Klage gegen Abmarkung eines Grenzpunktes abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Eigentümer rügt die Abmarkung eines Grenzpunktes durch das Vermessungsamt und begehrt deren Aufhebung. Streitfrage ist, ob die Abmarkung den Katasternachweis richtig in die Örtlichkeit überträgt. Das Gericht hält die Abmarkung für zutreffend: Die Behörde hat fachgerecht aus dem Katasterzahlenwerk lokalisiert, sachliche Zweifel liegen nicht vor und der Kläger brachte keine fachlich fundierten Einwendungen vor. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen die Bekanntgabe der Abmarkung des Grenzpunktes als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vermessungsbehörde hat festgestellte oder in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren gebildete Grenzen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen; dies gilt sowohl bei erstmaliger Grenzherstellung als auch beim Ersatz verlorener oder veränderter Grenzzeichen.
Eine Abmarkung ist auch bei vorgebrachten Einwendungen vorzunehmen, sofern an der Richtigkeit des Katasternachweises und seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit keine fachlichen Zweifel bestehen.
Die Abmarkung gilt als zutreffende Wiedergabe der Grenze, wenn die hierzu befugte und fachkundige Behörde den Grenzpunkt aus dem Katasterzahlenwerk lokalisiert und keine fachlichen Zweifel an der Ermittlung der Lage vorliegen.
Standorte von Zäunen, Hecken oder sonstigen baulichen/vegetativen Anlagen begründen für sich genommen keinen verlässlichen Hinweis auf den wahren Grenzverlauf und ersetzen keine fachliche Überprüfung.
Gegen eine behördliche Abmarkung sind fachlich fundierte, nachvollziehbare Einwendungen erforderlich; bloße Behauptungen oder laienhafte Skizzen genügen nicht, um die Abmarkung in Zweifel zu ziehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M Weg 8 A in WO, G1 Flur 31, Flurstück 139. Im Zuge einer Teilungsvermessung auf dem östlichen Nachbargrundstück, M Weg 6 und 8, Flurstück 55, ermittelte der Beklagte die Grenzverläufe der schon vor Zeiten festgestellten bzw. in einem Flurbereinigungsverfahren entstandenen Grenzen. An demjenigen Grenzpunkt, der das nordöstliche Ende des Grundstücks des Klägers und zugleich das nordwestliche Ende des Nachbarflurstücks 55 markiert, fand er in der Örtlichkeit kein Grenzzeichen vor. Er markte diesen Grenzpunkt (in der Niederschrift über die Grenzverhandlung vom 26. Mai 2008 mit "6" bezeichnet, im Fortführungsriss vom 9. Mai 2005 als Grenzpunkt 308 eingetragen) mit einem Meißelzeichen neu ab.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2008 gab der Beklagte dem Kläger die Abmarkung bekannt.
Der Kläger hat am 3. Juli 2008 Klage erhoben.
Er trägt vor: Die Abmarkung gebe die Grundstücksgrenzen nicht korrekt wieder. Der wahre Grenzpunkt 6 liege etwa 50 cm weiter östlich. Dort befinde sich auch derzeit noch der Grenzstein.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten über die Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen vom 27. Mai 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2008 in Verbindung mit der Abmarkung des Grenzpunktes 6 bzw. 308 des Grundstücks des Klägers beruht auf §§ 20 Abs. 1, 20 Abs. 6, 21 Abs. 5 Satz 2, 22 VermKatG, § 17 Abs. 2 DVOzVermKatG NRW. Danach sind festgestellte oder in einem öffentlichrechtlichen Bodenordnungsverfahren gebildete Grenzen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Das gilt bei einer erstmaligen Grenzherstellung ebenso wie nachträglich, wenn verloren gegangene Grenzzeichen ersetzt oder vorhandene Grenzzeichen in ihrer vorgefundenen Lage verändert worden oder daraus entfernt worden sind. Auch im Falle von Einwendungen hat die Abmarkung stattzufinden, wenn an der Richtigkeit des Katasternachweises und seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit keine fachlichen Zweifel bestehen.
2. Die von dem Beklagten unter dem 27. Mai 2008 bekannt gegebene (eventuelle Neu) Abmarkung des Grenzpunktes 6 gibt die als solche unstreitige und rechtmäßig gebildete Grundstücksgrenze zutreffend wieder. Der sachverständige Beklagte, der mit Hoheitsbefugnissen beliehen und innerhalb dieser Befugnisse tätig geworden ist, hat ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen den Grenzpunkt 6 aus dem Katasterzahlenwerk entnommen. An der einwandfreien Ermittlung der Lage im Gelände sind keine fachlichen Zweifel erlaubt, die Anlass geben könnten, eine Nachmessung durch einen Sachverständigen zu veranlassen. Der Beklagte ist Fachmann. Die Lokalisierung des Grenzpunktes bereitete nach dem Bild, das die vorgelegten Unterlagen bieten, keine Schwierigkeiten. Der Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 136 und 55 ist von der Straße bis ins Hintergelände gradlinig, zudem steht auf der Mitte der Grundstücksgrenze noch ein vorgefundener Grenzstein (313) als Orientierungshilfe zu Verfügung. Die Grenze besteht in dieser Form seit Jahren und ist auch in ihrer Länge im Wesentlichen unverändert in den Messunterlagen vermerkt (1962 = 34,62 Meter, 1998 = 34,54 Meter, 2008 = 34,50 Meter). Der Beklagte hat zudem in seinen Grenzermittlungen die Länge der nördlichen Grenze des Grundstücks des Klägers, die dieser unter Vorlage der Skizze zu einer älteren Grenzniederschrift mit 7,28 Metern angibt, mit 7,27 Metern vermessen (Fortführungsriss vom 9. Mai 2008), also nahezu exakt so, wie der Kläger das meint. Die nördliche Grundstücksgrenze verläuft ebenfalls vom Grundstück des Klägers in östlicher Richtung zum Nachbarflurstück 55 hin vollkommen gradlinig. Irgendwelche Schwierigkeiten im Gelände sind nicht zu erkennen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beklagte bei derart einfach gelagerten Grenzfeststellungen und den entsprechenden Abmarkungen Fehler macht. Der Kläger selbst kann das mangels Fachkunde nicht in Frage stellen. Fachlich fundierte Einwendungen liefert er nicht. Der Standort von Zäunen, Hecken, Carports oder Sichtschutzblenden im Bereich der Grundstücksgrenzen ist kein zuverlässiger Hinweis auf ihren wahren Verlauf.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.