Klage auf Baugenehmigung für Wechselwerbeanlage wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte eine Baugenehmigung für eine hinterleuchtete City‑Light‑Wechselwerbeanlage an einer Straßenkreuzung. Der Beklagte verweigerte die Genehmigung mit Hinweis auf Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und Grünflächen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Anlage bei der unübersichtlichen Verkehrslage durch wechselnde Werbung ablenkend wirkt und ein zusätzliches Unfallrisiko begründet. Maßgeblich war die fachlich fundierte Gefahreneinschätzung der Polizei.
Ausgang: Klage auf Erteilung der Baugenehmigung wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Baugenehmigung für Werbeanlagen ist zu versagen, wenn die errichtete Anlage nach den landesrechtlichen Bauvorschriften die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährdet.
Die fachliche Einschätzung der zuständigen Polizeibehörde zur Gefährdung der Verkehrssicherheit stützt sich auf allgemeine polizeiliche Erfahrung und örtliche Unfalllage und kann ausreichende Grundlage für eine Versagung der Genehmigung sein.
Bei Wechselwerbung kann die durch Aufmerksamkeitserregung bedingte Ablenkung insbesondere in unübersichtlichen Verkehrslagen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit erheblicher Unfallfolgen begründen; es ist keine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit konkreter Schäden erforderlich.
Das Gericht darf zur Feststellung der örtlichen Gefährdungslage eine Ortsbesichtigung durchführen und die hieraus gewonnenen Feststellungen in die rechtliche Bewertung einbeziehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte unter dem 11. Mai 2001 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück zwischen dem Haus xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und der die xxxxxxxxxxxxxxxxxxx kreuzenden Eisenbahnbrücke. Errichtet werden sollte eine hinterleuchtete Vitrine auf Monofuß mit der Möglichkeit, mehrere Großplakate in einem bestimmten Sekundenabstand zu wechseln. Wegen der Einzelheiten des geplanten Standortes der Werbeanlage und deren Konstruktion wird auf die dem Bauantrag beigefügten Unterlagen verwiesen.
Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 15. Juni 2001 ab, die Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung war angeführt, die Werbeanlage wirke in ein allgemeines Wohngebiet hinein, sie verdecke das auf die Böschung des Bahngeländes gepflanzte Grün und sie beeinträchtige die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer; sie könne deshalb nicht zugelassen werden.
Den Widerspruch der Klägerin wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2001 zurück.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 9. August 2001 zugestellt. Die Klägerin hat am 30. August 2001 Klage erhoben. Sie beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Juni 2001 und des Widerspruchsbescheides der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 3. August 2001 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung zur Errichtung einer City-Light-Werbeanlage auf Monofuß für hinterleuchtete Wechselwerbung auf dem Grundstück zwischen dem Haus xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und der die xxxxxxxxxxxxxxxxxxx kreuzenden Eisenbahnbrücke entsprechend dem Bauantrag vom 11. Mai 2001 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Einzelrichter hat durch eine Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 16. November 2001 verwiesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unbegründet.
Die geplante Werbeanlage steht im Widerspruch zum Bauordnungsrecht (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die geplante Werbeanlage gefährdet die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW).
Die örtlich zuständige Polizeidienststelle hat im Vorverfahren unter dem 16. Juli 2001 angegeben, die Werbefläche führe an dem beantragten Standort zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Dieser Einschätzung liegen die allgemeine polizeiliche Erfahrung und die Kenntnis der örtlichen Situation und der in der jüngsten Vergangenheit von dort erfassten Verkehrsunfälle zu Grunde. Sie ist fachlich fundiert. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Schreiben des Polizeipräsidiums xxxxxxxxxx vom 16. Juli 2001, xxxxxxxxxx, Bezug genommen. Die Annahme eines erhöhten Risikos für Unfälle im Bereich des Zusammenstoßens der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, der xxxxxxxxxxxxxxxxx und der xxxxxxxxxxx ist auch inhaltlich überzeugend. Das hat die Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter ergeben. Die Wechselwerbeanlage wird auf eine unübersichtliche Verkehrssituation einwirken. Das gilt jedenfalls für den aus der xxxxxxxxxxxxxxxxx und der xxxxxxxxxxx kommenden, in den Kreuzungsbereich und stadteinwärts fahrenden Verkehr. Die aus der xxxxxxxxxxx kommenden Linkseinbieger müssen den von links kommenden bevorrechtigten Verkehr der xxxxxxxxxxxxxxxxx beachten. Zugleich müssen sie einen günstigen Moment abpassen, um sich in den von rechts kommenden Verkehr auf der gegenüberliegenden Straßenseite der xxxxxxxxxxxxxxxxx einzuordnen. Das kann schwierig sein und Geduld erfordern, etwa wenn sich die Fahrzeuge an der Ampel vor der Einfahrt in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx zurückstauen und dadurch für die Einbieger auf der xxxxxxxxxxx über mehrere Ampelphasen keine Lücke bleibt. Die xxxxxxxxxxxxxxxxx ist in beiden Richtungen stark befahren. Die xxxxxxxxxxx muss neben dem Anliegerverkehr den gesamten Ausfahrtverkehr aus den Kundenparkplätzen des xxxxxxxxxxxx aufnehmen. Er wird durch eine Einbahnregelung auf die xxxxxxxxxxxxxxxxx gelenkt. Durch die dichten Verkehrsströme und die komplizierte Verkehrsführung werden sich immer wieder heikle Situationen ergeben, die die ganze Aufmerksamkeit der Kraftfahrzeugfahrer erfordern. Das gilt insbesondere dann, wenn zur verkehrsreichen Zeit das Einbiegen nach links in die xxxxxxx xxxxxxxxxx schwierig wird und mit Wartezeiten verbunden ist. In derartigen Situationen besteht eine Neigung dazu, auch riskante Einbiegemanöver in Kauf zu nehmen, um nicht weitere Zeit zu verlieren. Dadurch ergeben sich sowohl für die Einbieger als auch für die die xxxxxxxxxxxxxxxxx passierenden Kraftfahrzeuge Gefahrenlagen, wenn diese ihrerseits bestrebt sind, die grüne (oder gelbe) Ampelphase noch zu nutzen und wenig geneigt, die von links kommenden Einbieger einfädeln zu lassen. Sowohl für die Kraftfahrer auf der xxxxxxxxxx wie für diejenigen auf der xxxxxxxxxxx liegt die geplante Werbeanlage, wenn auch zum Teil seitwärts und möglicherweise leicht verwinkelt, voll im Blickfeld. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass sie insbesondere durch den Wechsel der Werbeträger die Aufmerksamkeit anzieht und dadurch Momente der Unaufmerksamkeit verursacht. Die schon jetzt nach der verlässlichen Auskunft der Polizeibehörde unfallträchtige Stelle wird mit einem zusätzlichen Risikofaktor versehen. Die bei einem Verkehrsunfall entstehenden Schäden können erheblich sein, sodass der Grad der Wahrscheinlichkeit eines gerade durch den Werbeträger verursachten Schadensereignisses nicht hoch sein muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.