Klage auf Familienasyl: Anerkennung einer minderjährigen Schwester, sonstige Abweisung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen begehrten Anerkennung als Asylberechtigte; die Eltern sind bereits 1995 als asylberechtigt anerkannt. Das VG verpflichtete die Beklagte, die Klägerin zu 2. als Asylberechtigte anzuerkennen, da ihr Antrag fristgerecht nach §26 AsylVfG gestellt wurde. Die Klage der Klägerin zu 1. wurde abgewiesen wegen Verspätung und fehlender Verfolgungsgefahr. Sippenhaftvorwürfe genügen ohne konkrete, landesweit verfolgte Aktivität des Angehörigen nicht.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin 2 als Asylberechtigte anerkannt, ansonsten Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein minderjähriges, lediges Kind hat Anspruch auf Familienasyl nach §26 AsylVfG, wenn die Eltern als asylberechtigt anerkannt sind und der Asylantrag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist gestellt wird.
Für die Anwendung des §26 Abs.2 AsylVfG ist es unerheblich, ob die Anerkennung der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits rechtskräftig war; maßgeblich ist die gesetzliche Frist nach der Geburt.
Zur Anerkennung eigener Asylgründe wegen politischer Verfolgung bedarf es eines konkret drohenden individuellen Verfolgungsrisikos im Herkunftsland; bloße familiäre Zugehörigkeit ohne konkrete Gefährdung reicht nicht aus.
Eine Anerkennung wegen sippenhaftähnlicher Verfolgung setzt voraus, dass ein naher Angehöriger landesweit als Aktivist mit Haftbefehl gesucht wird und die Verfolgung typischerweise auch nahe Familienangehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13, Geschwister) betrifft; bloße Zuschreibung als Unterstützerkreis genügt nicht.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Januar 2000 verpflichtet, die Klägerin zu 2. als Asylberechtigte anzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin zu 1. und die Beklagte tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt diese selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2. vorher Sicherheit in derselben Höhen leistet.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1. ist türkische Staatsangehörige. Sie ist am xxxxxxx 1996 in Rostock geboren. Die Klägerin zu 2. ist ihre Schwester, geboren am xxxxxxxxx 1998 ebenfalls in Rostock. Ihre Eltern, die gesetzlichen Vertreter, sind türkische Staatsangehörige und behaupten, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Sie reisten nach ihren Angaben im Februar 1995 nach Deutschland ein und beantragten am 28. Februar 1995, als Asylberechtigte anerkannt zu werden.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte die Eltern der Klägerinnen und zwei weitere in der Türkei geborene Geschwister mit Bescheid vom 9. Mai 1995 als Asylberechtigte an (Geschäftsnummer xxxxxxxxxxxxx). Die Klage des Bundesbeauftragten dagegen wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 17. Februar 1999 abgewiesen (7 A 10375/95). Das Urteil wurde rechtskräftig.
Schon vorher hatten die Eltern der Klägerinnen für diese unter dem 10. Juli 1998 Asylanträge gestellt. Unter dem 21. Juli 1998 schrieb ihnen das Bundesamt, es möge für die Klägerinnen Geburtsurkunden oder Auszüge aus dem Asylverfahren vorgelegt werden. Ob das rechtzeitig geschehen ist, unklar. Jedenfalls wurde die Asylanträge der Klägerinnen zunächst nicht weiter bearbeitet.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge es ab, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Eine Ausreiseaufforderung oder Abschiebungsandrohung erging nicht. Der Bescheid wurde am 22. Januar 2000 zugestellt.
Am 3. Februar 2000 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Januar 2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und auf die beigezogene Akte 7 A 10375/95 VG Schwerin verwiesen. Die beigezogenen Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Klägerin zu 2. hat aus § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 AsylVfG einen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl.
1. Die Eltern der Klägerin sind mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Mai 1995 als Asylberechtigte anerkannt worden. Die Unanfechtbarkeit des Bescheides trat mit der Rechtskraft des Urteils des VG Schwerin im Juli 1999 ein. Die Anerkennung der Eltern der Klägerin zu 2. ist weder zu widerrufen noch zurückzunehmen.
2. Die Klägerin zu 2. war im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährig und ledig. Für sie ist der Asylantrag am 10. Juli 1998 gestellt worden. Der Antrag vom 10. Juli 1998 genügte den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 AsylVfG. Darin wird unmissverständlich den Willen geäußert, im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung zu suchen. Dass dem Antrag zunächst die notwendigen Unterlagen nicht beilagen, ist unerheblich.
3. Der Asylantrag der Klägerin zu 2. ist rechtzeitig gestellt worden. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG müssen im Bundesgebiet und nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder den Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt stellen. Die Asylberechtigten Eltern sind am 9. Mai 1995 anerkannt worden. Die Klägerin zu 2. ist nach diesem Zeitpunkt im xxxxx 1998 geboren. Dass die Anerkennung der Eltern im Zeitpunkt der Geburt noch nicht rechtskräftig war, ist nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG im Gegensatz zu der Regelung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ohne Belang. Ihr Asylantrag datiert vom 10. Juli 1998. Er ist innerhalb der Jahresfrist gestellt worden.
Von den Feststellungen der §§ 51 Abs. 1 und § 53 AuslG wird abgesehen (§ 31 Abs. 5 AsylVfG).
B. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG.
1. Sie hat keinen Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG. Ihr Asylantrag ist verspätet. Sie ist im xxx 1996 geboren. Ein nach § 26 AsylVfG beachtlicher Anerkennungsantrag hätte binnen eines Jahres, also längstens bis xxx 1997 gestellt werden müssen. Das ist unterblieben. Der Asylantrag der Klägerin zu 1. datiert wie derjenige der Klägerin zu 2. vom 10. Juli 1998.
2. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte wegen in eigener Person zu befürchtender politischer Verfolgung durch den türkischen Staat. Sie hat zu keiner Zeit in der Türkei gelebt und kann deshalb dort nicht unter politischer Verfolgung gelitten haben. Schon wegen ihres jugendlichen Alters kann sie auch sonst nicht in das Visier des türkischen Staates geraten sein.
3. Die Klägerin zu 1. kann nicht wegen der Gefahr sippenhaftähnlicher Verfolgung als Asylberechtigte anerkannt werden. Sippenhaft droht in der Türkei im Allgemeinen nur nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von durch Haftbefehl landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation. Der Vater der Klägerin, der allein als Anknüpfungspunkt einer derartigen Verfolgung in Betracht kommt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zwar hat er in seinem Asylverfahren vorgetragen, gegen ihn bestehe ein Haftbefehl. Ob es sich dabei um einen landesweit geltenden Haftbefehl gegen einen Aktivisten der PKK handelte, ist jedoch zweifelhaft. Dagegen spricht schon, dass der Vater der Klägerin zu 1. sich nach dem Verlassen der unmittelbaren Heimatregion noch etwa zwei Jahre lang, nämlich von 1993 bis 1995 im Westen der Türkei aufgehalten hat, ohne dass ihn die Sicherheitskräfte dort aufgespürt haben. Bei einer entschlossenen Fahndung, wie sie einem landesweit gesuchten PKK-Aktivisten zu Teil geworden wäre, wäre der Vater der Klägerin zu 1. nicht derart lange unentdeckt geblieben. Andererseits hätte der Vater der Klägerin, wäre landesweit nach ihm per Haftbefehl als PKK- Aktivist gesucht worden, sein Leben im Westen anders geführt als er angegeben hat. Der Vater hat vorgetragen, in Izmir oder Izmit zeitweise bei seinem Onkel, also unter einer leicht ausfindig zu machenden Adresse gewohnt zu haben, in Izmit ein Bankkonto geführt zu haben, auf das er Geld einzahlte und von dem er Geld abhob, in der Gegend ein Grundstück gekauft und ein Café betrieben zu haben, wenn auch letzteres mit Hilfe eines Strohmannes, wie er behauptet. Wer sich so verhält, rechnet nicht mit einer landesweiten Fahndung, die, wie dies für PKK Aktivisten anzunehmen ist, nach der Festnahme mit Misshandlungen und langjähriger Inhaftierung verbunden sein kann.
Von diesen Zweifeln abgesehen hat der Vater der Klägerin zu 1. jedenfalls selbst nicht behauptet, jemals Aktivist der PKK gewesen oder deswegen in das Visier der Sicherheitskräfte geraten zu sein. Die behaupteten Verhaftungen hingen mit Aktivitäten für eine legale Partei, später mit einer vermuteten logistischen Unterstützung der PKK zusammen. Darüber hinaus will der Vater der Klägerin zu 1. eine einflussreiche Persönlichkeit innerhalb einer Großfamilie gewesen sein, von der man erwartete, dass sie in der Auseinandersetzung mit der PKK zu Gunsten der Sicherheitskräften Stellung bezog. Der Vater der Klägerin zu 1. führt die Nachstellungen der Sicherheitskräfte darauf zurück, dass er sich eben nicht eindeutig auf die Seite der staatlichen Gewalt geschlagen habe. Das mag sein und die von ihm beschriebenen Folgen für seine Person mögen zutreffen. Daraus ergibt sich aber eben, dass der Vater der Klägerin zu 1. kein Aktivist der PKK war, sondern allenfalls, berechtigt oder unberechtigt, dem Unterstützerkreis der PKK zugerechnet wurde. Die Angehörigen derartiger Personen, noch dazu wenn sie sich nicht in die gefährdeten Gebiete im Osten der Türkei begeben, haben wegen ihrer verwandtschaftlichen Verbundenheit keine politische Verfolgung zu befürchten.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die des § 53 AuslG liegen in der Person der Klägerin zu 1. nicht vor.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.