Grenzvermessung: Teilaufhebung des Gebührenbescheids wegen unsubstantiertem Zuschlag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Gebührenbescheid über Vermessungsarbeiten an, den die Behörde für eine Grenzvermessung erlassen hatte. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger Gebührenschuldner wegen Auftragserteilung und Kostenübernahmeerklärung ist. Der Gebührenbescheid wird insoweit aufgehoben, als ein Zuschlag für außergewöhnliche Erschwernisse nicht substanziiert ist; im Übrigen bleibt der Bescheid bestehen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Gebührenbescheid insoweit aufgehoben, als der unsubstantiierte Zuschlag über 4.736,20 Euro festgesetzt wurde; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für amtliche Grenzvermessungen können nach dem einschlägigen Vermessungsgebührenrecht Gebühren erhoben werden; maßgeblich sind die gesetzlichen Tarifstellen der Landesgebührenordnung.
Gebührenschuldner ist, wer die Vermessung veranlasst oder gegenüber der Vermessungsstelle wirksam die Übernahme der Vermessungskosten erklärt.
Bei der Gebührenermittlung ist die zusammenhängende Grenzlänge nach den tariflichen Regelungen (Tarifstelle zur Grenzlänge) maßgeblich.
Ein Zuschlag für außergewöhnliche Erschwernisse darf nur erhoben werden, wenn die Erschwernisse substanziiert dargelegt und begründet sind; fehlt es an der Substantiierung, ist der Zuschlag abzusetzen.
Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2008 (Nr. 00000 0000) wird insoweit aufgehoben, als darin Vermessungsgebühren für eine Grenzvermessung von mehr als 4736,20 Euro festgesetzt worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87%, der Beklagte zu 13%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Der Beklagte übersandte dem Kläger im September 2006 ein Schreiben, mit dem der Auftrag zur Durchführung von Vermessungsarbeiten auf dem Grundstück in L, G1 (frühere Bezeichnung, heute: G2 (Eigentümer C, G3 Eigentümer Kläger und G4, Eigentümer C) bestätigt wurde. Die Auftragsbestätigung enthielt die Auflistung folgender Arbeiten: Amtlicher Lageplan zum Bauantrag, Gebäudegrobabsteckung, Gebäudefeinabsteckung, Gebäudeeinmessung, Grenzwiederherstellung Straße. Darunter stand der Satz: "Die Kosten werden von mir übernommen". Das Feld "Datum" des in den Akten befindlichen Exemplar enthält die handschriftliche Eintragung 27/9/2006, das Feld "Unterschrift Kostenträger" die handschriftlich eingefügten Buchstaben "RR".
Das Grundstück liegt östlich der T am T1weg. Es ist mit den Gebäuden eines Reiterhofs (Mhof) bebaut. Es umfängt das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück T1weg 33 (G5, Eigentümer C).
In einer e-mail vom 16. April 2007 bat der Kläger den Beklagten zusätzlich um die genaue Anzeige der Grenzpunkte für das G6 (Eigentümer C) zu G7 und zu G8 (die Grundstücke liegen nördlich gegenüber am T1weg), des Flurstückes G4 (Eigentümer C) zum Flurstück G5 sowie des nordwestlich gelegenen Grenzpunktes des Flurstücks G4 zum T1weg (dieser trägt die Flurstücksnummer G9).
Wegen der Lage der genannte Grundstücke und Grenzpunkte wird auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 6. März 2007 verwiesen, der sich in den Akten des Beklagten befindet (Bl. 58).
Der Beklagte führte die Vermessungsarbeiten im Februar und April 2007 durch. Der Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 23. April 2007 zunächst eine Rechnung Nr. 00000-0000 in Höhe von 5434,73 Euro über vermessungstechnische Arbeiten. Bezeichnet waren die Arbeiten als Durchführung einer Gebäudeabsteckung; das betroffene Grundstück war benannt als T1weg 37, G1.
Zu einer Grenzverhandlung kam es am 4. Juni 2008. Dazu erschien der Kläger. Die der Grenzniederschrift beigefügte Skizze weist aus, dass der Beklagte den Verlauf des T1weges südlich etwa von der T bis zum Flurstück G4 vermessen, die vorhandenen Grenzpunkte aufgesucht und drei Grenzzeichen neu gesetzt hat. Nördlich war der T1weg vor den Flurstücken G8 und G6 vermessen worden. Hinzu kamen die Vermessungen der Strecken, die der Kläger in seiner e-mail vom 16. April 2007 bezeichnet hatte.
In der Grenzniederschrift ist angegeben, dass alle in der zugehörigen Skizze dargestellten Grenzpunkte auf Wunsch des Klägers untersucht und verhandelt worden seien. Als Kostenträger für die Kosten der Vermessung und der Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster war der Kläger genannt. Der Kläger unterschrieb das Protokoll der Grenzverhandlung "RR".
Mit Gebührenbescheid Nr. 00000-0000 vom 17. Juni 2008 zog der Beklagte den Kläger zu den Kosten einer Grenzvermessung in Höhe von 5407, 36 Euro heran. Als Objekt der Grenzvermessung war angegeben Grundstück T1weg 37, Mhof, G9 u.a..
Gegen den Gebührenbescheid wandte sich der Kläger zunächst mit Widerspruch vom 19. Juni 2008. Am 3. Juli hat er Klage erhoben. Er trägt vor, er habe die Vermessungsarbeiten nicht veranlasst und könne deshalb nicht Gebührenschuldner sein.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten Nr. 00000-0000 vom 17. Juni 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet. Der Gebührenzuschlag, den der Beklagte gemäß Nr. 4.3, 4.1.3 des Gebührentarifs für außergewöhnliche Erschwernisse angesetzt hat, ist rechtswidrig.
1. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2008 ist dem Grunde nach rechtmäßig.
Die Gebührenerhebung beruht auf §§ 13 Abs. 1, Abs. 2 ÖBVermIng BO NRW, § 2 Abs. 1 ÖBVermIng KO NRW, Nr. 4.3 des Vermessungsgebührentarifs zur Vermessungsgebührenordnung in Verbindung mit §§ 11,13, 14 GebG NRW. Der Beklagte hat im Rahmen seines hoheitlichen Aufgabenkreises (§ 1 Abs. 2, Satz 2 Nr. 1 ÖBVermIng BO NRW) eine Grenzvermessung vorgenommen. Grenzvermessungen sind Vermessungen zur Feststellung, Abmarkung oder amtlichen Bestätigung bestehender Grundstücksgrenzen. Die Tätigkeit des Beklagten bestand in der Bestätigung des Grenzverlaufs verschiedener privat genutzter Grundstücke zueinander und zu der Straße T1weg. Damit hat er eine Amtshandlung vorgenommen, für die ihm die Gebühren einer Vermessungsstelle zustehen.
Der Kläger ist Gebührenschuldner. Er hat ausweislich des von ihm mit dem Beklagten geführten Schriftverkehrs die Grenzvermessung beauftragt und damit zurechenbar verursacht (§ 13 Nr. 1 GebG NRW). Das gilt jedenfalls für die Strecken südlich des T1weges und die Grenzen des G6 zu den G7 und G8 nördlich des T1weges. Insoweit liegt ein schriftlicher und ein Auftrag per e-mail vor. Für die Nordgrenze des T1weges und ein westliches Reststückes der Südgrenze haftet der Kläger jedenfalls gemäß § 13 Nr. 2 GebG. Denn er hat gegenüber dem Beklagten im Grenztermin vom 4. Juni 2008 die Erklärung abgegeben, die Vermessungskosten zu tragen. Diese Kostenübernahmeerklärung deckte alle in der Skizze zur Grenzniederschrift aufgeführten Grenzen und Grenzpunkte einschließlich der nicht von den schriftlichen Aufträgen erfassten Strecken ab. Der Umfang der Vermessung ergab sich aus der Grenzverhandlung, dokumentiert durch das Protokoll und die Skizze zur Grenzniederschrift. Mit der Teilnahme an der Grenzverhandlung und zusätzlich der Erklärung, alle Grenzpunkte seien auf Wunsch des Klägers untersucht und verhandelt worden, nahm dieser den Gesamtumfang der Vermessungsarbeiten zur Kenntnis und in seinen Willen auf. Die Erklärung, die Kosten der Vermessung zu tragen, hat der Kläger auf dieser Grundlage ohne Einschränkungen abgegeben und unterschriftlich bekräftigt.
2. Die mit Bescheid vom 17. Juni 2008 festgesetzte Gebühr ist der Höhe nach rechtswidrig. Er ist zu einem 4736,20 Euro übersteigenden Betrag aufzuheben. Die zutreffende Gebühr berechnet sich wie folgt:
2.1 Nach der Tarifstelle 4.3 des Gebührentarifs werden für Grenzvermessungen 120% der Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.4 erhoben. Tarifsteller 4.1.1 legt die Grenzlänge zu Grunde. Nach der ergänzenden Regelung Nr. 1 dazu ist Grenzlänge jeweils die Summe zusammenhängender Grenzlängen bestehender Grundstücksgrenzen. Danach ist zwischen den jeweils zusammen hängenden Grenzlängen einerseits südlich, andererseits nördlich des T1weges zu unterscheiden.
2.2 Südlich des T1weges:
Der Kläger hatte zunächst unter dem 27. September 2006 - unter anderem - eine Grenzwiederherstellung - Straße - beantragt, die das G1 in L betraf. Das G1 (alt) besteht nach den Angaben im Grundbuch jetzt aus den G2, G3, G4. Damit bestand die festzustellende Grenze in der Strecke entlang dem T1weg zwischen dem westlichen Eckpunkt des G3 (im Fortführungsriss vom 23. 4. 2007 bezeichnet mit x2332) und dem östlichen Eckpunkt des G4 (im Fortführungsriss bezeichnet mit x52027). Sie ist nach den Angaben im Fortführungsriss und nach den Abmessungen in der in den Akten vorhandenen Katasterkarte rund 177 Meter lang.
Hinzu kommen die Wünsche, die der Kläger in einer e-mail vom 16. April 2007 angegeben hatte. Sie betrafen die Grenzpunkte des G4 zu G5 mit vier Grenzpunkten (drei Seiten des G5) mit einer Streckenlänge von insgesamt rund 168 Metern.
Schließlich beinhaltet die Kostenübernahmeerklärung ausweislich der Skizze zur Grenzniederschrift die Grenzen der G10 (T) und G11 zum T1weg (G9) in einer Ausdehnung von insgesamt 23 Metern.
Es ergibt sich für die Vermessungsarbeiten südlich T1weg eine Grenzlänge zusammen hängender Grenzen von 368 Metern.
2.3 Nördlich T1weg
Die Grenzlänge der mit e-mail vom 16. April 2007 beauftragten drei Grenzpunkte für das G6 zu den G7 und G8 beträgt rund 110 Meter. Die Länge der zusammenhängenden Grenzen entlang dem T1weg macht 116 Meter aus. Es ergibt sich für die zusammen hängenden Grenzlängen nördlich des T1weges eine Strecke von insgesamt 226 Metern.
3. Der Gebührenanteil nach der Grenzlänge bis einschließlich 500 Meter wird berechnet auf der Grundlage von 250 Euro je angefangene 50 Meter. Das ergibt für die Südstrecke (368 Meter) 8*250= 2000 Euro (Nr. 4.3, 4.1.1.1 des Gebührentarifs) und zu 120% bei einem Wertfaktor von 1,0 einen Betrag von 2400 Euro.
Für die Nordstrecke (226 Meter) ergibt sich 5*250= 1250 Euro zu 120% bei einem Wertfaktor von 1,0 ein Betrag von 1500,00 Euro.
4. Hinzu kommen Auslagen für Katasterunterlagen von 80 Euro und (für die Summe von insgesamt 3980 Euro) die Mehrwertsteuer. Das führt zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 4736,20 Euro.
5. Der Zuschlag für außergewöhnliche Erschwernisse wird von dem Beklagten auch nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis nicht substanziiert begründet. Er ist abzusetzen.
Die Kostenentscheidung (Kläger 87%, Beklagter 13%) folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.