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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 4585/97·06.10.1999

Anfechtungsklage: Gebührenbescheid wegen Teilungsvermessung aufgehoben

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem ihnen Kosten für die Übernahme einer Teilungsvermessung und die Anfertigung von Auflassungsschriften auferlegt wurden. Streitfrage war, ob sie als Veranlasser oder als "Begünstigte" i.S.d. § 13 Abs.1 GebG haften. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf, weil die Kläger die Vermessung nicht veranlasst hatten und ihnen kein konkreter wirtschaftlicher Vorteil entstanden war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Gebührenbescheid aufgehoben, Kläger sind keine Gebührenschuldner

Abstrakte Rechtssätze

1

Gebührenpflicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG setzt voraus, dass die betroffene Person die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst hat oder ihr daraus ein konkreter wirtschaftlicher Vorteil erwachsen ist.

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Die bloße Mitunterzeichnung einer Grenzniederschrift begründet nicht automatisch einen Auftraggeberstatus und macht den Unterzeichner nicht zum Veranlasser der Amtshandlung.

3

Ein abstrakter oder nicht realisierter wirtschaftlicher Vorteil begründet keinen Status als "Begünstigter" i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG; erforderlich ist ein konkreter, für die Person verwirklichter Vorteil.

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Erfolglosen Vollstreckungsversuche gegen einen ursprünglich als Zahlungspflichtigen benannten Dritten rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Inanspruchnahme Dritter als Gebührenschuldner; es bedarf eines Nachweises eigener Veranlassung oder Begünstigung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG§ 154 Abs. 1 VwO§ 167 Abs. 2 VwO

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 26. Mai 1997 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- DM abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sichereit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

2

Die Kläger waren vormalige Eigentümer des seinerzeit unbebauten, aber bebaubaren Grundstücks Gemarkung xxxxxxxxxx, Flur xx, Flurstück xx. Dieses Grundstück verkauften sie mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Juli 1991 an Herrn xxxxxxxx und Frau xxxxxxx. Lt. Ziffer 8 (Sonstiges) des Vertrages beabsichtigten die Käufer, das Grundstück in zwei Baugrundstücke vermessen zu lassen.

3

Am 15. Oktober 1991 wurden aus dem vormaligen Flurstück xx durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur xxxxxxxxx die neuen Flurstücke xx und xx herausgemessen. In dem zugrunde liegenden Grenztermin vom 25. Oktober 1991 war die Klägerin anwesend, mit Vollmacht auch für den Kläger, ferner die Käufer. Lt. Grenzniederschrift sollte die Fa. xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Vermessungskosten tragen. Unter den 29. Oktober 1991 beantragte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur xxxxxxxxx bei dem Beklagten die Übernahme des Vermessungsergebnisses in das Kataster unter Hinweis darauf, die Kosten der Übernahme trage die Firma xxxxxxxxxx.

4

Mit Schreiben vom 10. Oktober 1994 teilte die Kreiskasse des Beklagten intern dem Amt 62 mit, aus dem Gebührenbescheid Nr. xxxxxx xxxxxx, Zahlungspflichtiger Firma xxxxxx (xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx) habe nicht vollstreckt werden können. Da der Schuldner nicht zu ermitteln sei, bestehe keine Möglichkeit, den Betrag beizutreiben. Daraufhin nahm der Beklagte die Kläger unter Hinweis auf die erfolglose Vollstreckung gegen die Fa. xxxxx mit Gebührenbescheid vom 29. Mai 1996 in Anspruch. Der Gebührenbescheid über 482,- DM ist begründet mit der Übernahme der durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausgeführten Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster und der Anfertigung der 2 beantragten Auflassungsschriften. Die Kläger seien als Eigentümer der Grundstücke zum Zeitpunkt der Amtshandlung Begünstige.

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Gegen den Gebührenbescheid erhoben die Kläger Widerspruch und trugen vor, sie hätten das Grundstück nicht an die xxxxxxxxxx verkauft. Der Beklagte habe nicht dargetan, sich um eine effektive Vollstreckung gegen die xxxxxxxxxx bemüht zu haben.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 1997 wies die xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch der Kläger gegen den Gebührenbescheid vom 29. Mai 1996 als unbegründet zurück.

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Am 5. Juni 1997 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, das herausgemessene Flurstück an Frau xxxxxxx veräußert zu haben, nicht an die Firma xxxxxxxxxx. Nur dieser sei das Recht zur Vermessung eingeräumt worden; nur diese sei begünstigt. Sie legen eine Kopie des Kaufvertrages vom 16. Juli 1991 vor, wonach Erwerber Frau xxxxxxxxxxxxxxxxxx und Herr xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, letzterer wohnhaft in den Niederlanden, sind. Sie sind der Ansicht, der Beklagte habe die Vollstreckung gegenüber der Firma xxxxxxxxxx nicht ernsthaft betrieben.

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Im Termin haben die Kläger erklärt, im Dezember 1991 von dem Kaufvertrag vom 16. Juli 1991 zurückgetreten zu sein und die beiden zwischenzeitlich geteilten Parzellen mit einem neuem Kaufvertrag zu dem ursprünglich vereinbarten Preis an Frau xxxxxxx und deren Lebensgefährten veräußert zu haben. Die zwischenzeitliche Absicht der Frau xxxxxxx, alleine in den Vertrag einzusteigen, habe sich aus finanziellen Gründen nicht realisieren lassen.

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Die Kläger beantragen,

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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. Mai 1996 und den Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx vom 26. Mai 1997 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, die Kläger zu Recht als Begünstige der Amtshandlung in Anspruch genommen zu haben, nachdem Vollstreckungsversuche gegenüber der Firma xxxxx nicht zum Erfolg geführt hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

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Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. Mai 1996 ist rechtwidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Die Kläger sind nicht Gebührenschuldner i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG), weil sie die gebührenpflichtigen Amtshandlungen (Übernahme der Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster und Anfertigung von 2 Auflassungsschriften) weder veranlaßt haben noch diese Amtshandlungen zu ihren Gunsten vorgenommen wurden.

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Die Kläger sind nicht Veranlasser i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG, weil sie keinen Auftrag erteilt haben, die Teilungsvermessung in das Liegenschaftskaster zu übernehmen. Auftraggeber insoweit war allein die Firma xxxxxxxxxx. Indem die Kläger die Grenzverhandlung mitunterschrieben haben, sind sie nicht Mitauftraggeber geworden. Die Unterschrift der Kläger bei dem Grenztermin bekundet insoweit lediglich die Anerkennung der sachlichen Richtigkeit des Ergebnisses der Teilungsvermessung vor Ort.

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Die Kläger sind auch nicht Begünstigte i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt GebG. Die Teilungsvermessung, ihre Übernahme in das Liegenschaftskataster und die Anfertigung von 2 Auflassungsschriften war für die Kläger ohne jede wirtschaftliche Bedeutung; diese Maßnahmen haben ihnen keine günstigere Rechtsposition im Sinne eine konkreten Vorteils gebracht.

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vgl. Urteil der Kammer vom 14. Juli 1994 - 4 K 4455/94 - und in derselben Sache Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 2. Juni 1997 - 4 A 4178/94 -, beide nicht veröffentlicht.

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In dem vorzitierten Urteil vom 14. Juli 1994 hatte die Kammer ausgeführt, eine Teilungsvermessung begünstige den Eigentümer des Grundstückes dann nicht, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück nicht zum eigenen Gebrauch vermessen haben möchte und die Vermessung für ihn daher ohne Wert ist. Denn der bloße Teilungsvorgang ohne Wertsteigerung für den Grundstückseigentümer könne nicht als Begünstigung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG aufgefaßt werden; in einem solchen Fall interessiere den Eigentümer die Aufteilung des Grundstücks nicht. An dieser, vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigten Rechtsprechung (der 4. Senat verlangt einen konkreten Vorteil) hält die Kammer fest.

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Für die Kläger war die Übernahme der Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster und die Fertigung der Auflassungsschriften ohne Wert. Die Vermessung und Teilung war nicht zum eigenen Gebrauch der Kläger, sondern ursprünglich zum Gebrauch der Erwerber aus dem Vertrag vom 16. Juli 1991 erfolgt. Dass dieser Vertrag nicht vollzogen wurde, ändert daran nichts. Denn die Kläger haben auch nach dem neuen Vertrag keinen konkreten Vorteil aus der Teilung gezogen.

24

Den abstrakten wirtschaftlichen Vorteil, anstelle eines bebaubaren Flurstücks nunmehr zwei kleinere, jeweils bebaubare Flurstücke möglicherweise zu einem höheren Preis veräußern zu können, haben die Kläger nicht realisiert, wie der Kläger im Termin bekundet haben, weil sie die beiden Parzellen zum Preis der vormals ungeteilten Parzelle an die neuen Käufer veräußert haben. Dieser Sachverhalt ist ohne weiteres glaubhaft, da der Frau xxxxxxx als neuer Erwerberin sowohl der alte Kaufpreis bekannt war wie der Umstand, dass die Kläger bislang sich an den Kosten der Teilung nicht beteiligt hatten. Frau xxxxxxx hätte daher einen höheren Gesamtpreis der beiden Flurstücke wahrscheinlich nicht hingenommen.

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Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, die Kläger seien mit der Aufteilung ihrer Parzelle einverstanden gewesen. Da die Kläger zum Zeitpunkt der Vermessung davon ausgingen, der Vertrag vom 16. Juli 1991 werde vollzogen, hatten sie natürlich keine Bedenken gegenüber einer Teilungsvermessung, die von der Firma xxxxxxxxxx in Auftrag gegeben wurde. Ihr Einverständnis mit der Vermessung diente somit nicht der Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation.

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Die Übernahme der Vermessung in das Liegenschaftskataster und die Anfertigung von 2 Auflassungsschriften war mithin für die Kläger hinsichtlich des Wertes des Grundstücks und dessen tatsächlicher Verwertung ohne jede Bedeutung.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 und 1 VwO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.