Wegesperrung in freier Landschaft: kein Hofraum, keine unzumutbare Beeinträchtigung
KI-Zusammenfassung
Der Grundstückseigentümer begehrte die Feststellung, dass ein über sein Grundstück verlaufender Wanderweg als Hofraum/Garten vom Betretungsrecht ausgenommen sei, hilfsweise die Genehmigung zur Wegesperrung. Das VG Düsseldorf verneinte einen Hofraum bzw. eine zum privaten Wohnbereich gehörende Fläche i.S.d. §§ 49, 53 LG NRW, da der Weg deutlich abgesetzt an Wohn- und Gartennutzung vorbeiführt. Eine Sperrgenehmigung nach § 54 LG NRW sei mangels unzumutbarer Beeinträchtigung der Nutzung (u.a. Hobby-Schafhaltung) nicht geboten. Die ablehnende Ermessensentscheidung sei angesichts des hohen öffentlichen Interesses an offenen Wegen im Naherholungsgebiet fehlerfrei.
Ausgang: Feststellungs- und Verpflichtungsbegehren zur Sperrung eines privaten Wanderwegs wurden abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein privater Weg in der freien Landschaft unterliegt dem Betretungsrecht nach § 49 Abs. 1 LG NRW, sofern er nicht über Hofräume, Gärten oder sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Flächen i.S.d. § 53 Abs. 2 LG NRW führt.
Ein „Hofraum“ i.S.d. § 53 Abs. 2 LG NRW setzt eine räumlich abgrenzbare, typischerweise durch bauliche Einfassung geprägte Abgeschlossenheit voraus; verstreut in der Landschaft liegende Gebäude begründen regelmäßig keinen Hofraum.
Eine zum privaten Wohnbereich gehörende Fläche i.S.d. § 53 Abs. 2 LG NRW liegt nur vor, wenn der betroffene Bereich dem Wohnen funktional zugeordnet und gegenüber dem Weg als Wohn-/Gartenbereich erkennbar abgegrenzt ist.
Ein Anspruch auf Genehmigung einer Wegesperrung nach § 54 LG NRW besteht nur bei unzumutbarer Behinderung oder unzumutbarer Einschränkung der konkreten Grundstücksnutzung; bloße Belästigungen und vereinzelte Störungen genügen nicht.
Bei der Ermessensentscheidung über eine Wegesperrung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW darf das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wanderwegenetzes, insbesondere in stadtnahen Naherholungsgebieten, maßgeblich berücksichtigt werden; zumutbare Schutzvorkehrungen des Eigentümers sind vorrangig.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6 K 4386/2214.03.2024Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Minden9 L 961/2209.03.2023Zustimmendjuris, Rn. 21
- Oberverwaltungsgericht NRW16 A 3044/1505.09.2019Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf4 K 10980/1604.12.2017Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 K 7345/1326.11.2015Zustimmendjuris
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 58, 59, 60, 62 und 65 der Gemarkung I (Flur 3) in E1. Es handelt sich um ein südlich der C Landstraße und südlich des Tweges gelegenes Gelände im Bereich zweier früher wahrscheinlich landwirtschaftlich genutzter Anwesen (Bhof, T1hof). Die Flurstücke 58, 59, 60 und 62 sind vom Tweg aus verlaufende Wegeparzellen. Auf dem Flurstück 65 steht der Bhof, ein denkmalgeschütztes Fachwerkhaus, das der Kläger vermietet hat. In einiger Entfernung von dem Wohngebäude befindet sich darüber hinaus auf dem Grundstück eine Scheune (Plungscheuer). Der Kläger hat die Scheune aus- und umgebaut und nutzt sie und das umliegende Gelände für die Zwecke einer Hobbylandwirtschaft. Er züchtet Schafe einer besonderen Rasse (Skudden), hat unter anderem einen Bauerngarten und eine Streuobstwiese angelegt und in dem Scheunengebäude Nistmöglichkeiten für Eulen und Fledermäuse eingerichtet. Die in das Scheunengebäude eingebauten Aufenthaltsräume werden gelegentlich als Seminarräume für naturschutzfachliche Schulungen genutzt.
Über das Flurstück 65 verläuft als Fortsetzung der Wegeparzellen zwischenBhof und Plungscheuer und von dort aus leicht ansteigend vorbei am T1hof in das südlich davon beginnende offene Gelände ein Wanderweg. Der Weg ist vor einigen Jahren teilweise ausgebaut und befestigt worden. Er wird von Nicht-Anliegern zum Spazierengehen, Wandern, Radfahren und möglicherweise auch zum Reiten benutzt.
Wegen des Landschaftsbildes und der Lage und Gestaltung der Gebäude wird auf die in den Akten befindlichen Fotos und Pläne und das Protokoll des Ortstermins vom 18. Mai 2003 verwiesen.
Der Kläger möchte den in seinem Eigentum stehenden Weg für die Benutzung durch die Allgemeinheit sperren. Er hält den darauf stattfindenden Verkehr für eine unzumutbare Störung der Nutzung seines Grundstücks. Er trägt vor: Das Grundstück und seine Einrichtungen würden verschmutzt und beschädigt. Vor allem aber würden die Schafe durch die unkontrollierten und lauten Geräusche auf dem Weg, durch frei laufende Hunde und die zum Teil (Moutainbiker) schnellen Bewegungen in Panik versetzt, brächen aus und würden in die Gefahr gebracht sich zu verletzen. Es gebe einen von ihm angelegten und auf seine Kosten zu befestigenden Alternativwanderweg, der oberhalb des Bhofes beginne, westlich um das Areal herumführe und südlich in kurzer Entfernung von den Gebäuden des T1hofes auf die Fortführung des streitigen Weges treffe. Diese Wegeführung sei für Erholungssuchende deutlich attraktiver, weil sie überall mehr Aussicht in die Landschaft gewähre. Eine Teilsperrung des über das Flurstück 65 verlaufenden Weges, etwa nur für Radfahrer, Reiter und für motorbetriebene Fahrzeuge, sei nicht ausreichend. Ein wesentlicher Störfaktor seien Wanderer und Spaziergänger mit ihren Hunden.
Der Kläger hatte am 29. September 2001/14. Dezember 2001 beantragt, ihm eine Genehmigung zur Sperrung des Weges zu erteilen.
Am 13. September 2002 hat er Klage erhoben.
Der Beklagte hat es mit Bescheid vom 17. September 2002 abgelehnt, den Antrag des Klägers positiv zu bescheiden. Zur Begründung war angeführt: Die in den letzten Jahren möglicherweise angewachsene Benutzung des Weges durch eine im Bereich des Tweges stattgefundene Neubebauung müsse der Kläger hinnehmen. Die Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung seien nicht ausreichend stark. Die Schafherde könne durch Zäune und Sicherheitsstreifen geschützt werden. Extreme Störungen, etwa durch Mountainbikefahrer oder motorbetriebene Kinderautos, habe man bei stichprobenartigen Kontrollen nicht feststellen können. Es überwiege das Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung des überkommenen Wanderwegenetzes.
Der Kläger hat unter dem 24. September 2002 Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. September 2002 erhoben. Darüber ist bislang noch nicht entschieden.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass es sich bei dem Bereich der jetzigen de facto vorhandenen Wegstrecke auf dem Grundstück des Klägers im Bereich Plungscheuer (Gemarkung I, Flur 3, Flurstück 65) um einen Hofraum mit Garten bzw. um eine sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Fläche gemäß §§ 53 Abs. 2, 49 LG NRW handele, der Kläger also berechtigt sei, den Weg für den öffentlichen Verkehr (insb. Fußgänger, Fahrradfahrer, Reiter) zu sperren,
2.
3. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die Genehmigung zur Sperrung des über das Grundstück des Klägers im Bereich Plungscheuer (Gemarkung I, Flur 3, Flurstück 65) de facto verlaufenden Wanderweges zu genehmigen und zu gestatten, dass die Sperrung durch das Anbringen eines entsprechenden Schildes kenntlich gemacht wird.
4.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine von dem Berichterstatter am Sonntag, dem 18. Mai 2003, durchgeführte Ortsbesichtigung. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit dem Haupt- und mit dem Hilfsantrag unbegründet.
A) Der Feststellungsantrag:
1. Der auf §§ 53 Abs. 2, 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW gestützte Feststellungsantrag ist nach § 43 VwGO zulässig. Es liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer genehmigungsfreien Sperrung des Wanderweges in Ausübung der Eigentümerbefugnisse und ohne das Rechtshindernis der Betretungsbefugnis privater Wege und Pfade in der freien Landschaft aus § 49 LG NRW. Da der Beklagte, wie in den Verwaltungsvorgängen hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, diese Maßnahme des Klägers nicht dulden will, sind aus einem konkreten Sachverhalt Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten entstanden, die je nach Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 2 LG NRW zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung der Genehmigungsfreiheit des beabsichtigten Tuns im Verwaltungsrechtsweg. Ein Verstoß gegen § 49 Abs. 1 LG NRW ohne eine Rechtfertigung aus § 53 Abs. 2 LG NRW wäre eine Ordnungswidrigkeit (§ 70 Abs. 2 Nr. 3 LG NRW). Es ist dem Kläger nicht zuzumuten, sich dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit in einem Bußgeldverfahren auszusetzen und erst darin seinen Rechtsstandpunkt klären zu lassen.
2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 LG NRW für eine Ausnahme von der allgemeinen Befugnis, in der freien Landschaft private Wege zu betreten, liegen nicht vor.
Gemäß § 49 Abs. 1 LG NRW ist in der freien Landschaft das Betreten privater Wege und Pfade zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht beispielsweise aus § 53 Abs. 2 LG NRW etwas anderes ergibt. § 53 Abs. 2 LG NRW nimmt Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen von dem allgemeinen Betretungsrecht aus. Der private Weg des Klägers liegt nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung zwar in der freien Landschaft außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, er führt aber nicht über von dem Betretungsrecht der Allgemeinheit ausgenommene Grundstücksbereiche oder Flächen.
2.1 Der streitige Weg quert keinen Hofraum. Das hat die Ortsbesichtigung ergeben. Wie sich aus dem Begriff Hofraum im Gegensatz zu dem Tatbestandsmerkmal ?sonstige Fläche" ergibt, muss ein Hof weitgehend baulich umschlossen sein, weil anders kein ?Raum" entstehen kann. Das entspricht auch dem gesetzlichen Zweck. Hofräume werden dem Betreten durch jedermann entzogen, weil sich darin typischerweise das störungsempfindliche Privatleben der Anwohner oder ihre berufliche Tätigkeit vollzieht. Wie weit die Abschottung gegen Blicke von außen dabei gehen muss um einen Hofraum annehmen zu können, kann offen bleiben. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich auch bei großzügiger Betrachtungsweise nirgendwo ein Hofraum im Sinne des Gesetzes. Weder der ehemalige Bhof noch die von dem Kläger bewirtschaftete Scheune bilden, für sich genommen oder zusammen, einen Bereich mit der für einen Hofraum typischen Abgeschlossenheitsatmosphäre. Sie wird auch nicht durch die dem Bhof gegenüber liegenden Schuppen hergestellt. Die Gebäude auf dem Grundstück des Klägers liegen ohne sichtbaren Zusammenschluss in der Landschaft.
2.2 Der Weg verläuft nicht über eine zum privaten Wohnbereich gehörende Fläche. Der die Scheune umgebende Grundstücksteil kommt insoweit nicht in Frage, weil dieses Gebäude nicht Wohnzwecken dient. Der ehemalige Bhof wird zwar bewohnt. Der Wohnbereich endet jedoch nach den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücken an dem streitigen Weg. Vor dem Fachwerkhaus befindet sich ein sehr schmaler pflanzenbewachsener Streifen, auf dem auch Sitzgelegenheiten aufgestellt sind. Das kann man allenfalls als Vorgarten bezeichnen. Der Wanderweg ist davon deutlich abgesetzt. Das Gleiche gilt für den Bereich nördlich des Hauses, an dem ein Stichweg hinter das Haus führt. Auch an dieser Stelle gibt es eine deutlich wahrnehmbare Trennung zwischen den zu Haus und Garten gehörenden Bereichen und dem Wanderweg. Jenseits des Wanderwegs nach Osten hin gibt es ohnehin keine Grundstücksteile mehr, die in irgend einer Weise mit dem Wohnbereich zusammen hängen.
2.3 Der streitige Wanderweg führt nicht durch einen Garten, sondern an dem Gartengelände des Klägers vorbei.
B) Verpflichtungsklage
1. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob der Bescheid vom 17. September 2002 als echter Zweitbescheid oder lediglich als Wiederholung einer schon durch ein Schreiben des Oberbürgermeisters persönlich vom 24. Mai 2002 verfügten Ablehnung aufzufassen ist. Das Schreiben vom 24. Mai 2002 trug keine Rechtsmittelbelehrung. Sie ist erst mit dem förmlichen Bescheid vom 17. September 2002 nachgeholt worden. Danach hat der Kläger fristgerecht Widerspruch eingelegt und damit während des bereits rechtshängig gewordenen Klageverfahrens den ersten Schritt des Vorverfahrens nachgeholt. Er kann die Klage im prozessual entscheidenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Untätigkeitsverpflichtungsklage fortführen, nachdem im Widerspruchsverfahren eine das Vorverfahren abschließende Entscheidung unterblieben ist.
2. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. September 2002 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat die von dem Kläger begehrte Genehmigung aus § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LG NRW rechts- und ermessensfehlerfrei versagt.
2.1 Ein strikter Anspruch des Klägers auf Genehmigung besteht nicht. Der für jedermann zugängliche Wanderweg behindert die zulässige Nutzung des Grundstücks des Klägers nicht unzumutbar und schränkt sie auch nicht unzumutbar ein.
2.1.1 Unzumutbar eingeschränkt würde die Nutzung des Grundstücks, wenn die Öffnung des Weges für die Allgemeinheit mit einem fühlbaren Verlust an nutzbarer Fläche verbunden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Der ausgebaute Weg dient als Zufahrt und Zugang zur Plungscheuer und zu den sie umgebenden Gärten und Weiden. Er nimmt im Vergleich zu der Größe des Flurstücks 65 nur wenig Platz in Anspruch.
2.1.2 Eine unzumutbare Behinderung der Nutzung dieser Flächen liegt ebenfalls nicht vor. Die Unzumutbarkeit setzt mehr voraus als gute Gründe. Letztere eröffnen der unteren Landschaftsbehörde das Ermessen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW). Ein Anspruch, der das durch das Gesetz für den Regelfall manifestierte überwiegende Interesse der Allgemeinheit an der Benutzung von Wegen in der freien Natur schlechterdings überspielt, kann nur bestehen, wenn die Nutzung des oder der Grundstücke ohne Sperren der in § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW genannten Wege entweder unmöglich oder derart belastet wäre, dass sie sich nur unter aufwändigen, jedes angemessene Opfer übersteigende Schutzvorkehrungen verwirklichen ließe. Dabei ist auf die von dem Grundstückseigentümer tatsächlich ausgeübte oder beabsichtigte Nutzung abzustellen. Eine Abstufung nach sozial oder sonstwie wertvolleren oder weniger wertvollen Arten der Nutzung findet nicht statt. Das Gesetz schützt jeden zulässigen, sonst aber im freien Belieben des Grundstückseigentümers stehenden Verwendungszweck. Der Kläger kann das Gelände um die Plungscheuer neben einem für die Allgemeinheit offenen Wanderweg ohne unzumutbare Einschränkungen als Garten und für die Schafzucht nutzen. Die zum größten Teil im vom Weg entfernten Grundstücksbereich hinter der Scheune liegende Schafweide lässt sich nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck durch einen kräftigen Zaun und eine dichte Randbepflanzung entlang des Weges als Sichtschutz abschotten. Der Standort der Schafe lässt sich mit wenig Aufwand so organisieren, dass sie in den Zeiten mit stärkerem Publikumsverkehr auf den rückwärtigen Wiesen bleiben. Dadurch wird das optische und akustische Störpotenzial deutlich reduziert. Beim Viehtrieb über den Weg von Weide zu Weide ist der Kläger berechtigt, den Durchgang vorübergehend zu unterbrechen. Derartig kurzzeitige Absperrmaßnahmen berühren die Befugnis nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 LG NRW nicht, sodass sie genehmigungsfrei zulässig sind. Die übrigen Vorkommnisse, wie etwa die Verschmutzung der Wege oder einzelne Beschädigungen, sind nach den Darlegungen des Klägers und nach den Feststellungen bei der Ortsbesichtigung nicht gravierend. Sie unterscheiden sich kaum von dem, was Anwohner mit offenen Vorgärten an öffentlichen Straßen auch zu erdulden haben. Das sind Belästigungen, aber keine ernsthaften und unzumutbaren Behinderungen. Auch Unfälle oder vorsätzliche Sachbeschädigungen mag es nach wie vor geben. Dabei handelt es sich aber um Einzelereignisse. Die von dem Kläger beschriebenen Vorgänge häufen sich nicht in einer den Betrieb in Frage stellenden Weise. Sie sind ärgerlich aber nahezu unvermeidlich, wenn das Grundstück den Eindruck vermittelt, nicht ständig unter Aufsicht zu stehen, wie es bei den die nicht bewohnte Plungscheuer umgebenden Gärten und Weiden der Fall ist.
2.2 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung. Der Beklagte hat das ihm durch § 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die durch die Vorschrift vorgegebene Abwägung ist sachgerecht.
Es kann dahin stehen, ob aus objektiver Sicht die tatbestandliche Voraussetzung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW für die Zulassung einer Wegesperrung gegeben ist. Dafür mag sprechen, dass das von dem Kläger angelegte Naturensemble, dessen Wert von der unteren Landschaftsbehörde anerkannt wird, sich um so besser entfalten und erhalten kann, je weniger Verkehr es umgibt. Gegen den im Rahmen des Ermessens vorgenommenen Vergleich der konkurrierenden Interessen ist jedoch nichts zu erinnern. Der Beklagte hat sich auf die Erwägung gestützt, das Grundstück des Klägers liege im Naherholungsgebiet eines Ballungsraumes, in dem Wanderwege besonderen Schutz genössen und nur aufgegeben werden könnten, wenn extreme Voraussetzungen vorlägen; das gelte auch deshalb, weil jede Sperrung eine gewisse negative Vorbildwirkung entfalte, mit der Gefahr, dass das Wanderwegenetz insgesamt nicht mehr erhalten werden könne. Das sind Überlegungen, die sich am Schutzzweck des Gesetzes orientieren und der örtlichen Situation nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung gerecht werden. Der Kläger hat seine Schafzucht und seine Gartenkulturen nicht in völliger ländlicher Einsamkeit, sondern nahe am Rand einer dicht bebauten Großstadt mit einem erheblichen und unabweisbaren Bedarf an Erholungsmöglichkeiten für eine Vielzahl von Menschen platziert. In dieser Gemengelage müssen alle Ansprüche an die freie Landschaft miteinander in Einklang gebracht werden. Das Spazierengehen mit oder ohne Hund abseits von Straßen mit motorisiertem Verkehr gehört zu den Grundbedürfnissen. Am Rand einer Großstadt ist dafür jedes geeignete Stück Weg von Bedeutung. Deshalb konnte der Beklagte die von dem Kläger angebotene alternative Wegeführung vernachlässigen. Der Beklagte verlangt nichts Unbilliges, wenn er dem Kläger zumutet, die mit dem über das Grundstück führenden Weg verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen. Die Bewertung der Interessen des Klägers als für ihn von nicht existenzieller Bedeutung und des Interesses der Allgemeinheit an offenen Wegen entsprechend der Grundentscheidung des Landschaftsgesetzes als höherwertig ist vertretbar. Es ist dem Gericht verwehrt, sie durch eine andere für sich genommen ebenfalls sachgerechte Entscheidung zu ersetzen.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten berücksichtigt nicht die Möglichkeit der Zulassung einer Teilsperrung, etwa für bestimmte Arten der Benutzung. Daraus ergibt sich kein Ermessensfehler. Eine Teilsperrung war weder Gegenstand des Antrags noch liegt sie im Interesse des Klägers, wie er zuletzt in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.