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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 3969/12·30.10.2012

Aufhebung von Ordnungsverfügung: B-Plan-Verbot von Kohle/Holz nicht für gelegentlichen Kaminbetrieb

Öffentliches RechtBauplanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wurden per Ordnungsverfügung verpflichtet, Kohle und stückiges Holz im Kaminofen nicht mehr zu verwenden. Streitgegenstand ist die Gültigkeit und Auslegung von Ziff. 6.3 des Bebauungsplans, die die Verwendung bestimmter Brennstoffe ausschließt. Das VG Düsseldorf hebt die Verfügung auf: Die Festsetzung ist einschränkend dahin auszulegen, dass sie auf dauerhafte, emissionsrelevante Beheizung abzielt; gelegentliche Nutzung zur Ambienteerzeugung rechtfertigt das Verwendungsverbot nicht. Es liegt kein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 61 BauO NRW vor.

Ausgang: Klage auf Aufhebung der Ordnungsverfügung stattgegeben; Verbot der Verwendung von Kohle und stückigem Holz nicht für gelegentlichen Kaminbetrieb tragfähig

Abstrakte Rechtssätze

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Textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans sind unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte einschränkend auszulegen.

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Eine planerische Festsetzung zur Vermeidung von Luftverunreinigungen rechtfertigt ein Verwendungsverbot nur, wenn die daraus resultierende Luftverunreinigung städtebauliche Relevanz besitzt; gelegentliche oder geringfügige Emissionen genügen nicht.

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Die Bauaufsichtsbehörde darf die Nutzung einer Feuerstätte nach § 61 BauO NRW nur untersagen, wenn ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegt, der die Anordnung rechtfertigt.

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Bei der Auslegung von Bebauungsplänen sind Stellungnahmen und Umweltberichte aus den Aufstellungsvorgängen zu berücksichtigen, da sie Aufschluss über die beabsichtigte Zielrichtung der Festsetzung geben.

Relevante Normen
§ 61 Abs. 1 BauO NRW§ 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a BauGB§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW§ 4 Abs. 2 BauGB§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. April 2012 in der Fassung der Protokollerklärung vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Tstraße 91 in E. Heizung und Brauchwassererwärmung erfolgen über eine strombetriebene Wärmepumpe mit Erdsonden. Im Wohnzimmer befindet sich ein Kaminofen „Caro XL“, der zur Verfeuerung von Kohle, Holz und Holzbriketts geeignet ist.

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Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 0000/00 der Beklagten vom 23. Oktober 2006. Ziff. 6.3 der textlichen Festsetzungen schließt die Verwendung von Kohle und Holz in neu errichteten, umgebauten oder erweiterten Feuerstätten aus.

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Aufgrund einer Nachbarbeschwerde hörte die Beklagte die Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung an. Die Kläger wiesen darauf hin, dass der Kaminofen allen gültigen Abgasbestimmungen entspreche, nur im Winter und auch nur gelegentlich zur Schaffung eines stimmungsvollen Ambientes und nicht zum Heizen betrieben werde.

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Die Beklagte erließ am 25. April 2012 die streitgegenständliche Ordnungsverfügung und forderte die Kläger unter Zwangsgeldandrohung auf, die Feuerstätte in ihrem Gebäude nicht mehr zu nutzen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe festgestellt, dass in der Feuerstätte feste Brennstoffe verfeuert würden und wies auf Ziff. 6.3 des maßgeblichen Bebauungsplanes hin.

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Die Kläger haben am 16. Mai 2012 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, Ziff. 6.3 des Bebauungsplanes sei unwirksam. Die Festsetzung sei zu unbestimmt. Sie könne nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a BauGB gestützt werden, da es auch unter Berücksichtigung der geringen Größe des Plangebietes an städtebaulichen Gründen für die Festsetzung fehle. Schließlich gehe die Ordnungsverfügung auch über das Verwendungsverbot des Bebauungsplanes hinaus.

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Die Kläger haben beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. April 2012 aufzuheben.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte durch Erklärung zu Protokoll das in der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Verbot auf die Verwendung von Kohle und stückigem Holz beschränkt.

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Die Kläger beantragen nunmehr,

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die Ordnungsverfügung vom 25. April 2012 in der Fassung der Protokollerklärung vom 31. Oktober 2012 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Im Rahmen der ihr in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Schriftsatzfrist weist die Beklagte auf das bessere Brenn- und Abgasverhalten von Presslingen bzw. Pellets gegenüber Kohle und stückigem Holz hin.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie deren Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan 0000/00.

Entscheidungsgründe

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Zunächst ist durch die Protokollerklärung der Beklagten keine Erledigung eingetreten. Zwar ist den Klägern die Nutzung ihres Kaminofens jetzt wieder möglich. Sie dürfen aber ausschließlich Presslinge und Pellets, nicht aber Kohle und stückiges Holz verfeuern.

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Die Klage ist begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. April 2012 in der Fassung der Protokollerklärung vom 31. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten - § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Verfügung kann nicht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gestützt werden. Danach haben Bauaufsichtsbehörden unter anderem auch darüber auch zu wachen, dass bei der Nutzung von Feuerstätten die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften liegt hier indes nicht vor.

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Zwar verfeuern die Kläger in ihrem Kaminofen (auch) stückiges Holz. Es ist insoweit aber zu berücksichtigen, dass dies nicht dauerhaft zu Heizzwecken, sondern lediglich gelegentlich im Winter und dann auch primär zur Schaffung eines angenehmen Ambientes geschieht. Der Wortlaut von Ziff. 6.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 0000/00 der Beklagten ist aber unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Festsetzung sowie mit Blick auf deren in den Aufstellungsvorgängen der Beklagten dokumentierte Entstehungsgeschichte einschränkend auf das Verfeuern der genannten Brennstoffe zum Zwecke der Dauerbeheizung eines Gebäudes auszulegen.

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Sinn und Zweck der Festsetzung ist die Vermeidung von Luftverunreinigungen. Dabei muss die Luftverunreinigung städtebauliche Relevanz haben. Eine nur gelegentliche oder verschwindend geringe Luftverunreinigung hat eine solche Qualität und Quantität regelmäßig nicht.

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Vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. März 2005 – 3 M 11/05 -, zitiert nach juris.

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Die Festsetzung geht zurück auf die Stellungnahme des Umweltamtes der Beklagten vom 4. August 2004. Dort wird unter Ziff. 4.1 ausgeführt, dass die lufthygienische Belastung im Plangebiet als hoch einzustufen sei und deshalb eine emissionsarme bzw. emissionsfreie Gebäudeheizung vorgesehen werden solle. Ferner heißt es, diese Anmerkung sei „nicht B-Plan relevant“, solle dem Investor allerdings frühzeitig mitgeteilt werden. Die Stellungnahme fand so Eingang in den Entwurf des Umweltberichtes zum Bebauungsplanvorentwurf – Ziff. 2.5, S. 27. Der BUND griff dies in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2005 im Rahmen seiner Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB auf, hielt die Verwendung emissionsarmer bzw. emissionsfreier Gebäudeheizungen im Gegensatz zum Umweltamt aber für „B-Plan relevant“ und forderte aus diesem Grund die Festsetzung entsprechender Heizungsanlagen. Wohl mit Blick darauf, dass der Ausschluss bestimmter Heizungsanlagen nicht rechtswirksam festgesetzt werden kann, wurde der - rechtliche mögliche - Verwendungsausschluss für bestimmte Brennstoffe festgesetzt. Sinn und Zweck war aber weiterhin, durch planerische Festsetzungen für emissionsarme bzw. emissionsfreie Gebäudeheizungen Sorge zu tragen. Das lediglich gelegentliche Verbrennen derselben Brennstoffe in Kaminöfen zur Schaffung eines angenehmen Ambientes in den Wintermonaten hatte der Plangeber erkennbar nicht im Blick.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.