Verpflichtungsklage auf Löschung einer Baulast wegen Geschäftsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Eigentümerin, begehrten die Löschung einer im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast mit der Behauptung, die zugrundeliegende Baulasterklärung sei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig. Die Behörde lehnte ab; das Gericht hob den Bescheid und den Widerspruchsbescheid auf. Grundlage war ein psychiatrisches Gutachten, das zum Zeitpunkt der Erklärung eine schwere Demenz und damit Geschäftsunfähigkeit feststellte. Die Eintragung war deshalb unwirksam und ist zu löschen.
Ausgang: Klage auf Löschung der Baulast stattgegeben; Bescheid und Widerspruchsbescheid aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Baulastenverzeichnis eingetragener Eintrag ist ein verwaltungsrechtlicher Rechtsschein; ist die Eintragung nicht wirksam begründet, kann die Löschung durch Verpflichtungsklage begehrt werden.
Die Wirksamkeit einer zu Gunsten Dritter abgegebenen Baulasterklärung richtet sich nach den bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen; bei fehlender Geschäftsfähigkeit ist die Erklärung gemäß § 105 BGB nichtig.
Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit die freie Bildung des Willens ausschließt; hierfür kann ein fachärztliches Gutachten, gestützt durch weitere ärztliche Stellungnahmen, ausreichend überzeugende Feststellungen liefern.
Ein nur äußerlich unauffälliger Eindruck Dritter bei der Abgabe einer Erklärung widerlegt nicht zwingend eine gutachterlich belegte Geschäftsunfähigkeit, da Betroffene Defizite gegenüber Unbeteiligten überspielen können.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. März 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. Juni 2001 verpflichtet, die im Baulastenverzeichnis von O, Baulastenblatt 00, Grundstück Sstraße, Gemarkung G1 eingetragene Baulast zu löschen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind die Rechtsnachfolger der am 00. März 2002 verstorbenen Frau T2.
Frau T2 war Eigentümerin des in L2, Gemarkung G2. Mit Kaufverträgen vom 29. Juni 1999 und 5. Februar 2000 verkaufte sie eine ca. 1000 qm große Teilfläche des Flurstücks an den Beigeladenen. Nach Teilung des Grundstücks blieben im Eigentum von Frau T2 das mit einem Wohnhaus bebaute, an der Sstraße liegende Flurstück 000 sowie das Flurstück G1, bei dem es sich um einen Weg handelt. Die vom Beigeladenen erworbene Fläche besteht aus den Flurstücken 000, 000, 000 und 000, die alle im rückwärtigen Teil des früheren Flurstücks G2 liegen. Die Zufahrt zur Sstraße ist nur über das Flurstück G1 möglich.
Mit Bescheiden vom 8. November 1999 wurde dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften auf dem Flurstück G1 tlw. (jetzt: Flurstücke 000 und 000) erteilt.
Unter dem 13. Dezember 2000 gab Frau T2 eine Baulasterklärung ab, in der sie die Verpflichtung übernahm, zu Gunsten der Flurstücke 000, 000 und 000 das Flurstück G1 von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten, sodass über diesen Zugang die Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche jederzeit möglich ist. Die Baulast wurde am 20. Dezember 2000 im Baulastenverzeichnis von O eingetragen.
Unter dem 8. Februar 2001 beantragte Frau T2, gesetzlich vertreten durch ihre Betreuerin, die Klägerin zu 1., die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast auf dem Flurstück G1 zu löschen, weil ihre Baulasterklärung vom 13. Dezember 2000 wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig sei.
Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2001 mit der Begründung ab, Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit von Frau T2 seien nicht erkennbar. Sowohl der die Kaufverträge beurkundende Notar als auch der die Baulasterklärung aufnehmende Beamte hätten sie für geschäftsfähig gehalten.
Der Widerspruch von Frau T2 vom 27. März 2001 wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 26. Juni 2001 zurückgewiesen.
Frau T2 hat am 24. Juli 2001 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen wiederholt und vertieft.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. Juni 2001 zu verpflichten, die im Baulastenverzeichnis von O, Baulastenblatt 00Grundstück Sstraße, Gemarkung G1 eingetragene Baulast zu löschen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Weges des Inhalts und des Ergebnisses wird auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H vom 4. März 2002 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
Die Kläger sind kraft Gesetzes als Rechtsnachfolger in die prozessuale Stellung der verstorbenen Frau T2 getreten (§§ 173 VwGO, 239 ZPO).
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Bei der Löschung der Baulast handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Kläger ist gegeben, insbesondere ist die Klage nicht nutzlos. Mit der Löschung wird der von der eingetragenen Baulast ausgehende Rechtsschein der wirksamen Übernahme beseitigt. Auf einen etwaigen zivilrechtlichen Anspruch des Beigeladenen auf Duldung des Notwegs (§ 917 BGB) kommt es nicht an. Auch ein bestehendes Notwegerecht verpflichtet die Kläger nicht zur (erneuten) Übernahme einer Baulast,
vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25. März 1981, - 3 S 2346/80 -, BRS 38 Nr. 160.
Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Löschung der zu Lasten des Flurstücks G1 eingetragenen Baulast (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch liegen vor. Das Baulastenverzeichnis von O ist unrichtig. Die darin eingetragene Baulast ist nicht wirksam begründet worden. Bei der gemäß § 83 Abs. 2 BauO NRW maßgebenden, vor dem Vertreter der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten abgegebenen Verpflichtungserklärung der verstorbenen Frau T2 vom 13. Dezember 2000 handelt es sich um eine Willenserklärung, für deren Wirksamkeit auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückzugreifen ist. Danach ist die Erklärung gemäß § 105 Abs. 1 BGB nichtig. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Frau T2 in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden Zustand krankhafter Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB. Das hat das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten des Psychiaters Dr. H, O1 Hospital, vom 4. März 2002 ergeben. Dem Gutachter zufolge litt Frau T2 an einer schweren senilen Demenz, die dazu führte, dass sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht mehr in der Lage war, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Damit war sie geschäftsunfähig. Die Einschätzung des Sachverständigen beruht auf dem relativ gut dokumentierten Krankheitsverlauf der letzten zwei Jahre, auf einer persönlichen Begutachtung von Frau T2 am 21. Februar 2002 sowie einem nur sechs Tage nach Abgabe der Baulasterklärung von Dr. H selbst erhobenen psychischen Befund, als sich Frau T2 in stationärer Behandlung im O1 Hospital in L2 befand.
Gerade im Hinblick auf diesen engen zeitlichen Zusammenhang hat das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens. Zudem liegen mehrere, den Befund stützende ärztliche Stellungnahmen vor. Die Angaben des Mitarbeiters des Beklagten, Herrn Q, wonach Frau T2 am 13. Dezember 2000 auf ihn einen unauffälligen Eindruck gemacht habe, steht der Beurteilung von Dr. H nicht entgegen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass Frau T2 in der Lage war, Unbeteiligten gegenüber ihre Defizite zu überspielen. Aus den Angaben von Herrn Q folgt daher auch nicht, dass an diesem Tag ein lichter Augenblick bei Frau T2 mit der Folge ihrer Geschäftsfähigkeit anzunehmen ist. Auf das Urteil des AG Kleve vom 1. März 2001, wonach Frau T2 ihre Geschäftsunfähigkeit bei Abschluss der notariellen Kaufverträge nicht glaubhaft habe machen können, kommt es schon deswegen nicht an, weil die Vertragsabschlüsse am 29. Juni 1999 und 5. Februar 2000 und damit deutlich vor Abgabe der Baulasterklärung erfolgten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.