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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 5300/08·15.02.2009

Klage gegen Gebührenbescheid für Gebäudeeinmessung abgewiesen

Öffentliches RechtGebührenrechtVermessungs- und KatasterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, Eigentümer eines Grundstücks, wenden sich gegen einen Gebührenbescheid für die Gebäudeeinmessung. Streitpunkt ist, ob eine vertragliche Kostenübernahme durch den Bauträger die öffentliche Zahlungspflicht der Eigentümer ausschließt. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab: Eigentümer haften nach §13 GebG NRW, interne Ausgleichsansprüche gegen den Bauträger bleiben unberührt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Klage der Grundstückseigentümer gegen Gebührenbescheid für Gebäudeeinmessung abgewiesen; Kläger tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Grundstückseigentümer ist als Empfänger einer Vermessungsleistung gegenüber der Vermessungsbehörde zur Zahlung der hierfür erhobenen Gebühren verpflichtet (vgl. §13 Abs.1 GebG NRW), auch wenn er im Innenverhältnis eine anderweitige Kostentragung vereinbart hat.

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Eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Drittem über die Übernahme von Vermessungskosten wirkt nur im Innenverhältnis und begründet keinen Einwand gegen den öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch der Behörde.

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Die Erklärung eines Dritten gegenüber der Behörde, die Gebühren zu übernehmen, berührt nicht die Verpflichtung des Eigentümers; bei mehreren Kostenschuldnern besteht Gesamtschuldnerschaft (§13 Abs.2 GebG NRW).

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Die Behörde darf bei mehreren in Betracht kommenden Kostenschuldnern sachgerecht auswählen und zugleich gegen weitere Gesamtschuldner vorgehen; ein Erfüllungseinwand ist vorrangig im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW§ 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG§ 19 Abs. 2 DVOzVermKatG§ 13 Abs. 2 GebG NRW§ 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW§ 154 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks E Straße 404c in E, Gemarkung G1. Das Grundstück ist mit einer Doppelhaushälfte nebst PKW-Garage bebaut. Der Beklagte führte die Gebäudeeinmessung im Oktober 2007 im Auftrag der Architekten L durch und reichte das Vermessungsergebnis am 8. Januar 2008 zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ein.

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Der Beklagte zog zunächst mit einem Sammelbescheid vom 16. Januar 2008 für mehrere Grundstücke, unter anderem das der Kläger, das Architekturbüro L zu den Gebühren für die Gebäudeeinmessung in Höhe von insgesamt 9639,00 Euro heran. Pro Grundstück waren dabei ohne Mehrwertsteuer 675,00 Euro angesetzt worden. Die Architekten verweigerten die Zahlung. Der Beklagte leitete die Vollstreckung ein.

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Mit Gebührenbescheid Nr. 04431.3 vom 26. Juni 2008 zog der Beklagte die Kläger zu den Einmessungsgebühren für ihr Grundstück in Höhe von 803,25 Euro heran (675,00 Euro plus 19% Mehrwertsteuer).

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Die Kläger haben am 25. Juli 2008 Klage erhoben. Sie tragen vor: In ihrem notariellen Vertrag über die schlüsselfertige Erstellung ihres Hauses sei vereinbart, dass der Auftragnehmer (der Bauträger Q GbR) die Gebühren für die Gebäudeeinmessung zu tragen habe. Mit dem von ihnen beglichenen Werklohn seien die Einmessungsgebühren daher abgegolten.

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Die Kläger beantragen,

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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen de weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Kläger schulden die Einmessungsgebühren für das Gebäude auf ihrem Grundstück gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW, weil die Vermessungsleistung des Beklagten zu ihren Gunsten vorgenommen worden ist. Sie sind dadurch von der sie als Eigentümer treffenden Pflicht zur Gebäudeeinmessung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG, § 19 Abs. 2 DVOzVermKatG frei geworden. Die Kostenschuld trifft sie unabhängig davon, ob neben ihnen noch andere Kostenschuldner haften. Ist das der Fall haften die Kläger mit ihnen zusammen als Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 2 GebG NRW).

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Es ist unerheblich, ob nach den Vertragsbeziehungen der Kläger zu ihrem Bauträger sich letzterer zur Tragung der Einmessungskosten verpflichtet hatte. Diese schuldrechtliche Verpflichtung gilt zunächst nur im Innenverhältnis und berechtigt die Kläger möglicherweise, den Bauträger auf Ersatz der an den Beklagten gezahlten Beträge in Anspruch zu nehmen. Auch wenn der Bauträger durch seine dem Beklagten mitgeteilte Erklärung für die Einmessungskosten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW haften sollte, tritt diese Haftung nur neben diejenige der Kläger. Der gesetzliche Anspruch des Beklagten gegen die Kläger bleibt davon unberührt.

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Der Beklagte hat unter den aus seiner Sicht in Frage kommenden Gebührenschuldnern sachgerecht ausgewählt und zunächst die Auftraggeber in Anspruch genommen. Es ist nicht zu beanstanden, dass er sich im Falle von Beitreibungsschwierigkeiten zugleich an andere Gesamtschuldner wendet und diese auf den Ausgleich untereinander verweist. Das ist Sinn und Zweck der Gesamtschuld. Die Beklagte hat überdies schriftsätzlich erklärt, zunächst die Vollstreckung gegen die Auftraggeber zu versuchen und erst bei deren Fruchtlosigkeit gegen die Kläger vorzugehen. Ob und wann einer von mehreren Gesamtschuldnern auf die Forderung zahlt, ist für die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides unerheblich. Der Erfüllungseinwand kann erst auf der Ebene der Vollstreckung erhoben werden.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 VwGO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.