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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 6228/03·10.03.2004

Klage auf Anlandung in Naturschutzgebiet ab 1. April abgewiesen

Öffentliches RechtNaturschutzrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Ruderverein, begehrt das Recht, eine Landzunge in einem Naturschutzgebiet vom 1. April bis 31. Oktober anzulanden. Die Behörde erlaubte nur den Zeitraum 15. Juni bis 31. Oktober; Widerspruch und Klage wurden abgewiesen. Das Gericht hält die Beschränkung für ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig zum Schutz von Brutvögeln in einem FFH-/Vogelschutzgebiet.

Ausgang: Klage des Rudervereins auf Anlandung ab 1. April abgewiesen; zeitlich beschränkte Befreiung (15. Juni–31. Oktober) als ermessens- und verhältnismäßig bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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In einem durch Verordnung ausgewiesenen Naturschutzgebiet ist das Betreten außerhalb befestigter Wege grundsätzlich verboten; Ausnahmen gelten nur für bei Inkrafttreten rechtmäßig ausgeübte Nutzungen (Bestandsschutz).

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Der Bestandsschutz erfasst nicht bloßes, vor Erlass der Verordnung geduldetes Freizeitverhalten, sondern echte, mit Eigentum oder Berufsfreiheit verbundene Nutzungen.

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Die Verwaltungsbehörde darf eine Befreiung zeitlich beschränken; eine Beschränkung während der Brutzeit ist ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig, wenn sie dem Schutz von Brutvögeln in einem Vogelschutz-/FFH-Gebiet dient.

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In Schutzgebieten nach Natura 2000/FFH können präventive Beschränkungen auf das Risiko von Störungen gestützt werden; das Vorliegen konkreter Beeinträchtigungen ist nicht erforderlich, um Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2 Nr. 8 Ordnungsbehördliche Verordnung§ 4 Abs. 4 Ordnungsbehördliche Verordnung§ 5 Ordnungsbehördliche Verordnung§ 5 Abs. 1 Ordnungsbehördliche Verordnung§ 40 VwVfG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger betreibt Vereinsrudersport unter anderem auf dem H in L. Der H und seine Ufer gehören zum Naturschutzgebiet „T" in der Stadt L, festgesetzt durch die Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Bezirksregierung E vom 11. März 1987 und 2. März 2001 (Erweiterung aus Anlass von Veränderungen im Deichverlauf). Wegen der Grenzen des Naturschutzgebietes wird auf die in den beigezogenen Vorgängen zum Erlass der genannten Ordnungsbehördlichen Verordnungen enthaltenen Karten verwiesen. Die Festsetzung des Naturschutzgebietes ist zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tierarten, insbesondere zur Erhaltung der Rast- und Äsungsplätze überwinternder Wildgänse als Teil des internationalen Feuchtgebietes „Unterer Niederrhein" gemäß Ramsar Konvention und zur Erhaltung der durch den Rhein geschaffenen naturräumlichen Strukturen der Flussmarschenlandschaft und der bäuerlichen Kulturlandschaft geschehen, die besonders durch Hecken, Feldgehölze und Kopfbäume, durch Altwasser und Gräben sowie das Grünland geprägt ist und sich durch charakteristische Lebensgemeinschaften mit hohem Artenreichtum auszeichnet.

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In dem Naturschutzgebiet ist es unter anderem verboten, Flächen außerhalb befestigter Wege, Wanderwege, Park- und Stellplätzen und Hofräumen zu betreten und zu befahren (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 der Ordnungsbehördlichen Verordnung). Nicht verboten sind bei Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzungen. Darüber hinaus kann von den Verboten auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Befreiung erteilt werden (§§ 4 Abs. 4; 5 Ordnungsbehördliche Verordnung).

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Das Gebiet ist der EU-Kommission als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Maßgabe der Richtlinie 92/43/EWG (FFH Gebiet) gemeldet worden. Es handelt sich um ein Europäisches Vogelschutzgebiet.

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Der Kläger beantragte zusammen mit anderen Ler Wassersportvereinen am 29. Oktober 2002 eine Befreiung vom Verbot des Betretens für einen rund 300 Meter langen Uferstreifen auf einer Landzunge zwischen Rhein und der Mündung des H (Halbinsel T). Dieser Bereich soll für einen Zwischenaufenthalt zum Anlanden mit den Ruderbooten des Vereins genutzt werden, insbesondere von Jugendlichen, die eine Ruderstrecke von rund zwölf Kilometern vom Bootshaus des Klägers bis zu diesem Punkt und zurück nicht in einem Zug bewältigen können. Bei den anschließenden Besprechungen und Sachverhaltsermittlungen mit Hilfe von Naturschutzverbänden und Vogelschützern wurde eine Karte erarbeitet, auf der zum einen die Vorkommen von Brutvögeln (Auswahl) in dem betroffenen Gebiet, zum anderen die Anlegestellen und Bereiche zum Betreten der Ufer durch die Vereinsmitglieder der Wassersportvereine verzeichnet waren. Für die Landzunge zwischen Rhein und der Mündung H war zunächst vermerkt: „Ruderverein ganzjährig". Für zwei andere Vereine war derselbe Platz belegt für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres. In dieser Form wurde die Karte auch dem Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises L zu einer Sitzung am 11. Februar 2003 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Karten verwiesen.

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In der Sitzung des Landschaftsbeirates wurde beschlossen, den Zeitraum für das Anlegen und Betreten unter anderem des von dem Kläger beanspruchten Platzes „nicht vom 1. April bis zum 31. Oktober, sondern vom 15. August (richtig: 15. Juni) bis zum 31. Oktober eines Jahres" zu begrenzen.

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Mit Bescheid vom 18. Juni 2003 gab der Beklagte dem Antrag des Klägers zum Anlanden in dem von ihm ausgewählten Uferbereich des H und Rheines unter Bedingungen und Auflagen statt. Der Bescheid schränkte das Anlanden für eine Rast auf die Zeit vom 15. August bis zum 31. Oktober des Jahres ein. Mit ergänzendem Bescheid vom 16. Juli 2003 korrigierte er das Anfangsdatum auf den 15. Juni des Jahres. Die Erlaubnis wurde mit einem Widerrufsvorbehalt und befristet bis zum 31. Dezember 2003 erteilt; eine Verlängerung auf Antrag war in Aussicht gestellt.

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Der Kläger erhob unter dem 25. Juli 2003 Widerspruch und begehrte eine Nutzung des Landeplatzes schon ab dem 15. April. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2003 zurück. Zur Begründung war unter anderem angeführt, der von der Klägerin in Aussicht genommene Platz sei ein mögliches Brutgebiet des Flussregenpfeifers; zwar sei bislang an dem von dem Kläger in Anspruch genommenen Landeplatz noch kein Brutplatz dieses Vogels festgestellt worden, auszuschließen sei das für die Zukunft aber nicht. Der Widerspruchsbescheid wurde am 22. August 2003 zugestellt.

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Der Kläger hat am 22. September 2003 Klage erhoben.

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Er beantragt,

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festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 18. Juni/16. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 19. August 2003 rechtswidrig waren und seine, des Klägers, Mitglieder berechtigt sind, mit den Ruderbooten des Vereins auf dem in der Anlage 2 (Plan) zu dem Ursprungsbescheid gekennzeichneten Platz in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres anzulanden und den Platz für die Dauer von jeweils 60 Minuten zu betreten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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1. Der von dem Kläger in Anspruch genommene Anlandeplatz liegt innerhalb eines durch die Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Bezirksregierung E vom 11. März 1987 und 2. März 2001 unter Naturschutz gestellten Bereichs. Darin ist es verboten (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 Ordnungsbehördliche VO), Flächen außerhalb befestigter Wege, Wanderwege, Park- und Stellplätze und Hofräume zu betreten. Der Landeplatz befindet sich auf der sehr schmalen naturbelassenen Landspitze der Halbinsel T zwischen Rhein und H. Irgendwelche Wege verlaufen dort nicht. Der Bereich darf grundsätzlich nicht betreten werden, weder von Land noch vom Wasser aus.

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2. Die sich aus § 4 Abs. 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung ergebende Ausnahme vom Verbot des Betretens gilt für den Kläger nicht. Nicht verboten ist nach der bezeichneten Vorschrift eine bei Inkrafttreten der Verordnung (also seit März 1987) rechtmäßig ausgeübte Nutzung. Es kann dahin stehen, ob eventuelle Vorläufer der Ordnungsbehördlichen Verordnung 1987 die Verhaltensweise der Mitglieder des Klägers, die diese seit der Gründung im Jahr 1971 unverändert ausgeübt haben wollen, erlaubt oder auch schon verboten haben. Von der Bestandsschutzregelung des § 4 Abs. 4 würde das in keinem Fall erfasst. Die Regelung will den Fortbestand von echten Nutzungen in Ausübung des Eigentums an Grund und Boden und der Berufsfreiheit garantieren und entsprechende Grundrechtseingriffe ausschließen. Die Vereinsmitglieder des Klägers bedienen sich der freien Landschaft zum Vergnügen und in Zusammenhang mit ihren sportlichen Aktivitäten wie jedermann sonst, der die nicht abgezäunte Natur außerhalb von Wegen betritt, sich dort aufhält und lagert. Das war vor Inkrafttreten der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 11. März 1987 keine rechtmäßige Nutzung im Sinne der Vorschrift, sondern bestenfalls ein nicht verbotener Gebrauch der Landschaft.

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3. Es kann dahin stehen, ob in der Person des Klägers die rechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von dem Verbot des Betretens gemäß § 5 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vorliegen. Der Beklagte hat die Befreiung jedenfalls ermessensfehlerfrei auf die Zeit vom 15. Juni bis zum 31. Oktober 2003 beschränkt und ist auch für eventuelle Folgejahre zu keiner weiter gehenden Regelung verpflichtet. Die getroffene Regelung entspricht dem Zweck der Ermächtigung (§ 40 VwVfG). Aus der Begründung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 19. August 2003 ergibt sich, dass sich der Umfang der Befreiung an den Erfordernissen des Schutzes von Brutvögeln orientiert. Das ist eine sachgerechte Erwägung. Das Naturschutzgebiet T ist Teil eines größeren Vogelschutzgebietes („V", siehe Natura 2000 Nr. DE-0000-000). Auf konkrete Gefahren für die Vogelwelt oder die konkrete Feststellung, dass Brutvögel durch das Treiben der Mitglieder des Klägers beeinträchtigt werden, kommt es nicht an.

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4. Das eingeschränkte Betretungsverbot hält die Grenzen des Ermessens ein. Es ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der Schutz vor Störungen jedweder Art während der Brutperiode genießt im Vogel-(Natur-) Schutzgebiet absoluten Vorrang. Es ist den Mitgliedern des Klägers zuzumuten, während des Frühjahrs auf Landeoperationen zu verzichten. Sie tragen eine Unruhe in die Bereiche mit potenziellen Vogelbrutplätzen (hier: des Flussregenpfeifers), die den Schutzzweck des Naturschutzgebietes zunichte machen würde. Die Vertreter des Beklagen haben in der mündlichen Verhandlung eindrücklich das Brutverhalten des Flussregenpfeifers erklärt und dargestellt, welchen Gefährdungen diese Art ausgesetzt ist. Selbst bei noch so rücksichtsvollem Verhalten der Ruderer würde der am Boden im Kies oder Sand brütende Vogel auf der sehr engen, keine Sicherheitsabstände ermöglichenden Landspitze verdrängt. Das sportliche Rudertraining wird durch diese Einschränkung weder unmöglich noch unattraktiv. Bis zum Ende der Brutzeiten werden die Mitglieder des Klägers an einem weniger weit entfernt vom Bootshaus liegenden Punkt im Wasser anhalten, wenden und die Rückfahrt antreten müssen, wenn sich die Strecke von 12 Km in einem Zug bis zur Spitze der Halbinsel T hin und zurück zum Start konditionell nicht schaffen lässt. Der Landeplatz ist für den reinen Sportbetrieb nicht unverzichtbar. Auf den damit nicht unmittelbar im Zusammenhang stehenden Reiz einer Zwischenlandung müssen die Mitglieder des Klägers im Interesse des Naturschutzes verzichten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.