Asyl Syrien: Unglaubhafter Vortrag zu kurdischer Betätigung, keine Verfolgungsgefahr
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Feststellungen nach §§ 51, 53 AuslG gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamts. Streitpunkt war, ob ihm wegen behaupteter Unterstützung der kurdischen Volksunion bzw. wegen Nachfluchtaktivitäten politische Verfolgung in Syrien droht. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil der Vortrag zu Vorverfolgung und Parteitätigkeit widersprüchlich, unsubstantiiert und daher unglaubhaft war. Auch aus Demonstrationsteilnahmen im Bundesgebiet ergebe sich mangels öffentlichkeitswirksamer regimegegnerischer Betätigung keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit; Anhaltspunkte für § 53 AuslG fehlten.
Ausgang: Klage auf Asylanerkennung sowie Feststellung nach §§ 51, 53 AuslG mangels glaubhaften Verfolgungsvortrags abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG setzt voraus, dass bei Rückkehr eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals besteht.
Der Asylbewerber muss die Tatsachen, auf die er den Asylanspruch stützt, schlüssig und substantiiert darlegen; widersprüchliches oder nachträglich gesteigertes Vorbringen ist regelmäßig nicht geeignet, die erforderliche Glaubhaftigkeit zu begründen.
Eine politische Betätigung für kurdische Organisationen in Syrien begründet für sich genommen noch keine Verfolgungsgefahr; maßgeblich ist ein Aktivitätsgrad, der aus Sicht syrischer Behörden als regimekritisch und die Toleranzgrenze überschreitend erscheint.
Nachfluchtaktivitäten wie die Teilnahme an Demonstrationen begründen nur dann eine Verfolgungswahrscheinlichkeit, wenn sie ein erkennbar gegen den syrischen Staat gerichtetes, öffentlichkeitswirksames Profil erreichen; bloß niedrigschwellige Mitläufertätigkeiten genügen nicht.
Bei nicht glaubhaftem Vortrag zu Verfolgungsgründen scheiden sowohl die Flüchtlingsschutzfeststellung nach § 51 AuslG als auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG aus, wenn hierfür keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am xxxxxxxxx 1967 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und behauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er reiste nach seinen Angaben am 11. Januar 1997 über die Flughäfen Istanbul und Köln in das Bundesgebiet ein. Zuvor will er Syrien am 29. November 1996 von seinem Heimatort Afrin aus über die grüne Grenze in die Türkei verlassen haben. Zur Überwindung der Grenzkontrollen bediente er sich, wie er vorträgt, eines Schleppers und eines gefälschten Passes unbekannter Nationalität. Der Schlepper sei von seiner Partei, der kurdischen Volksunion, finanziert worden. Welche Fluggesellschaft ihn transportiert haben soll, kann er nicht angeben. Der Kläger legt zu seiner Identifizierung einen einen syrischen Personalausweis vor.
Der Kläger beantragte unter dem 16. Januar 1997, als Asylberechtigter anerkannt zu werden.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 17. Januar 1997 machte der Kläger geltend:
Er habe keine Ausbildung und die Schule nur zwei Jahre lang besucht. Er habe im elterlichen Geschäft gearbeitet. Das habe darin bestanden, mit einem Geländewagen Leute von Dorf zu Dorf zu transportieren. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seien schlecht gewesen. Er sei Anhänger der kurdischen Volksunion, nicht Mitglied. Er habe für die Partei wie ein Postbote gearbeitet und Flugblätter und Zeitschriften verteilt. Was darin gestanden habe, könne er nicht sagen, er könne nicht lesen. Was es mit den Zeitungen auf sich gehabt habe, wisse er auch nicht, denn es sei jemand von der kurdischen Volksunion dabei gewesen, der die Zeitungen in der Hand gehabt habe. Er, der Kläger, habe ihn nur gefahren. In dieser Weise habe er für die Partei seit 1985 gearbeitet. Für die Fahrten mit dem Geländewagen in Parteidiensten sei er bezahlt worden. Die Bezahlung sei die gleiche wie für die sonstigen Fahrgäste gewesen. Im Mai 1996 sei er einmal von der Polizei festgenommen und für 10 Tage ins Gefängnis gesteckt worden. In seinem Geländewagen seien Flugblätter gefunden worden. Im Gefängnis sei er verhört und bestraft worden. Er habe abgeleugnet, der kurdischen Volkspartei anzugehören. Man habe ihm den Vorschlag gemacht, für die Geheimpolizei zu arbeiten. Damit habe er sich einverstanden erklärt. Er sei dann entlassen worden. Danach habe er allerdings wie zuvor für die Partei weiter gearbeitet. Am 5. oder 7. November 1996 sei er erneut in eine Polizeikontrolle geraten. Er habe das Auto abgebremst, die Lichter ausgeschaltet und er und zwei ihn begleitende Parteimitglieder seien weggelaufen. Sie hätten sich in ein Dorf begeben, zu jemanden, von dem sie die Flugblätter immer bekommen hätten. Dort sei er für zehn Tage untergetaucht. Diese Person habe dann alles für ihn organisiert und ihm geholfen das Land zu verlassen. Für die Partei habe er zwei oder drei Mal in der Woche Schriftgut transportiert. Die Parteimitglieder kenne er nicht, er habe mit der Partei ohnehin erst seit einem Jahr zu tun. Über die Partei wisse er auch sonst nichts. Dass er für die kurdische Volksunion gearbeitet habe, habe ihm sein Freund gesagt. Derjenige, für den er das Schriftgut transportiert und der ihn bezahlt habe, habe sich nicht als Mitglied der kurdischen Volksunion zu erkennen gegeben.
Mit Bescheid vom 18. Februar 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Syrien angedroht. Der Bescheid des Bundesamtes wurde am 19. Februar 1997 zugestellt. Am 26. Februar 1997 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor: Er sei Eigentümer eines Wagens gewesen und habe als Taxifahrer gearbeitet. Die Schule habe er drei Jahre lang besucht. Er sei unentgeltlich für die kurdische Volksunion gefahren. Der Fahrpreis sei nur zum Schein ausgehandelt worden, damit die anderen Taxifahrer keinen Verdacht schöpften. Nach der Freilassung aus der Haft 1996 sei er in unregelmäßigen Abständen von Geheimdienstleuten aufgesucht worden, er habe aber stets behauptet, die Leute von der kurdischen Volksunion hätten sich bei ihm nicht mehr gemeldet. Als die zweite Verhaftung gedroht habe, sei er weggelaufen und zu einem Parteifreund, der ihn 20 Tage lang bei sich versteckt gehalten habe. Dieser Freund habe dann auch die Flucht aus Syrien organisiert.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Februar 1997 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, sowie festzustellen dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen, und die Abschiebungsandrohung insoweit aufzuheben, als ihm die Abschiebung nach Syrien angedroht wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Verwaltungsvorgänge der beteiligten Behörden und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Februar 1997 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Der Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit guten Gründen befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951, BGBl. 1953 II 560).
Die zu erwartenden Nachteile müssen den Asylbewerber in einer Weise treffen, die mit seinem Recht auf Wahrung der Menschenwürde unvereinbar ist. Soweit nicht Leib, Leben oder Freiheit des Betroffenen beeinträchtigt sind, ist zudem erforderlich, dass die Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über die Beschränkungen hinausgehen, denen infolge des herrschenden politischen Systems die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist (BVerfG, NJW 1980, 2641). Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, an seiner Sicherheit vor politischer Verfolgung ernsthafte Zweifel also nicht bestehen.
Der Vortrag auf den sich der Asylbewerber dabei stützt, muss schlüssig einen Asylanspruch ergeben; der Sachverhalt ist im Einzelnen substantiiert darzulegen (BVerwG, InfAuslR 1984,129,292). Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt den Anforderungen in der Regel nicht, falls nicht die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden.
Lag eine Verfolgung vor der Ausreise nicht vor, wird als Asylberechtigter anerkannt, wer mit beachtlicher, also hinreichender Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird.
Der Kläger wird bei einer Rückkehr nach Syrien nach aller Wahrscheinlichkeit nicht aus politischen Gründen durch den syrischen Staat verfolgt werden. An seiner Sicherheit vor politischer Verfolgung bestehen keine ernsthaften Zweifel.
Die Schilderungen des Klägers über das eigene angebliche Verfolgungsschicksal sind nicht hinreichend substantiiert und nicht plausibel und deshalb nicht glaubhaft.
Die Behauptung, politische Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksunion oder wegen irgend einer Form der Tätigkeit für sie erlitten zu haben, ist schon deshalb unglaubhaft, weil sich aus dem - zum Teil widersprüchlichen - Vortrag des Klägers selbst nichts ergibt, das ihn als Mitglied oder Sympathisant der kurdischen Volksunion ausweist. Der Kläger trägt widersprüchlich vor, so weit er den Beginn seiner angeblichen politischen Aktivitäten angibt. So will er zunächst seit 1985, später dann seit 1995 der Partei zugearbeitet haben. Über die Partei selbst, über ihre Ziele und ihre Mitglieder weiß er praktisch nichts. Den Inhalt des von ihm transportierten Schriftgutes kennt er nicht. Selbstständig transportiert hat er ohnehin nicht, er will vielmehr jemanden mit dem Wagen gefahren haben, der seinerseits die Tasche mit den Flugblättern und Schriften dabei gehabt, sich selbst aber nicht einmal als Angehöriger der kurdischen Volksunion vorgestellt hat. Er ist nach der Version, die er vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge präsentiert hat, für seine Dienste bezahlt worden. Dass er in Wahrheit unentgeltlich gearbeitet hat, wie er mit der Klage vorträgt, ist unglaubhaft. Dem steht schon entgegen, dass er als Gehilfe seines Vaters und bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt nicht in der Lage und berechtigt war, den Wagen auf eigene Rechnung für irgendjemanden unentgeltlich einzusetzen. Außerdem ist die Korrektur des Vortrags mit der Klagebegründung nicht überzeugend. Über die Form der Bezahlung ist im Rahmen der Vorprüfung ausführlich und genau gesprochen worden. Der Kläger hat unterschriftlich bestätigt, dass das Protokoll seine Aussage richtig wieder gibt. Daraus ergibt sich, dass er Geld bekommen hat. Alles andere ist nachgeschobener und angepasster Vortrag, der Zweifel an der persönlichen Aufrichtigkeit des Klägers aufkommen lässt.
Letzteres gilt erst recht für die Einlassungen in der mündlichen Verhandlung. Hier hat der Kläger erklärt, nicht bezahlt worden zu sein, sondern, auf Drängen der Mitfahrer nicht, weil er es beanspruchte, das Geld für das verbrauchte Benzin bekommen zu haben. Wer drei Versionen ein und desselben einfachen Sachverhaltes liefert, erschüttert seine persönliche Glaubwürdigkeit durchgreifend.
Ungeklärt ist ohnehin, wie die Verhältnisse des Klägers zu seinen Taxifahrten waren. Während er vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch erklärt, er habe seinem Vater geholfen, dessen Geländewagen zu fahren, will er nach dem Vortrag aus der Klageschrift als Taxifahrer mit einem eigenen Taxi tätig gewesen sein. Das passt nicht zusammen. Der Vortrag des Klägers gibt, auf den allenfalls stimmigen Kern reduziert, lediglich her, dass er Leute entgeltlich transportiert hatte. Ob diese Material der kurdischen Volksunion dabei hatten, betrifft den Kläger nicht. Auf ihn konnte objektiv kein Verdacht fallen. Sollte der Kläger tatsächlich in Haft geraten sein, was jedoch nicht glaubhaft ist, werden die Sicherheitskräfte alsbald erkannt haben, dass der Kläger völlig unpolitisch und nicht als Oppositioneller anzusehen war und dass von ihm auch keine Erkenntnisse zu gewinnen waren. Er wäre frei gelassen worden und hätte keine Folgen zu befürchten gehabt.
Dass der Kläger der kurdischen Volksunion in 1996 zugearbeitet hat, ist auch aus einem anderen Grund unwahrscheinlich. Eine Mitgliedschaft in der kurdischen Volksunion und gewisse Betätigungen für sie führen in Syrien nur in besonderen Fällen zu einer politischen Verfolgung. Das syrische Regime toleriert kurdische Parteien bis zu einer gewissen Grenze.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Juli 1996 an das VG Braunschweig, 514-516.00/25587.
Kurden sind nur gefährdet, wenn diese sich öffentlich für ihre Rechte engagieren und in diesem Zusammenhang die syrische Politik kritisieren. Mit zielgerichteter politischer Verfolgung muss ein Mitglied einer kurdischen Organisation wie etwa der kurdischen Volksunion in der Regel dann rechnen, wenn es sich aktiv politisch oppositionell oder anderweitig regimekritisch verhält.
amnesty international, Auskunft vom 20. Juni 1996, MDE 24- 95-394 an das VG Koblenz.
Entscheidend ist nicht die bloße Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei, erst recht nicht die bloße Sympathie dafür und auch nicht der Besitz von Schriftgut dieser Organisation schlechthin. Die syrischen Sicherheitsbehörden werden erst aktiv, wenn ein Verdacht auf eine speziell gegen Syrien gerichtete konkrete Tätigkeit vorliegt. Vom Aktivitätsgrad des Mitglieds hängen eventuelle Repressionsmaßnahmen des syrischen Staatsapparates ab.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30. Oktober 1995 an das VG Koblenz, 514-516.00/21753 (zur kurdischen Volksunion).
Es kann für die kurdische Volksunion nichts anderes gelten, als für die kurdische "Yekiti", an der sich die kurdische Volksunion ganz oder zum Teil möglicherweise beteiligt hat.
Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 20. Dezember 1996 an das VG Koblenz und vom 30. Mai 1998 an das VG Freiburg (295 al/br).
Das Regime in Syrien toleriert die Yekiti, wie andere kurdische Parteien auch. Solange diese Partei sich in einem bestimmten Rahmen engagiert, schreitet das Regime nicht ein.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Juli 1996 an das VG Braunschweig, 514-516.00/25587.
Nur wer sich an Aktionen einer kurdischen Partei beteiligt, die aus der Sicht des syrischen Staates (Geheimdienstes) als politisch oppositionell erscheinen und die stillschweigende Toleranzgrenze übersteigen, muss mit Verfolgung seitens syrischer staatlicher Stellen rechnen.
OVG NW, Beschluss vom 15. Juli 1998, 9 A 56/98.A.
Für ein derartiges Engagement gibt der Vortrag des Klägers nichts her.
Zweifel an irgendwelchen Hilfsdiensten für die kurdische Volksunion wecken weiter die Zeitangaben. Abgesehen von dem Widerspruch 1985/1995 gab es die kurdische Volksunion mit einer funktionierenden Organisation jedenfalls in der traditionellen Form im Jahre 1995 und erst recht 1996 wahrscheinlich schon nicht mehr. Die kurdische Volksunion soll sich in Syrien gespalten und zum Teil in die Yekiti hinein amalgamisiert haben.
Deutsches Orient Institut, Auskunft an das VG Freiburg vom 30. Mai 1998, 294 al/br.
Die Yekiti ist 1993 gebildet worden, sodass die kurdische Volksunion zu aufwändigen Propagandafeldzügen, wie sie das mehrmals wöchentliche Verlegen, der Transport und das Verteilen von Flugblättern darstellen, in 1995/1996 wahrscheinlich nicht mehr in der Lage war.
Außerdem ist das Drucken und Verteilen von Flugblättern, wie es die allerdings substanzlosen, Behauptungen des Klägers nahe legen, keine Mittel der politischen Äußerung, wie es in Syrien üblich und möglich ist. Für echte oppositionelle Äußerungen eignet sich das Mittel des Flugblattverteilens in Syrien nur, wenn dies in der Form erfolgt, dass z.B. nachts irgendwelche Zettel irgend wo deponiert werden, um dort anderntags oder wann immer von Leuten aufgefunden zu werden; das geschieht aber heimlich. Und angesichts des Risikos, das mit solchen oppositionellen Äußerungen verbunden ist, kommt es erfahrungsgemäß nur in zwei Fällen überhaupt zu derartigen Meinungsäußerungen, nämlich einmal dann, wenn irgendwelche, wirklich besonderen Ereignisse eine Stellungnahme aus der Sicht der Verfasser der Flugblätter es unbedingt nötig machen oder wenn eine verbotene Gruppe aus heiterem Himmel auf sich aufmerksam machen und ihre Präsenz unter Beweis stellen will.
Deutsches Orient Institut, Auskunft vom 30. Juli 1966 an das VG Braunschweig, 106 al/br)
Mit diesen objektivierten Erfahrungen zur Möglichkeit und Üblichkeit des Verteilens von Flugblätter stimmt die Schilderung des Klägers, mehr oder weniger regelmäßig auch Flugblätter transportiert zu haben, nicht überein.
Da der Kläger, wenn unterstellt wird, er habe irgend wie Kontakt zu Resten der kurdischen Volksunion gehabt und sei deswegen in Haft geraten, nach der Entlassung seine doch offensichtlich gefährlichen Aktivitäten fortsetzt, ist ganz unwahrscheinlich. Da er keine feste, ein persönliches Risiko nicht scheuende Überzeugung gebildet haben kann, sondern einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, hätte er diese Einnahmequelle nicht weiter genutzt, wenn er auch nur ein Mal gefoltert worden wäre, wie er das mit der Klagebegründung vorträgt.
Umgekehrt ist ganz unwahrscheinlich, dass die kurdische Volksunion, oder Reste von ihr, dem Kläger die sehr teure Ausreise nach Deutschland finanzieren, obwohl dieser kein Mitglied und kein Sympathisant, sondern allenfalls ein Helfer für Geld gewesen ist, der kaum je in einen wirklich gravierenden Verdacht geraten konnte.
Der Vortrag des Klägers ist in sich widersprüchlich und ohne echte Substanz. Seine Angaben entsprechen den Verhältnissen nicht, wie sie in Syrien in der Zeit vor seiner Ausreise herrschten. Was er an dünnen Fakten vorbringt, ist unstimmig. Die behauptete Vorverfolgung ist nicht glaubhaft gemacht.
Da der Kläger vor Verlassen seines Heimatlandes nicht verfolgt worden ist, ist nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr dorthin aus politischen Gründen Nachteile zu befürchten hat.
Die behaupteten Nachfluchtaktivitäten werden dem Kläger keine politische Verfolgung eintragen. Selbst wenn der Kläger an Demonstrationen, auch vor der syrischen Botschaft in Bonn, teilgenommen hat, bleibt er deswegen nach aller Wahrscheinlichkeit unbehelligt. Es handelt sich um Aktivitäten niedrigsten Profils, für die sich die syrische Auslandsaufklärung in keiner Weise interessiert. Von Syrien aus gesehen, sind die Sicherheitsdienste bestrebt, sich nicht zu verzetteln. Exilpolitische Tätigkeit wird daher erst wahrgenommen, wenn ein gewisser Grad an Publikumsträchtigkeit erreicht ist und sich die exilpolitische Tätigkeit als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der Arabischen Republik Syrien gerichtet interpretieren lässt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, wohl nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Ein in Deutschland gestellter Asylantrag wirkt bei der Beurteilung, ob repressive Maßnahmen ergriffen werden, nicht verschärfend. Den syrischen Behörden, auch den Sicherheitsdiensten, ist bekannt, dass in Deutschland und anderen Ländern nur durch den Asylantrag - verbunden mit den notwendigerweise ihn begründenden Vorwürfen der politischen Verfolgung durch den syrischen Staat - ein mehrjähriger Aufenthalt erreicht werden kann. Da diese Auslandsaufenthalte" zur Entlastung des (meist wirtschaftlich bedingten) Emigrationsdruckes beitragen, bzw. häufig durch zufließende Geldmittel der Stabilisierung der maroden syrischen Situation dienen, ergibt sich eine verschärfende Wirkung nicht aus der Antragstellung. Entscheidend bleibt vielmehr, ob die syrischen Dienste von einer echten, gegen den Staat Syrien gerichteten Aktivität ausgehen.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Juni 1999 an das VG Münster, 514-516.80/34460)
Dem syrischen Regime ist sehr wohl bekannt, dass sich eine Vielzahl von syrischen Kurden im Ausland befindet. Das Regime weiß weiterhin, dass diese Anschluss zu kurdischen Gruppen aller Art suchen und sich dort kulturell und ggf. auch politisch engagieren. Je weiter dieses Engagement von Syrien entfernt ist, insbesondere wenn es in Europa oder Nordamerika stattfindet, desto gelassener wird es bewertet. Eine Gefährdung Syriens wird in diesen Aktivitäten in aller Regel nicht gesehen.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Oktober 1997, an das VG Ansbach, 514-516.80/30068.
Angesichts der zahlreichen kurdischen Asylbewerber ist anzunehmen, dass die Syrer einigermaßen genau zwischen wirklicher, aus dem Ausland heraus gezielt nach Syrien hinein unternommener Aktivität und einer allein ausländischen Zwecken halber unternommenen Aktivität zu unterscheiden wissen: es ist den Syrern nicht eine derartige Weltfremdheit zu unterstellen, dass sie die ausländerrechtlichen Gegebenheiten der Bundesrepublik Deutschland nicht durchaus realistisch einzuschätzen im Stande sind.
Deutsches Orient Institut, Auskunft an das VG Braunschweig vom 30. Juli 1996, 106 al/br.
Diese Bewertung gilt auch für Demonstrationen vor der syrischen Botschaft in Bonn, die in regelmäßigen Abständen aus unterschiedlichen Anlässen immer wieder veranstaltet werden und an denen etliche Asylbewerber aus ganz unterschiedlichen Beweggründen teilnehmen. Zum einen ist, trotz möglicher Beobachtung dieser Veranstaltung durch syrische Botschaftsangehörige, nicht generell davon auszugehen, dass die Teilnehmer, auch wenn sie fotografisch festgehalten werden, namentlich identifiziert werden können. Der Aufwand für eine Identifizierung aller fotografierten Personen steht in keinem Verhältnis zum Wert der dadurch gewonnenen Erkenntnisse. Zum anderen gilt auch bei einer Identifizierung, dass die betreffende Person als Träger von gegen den Staat Syrien gerichteten Aktivitäten und nicht bloß als Mitläufer eingeordnet werden kann. Es wird durch die Geheimdienste Syriens zwischen Führungspersönlichkeiten, Aktivisten, einfache Sympathisanten und Mitläufern unterschieden. Von der Einleitung konkreter Verfolgungsschritte bei Rückkehr in das Heimatland kann in Bezug auf Personen, die erst im Ausland die oppositionelle Tätigkeit" aufgenommen haben, dann ausgegangen werden, wenn die Aktivitäten der konkreten Person öffentlichkeitswirksam bekannt geworden sind.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 19. Juli 2000, 514- 516.80/3 SYR.
Diese generelle Unterscheidung wird nach aller Wahrscheinlichkeit auch dann getroffen, wenn sich die oppositionelle Tätigkeit" als Demonstrationsteilnahme vor der syrischen Botschaft Ausdruck verschafft. Ein Mitlaufen bei derartigen Veranstaltungen ist per se nicht öffentlichkeitswirksamer als die Teilnahme an Demonstrationen an anderen Orten.
Von für das Regime in Syrien wirklich gefährlichen Auslandsaktivitäten des Klägers ist keine Rede.
Im Falle eines nicht glaubhaften Vortrages kommt die Gewährung der Rechtsstellung des § 51 AuslG nicht in Betracht. Die materielle Beweislast für das Vorliegen von Verfolgungsgründen trägt der Asylbewerber. Für Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gibt es keine Anhaltspunkte. Die Abschiebungsandrohung bleibt aufrecht erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.