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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 5770/07·22.10.2008

Klage gegen Zurückstellungsbescheid zur Voranfrage auf Errichtung eines Sauna‑Clubs abgewiesen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die positive Bescheidung ihrer Voranfrage zum Bau eines Sauna‑Clubs; der Beklagte hatte die Anfrage durch Zurückstellungsbescheid mit sofortiger Vollziehung bis 9.11.2008 zurückgestellt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet bzw. teilweise unzulässig ab, da durch die wirksame Zurückstellung keine Pflicht zur inhaltlichen Bescheidung bestand. Zudem fehlte das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die hilfsweise begehrte Feststellung.

Ausgang: Klage der Klägerin gegen Zurückstellungsbescheid des Beklagten wegen des Vorhabens Sauna‑Club als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zurückstellung einer Voranfrage nach § 15 Abs. 1 BauGB entbindet die Behörde vorläufig von der Pflicht zur inhaltlichen Bescheidung des Vorhabens für die zurückgestellte Zeit.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung macht einen Zurückstellungsbescheid in der Regel so wirksam, dass die Klage hiergegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 VwGO).

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Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt ein konkretes Fortsetzungsfeststellungsinteresse voraus; bloße Präjudizinteressen zur Vorbereitung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche genügen bei Erledigung vor Klageerhebung nicht.

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Eine behördliche Willenserklärung in einem Bescheid entfaltet für die rechtliche Würdigung Wirkung bereits mit dem Bescheiddatum als Verfahrensabschlusshandlung, auch wenn die Bekanntgabe noch aussteht.

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Eine angemessene Bearbeitungsfrist (z.B. in Anlehnung an § 75 VwGO mindestens drei Monate) kann eine sofortige inhaltliche Bescheidung entgegenstehen und ist bei Fristberechnung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit Voranfrage vom 1. August 2007 fragte die Klägerin beim Beklagten an, ob der Errichtung eines Sauna-Clubs mit Parkflächen auf dem Grundstück in E, G1, G2, G3, G4 tlw. (postalisch: W Weg, vorläufig vom Beklagten festgesetzte Hausnummer: 157) planungsrechtlich zugestimmt werden könne. Das Grundstück ist etwa 5.500 qm groß; der Sauna-Club ist zweigeschossig mit einer Brutto-Grundfläche von ca. 2.700 qm geplant. Es sollen ca. 60 Stellplätze geschaffen werden. Nach der zugehörigen Beschreibung soll es sich um einen baulich hochwertigen Sauna-Club in ansprechender, kreativer moderner Architektur mit Außenbereich (Außenschwimmbecken) handeln. Im 2. Obergeschoss ist eine abgeschirmte Dachterrasse geplant. Sowohl im Erd- als auch im Obergeschoss ist jeweils ein Erotik-Kino vorgesehen. Ferner soll das Gebäude unter anderem einen Swimmingpool, einen Whirlpool, verschiedene Saunabereiche, Zimmer, Solarien und Massageräume, einen Fitnessbereich und eine VIP-Suite aufnehmen. Das Grundstück liegt außerhalb des Sperrbezirks nach der Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Prostitution und zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes vom 22. Februar 1974 (ABl. RegBez. Düsseldorf S. 95).

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Die Voranfrage ging beim Beklagten am 10. August 2007 ein.

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Im Amtsblatt der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 10. November 2007 wurde ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 0000/24 bekannt gemacht, dessen vorgesehener Geltungsbereich das Baugrundstück umfasst. Als Planungsziele sind angegeben: Ausweisung von Gewerbegebieten; Ausschluss von Einzelhandel, Vergnügungsstätten sowie Bordellen und bordellähnlichen Betrieben. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss stellte der Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2007, einem Montag, zur Post gegeben am 15. November 2007, die Voranfrage der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum 9. November 2008 zurück.

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Am 12. Dezember 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Ihren zugleich gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht mit Beschluss vom 11. Januar 2008 abgelehnt  4 L 2084/07 . Die Beschwerde der Klägerin hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19. Juni 2008  10 B 216/08  zurückgewiesen.

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Im Klageverfahren beantragt die Klägerin,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. November 2007 zu verpflichten, ihren Vorbescheidsantrag vom 1. August 2007 zur Bebauung des Grundstücks G1, G2, G3, G4 tlw., positiv zu bescheiden, hilfsweise, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

  1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. November 2007 zu verpflichten, ihren Vorbescheidsantrag vom 1. August 2007 zur Bebauung des Grundstücks G1, G2, G3, G4 tlw., positiv zu bescheiden, hilfsweise, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
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Im Laufe des Verfahrens haben sich für die Klägerin weitere Prozessbevollmächtigte bestellt, die inzwischen das Mandat niedergelegt haben. Diese weiteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben  unter ausdrücklicher Zustimmung ihrer weiterhin mandatierten ursprünglichen Prozessbevollmächtigten  darüber hinaus beantragt,

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hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte am 13. November 2007 verpflichtet war, der Klägerin den vorbezeichneten Vorbescheid antragsgemäß zu erteilen.

  1. hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte am 13. November 2007 verpflichtet war, der Klägerin den vorbezeichneten Vorbescheid antragsgemäß zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil schon unzulässig, außerdem insgesamt nicht begründet.

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Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch auf die inhaltliche Bescheidung ihrer Voranfrage vom 1. August 2007 nicht, und zwar weder im Sinne einer positiven Bescheidung (Hauptantrag zu 1.) noch im Sinne einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (Hilfsantrag zu 1.), § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Zu einer inhaltlichen Bescheidung ist der Beklagte aufgrund der mit Bescheid vom 12. November 2007 ausgesprochenen Zurückstellung derzeit  bis zum 9. November 2008  nicht verpflichtet, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Zurückstellung ist wirksam, da sie mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen wurde, die Klage der Klägerin also keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der Antrag der Klägerin im vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht und beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 VwGO), hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Auf die Gründe der hierzu ergangenen Beschlüsse wird verwiesen.

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Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2. ist bereits unzulässig. Es fehlt an den Voraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Zwar ist durch die rechtmäßige Zurückstellung der Voranfrage eine Erledigung des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage eingetreten. Die Fortsetzungsfeststellungsklage kann auch über den Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hinaus bei Verpflichtungsklagen und bei Erledigung vor Klageerhebung, hier: Zurückstellung am 12. November 2007, Klageerhebung am 12. Dezember 2007, statthaft sein. Es fehlt der Klägerin aber an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die nach Lage der Dinge allein in Betracht kommende Präjudizwirkung für die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozesses vor den ordentlichen Gerichten ist in den Fällen der Erledigung vor Klageerhebung nicht als Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzuerkennen; denn der maßgebliche Gesichtspunkt, dass der Kläger nicht um die Früchte des Prozesses gebracht werden soll, ist in diesen Fällen gerade nicht gegeben.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989  8 C 30.87 , BverwGE 81, 226; st. Rspr.

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Davon abgesehen ist der Klageantrag zu 2. ebenfalls nicht begründet. Der Beklagte war auch am 13. November 2007 nicht zu einer positiven Bescheidung der Voranfrage der Klägerin verpflichtet, da er das Vorhaben tags zuvor zurückgestellt hatte. Zwar war der am 15. November 2007 zur Post aufgegebene Zurückstellungsbescheid zu diesem Zeitpunkt der Klägerin gegenüber mangels Bekanntgabe noch nicht wirksam (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Dies ändert aber nichts daran, dass die in dem Bescheid abgegebene Willenserklärung als Verfahrensabschlusshandlung bereits zum Bescheiddatum in der Welt war.

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Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 41 Rdnr. 4.

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Der Beklagte hätte sich zu dieser Verfahrensabschlusshandlung  Zurückstellung bis 9. November 2008  in Widerspruch gesetzt, hätte er am 12. oder 13. November 2007 die Voranfrage der Klägerin in der Sache beschieden. Hierzu war er nicht verpflichtet.

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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch eine sachliche Bescheidungspflicht des Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt ausscheidet, da die in Anlehnung an § 75 VwGO mindestens zuzugestehende dreimonatige Bearbeitungszeit erst am 10. November 2007, einem Samstag, endete, und eine Bescheidung vor dem 12. November 2007 deshalb nicht erwartet werden konnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.