichkeit der Weitergabe des Vermessungsauftrags und das entsprechende Einverständnis des Unterzeichners.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 VwGO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.