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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 6143/03·25.08.2004

Klage abgewiesen – Keine Ausnahme zur Fällung geschützter Pappel

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Ausnahme bzw. Befreiung von einem Fällverbot für eine auf ihrem Grundstück stehende Pappel. Zentrale Frage war, ob die Baumschutzsatzung eine Ausnahme wegen Gefährdung oder unzumutbarer Härte erlaubt. Das Gericht verneint dies: Baum ist geschützt, standsicher und erhaltungswürdig; geringe Schadbilder und moderate Pflegemaßnahmen rechtfertigen keine Fällung. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Versagung der Fällgenehmigung für eine geschützte Pappel als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Baum, der die in der Baumschutzsatzung genannten Schutzwerte (z.B. Stammdurchmesser) erreicht, ist nach Maßgabe der Satzung vom Entfernen geschützt und unterliegt dem Fällverbot (§4 Abs.1).

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Eine Ausnahme oder Befreiung vom Fällverbot setzt das Vorliegen signifikanter Gefahren für Personen oder Sachen oder eine unzumutbare Härte voraus; rein geringfügige Schäden oder zumutbare Pflegemaßnahmen genügen nicht.

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Die Beurteilung der Verkehrssicherheit und Erhaltungswürdigkeit ist anhand eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen; bei vorhandener Standsicherheit und erhaltungswürdiger Prognose ist Fällung nicht gerechtfertigt.

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Wenn Gefahren oder Baumdefekte mit verhältnismäßig geringem Aufwand beseitigt oder gemindert werden können, spricht dies gegen die Gewährung einer Ausnahme/Befreiung zugunsten der Fällung.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2 Baumschutzsatzung§ 4 Abs. 1 Baumschutzsatzung§ 4 Abs. 2 Baumschutzsatzung§ 6 Abs. 1 Buchst. b) Baumschutzsatzung§ 6 Abs. 1 Buchst. c) Baumschutzsatzung§ 5 Baumschutzsatzung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger beantragten unter dem 6. Januar 2002 die Genehmigung, fünf auf ihrem Grundstück in E, W Straße 213a, stehende Pappeln fällen zu dürfen. Mit Bescheid vom 17. Januar 2002 erteilte die Beklagte die Genehmigung zur Fällung von vier Pappeln. Wegen der fünften, im Antrag mit Baum Nr. 21 bezeichneten Pappel wurden die Kläger negativ beschieden. Wegen des Standortes dieses Baumes sowie seines Aussehens und seines Zustandes wird auf den von den Klägern eingereichten Lageplan und auf den Inhalt des von den Klägern in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtes vom 2. Oktober 2001 durch Dipl.-Ing. T (Gutachten T) verwiesen.

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Den Widerspruch der Kläger gegen die Versagung der Genehmigung zur Fällung der Pappel Nr. 21 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2002 zurück. Der zeitnahe Zugang dieses Bescheides ist nicht nachweisbar. Die Beklagte übersandte den Widerspruchsbescheid unter dem 28. August 2003 erneut. Den Prozessbevollmächtigten ging er am 1. September 2003 zu.

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Die Kläger haben am 17. September 2003 Klage erhoben.

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Sie beantragen,

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die Beklagte unter entsprechend teilweiser Änderung ihres Bescheides vom 17. Januar 2002 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2002 zu verpflichten, ihnen eine Ausnahme, hilfsweise eine Befreiung von dem Verbot des Fällens der mit Nr. 21 bezeichneten Pappel auf ihrem Grundstück in E, W Str. 213a, zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine Ortsbesichtigung und durch Einholen eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 17. Februar 2004, den Vermerk über die Ortsbesichtigung vom 27. April 2004 und das Gutachten des Sachverständigen T1 vom 25. Mai 2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kläger dürfen die auf ihrem Grundstück noch stehende Pappel (Baum Nr. 21) nicht fällen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung von dem durch die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt E vom 18. Dezember 1990 geregelten Verbot des Entfernens geschützter Bäume liegen nicht vor.

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1. Die Pappel der Kläger gehört mit einem Stammdurchmesser von 104 cm (das entspricht einem Stammumfang von etwa 3,30 Metern) zu den durch § 3 Abs. 2 der Baumschutzsatzung geschützten Bäume. Nach § 4 Abs. 1 der Baumschutzsatzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen. § 4 Abs. 2 der Baumschutzsatzung greift nicht ein. Gegenwärtige Gefahren gehen von der Pappel nicht aus. Darüber streiten die Beteiligten nicht.

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2. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot des § 4 Abs. 1 der Baumschutzsatzung liegen nicht vor.

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2.1 Von dem geschützten Baum gehen keine Gefahren für Personen und Sachen von bedeutendem Wert aus (vgl. § 6 Abs. 1 Buchst b) der Baumschutzsatzung). Das ist das Ergebnis des durch das Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Der Baum ist standsicher auch bei starkem Wind (Windstärke 12). Es gibt keine Hinweise auf eine Einschränkung der Verkehrssicherheit, etwa durch die Gefahr des Abbruchs stärkerer Äste. Das gilt auch für die von dem Gutachter Schlag erwähnten Unregelmäßigkeiten bei zwei Ästen. Er schlägt dazu für einen der beiden Äste lediglich „höchst vorsorglich" eine Abbruchsicherung in Form einer Schlinge vor. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Astabbruchs in absehbarer Zeit selbst ohne diese Sicherungsmaßnahme nimmt der Gutachter nicht an. Selbst wenn sie bestünde, wäre die Gefahr, wie durch den Gutachter beschrieben, mit geringem Aufwand zu beseitigen.

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2.2 Der geschützte Baum ist trotz eines allerdings sehr geringen Befalls des Stammfußes mit dem Pappelbock nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens jedenfalls derzeit als gesund zu bezeichnen (vgl. § 6 Abs. 1 c) der Baumschutzsatzung).

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3. Das Verbot des Entfernens der Pappel führt nicht zu einer durch die Baumschutzsatzung nicht beabsichtigten Härte für die Kläger. Die durch den Gutachter beschriebenen Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen und der dafür notwendige Kostenaufwand sprengen den Rahmen dessen, was üblicherweise in Hausgärten von der Größe desjenigen des Klägers jährlich an Gartenpflegeaufwand anfällt, nicht nennenswert. Es liegt gerade in der Absicht der Baumschutzsatzung, die Grundstückseigentümer zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume heranzuziehen, wenn erste Anzeichen von Schwäche erkennbar werden, die Erhaltung aber noch lohnt (vgl. auch § 5 der Baumschutzsatzung). Der Sachverständige hält den Baum in einer Gesamtbewertung trotz gewisser Schwachsymptome und Vitalitätseinbußen für erhaltungsfähig und erhaltenswürdig. Er gibt ihm eine Lebenserwartung von noch fünf bis fünfzehn Jahren. Diese günstige Prognose rechtfertigt ein Fällen des Baumes gegenwärtig nicht.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.