Vermessungsgebühren: Säumniszuschläge bei Zahlungsunfähigkeit ermessensfehlerhaft
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich gegen einen bestandskräftigen Gebührenbescheid über Vermessungsgebühren sowie gegen darauf erhobene Säumniszuschläge und begehrten u.a. Vollstreckungsunterlassung sowie Erlass/Stundung. Das VG hielt die Anfechtung der Hauptgebühr wegen Fristversäumnis für unzulässig und verneinte Ansprüche auf Rücknahme, Erlass, Niederschlagung oder Stundung. Dagegen hob es die Säumniszuschlagsfestsetzungen auf, weil deren Festsetzung bei feststehender Zahlungsunfähigkeit den Zweck des § 18 GebG NRW verfehlt und ermessensfehlerhaft ist. Die Vollstreckung setzte nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nur einen (vorläufig vollziehbaren) Leistungsbescheid voraus, nicht dessen materielle Rechtmäßigkeit.
Ausgang: Säumniszuschlagsfestsetzungen aufgehoben, im Übrigen Klage (u.a. gegen Hauptgebühr, Erlass/Stundung und Vollstreckungsbegehren) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtung eines Gebührenbescheids ist nach Ablauf der Klagefrist des § 74 VwGO unzulässig; Einwendungen gegen die Berechnungsgrundlagen sind mit Eintritt der Bestandskraft grundsätzlich ausgeschlossen.
Über die Rücknahme oder den Widerruf eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsakts (§§ 48, 49 VwVfG) ist nach Ermessen zu entscheiden; ein Anspruch auf Aufhebung besteht nur bei Ermessensfehlern oder besonderen gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. § 51 VwVfG).
Säumniszuschläge nach § 18 GebG NRW entstehen kraft Gesetzes und können rückwirkend ab Beginn der Säumnis festgesetzt werden; die konkrete Festsetzung steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist ermessensfehlerhaft und unbillig, wenn feststeht, dass der Gebührenschuldner zahlungsunfähig ist und die Zuschläge zur Zweckerreichung (Zahlungsdruck) ungeeignet sind.
Für die Vollstreckbarkeit öffentlicher Abgaben genügt ein (vorläufig vollziehbarer) Leistungsbescheid; die materielle Rechtmäßigkeit der Forderung ist grundsätzlich keine Vollstreckungsvoraussetzung und ist im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid zu klären.
Tenor
1. Die Festsetzungen von Säumniszuschlägen durch den Beklagten in dessen Bescheiden vom 9. September 1999, 4. Oktober 1999 und 10. November werden aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 80%, der Beklagte zu 20%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und der Beklagte dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Doppelwohnhaus nebst Garagen bebauten Grundstücks in xxxxxxxxxxxx (Gemarkung xxxxx, Flur xx, Flurstücke xx und xx, xxxxxxxxxxxxx und xxx). Da sie eine Haushälfte veräußern wollten, beauftragten Sie den Beklagten mit Schreiben vom 26. Juni 1995, ihr Grundstück zu zerlegen und die Fortschreibung beim Katasteramt zu veranlassen". Der Beklagte führte die Arbeiten durch und erließ gegen die Kläger am 2. Juli 1996 einen Gebührenbescheid in Höhe von 5.495,81 DM. Gegen den Bescheid wandten sich die Kläger mit dem Vortrag, der Gebührenansatz sei zu hoch, der Beklagte sei von einem zu hohen Grundstückswert ausgegangen.
Die Einwendungen der Kläger legte der Beklagte der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 1998, zugestellt am 10. November 1998, wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch als unbegründet zurück.
Weitere Rechtsmittel in dieser Angelegenheit erhoben die Kläger zunächst nicht.
Der Beklagte schrieb unter dem 9. September 1999 an die Kläger, er mache, weil die Kläger nicht zahlten, ab Widerspruchsbescheid Säumniszuschläge in Höhe von 1% pro Monat geltend, die Gesamtforderung belaufe sich jetzt auf 6100,35 DEM (5495,81 DEM + 604,54 DEM); der Kläger habe bis zum 23. September 1999 zu zahlen, weil sonst ein "kostenpflichtiges Mahnverfahren" eingeleitet werde.
Am 23. September 1999 haben die Kläger Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 29. September 1999 zum Nachteil der Kläger entschieden (4 L 3091/99). Ein im Verlaufe des Klageverfahrens gestellter weiterer Antrag blieb ebenfalls ohne Erfolg (4 L 1074/00, Beschluss vom 10. April 2000, 9 B 684/00, Beschluss des OVG NW vom 22. Mai 2000). Wegen der Einzelheiten der Begründungen in den Beschlüssen wird auf die beigezogenen Akten der vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwiesen.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 forderte der Beklagte von den Klägern 6605, 31 DEM. Der Betrag setzte sich zusammen aus dem mit Bescheid vom 2. Juli 1996 festgesetzten Betrag und Säumniszuschlägen in Höhe von 659,50 DEM.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 1999 wiesen die Kläger auf die Möglichkeit hin, eine weitere Schuldnerin der Gebührenforderung heranzuziehen und bat den Beklagten, die Niederschlagung oder den Erlass der Forderung zu prüfen.
Mit Schreiben vom 10. November 1999 forderte der Beklagte vom den Kläger 6979,68 DEM (festgesetzter Betrag zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 1483,87 DEM).
Der Kläger bat mit Schreiben vom 22. November 1999 mit Rücksicht auf seine desolate Vermögenssituation um Stundung und regte an, der Beklagte möge seine Forderungen zunächst gegen die mithaftende Frau xxxxxx geltend machen.
Mit Schreiben vom gleichen Tag erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Säumniszuschläge in den Schreiben des Beklagten vom 4. Oktober 1999 und 10. November 1999. Unter dem 29. März 2000 widersprachen die Kläger der Ablehnung ihrer Anträge auf Niederschlagung, Erlass und Stundung.
Die Kläger haben zunächst angekündigt zu beantragen,
1. festzustellen, die von dem Beklagten geltend gemachte Forderung sei nicht öffentlich-rechtlicher Art, sie könne nicht im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden, Säumniszuschläge und Mahngebühren könnten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ebenfalls nicht erhoben werden;
2. das Verfahren bis zu einer Entscheidung über die Klage (13) 9 K 8662/96,
hilfsweise,
bei der Berechnung der Gebühren einen Grundstückswert von 35,00 DEM pro qm anzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 30. März 2000 haben die Kläger angekündigt zu beantragen,
1. dem Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem Gebührenbescheid vom 2. Juli 1996 zu untersagen,
2. den Beklagten zur Aufhebung des Gebührenbescheides vom 2. Juli 1996 zu verpflichten,
hilfsweise,
3. festzustellen, dass der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Juli 1996 nichtig ist,
4. dem Beklagten zu untersagen, Säumniszuschläge zu der Forderung aus dem Gebührenbescheid vom 2. Juli 1996 zu erheben,
4. den Beklagten zu verpflichten, vor Durchführung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Befriedigungsmöglichkeiten bei anderen Schuldnern zu suchen und bis dahin die Forderung nieder zu schlagen.
Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2001 haben die Kläger folgende Anträge angekündigt:
1. festzustellen, die von dem Beklagten geltend gemachte Forderung nicht öffentlich-rechtlicher Art seien, sie könnten nicht im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden, Säumniszuschläge und Mahngebühren könnten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ebenfalls nicht erhoben werden;
hilfsweise festzustellen,
1. dass die Forderung des Beklagten keine öffentlich-rechtliche Forderung sei,
2. der Beklagte Säumniszuschläge nicht erheben dürfe,
hilfsweise,
der Beklagte Säumniszuschläge erst ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erheben dürfe,
3. die gegen die Kläger durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.
Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß,
es dem Beklagten zu untersagen, aus dem Gebührenbescheid vom 2. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 5. November 1998 zu vollstrecken,
hilfsweise,
1. den Bescheid des Beklagten über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 9. September 1999 und die Festsetzung von Säumniszuschlägen in den Schreiben vom 4. Oktober 1999 und 10. November 1999 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verpflichten, über ihre Anträge vom 26. März 2002 auf Aufhebung des Gebührenbescheides vom 2. Juli 1996 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten 4 L 3091/99, 4 L 1074/00, 4 K 9062/96, 9 K 8662/98 (nur Urteil vom 14. Dezember 2000) und der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter sieht davon ab, das Verfahren auszusetzen oder ruhen zu lassen, bis rechtskräftig über die Klage der Kläger in dem Verfahren 9 K 8662/98 entschieden ist. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens betrifft die Bebaubarkeit des bislang unbebauten Flurstückes xx. Die Beteiligten der Verfahren sind zum Teil verschieden. Die Streitgegenstände sind rechtlich nicht und tatsächlich nur sehr lose miteinander verknüpft. Der Ausgang des Verfahrens 9 K 8662/98 wirkt sich auf den Gebührenstreit mit dem Beklagten wegen der längst durchgeführten und in das Kataster übernommenen Vermessung zur Grundstücksparzellierung nicht aus.
Die Klagen sind zum Teil (Festsetzung von Säumniszuschlägen) begründet. Im Übrigen sind sie teils unzulässig, teils unbegründet.
1. Die gegen die Hauptforderung gerichteten Anträge der Kläger in unterschiedlichen Fassungen sind auszulegen. Die Kläger möchten hauptsächlich die Forderung des Beklagten aus dem Gebührenbescheid vom 2. Juli 1996 nicht begleichen. Das läuft auf das Begehren hinaus, den Bescheid entweder aufzuheben oder den Beklagten zu einer Aufhebung zu verpflichten oder die Nichtigkeit des Bescheides festzustellen. Diese Anträge sind im Grundsatz zulässig. Der Antrag dagegen festzustellen, die Forderung des Beklagten sei nicht öffentlich-rechtlicher Natur, ist unzulässig. Er betrifft eine unselbstständige Vorfrage, kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO.
2. Hilfsweise begehren die Kläger, den Beklagten zum Erlass, zur Niederschlagung, mindestens zur Stundung der Hauptforderung zu verpflichten, äußerst hilfsweise, vor der Vollstreckung gegen sie die Hauptforderung gegen einen möglicherweise mithaftenden Gebührenschuldner festzusetzen und dort beizutreiben.
3. Die Kläger greifen darüber hinaus die Festsetzung von Säumniszuschlägen an und begehren ihre Aufhebung.
4. Schließlich begehren die Kläger die Feststellung, dass aus den Bescheiden des Beklagten über Vermessungsgebühren und Säumniszuschläge vor deren Bestandskraft nicht vollstreckt werden darf.
Zu 1.
Die Klage gegen die Festsetzung der Gebühren in dem Bescheid vom 2. Juli 1996 ist, in welcher Form auch immer, unzulässig bzw. unbegründet.
1.1 Die Anfechtung des Gebührenbescheides des Beklagten vom 2. Juli 1996 über 5495, 81 DM ist unzulässig. Der das Verwaltungsverfahren abschließende Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ist mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 5. November 1998 zugestellt worden. Klage haben die Kläger erst im September 1999 erhoben. Das ist verspätet (§ 74 VwGO).
1.2 Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Aufhebung des Gebührenbescheides besteht nicht. Die Rücknahme oder der Widerruf eines belastenden Verwaltungsaktes (§§ 48, 49 VwVfG) stehen im Ermessen des Beklagten. Er lehnt es ermessensfehlerfrei ab, auf seinen bestandskräftigen Titel zu verzichten. Es ist nicht sachwidrig auf einer titulierten Forderung zu bestehen, der eine unbestritten und unbestreitbar in Auftrag gegebene Leistung zu Grunde liegt. Es war Sache der Kläger, im Widerspruchsverfahren die Berechnungsgrundlage, den Grundstückswert, in Frage zu stellen und substanziiert dazu vorzutragen, um eine Herabsetzung und damit eine Minderung der Gebühr zu erreichen. Mit der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides ist ihnen dieser Einwand abgeschnitten. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG liegen offensichtlich nicht vor.
1.3 Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Gebührenbescheides ist zwar zulässig (§ 43 Abs. 1 VwGO), aber nicht begründet. Dazu wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 29. September 1999 verwiesen (4 L 3091/99).
zu 2.
Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, die Gebührenforderung zu erlassen, niederzuschlagen oder zu stunden ist unbegründet. Entsprechende Ansprüche der Kläger bestehen nicht.
2.1 Rechtsgrundlage für den Erlass einer Gebührenforderung ist § 19 GebGNW in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO. § 19 Satz 2 GebG greift nicht ein. In der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gibt es keine der Landeshaushaltsordnung entsprechende Vorschriften über den Erlass von Gebührenforderungen.
Ein Anspruch auf Erlass setzt voraus, dass die Einziehung des titulierten Betrages nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Dass die Kläger die Forderung für unberechtigt oder überhöht halten ist unerheblich. Das muss im Anfechtungsverfahren vorgebracht werden. Die Vermögenslosigkeit der Kläger ist für sich genommen keine Härte. Ihr umfangreicher Vortrag über den unglücklichen Verlauf ihrer Grundstücksgeschäfte und die Auseinandersetzungen mit der Stadt xxxxxxx gibt nichts her. Der Auftrag an den Beklagten zu einer vermessungstechnischen "Grundstückszerlegung" ist aus freien Stücken, in Kenntnis der eigenen ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und im Bewusstsein der Entgeltlichkeit erteilt worden. Der Beklagte hat Leistungen erbracht. Er hat einen Titel erwirkt. Für die Leistungen und auf den unanfechtbaren Bescheid zahlen zu müssen entspricht Gesetz und Sitte. Der Betrag ist nicht unüberschaubar hoch. Die Kläger sind vor der völligen Mittellosigkeit durch die Pfändungsfreibeträge ausreichend geschützt.
2.2 Auf eine Niederschlagung besteht ebenfalls kein Anspruch. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO beinhaltet keine subjektiven Rechte des Vollstreckungsschuldners. Es ist allein Sache des Vollstreckungsgläubigers zu entscheiden, ob er die Einziehung für endgültig nicht Erfolg versprechend oder die Kosten der Vollstreckung für unverhältnismäßig hoch ansieht.
2.3 Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Stundung der bestandskräftig festgesetzten Gebührenforderung. Der Beklagte hat eine Stundung ermessensfehlerfrei (konkludent) abgelehnt. Für eine Stundung ohne Teilleistungen bestand kein Anlass. Zwar haben die Kläger in einem Schreiben vom 22. November 1999 auf die Möglichkeit von Ratenzahlungen hingewiesen. Angesichts ihrer Vermögenssituation war jedoch bereits damals zweifelhaft, ob das Angebot ernst gemeint war und sie in der Lage sein würden, die erwähnten 250,- DM im Monat zu erbringen. Sie haben keine Sicherheiten angeboten und konnten das auch nicht. Es war vertretbar, sich in dieser Situation nicht auf irgendwelche Ratenvereinbarungen einzulassen, die aus Sicht des Beklagten keine Befriedigung der Forderung versprachen, aber weiteren (wahrscheinlich fruchtlosen) Verwaltungsaufwand bedeutet hätten.
zu 3.
Die Klage gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist begründet. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen durch die Bescheide des Beklagten vom 9. September 1999, 4. Oktober 1999 und 10. November 1999 ist dem Grunde nach rechtswidrig.
3.1 Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist § 18 GebG NRW. Er gestattet die Erhebung von Säumniszuschlägen, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Fälligkeit die Gebühren nicht entrichtet worden sind.
3.2 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Die streitige Vermessungsgebühr ist gemäß § 17 GebG NRW mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, also im Juli 1996 fällig geworden. Einen späteren Zeitpunkt hat der Beklagte nicht festgesetzt. Die Kläger haben bis heute nicht gezahlt.
3.3 Der Wortlaut des § 18 GebG NRW gestattet die rückwirkende Festsetzung von Säumniszuschlägen ab Beginn der Säumnis. Die Festsetzung, anders als die Vollstreckung (§ 6 Abs. 4 b) VwVG NRW) hängt nicht von einer vorangegangenen Ankündigung ab. Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes.
3.4 In welcher Höhe der Gläubiger die Zuschläge ab wann im Einzelnen festsetzt, steht in seinem Ermessen. Der Beklagte hat sie ausweislich des Schreibens vom 9. September 1999 erst ab der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides berechnet. Das kommt den Klägern zwar entgegen, ist aber gleichwohl nicht sachgerecht und deshalb ermessensfehlerhaft. Die Säumniszuschläge dienen dazu, Druck auf den Gebührenschuldner auszuüben, um ihn zu einer alsbaldigen Zahlung zu veranlassen. Ihre Festsetzung ist unbillig, wenn feststeht, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Bei den Klägern war das der Fall. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist zur Erreichung des gesetzlichen Zweckes ungeeignet.
Die Säumniszuschläge dienen nicht dazu, eine Verzugsverzinsung der Gebührenforderung zu ermöglichen. Zinsen für rückständige öffentlich-rechtliche Gebührenforderungen sieht das Gebührengesetz NW, anders als für Erstattungsbeträge (vgl. § 21 GebGNW), nicht vor. Eine Verweisung auf die Zinsvorschriften der Abgabenordnung, wie sie im KAG NW enthalten ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG), fehlt. § 284 BGB ist auf öffentlich-rechtliche Forderungen nicht generell analog anwendbar. Verzugszinsen dürfen nur erhoben werden, wenn das ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.
3.5 Mahngebühren tauchen in den Festsetzungen des Beklagten nicht auf.
4. Die Klage auf Unterlassung der Vollstreckung.
4.1 Der Kläger bezeichnet in den Klageanträgen nicht hinreichend bestimmt, welche Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagte bislang vorgenommen hat. Eine Aufhebung derartiger Maßnahmen ist deshalb nicht möglich. Der in dem Klagebegehren enthaltene Antrag festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Gebührenbescheid vom 2. Juli 1996 und wegen der Säumniszuschläge rechtswidrig war, hat keinen Erfolg.
4.2 Vollstreckung wegen der Gebührenforderung aus dem Bescheid vom 2. Juli 1996:
4.2.1 Die Kläger können den Beklagten nicht auf einen möglichen weiteren Gesamtschuldner verweisen. Die Auswahl zwischen mehreren Gesamtschuldnern steht im öffentlichen Recht im sachgerecht auszuübenden Ermessen des Gläubigers. Sie wird auf der Ebene der Gebührenfestsetzung, nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung getroffen. Das Verfahren zur Festsetzung der Vermessungsgebühren ist bestandskräftig abgeschlossen.
4.2.2 Die Vollstreckungsvoraussetzungen für die Gebührenforderung liegen vor. Die Kläger haben unter dem 2. Juli 1996 den gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG erforderlichen Leistungsbescheid erhalten, mit dem sie - konkludent - zur Zahlung aufgefordert worden sind.
4.2.3 Der Leistungsbescheid zur Festsetzung von Gebühren war vorläufig vollstreckbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und im Zeitpunkt des Beginns etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen (ab 11. Dezember 1998) bestandskräftig.
4.2.4 Die Leistung war fällig, die Wochenfrist des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG war abgelaufen. Unter dem 9. September 1999 sind die Klägers (erstmals) gemahnt worden.
4.3 Vollstreckung der Säumniszuschläge:
4.3.1 Die Säumniszuschläge sind erstmals mit dem Schreiben vom 9. September 1999 geltend gemacht worden. Darin liegt (konkludent) der Leistungsbescheid, der den Klägern ausweislich der Anlagen zu ihrer Klageschrift im September 1999 zugegangen ist.
4.3.2 Der Bescheid vom 9. September 1999 und die folgenden vom 4. Oktober 1999 und 10. November 1999 waren vollstreckbar. Das gilt unabhängig davon, dass ihre Festsetzung rechtswidrig war. Erforderlich ist lediglich ein, vorläufig vollziehbarer, Leistungsbescheid. Zwar haben die Kläger unter dem 22. November 1999 Widerspruch gegen die Säumniszuschläge erhoben. Das war für alle Festsetzungen von Säumniszuschlägen fristgerecht, denn keiner der genannten Bescheide enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. Widersprüche gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen haben jedoch keine aufschiebende Wirkung (OVG NW NVwZ 84, 395 gegen VGH Kassel NJW 1994, 145, vgl. Kopp 10. Auflg., § 80 Rdn. 63 und FN; Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 7. Auflg., § 240 Rdn. 3). Es handelt sich um öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie Nebenleistungen zu den Gebühren sind und ihre Rechtsnatur teilen.
4.3.3 Die Säumniszuschläge sind mit Bekanntgabe des jeweiligen Leistungsbescheides fällig geworden. Sie waren sofort vollstreckbar. Schonfrist und eine gesonderte Mahnung waren entbehrlich, weil in der Mahnung über die Hauptforderung (Schreiben vom 9. September 1999) auf die Erhebung von Säumniszuschlägen hingewiesen worden ist (vgl. § 6 Abs. 4 b) VwVG; siehe auch Beschluss des OVG NW vom 22. Mai 2000, 9 B 684/00).
4.3.4 Die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge ist nicht Vollstreckungsvoraussetzung. Sie kann nur im Verfahren gegen den Leistungsbescheid selbst geltend gemacht werden (§ 7 Abs. 1 VwVG). Die Kläger haben, wenn vorläufig beigetrieben wird und später die aufhebende Entscheidung über die Säumniszuschläge rechtskräftig wird, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.