Asylfolgeantrag türkischer Kurden: keine Verfolgungsgefahr durch niedrig profilierte Exilaktivität
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten im Asylfolgeverfahren Anerkennung als Asylberechtigte sowie Abschiebungsschutz (§§ 51, 53 AuslG) wegen behaupteter Nachfluchtgründe, insbesondere exilpolitischer Betätigung des Klägers zu 1. in einem kurdisch-islamischen Verein. Das Gericht entschied trotz Folgeantragskonstellation in der Sache und wies die Klage ab. Die Vorstandsmitgliedschaft und sonstigen Aktivitäten seien insgesamt niedrig profiliert; zudem trete der Verein nach Erkenntnissen nur religiös-kulturell, nicht politisch aktiv hervor. Eine Gruppenverfolgung von Kurden sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien nicht ersichtlich.
Ausgang: Klage auf Asylanerkennung und Feststellung von Abschiebungsschutz im Asylfolgeverfahren abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylfolgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nur beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; im Klageverfahren ist gleichwohl eine Sachentscheidung zu treffen, wenn eine Zurückverweisung an das Bundesamt prozessrechtlich ausgeschlossen ist.
Eine Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG wegen exilpolitischer Betätigung setzt voraus, dass die Betätigung aus Sicht des Herkunftsstaates ein Verfolgungsinteresse auslöst und die Schwelle einer bloß niedrig profilierten Aktivität überschreitet.
Die Mitunterzeichnung massenhaft abgegebener politischer Erklärungen (Selbstbezichtigungskampagnen) begründet für sich genommen regelmäßig keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit.
Bei Vorstandsmitgliedern von Vereinigungen, die als PKK-nah eingestuft werden, ist ein Verfolgungsinteresse nicht allein wegen der Registereintragung anzunehmen, wenn besondere Umstände wie unverhältnismäßig große, häufig wechselnde Vorstände und eine fehlende politische Aktivität des Vereins eine Gesamtwürdigung erfordern.
Eine Gruppenverfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit ist nicht allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe anzunehmen; es bedarf zusätzlicher, die Verfolgungsdichte tragender Umstände.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die 1949 (Kläger zu 1.) und 1950 (Klägerin zu 2) geborenen Kläger sind türkische Staatsangehörige und behaupten, kurdische Volkszugehörige moslemischen Bekenntnisses zu sein. Die Kläger zu 1. und 2. sind verheiratet. Die Kläger zu 3. bis 8. sind deren 1980 bis 1992 in der Türkei geborenen Kinder.
Die Kläger waren in zwei jeweils von Vater und Mutter geführten Gruppen Ende 1994 (Mutter) und Anfang 1995 (Vater) in der Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatten Asyl beantragt. Die Asylanträge der Kläger zu 2. bis 4. und 6. bis 8. hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 12. Dezember 1995; die Anträge der Kläger zu 1. und 7. sowie eines weiteren Kindes N4 mit Bescheid vom 27. Februar 1996 unter Abschiebungsandrohung in die Türkei abgelehnt. Alle Kläger hatten Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 1. Juli 1999 als unbegründet abgewiesen hatte. Ausweislich der Gründe des seit dem 18. August 1999 rechtskräftigen Urteils hatten die Kläger eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen können; ihr Vortrag war als unsubstantiiert und widersprüchlich gewertet worden.
Mit Anwaltsschreiben vom 20. Dezember 1999 stellten alle Kläger einen weiteren Asylantrag. Sie beriefen sich darauf, dass zwei weitere Söhne des Klägers zu 1. in der Türkei wegen Militärdienstverweigerung gesucht würden. Ferner könnten ein Bekannter, der im September 1999 in der Türkei gewesen sei, und ein Verwandter, der von Juli bis November 1999 in der Türkei gewesen sei, bekunden, dass nach dem Kläger zu 1. gesucht werde. Der Kläger zu 1. habe sich in der Bundesrepublik Deutschland auch exilpolitisch betätigt. Aus den beigefügten Unterlagen ergab sich, dass der Kläger zu 1. stellvertretender Vorsitzender des Vereins Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. in E1" war.
Mit eigenem Bescheid gegenüber der Klägerin zu 3. und im Übrigen einheitlichem Bescheid für die übrigen Kläger, beide vom 10. Januar 2000, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung von weiteren Asylverfahren sowie die Abänderung der früheren Bescheide zu § 53 AuslG ab.
Am 21. Januar 2000 haben die Kläger Klage erhoben.
Die Kläger verfolgen ihr Begehren weiter und tragen vor, die Islamisch- Kurdische-Gemeinde E1 e.V. sei ein dem Dachverband HIK in L und damit der (vormaligen) PKK zugehörender Verein, der vom türkischen Sicherheitsdienst in der Bundesrepublik Deutschland als PKK-Verein" überwacht werde. Der Kläger zu 1. sei mittlerweile Vorstandsmitglied und ein besonders hartnäckiger Regimegegner. Kenntnis von seiner Person hätte der türkische Sicherheitsdienst in der Bundesrepublik Deutschland durch Einsicht in das öffentliche Vereinsregister gewinnen können. Deshalb sei den Klägern eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Januar 2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in Bezug auf die Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt unter Berufung auf den häufigen Vorstandswechsel des Vereins unter Bestellung von im Asylfolgeverfahren befindlichen Personen und der Erhöhung der Vorstandsmitglieder auf zeitweise bis zu 17 Personen vor, der politisch ausweislich aller Erkenntnisse nicht aktive Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde E1 e.V. sei lediglich ein Vehikel zur Beschaffung von Nachfluchtgründen.
Den Klägern ist in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gewährt worden, sich zu ihrem Asylbegehren zu äußern. Die Kammer hat zur Betätigung des Klägers zu 1. und zu den Aktivitäten des Vereins Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. Auskünfte des Vereinsregisters des Amtsgerichts E1 und des Polizeipräsidenten E1 - Abteilung Staatsschutz - eingeholt, auf die verwiesen wird. Weiter wird verwiesen auf die vom Beklagten mit Schreiben vom 17. November 2000 vorgelegten Unterlagen sowie auf die weiteren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Ausländerbehörde und auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Feststellung durch den Beklagten, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Der Antrag aller Kläger ist ein asylrechtlicher Folgeantrag, weil er nach Rechtskraft der Ablehnung des Erstantrages gestellt worden ist. Folgeanträge sind gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG nur beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach findet ein weiteres Anerkennungsverfahren nur statt, wenn sich die der ersten Ablehnung zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage verändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Die Kläger haben zwar neue Tatsachen vorgetragen, die mit Blick auf die gesetzliche Konstellation des Asylfolgeverfahrens die Durchführung eines neuen Asylverfahrens zu § 51 AuslG gerechtfertigt hätten. Das verhilft der Klage jedoch nicht zum Erfolg. Denn den Verwaltungsgerichten ist es mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (- 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 ff) verwehrt, einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Nichtdurchführung eines Folgeverfahrens aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zurückzuverweisen; die Verwaltungsgerichte haben vielmehr den Sachverhalt aufzuklären und die Sache durchzuentscheiden". Eine Klage im Folgeverfahren kann daher nur Erfolg haben, wenn der Asylbewerber materiell asylberechtigt bzw. nach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 AuslG begünstigt ist.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Zur Begründung wird zunächst auf die angefochtenen Bescheide verwiesen, insbesondere wegen der Berufung der Kläger auf Zeugenaussagen zu angeblichen Vorgängen in der Türkei 1999 sowie wegen der Berufung der Kläger auf die Wehrpflicht von Kindern/Geschwistern.
A. Die exilpolitische Betätigung des Klägers zu 1. einschließlich der Mitgliedschaft im Vorstand des Vereins Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. in E1 rechtfertigt die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht. Sie bringt den Kläger zu 1. im Falle seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in die Gefahr einer asylrelevanten Behelligung, weil sie insgesamt niedrig profiliert ist.
I. Das gilt zunächst für die Teilnahme des Klägers zu 1. an der Identitätskampagne" durch Selbstbezichtigung als PKK-ler. Die bloße Mitunterzeichnung der allein in Deutschland 40.000 mal abgegebenen Erklärung ist aus den von der Kammer geteilten Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 27. Juni 2002 (Aktenzeichen 8 A 4782/99.A) unerheblich.
II. Zur Frage der Erheblichkeit exilpolitischer Betätigung in Exilorganisationen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in derselben Entscheidung (Seite 74/75) ausgeführt:
Auch die Betätigung in Exilorganisationen kann nur dann als exponierte exilpolitische Tätigkeit eingestuft werden, wenn sie nach den dargestellten Maßstäben und aus der Sicht des türkischen Staates die Schwelle einer Einflussnahme auf die türkische Innenpolitik überschreitet oder wenn der betreffende Asylsuchende von den Sicherheitskräften wegen vermuteter Kenntnisse über die Exilszene als wertvoller Informant eingestuft werden kann. Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen davon ab, welche politischen Ziele die jeweilige Exilorganisation verfolgt und welche Stellung der Asylsuchende dort innehat. Im Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpolitischen Vereinigungen, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten oder die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden. Dazu sind insbesondere Vereine zu zählen, die der in der Türkei illegalen und als terroristisch eingestuften TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa der ATIF (Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zuzurechnen sind. Dasselbe gilt für die Mitglieder oder Delegierten des von 1995 bis 1999 bestehenden kurdischen Exilparlaments in Brüssel bzw. des seit 1999 bestehenden kurdischen Nationalkongresses. Ferner kommen die in den Verfassungsschutzberichten des Bundes bzw. der Länder oder die in behördlichen Auskünften als extremistisch eingeschätzten Gruppen in Betracht.
Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes nicht im Hinblick auf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise. Ein solches Interesse ist ohne weiteres, also bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte, nur im Hinblick auf Vorstandsmitglieder eingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung anzunehmen, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Auskunft gibt. Die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins deutet auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hin, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. Gegenteilige Anhaltspunkte können sich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied eines PKK-Vereins ist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dasselbe gilt bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. In derartigen Fällen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist."
Unter Berücksichtigung dieser von der Kammer geteilten Rechtsprechung ergibt sich vorliegend, dass der Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. möglicherweise ein formal auf die PKK/KADEK zurück zu führender Verein ist (1.). Wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls (2.) ist jedoch eine Gesamtwürdigung geboten, ob ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates anzunehmen ist, die im konkreten Einzelfall keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse ergibt (3.).
1. Der Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. ist nach seinem Selbstverständnis möglicherweise ein formal auf die PKK zurück zu führender Verein. Eine Verbindung des Vereins Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. zur PKK/ERNK (KADEK) ergibt sich nach den im Verfahren 4 K 2117/00 eingeholten Erkenntnissen des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen (Auskunft vom 19. Juli 2000) daraus, dass der Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. sich in der Vereinsanmeldung selbst als Teilorganisation des Islamischen Bundes Kurdistans" - HIK - mit Sitz in L bezeichnet hat (Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2000). Der Islamische Bund Kurdistans wiederum ist 1993 aus der 1991 gegründeten Union der Patriotischen Gläubigen aus Kurdistan" - YOWK - (später YDK) hervorgegangen, die ihrerseits als eine PKK-Gründung angesehen werden muss (die YDK wird im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1999 als Organisation beschrieben, die der ERNK unterstellt ist). Mitglieder der HIK werden deshalb vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zumindest als PKK-Anhänger" angesehen; nach Ansicht des Innenministeriums gehört der Verein Islamisch- Kurdischen-Gemeinde e.V. nach seinem Selbstverständnis zur Gesamtorganisation des HIK/KIH und ist den Strukturen der PKK zuzurechnen.
2. Allein aus der Mitgliedschaft um Vorstand des Vereins Islamisch-Kurdische- Gemeinde e.V. ist nicht die Regelvermutung" eines Verfolgungsinteresses zu ziehen. Der Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. wies über erhebliche Zeit einen unverhältnismäßig großen Vereinsvorstand auf, dessen Mitglieder zudem sehr häufig wechseln, ohne dass hierfür sachliche Gründe ersichtlich wären.
3. Die hiernach gebotene Gesamtwürdigung ergibt, dass die Vorstandsmitgliedschaft des Klägers zu 1. im Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. und dessen übrige Aktivitäten diesen nicht in ausreichendem Maß als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass der Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. ausweislich der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisse politisch nicht aktiv in Erscheinung tritt. Der Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. nimmt in Übereinstimmung mit seiner Satzung ausschließlich religiöse und kulturelle Zwecke wahr, indem er u.a. Mitgliedern und Interessierten die Möglichkeit zum regelmäßigen gemeinsamen Gebet bietet, wie der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung anschaulich erklärt hat. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. selbst Gedankengut entwickelt, welches aus türkischer Sicht staatsfeindlich sein könnte.
Im Rahmen religiöser Betätigung bleibt es, wenn der Vorbeter anlässlich des Freitagsgebets gelegentlich allgemeinpolitische Aspekte einfließen lässt, weil Religion nicht im luftleeren Raum stattfindet, sondern naturgemäß auch die Auseinandersetzung mit allgemeinen Themen erfordert. Ungeachtet dessen wären auch aus türkischer Sicht regimekritische oder separatistische politische Äußerungen des Vorbeters diesem selbst und nicht dem Verein Islamisch-Kurdische-Gemeinde e.V. zuzurechnen, der nur den religiösen Rahmen hierfür zur Verfügung stellt. Dass in den Vereinsräumen möglicherweise auch Informationsmaterial verbreitet wird, welches der Verein wohl von der HIK/KIH bezieht, erlangt demgegenüber kein solches Gewicht, als dass der Verein deshalb das Interesse des türkischen Auslandssicherheitsdienstes auf sich ziehen könnte. Denn auch insoweit hat der Kläger zu 1. nachvollziehbar und plausibel erläutert, dass es sich gerade nicht um im Verein entwickeltes Gedankengut handelt und dass sich die Verbreitung des Materials auf die Vereinsräume beschränkt.
Die übrigen Betätigungen des Klägers zu 1. beschränken sich auf nicht exponierte Aktivitäten. Hierzu zählen nach gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht nur die bloße Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen. Auch organisatorische Unterstützungen auf niedrigem Niveau wie das von Kläger zu 1. und anderen Klägern teilweise beschriebene Verkaufen und/oder Verteilen von Material und/oder die Teilnahme am Ordnungsdienst anlässlich von Veranstaltungen heben den Betroffenen nicht aus der Masse der nicht ausreichend Verfolgungsgefährdeten hervor.
Insgesamt erreichen die Exilaktivitäten des Klägers zu 1. daher kein solches Gewicht, dass der Kläger zu 1. im Falle seiner Rückkehr als ernsthaft verfolgungsgefährdet anzusehen ist.
B. Nicht ausreichendes Gewicht erlangt auch die Teilnahme anderer Kläger an bestimmten Veranstaltungen, auch wenn darüber in der Presse mit Lichtbildern berichtet wird, die eine Identifizierung erlauben würden. Dass andere Familienmitglieder sich im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen exponiert betätigt haben könnten, ist nicht ersichtlich.
C. Von Gruppenverfolgung wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit sind die Kläger nicht bedroht.
D. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.