Asylfolgeantrag: Strafverfolgung wegen „X-Massaker“ keine politische Verfolgung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach einem Asylfolgeantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG wegen drohender Strafverfolgung in der Türkei im Zusammenhang mit dem „X‑Massaker“. Das VG Düsseldorf stellte das Verfahren nach übereinstimmender Erledigung teilweise ein und wies die Klage im Übrigen ab. Die drohende Strafverfolgung diene dem strafrechtlichen Rechtsgüterschutz und sei nicht beachtlich wahrscheinlich politisch motiviert; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Der Bescheid wurde lediglich dahin abgeändert, dass die Anträge nicht „offensichtlich“, sondern nur einfach unbegründet sind.
Ausgang: Verfahren teilweise eingestellt; Klage im Übrigen abgewiesen, Bescheid nur hinsichtlich „offensichtlich unbegründet“ zu „einfach unbegründet“ geändert.
Abstrakte Rechtssätze
Strafverfolgung und Strafvollstreckung stellen keine politische Verfolgung dar, wenn sie ausschließlich dem strafrechtlichen Rechtsgüterschutz dienen und nicht in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt eingesetzt werden.
Ob eine Maßnahme politische Verfolgung ist, bestimmt sich nach ihrer objektiven Gerichtetheit; behauptete subjektive Motive oder Vermutungen über den Verfolger genügen ohne greifbare Anhaltspunkte nicht.
Die Gefahr von Inhaftierung und Durchführung eines Strafverfahrens im Herkunftsstaat begründet für sich genommen kein Abschiebungsverbot, solange keine beachtlich wahrscheinliche Folter, Todesstrafe oder sonstige konventionswidrige Behandlung zu erwarten ist.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG setzt voraus, dass dem Betroffenen bei Rückkehr schwere, irreparable konventionswidrige Nachteile drohen, gegen die effektiver Rechtsschutz im Herkunftsstaat nicht rechtzeitig erlangt werden kann.
Die Qualifikation eines Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ setzt schwerwiegende Gründe voraus; fehlt es an hinreichend verdichteten Verdachtsmomenten im Sinne von § 60 Abs. 8 AufenthG, ist der Antrag lediglich als einfach unbegründet abzulehnen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Klage im Übrigen wird mit der Maßgabe einer Abänderung von Nr. 1 und 2 des Ausspruchs des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2005 abgewiesen. Die Ablehnung des Asylantrages und des Antrages auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet entfällt. Die Anträge sind einfach unbegründet.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 0.0.1967 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und behauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er reiste nach seinen damaligen Angaben in seinem ersten Asylverfahren (000-00000-00) am 15. September 1989 auf dem Landweg über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte unter dem 24. Oktober 1989, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Zur Begründung trug er vor, er werde als früheres Mitglied der illegalen Vereinigung Dev Sol und wegen der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in der Türkei politisch verfolgt. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes (damals) für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. September 1990 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Kläger kehrte am 22. Oktober 1990 in die Türkei zurück.
Der Kläger heiratete am 12. Juli 1995 in der Türkei die deutsche Staatsangehörige N. Mit einem am 3. August 1995 ausgestellten gültigen türkischen Pass (000000) und einem Visum, ausgestellt von der deutschen Botschaft in Ankara, reiste der Kläger zur Familienzusammenführung am 25. Juli 1996 erneut nach Deutschland ein. Er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis, zunächst gültig bis zum 15. Juli 1999. Am 0.0.1996 war in N1 (Bayern) die gemeinsame Tochter B der Eheleute T geboren worden.
Anfang März 1999 trennten sich die Eheleute. Die Ehe wurde am 20. März 2000 geschieden. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers wurde unter dem 6. Juli 1999 bis zum 6. Juli 2000 verlängert.
In 1999 kam der türkische Reisepass des Klägers abhanden. Es gelang ihm nicht, sich über das zuständige türkische Konsulat einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Unter dem 11. Dezember 2001 erhielt er durch das Landratsamt C eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Am 00.0.2003 stellte die Türkei einen Antrag auf Auslieferung des Klägers. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war durch ein türkisches Strafgericht im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Massaker von X" wegen versammlungsrechtlicher Straftaten erstinstanzlich zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Wegen anderer ursprünglich angeklagter Straftaten (Widerstand gegen die Staatsgewalt, Beamtenbeleidigung und Sachbeschädigung) war er aus Mangel an Beweisen frei gesprochen worden.
Bei dem Massaker von X" handelt es sich um einen Brandanschlag vom 0.0.1993 auf ein Hotel (N3) in der türkischen Stadt X, in dem anlässlich eines Kulturfestes zahlreiche alevitische Schriftsteller, Musiker, Dichter und Verleger wohnten. Das aus Holz gebaute Hotel brannte völlig nieder. Bei dem Brand kamen insgesamt 37 Personen ums Leben. Die aus konservativen sunnitischen Moslems bestehende fanatisierte Menge hatte die Sicherheitskräfte und Feuerwehrleute bei den Rettungsmaßnahmen behindert; es wurde aber auch berichtet, dass vereinzelt Polizisten die Menge unterstützt hatten und dass die anrückende Armee nicht eingriff, sondern sich wieder zurück zog.
Der Kläger war in der Türkei am 00.0.1993 verhaftet und am 00.0.1993 aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
Das Urteil zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wurde nicht rechtskräftig. Es wurde auf ein staatsanwaltliches Rechtsmittel hin durch ein türkisches Revisionsgericht unter dem 0.00.1996 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Strafgericht zurück verwiesen. Zur Begründung wies das Kassationsgericht auf die Strafbestimmung des § 146 TStGB hin (u.a. gewaltsamer Versuch eines Verfassungsumsturzes, Rechtsfolge: Todesstrafe, heute: lebenslängliche Freiheitsstrafe), die im Fall des Klägers in Betracht komme. Gegen den Kläger war unter dem 00.0.1997 in Abwesenheit ein Haftbefehl ergangen.
Der Kläger wurde auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls am 00.0.2004 in Deutschland in Auslieferungshaft genommen. Das Oberlandesgericht N2 erklärte mit Beschluss vom 22. März 2004 (OLGAusl 000/00 (0/00) die Auslieferung zur Verfolgung wegen § 146 TStGB für zulässig. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des in den Akten der Beklagten befindlichen Beschlusses des OLG N2 verwiesen.
Am 25. Mai 2004 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung trug er vor:
Die ausgesprochene Verurteilung in der Türkei und erst recht die jetzt viel weiter gehende Strafverfolgung in einem erneuten Verfahren seien willkürlich. Die staatlichen Organe deckten die wahren Verantwortlichen für das Verbrechen. Wegen des anhaltenden Drucks der Öffentlichkeit müssten aber Täter präsentiert werden. So sei er vollkommen unhaltbar beschuldigt und auf Grund der Aussage eines Zeugen verurteilt worden, der bei ihm Spielschulden habe. Im Verfahren seien vielfach die Prozessvorschriften missachtet worden. Man habe ein Exempel statuieren wollen. Außerdem habe man ihn, den Kläger, in der Haft schwer misshandelt. Das werde sich wiederholen, wenn er in die Türkei zurückkehren müsse und dann erneut vor Gericht gestellt werde. Ihn erwarte eine unverhältnismäßig harte Strafe nach einem Strafprozess, in dem es nicht fair zugehe.
Der Kläger wurde am 0.0. 2004 aus der Auslieferungshaft entlassen. Am selben Tag hatte das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt der zuständigen Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Auslieferung des Klägers an die Türkei nicht bewilligt werde. Mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes ebenfalls vom 0.0. 2006 wurde die Türkei entsprechend unterrichtet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylfolgeantrag mit Bescheid vom 5. September 2005 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzung des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz offensichtlich nicht vorliegen, ferner, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen.
Der Kläger hat am 16. September 2005 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 hat das das Bundesamt die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 5. September 2005 (Nr. 4 des Bescheides) aufgehoben. Die Beteiligten haben insoweit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt noch,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse aus § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise aus § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, auf den Inhalt der Ausländerpersonalakte und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Auslieferungsakte war vorübergehend beigezogen; auszugsweise Kopien befinden sich in der Gerichtsakte.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird im Umfang der beiderseitigen Erledigungserklärungen eingestellt.
Die Klage ist - einfach - unbegründet. Der angefochtene Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge weist die Anträge des Klägers im Ergebnis zu Recht zurück.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) oder auf Feststellung von Abschiebungsschutz wegen einer ihm in der Türkei etwa drohenden politischen Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthaltsG). Eine Verfolgung des Klägers durch die türkische Justiz aus politischen Gründen ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Das dem Kläger wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verwicklung in das X-Massaker" drohende Strafverfahren mit der Möglichkeit einer Verurteilung nach § 146 TStGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe dient ausschließlich dem strafrechtlichen Rechtsgüterschutz. Es richtet sich weder offen noch verdeckt gegen eine dem Kläger eigene politischen Überzeugung.
1.1 Eine Verfolgung kann politisch genannt werden, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet schon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, ist nach der erkennbaren objektiven Gerichtetheit der Maßnahme zu bestimmen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Vorstellungen, die den Verfolgenden dabei leiten. Hat die Aktion allein die Ahndung kriminellen Unrechts zum Gegenstand, kann sie nicht als politische Verfolgung eingestuft werden, die bestimmte persönliche Eigenschaften oder Einstellungen als solche unterdrücken soll. Die Strafverfolgung gehört zu den legitimen Verfahren eines jeden Staates gerade als Teil der staatlichen Friedensordnung. Ihr muss sich jeder Staatsbürger nach dem Recht seines Heimatstaates stellen. Zwar kann eine staatliche Verfolgung von Taten mit Mitteln des Strafrechtes, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, insbesondere separatistische und politisch-revolutionäre Aktivitäten, politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Eine derartige Vorgehensweise fällt aber aus dem Bereich der politischen Verfolgung heraus, wenn Straftaten verfolgt werden, die sich gegen Rechtsgüter seiner Bürger gerichtet haben, selbst wenn diese politisch motiviert waren (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, 2 BvR 502/86, BVerfGE 80, 315 f.). Strafverfahren, die allein dem Rechtsgüterschutz dienen, sind keine politische Verfolgung.
1.2 Die strafrechtliche Verfolgung des Klägers wegen angeblicher Teilnahme an einem durch das X-Massaker" geplanten Verfassungsumsturz dient allein dem anerkannten strafrechtlichen Zweck des Schutzes der Allgemeinheit vor den Tätern, der Abschreckung und der Sühne. Sie ist nicht als politische Verfolgung einzustufen. Im Falle des Klägers gilt das schon deshalb, weil es seinem Vortrag an jedem greifbaren und glaubhaften Hinweis darauf fehlt, dass gerade er objektiv mit der Anklage und Verurteilung wegen seiner politischen Überzeugung getroffen werden sollte. Zwar hat der Kläger angedeutet, er wie andere Beschuldigte seien auf die Liste der Verdächtigen geraten, weil sie wegen ihrer als links bekannten Auffassungen missliebig gewesen seien. Er ist jedoch einen konkreten Vortrag schuldig geblieben, in welcher Form und mit welcher Intensität er sich politisch auf dem linken Meinungsspektrum geäußert und betätigt hat, aufgefallen ist und den Argwohn der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben könnte. Die vage Behauptung, er habe in seinem Geschäft mit linken Kräften sympathisiert, diese seien bei ihm ein- und ausgegangen, reicht zur Glaubhaftmachung weder für sich genommen noch in Zusammenhang mit seinem sonstigen Vortrag aus. Seine diesbezüglichen Behauptungen in dem früheren Asylverfahren aus dem Jahre 1989 sind in dem den Asylerstantrag ablehnenden Bescheid vom 6. September 1990 zudem als widersprüchlich und unglaubhaft bewertet worden; der Asylantrag wurde seinerzeit als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Kläger ist damals in sein Heimatland zurück gekehrt. Er hat anschließend, bis zu den Vorgängen in 1993, offenbar unbehelligt in Sivas ein Teehaus betrieben. Auch mit dem jetzigen Asylfolgeantrag wird nichts behauptet, das auf irgend ein Engagement in der linken Szene und entsprechende Schwierigkeiten mit der Staatsgewalt oder einzelnen Amtswaltern in der Zeit bis 1993 schließen lassen könnte. Es leuchtet nicht ein, warum die türkische Justiz gleichwohl das Strafverfahren nach dem X-Massaker" zum Anlass nehmen sollte, die politische Überzeugung des Klägers zu treffen.
1.3 Aus dem Verlauf des gegen den Kläger in der Türkei durchgeführten Strafprozesses und den Umständen danach lässt sich ebenfalls kein Grund dafür gewinnen, dass das gegen den Kläger weiter anhängige Verfahren einen politischen Hintergrund haben könnte. Der Kläger ist im ersten Rechtszug nur wegen eines Teils der gegen ihn erhobenen Vorwürfe verurteilt, im übrigen aber frei gesprochen worden. Er hat sich in Untersuchungshaft befunden, wurde aber nach vergleichsweise kurzer Zeit anstandslos auf freien Fuß gesetzt. Zu einem erneuten Haftbefehl ist es erst gekommen, als gegen den Kläger nach Abschluss des Rechtsmittelzuges eine Strafverfolgung auf der Grundlage von § 146 TStGB anstand. Trotz des laufenden Revisionsverfahrens, das schließlich mit einer Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung endete, hatten die türkischen Behörden dem Kläger einen Reisepass ausgestellt, der es ihm ermöglichte, in 1996 mit Hilfe eines deutschen Visums aus der Türkei aus- und legal nach Deutschland einzureisen. All das vermittelt den Eindruck eines durchaus verhältnismäßigen und korrekten Vorgehens. Ob die Aussage eines in dem Prozess gegen den Kläger aufgetretenen Belastungszeugen korrekt gewürdigt worden ist, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht nachprüfen. Gegen eine aus Sicht des Klägers fehlerhafte Beweiswürdigung sowie gegen die - mehr oder weniger unsubstanziiert - behaupteten Verfahrensfehler muss er sich in seinem Heimtland mit Hilfe eines Verteidigers im Rahmen des Strafverfahrens und im Rechtsmittelzug zur Wehr setzen. Der Kläger trägt nicht einmal vor, dass er seinerseits gegen die angeblich zu Unrecht ausgesprochene Verurteilung Rechtsmittel eingelegt hatte.
Für eine den strafrechtlichen Rechtsgüterschutz überschießende Verfolgungstendenz spricht auch nicht, dass die in der Tatsacheninstanz ausgesprochene Verurteilung des Klägers aufgehoben und die Sache unter einem anderen, deutlich verschärften Aspekt zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen worden ist. Dass Strafurteile von den staatlichen Verfolgungsbehörden mit Rechtsmitteln und dem Ziel einer härteren Bestrafung angegriffen werden können, entspricht allgemeiner rechtsstaatlicher Praxis. Eine derartige Vorgehensweise der türkischen Justiz hält sich im Rahmen des legitimen Strafverfolgungsinteresses und der darin eingeschlossenen rechtmäßigen Ziele. Das X-Massaker" erfüllte eine Reihe von Straftatbeständen schwerster Kriminalität, die auch in Deutschland mit dem Höchststrafmaß belegt sind (§§ 125, 125a, 211, 306c StGB). Eine Ausschöpfung der prozessualen Mittel, des Rechtszuges und des Strafrahmens der durch die von der türkischen Justiz als einschlägig angenommenen Straftatbestände ist nicht unverhältnismäßig. Sie gibt für eine politische Verfolgung unter dem Deckmantel eines Strafprozesses nichts her.
1.4 Nicht glaubhaft ist, dass der Prozess geführt worden ist, weil die türkische Justiz angesichts des öffentlichen Drucks Verurteilungen präsentieren musste und zu diesem Zweck wahllos und willkürlich gerade auf den Kläger zugriff. Es ist schon fraglich, ob eine derart beschriebene Willkür sich als gezielte politische Verfolgung in Anknüpfung an unverfügbare Merkmale, wie Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung verstehen ließe. Jedenfalls ergeben sich für eine objektive Richtung der Strafprozesse auf unverfügbare politische Einstellungen wegen des X-Massakers" im Fall des Klägers keine überzeugenden Anhaltspunkte. Die abgestuften Verurteilungen gegen den Täterkreis jeweils nach ordnungsgemäßen und umfassenden Beweisaufnahmen sprechen eine andere Sprache (vgl. insoweit Urteil des VG Freiburg vom 6. Oktober 2005, 4 K 10000/05, Seite 24, m.w.N.). Dass, wie der Kläger behauptet, nicht alle Täter gefasst und abgeurteilt worden sind und es möglicherweise sogar den Haupträdelsführern gelingen konnte, sich bis jetzt der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, liegt in der Natur der Sache eines Massendeliktes und dem unübersichtlichen Tatgeschehen. Die Annahme, der türkische Staat verfolge die Absicht, die wahren Täter laufen zu lassen und stattdessen irgend wen sonst hinter Schloss und Riegel zu bringen, um die aufgebrachte öffentliche Meinung zu beruhigen, liegt fern. Das X-Massaker" ist eine Tat des islamischen Fanatismus gewesen, an dessen Bekämpfung der grundsätzlich laizistisch organisierte und eingestellte türkische Staat und seine Justiz ein gesteigertes Interesse haben. Selbst wenn einzelne Sicherheitskräfte unmittelbar bei der Tat Hilfestellung geleistet haben sollten, ergibt sich daraus nicht, dass die türkische Gerichtsbarkeit dieses Vorgehen deckt und bewusst Unschuldige zu Sündenböcken macht.
Zur Gewissheit verstärkt werden die Zweifel durch den Vortrag über die Umstände, die zu der Verurteilung des Klägers selbst in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren geführt haben sollen. Die Verurteilung soll nach den Darlegungen des Klägers zu seinem Asylfolgeantrag auf der Zeugenaussage eines Polizeikommissars beruht haben, der mit dem Kläger persönlich bekannt war, das aber abstritt und der bei dem Kläger Spielschulden hatte. Eine von dem Kläger auszugsweise vorgelegte Dokumentation über die Strafverfahren nach dem X-Massaker" bestätigt diese Version und hebt hervor, dass der Kläger aus Gründen einer persönlichen Feindschaft zum Angeklagten geworden ist und dann verurteilt wurde. Das belegt, dass auf Seiten des Zeugen keine politischen Motive eine Rolle gespielt haben. Erst recht ergibt sich aus diesen Vorgängen kein Anhaltspunkt für eine politische Verfolgung des Klägers durch den türkischen Staat und das strafgerichtliche Urteil.
2. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthaltsG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Ihm droht bei einer Rückkehr in die Türkei zwar die Inhaftierung und die weitere Durchführung des Strafverfahrens. Das steht einer Abschiebung jedoch nicht entgegen (§ 60 Abs. 6 AufenthaltsG). Aus den Begleitumständen des Prozesses, der Untersuchungshaft und der nicht auszuschließenden langjährigen bis lebenslangen Strafhaft ergibt sich nichts, was einen der genannten Abschiebungsschutztatbestände erfüllen könnte.
2.1 Dem Kläger droht in der Türkei nicht die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG).
2.2 Die Abschiebung verstößt nicht gegen die Menschenrechtskonvention (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Die Türkei ist Mitglied des Europarates und Unterzeichner der EMRK. Der Kläger muss sich darauf verweisen lassen, seine Rechte gegenüber möglichen Konventionsverletzungen in der Türkei und von der Türkei aus wahrzunehmen. Ihm drohen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere und irrearable Nachteile, gegen die ein Rechtsschutz von der Türkei aus zu spät käme. Die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen geben keine Anhaltspunkte für menschenunwürdige Zustände. Sollten sie sich entgegen dieser Einschätzung als konventionswidrig erweisen, steht es dem Kläger frei, Rechtsschutz in der Türkei und beim EGMR in Anspruch zu nehmen. Das Strafverfahren wird voraussichtlich die Grundsätzes der prozessualen Fairness beachten. Sollten in der Vergangenheit, wie der Kläger behauptet, die Verfahrensabläufe nicht korrekt gewesen sein, gibt das für das zu wiederholende Verfahren wenig her. Die strafprozessuale Rechtslage, aber auch die Praxis haben sich seit dem ersten Durchgang im Jahr 1993 erheblich geändert. Am 1. Juni 2005 sind ein neues türkisches Strafgesetzbuch und vor allem eine neue türkische Strafprozessordnung in Kraft getreten, die zum Beispiel die Dauer der Untersuchungshaft begrenzt und die Anwesenheit eines Verteidigers in jeden Stadium des Verfahrens und eine Belehrung darüber garantiert. In der Rechtspraxis wurden schon zuvor wesentliche Verbesserungen festgestellt, ohne dass dabei allerdings das Tempo der gesetzgeberischen Reformen erreicht werden konnte. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften mögen, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtsstaatliches Handeln und die Abkehr von Willkür durchzusetzen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, Stand November 2005, 508-516.80/3 TUR). Der Kläger wird von diesen Verbesserungen der strafrechtlichen Praxis profitieren und einen Strafprozess erhalten, der jedenfalls den Mindeststandards eines fairen Verfahren genügt. Er wird, auch zur Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen, angehört werden. Eine Anhörung des Klägers ist schon deshalb erforderlich, weil das die erstinstanzliche Verurteilung aufhebende Revisionsurteil des Kassationshofes zu Lasten des Klägers ergangen ist. In einem derartigen Fall ist die Anhörung des Angeklagten zwingend vorgeschrieben; das Strafverfahren kann erst fortgesetzt werden, wenn der Kläger der türkischen Strafjustiz persönlich wieder zur Verfügung steht. Das befürchtete Strafmaß ist angesichts der Schwere der Straftaten, an denen der Kläger beteiligt gewesen sein soll, abstrakt angemessen. Für eine Verurteilung auf Grund von durch Folter erpressten Aussagen von Zeugen oder Mitttätern hat der Kläger selbst nichts vorgetragen. Die ihm ungünstige, angeblich auf persönlicher Feindschaft beruhende, Zeugenaussage muss er mit Hilfe eines Strafverteidigers gegenbeweislich mit prozessualen Mitteln bekämpfen; ein darauf beruhendes Fehlurteil kann er im Rechtsmittelzug angreifen. Eine Verurteilung auf Grund einer - aus Sicht des Betroffenen - unwahrhaftigen Zeugenaussage ist selbst in einem alle rechtsstaatlichen Sicherungen aufweisenden Strafprozess nicht ausgeschlossen. Dagegen hilft nur das Recht auf Gehör und die Unterstützung eines Verteidigers, die der Kläger wird in Anspruch nehmen können, und die Möglichkeit von Rechtsmitteln. Aus dem generellen strafprozessualen Vorgehen der türkischen Justiz gegen Täter des Massaker von Sivas in anderen Fällen lässt sich jedenfalls nichts dafür erkennen, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren ohne rechtliches Gehör und ohne eine ordentliche Beweisaufnahme stattfinden wird. Dem durch die Beklagte in das Verfahren eingeführten Urteil des VG Freiburg vom 6. Oktober 2005 (4 K 10000/04) ist im Gegenteil zu entnehmen, dass selbst in Fällen von Angeklagten, die sich in vorderster Front an dem Aufruhr beteiligt haben, eine umfassende Beweisaufnahme (mit der Vernehmung von Zeugen und der Inaugenscheinnahme von Filmaufnahmen) stattgefunden hat und die Tatbeiträge der Angeklagten differenziert gewürdigt worden sind. Es ist nicht einzusehen, warum für den Kläger etwas anderes gelten sollte. In jedem Fall ist es ihm möglich, Individualbeschwerde zum Menschenrechtsgerichtshof zu erheben und dort, unter Umständen auch schon vor Abschluss des Strafverfahrens oder eines etwaigen Wiederaufnahmeverfahrens um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Die Türkei respektiert Entscheidungen des EGMR und seiner einstweiligen Anordnungen und setzt sie korrekt um (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004, 1 C 14.04, NWVBl. 2005, 260 ff., Kaplan").
2.3 Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei keine Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG).
2.3.1 Im Falle der Abschiebung ist die Gefahr einer Misshandlung bei der Rückkehr in die Türkei auf Grund von vor der Ausreise nach Deutschland geschehener wirklicher oder vermeintlicher Straftaten angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre äußerst unwahrscheinlich. Seit Jahren ist kein Fall mehr bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurück gekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 3. Mai 2005, Stand Februar 2005, 508-516.80/3 TUR; vgl. auch Kaya, Gutachten vom 8. August 2005 an das VG Sigmaringen, Seite 7; Taylan, Gutachten für das VG Sigmaringen vom 21. Juli 2005). Der Kläger wird auf der Grundlage des gegen ihn ergangenen Haftbefehls bei der Rückkehr oder Rückführung unmittelbar in türkische Untersuchungshaft genommen werden. Auch dadurch wird die Gefahr von Misshandlungen unwahrscheinlich. Übergriffe waren und sind in der Türkei möglicherweise immer noch zu befürchten im Vorfeld von Strafverfahren, namentlich in der Polizeihaft. Dagegen sind Foltervorwürfe im Zusammenhang mit richterlichen Vernehmungen einschließlich der entsprechenden Gefängnisaufenthalte in repräsentativer Art und Weise jedenfalls in jüngerer Zeit nicht mehr bekannt geworden. Selbst für die Polizeihaft besteht wegen einer Änderung des § 148 TStPO seit dem 1. Juni 2005 ein deutlich geringeres Risiko von Folterungen, weil Aussagen bei uniformierten Kräften im Strafverfahren nur noch dann verwertet werden dürfen, wenn ein Anwalt bei der Aufnahme der Aussage zugegen war. Schon seit dem 19. Juli 2003 hatten auch politische Gefangene einen Anspruch auf anwaltliche Vertretung vom ersten Augenblick der Festnahme an. Beides erschwert die früher beobachtete Folterpraxis aus Beweisnot, bzw. macht ein erfoltertes Geständnis sinnlos. Der Kläger ist dem in der Gegenwart deutlich geringer gewordenen Folterrisiko in der Polizeihaft aber ohnehin nicht ausgesetzt. Gegen ihn müssen keine polizeilichen Vorfeldermittlungen mehr geführt werden. In türkischen Gefängnissen kommen keine Fälle von Folter und Misshandlungen vor. Dass Untersuchungshäftlinge Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte im Justizvollzug werden, ist unwahrscheinlich. Das gilt nicht nur für prominente Häftlinge wie z.B. Metin Kaplan, sondern auch für in der Öffentlichkeit Unbekannte (Auswärtiges Amt, Lagerbericht Türkei vom 11. November 2005, Stand Anfang November 2005, 508-516.80/3 TUR). Von einer fehlenden Foltergefahr ist auch dann auszugehen, wenn der Vortrag des Klägers zutrifft, dass er bei der ersten Festnahme nach der Tat am 5. Juli 1993 schwer misshandelt und gequält worden ist. Diese Behauptung betrifft nach seiner Schilderung die Zeit der ersten Tage nach der Ergreifung, also die Polizeihaft, während er für die Zeit danach bis zur Haftentlassung am 20. September 1993 keine Misshandlungen mehr zu berichten weiß. Überdies liegen die geschilderten Vorkommnisse über zehn Jahre lang zurück. Sie lassen unter den vollkommen veränderten politischen Verhältnissen in der Türkei keine Rückschlüsse auf die gegenwärtige Situation mehr zu.
3. Die Abweisung der Klage geschieht als einfach unbegründet. Entsprechend ist der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu korrigieren. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG liegen nicht vor. Es ist nicht aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen hat (§§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 30 Abs. 4 AsylVfG). Wenn das Auswärtige Amt in seiner Verbalnote vom 4. Juni 2004 an die Türkische Republik mitteilt, es sehe sich zu einer Billigung der Auslieferung des Klägers nicht in der Lage, weil den vorgelegten Auslieferungsunterlagen kein hinreichender Tatverdacht einer strafrechtlich zurechenbaren Verletzung individueller Rechtsgüter zu entnehmen sei, kann die Verwicklung des Klägers in das Massaker von Sivas als Täter oder Teilnehmer trotz der erstinstanzlichen Verurteilung durch die türkische Strafjustiz jedenfalls nicht als jetzt schon mit hoher Wahrscheinlichkeit beweisbar angesehen werden. Schwerwiegende Verdachtsmomente im Sinne von § 60 Abs. 8 AufenthG, die zu einer Abweisung als offensichtlich unbegründet führen müssen, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Abänderung des Bescheidtenors und die teilweise Erledigung des Rechtsstreites, beides in der Sache zu Lasten der Beklagten, fallen kostenmäßig nicht ins Gewicht.