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Verwaltungsgericht Düsseldorf·4 K 3901/01·11.09.2002

Bauvorbescheid: Halle/Betriebsleiterwohnung unzulässig in festgesetzter privater Grünfläche

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Grundstückseigentümer begehrte einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid für den Anbau einer Gewerbehalle mit Betriebsleiterwohnung, der nahezu vollständig in einer im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünfläche liegen sollte. Streitig war u.a., ob die Grünflächenfestsetzung wegen teilweiser Überbauungen funktionslos geworden ist oder eine Befreiung zu erteilen ist. Das VG Düsseldorf wies die Verpflichtungsklage ab, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) widerspricht und die Grünflächenfestsetzung fortgilt. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da die Grundzüge der Planung berührt würden und weder Allgemeinwohlgründe noch eine unbeabsichtigte Härte vorlägen.

Ausgang: Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids wegen Verstoßes gegen Grünflächenfestsetzung und fehlender Befreiung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein planungsrechtlicher Vorbescheid ist zu versagen, wenn dem Vorhaben Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB entgegenstehen.

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Eine Festsetzung im Bebauungsplan wird nur dann funktionslos, wenn die tatsächliche Entwicklung ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und dies so offensichtlich ist, dass schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung nicht besteht.

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Die (teilweise) Inanspruchnahme einer festgesetzten Grünfläche durch geringfügige Baukörperüberschreitungen oder leicht beseitigbare Nebenanlagen führt regelmäßig nicht zur Funktionslosigkeit der Grünflächenfestsetzung.

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Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, wenn das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt, insbesondere wenn eine planerisch vorgesehene räumliche Trennung unverträglicher Nutzungen praktisch aufgegeben würde.

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Eine nicht beabsichtigte Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB liegt nicht vor, wenn die besondere Belastung eines Grundstücks durch Festsetzungen ersichtlich planerisch gewollt ist und städtebaulich begründet werden kann.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 VwGO§ 2 Abs. 1 BauO NRW§ 65, 66 und 67 BauO NRW§ 63 Abs. 1 BauO NRW§ 71 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauO NRW§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks inN, Gemarkung G1, postalisch G- Str. 00. Das Flurstück liegt im Geltungsbereich des am 17. Juli 1967 beschlossenen Bebauungsplans Nr. M 37 der Körperschaft des Beklagten und dort als Eckgrundstück zwischen der vormaligen Sstraße (heute G-Straße) und der vormaligen Vstraße (heute Lstraße). Der Bebauungsplan setzt in dem Bereich des klägerischen Flurstücks beidseits der vormaligen Sstraße ein Gewerbegebiet fest. Durch Knotenlinie wird von den Flurstücken nördlich der Sstraße ein ca. 30 m breiter nördlicher Streifen, der sich annähernd parallel zum weiter nördlich verlaufenden Gerdtbach erstreckt, als private Grünfläche abgetrennt. Nördlich des Hbachs setzt der Bebauungsplan Fläche für die Landwirtschaft fest. Das Flurstück des Klägers ist mit einer den Festsetzungen des Bebauungsplans im Wesentlichen entsprechenden, gewerblich genutzten Halle bebaut.

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Mit Antrag vom 31. März 2000 beantragte der Kläger einen Vorbescheid zur Errichtung einer 18 x 13 x 4,5 m (Tiefe/Breite/Höhe) großen gewerblichen Halle und einer darauf zu errichtenden Betriebsleiterwohnung mit 13 x 14 m Grundfläche, anzubauen an die Nordwand der auf dem Grundstück aufstehenden Halle. Der Anbau soll nahezu vollständig auf der privaten Grünfläche erfolgen. Nach Anhörung hierzu versagte der Beklagte unter dem 24. Januar 2001 den beantragten Vorbescheid mit der Begründung, das Vorhaben halte die hintere Baugrenze nicht ein und nehme die festgesetzte private Grünfläche in Anspruch. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, da der Baukörper zu nahezu 100% außerhalb der Baugrenze errichtet werden solle. Die von dem Kläger zur Stütze seines Vorhabens erwähnten Nachbargrundstücke seien nicht vergleichbar, dort habe eine Überschreitung der Baugrenzen in nur geringem Umfang stattgefunden.

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Den Widerspruch des Klägers, mit dem sich dieser auf die Unwirksamkeit der Festsetzung der Grünfläche wegen deren Überbauung an anderen Stellen berief, wies die Landrätin des Kreises X mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2001 als zulässig, aber unbegründet zurück.

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Am 11. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, der Bebauungsplan stehe seinem Vorhaben nicht entgegen. Die Nutzungen „private Grünfläche" und „Fläche für die Landwirtschaft" dies- und jenseits des Hbachs seien durch den Bebauungsplan nicht räumlich voneinander abgegrenzt, schlössen sich aber nach der Art der Nutzung aus. Die nördlich des Hbachs ausgewiesene Fläche für die Landwirtschaft sei planwidrig bebaut worden. Eine im Bebauungsplan vorgesehene Stichstraße mit Wendehammer zwischen den Flurstücken 759 und 760 sei nie gebaut worden. Ausweislich einer Kopie des Bebauungsplans ende der Grünstreifen auch auf dem Flurstück 697, vor dem Flurstück 732. Wenn der Grünstreifen für die westlichen Flurstücke aufgehoben worden sei, müsse dies auch für die Letzten vier östlichen Flurstücke gelten. Der Grünstreifen werde auch von einem Baukörper auf dem Flurstück 760 erheblich in Anspruch genommen. Auf dem unmittelbar benachbarten Flurstück 548 rage nicht nur der Baukörper teilweise in die private Grünfläche hinein, der Streifen sei dort auch nahezu vollständig mit Stellplätzen und Garagen überbaut. Die seinem Vorhaben entgegen stehenden Festsetzungen des Bebauungsplans seien gegenstandslos geworden.

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Bei Fortgeltung der entgegen stehenden Festsetzungen des Bebauungsplans müsse ihm eine Befreiung erteilt werden, da ihn der Bebauungsplan ungewollt hart treffe. Sein Flurstück werde auf Grund seines Zuschnitts durch die Festsetzung des Bebauungsplans am härtesten getroffen, weil über die Hälfte wegen des Grünstreifens unbebaubar seien.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom 12. Juni 2001 zu verpflichten, ihm einen positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Bebauung des Grundstücks G-Straße 00 in N mit einer Gewerbehalle und einer Betriebsleiterwohnung zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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Er verteidigt seinen Bescheid und führt aus, der Bebauungsplan sei wirksam. Im farbigen Original des Plans finde sich die farblich vorgenommene Abgrenzung zwischen privater Grünfläche und der Fläche für die Landwirtschaft, die auch unverändert über das Flurstück 732 hinaus rage. Eine Planänderung durch teilweise Aufhebung des privaten Grünstreifens habe nicht stattgefunden. Soweit nord-östlich der Vstraße auf der festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft Wohnhäuser gebaut worden seien, berühre dies das Plankonzept westlich der Vstraße nicht. Das gelte auch für die Nichtausführung der Stichstraße, deren Aufhebung Gegenstand des 2. Änderungsbeschlusses vom 7. Oktober 1974 sei. Dessen Genehmigung herbei zu führen sei damals vergessen worden, was aber unschädlich sei, da das Genehmigungserfordernis mittlerweile weggefallen sei. Der aus dem Trennungsprinzip resultierende und fortbestehende Zweck des privaten Grünstreifens sei der Schutz der Wohnbebauung am nördlichen Planrand (südlich der X1straße). Dieser Zweck werde durch das bisher genehmigte, geringfügige Eindringen von Baukörpern und/oder Stellplätzen in den Grünstreifen nicht in Frage gestellt. Im Rahmen der bisherigen Überschreitungen würde er sein Befreiungsermessen auch zu Gunsten des Klägers ausüben. Das vom Kläger beantragte Vorhaben würde demgegenüber die Preisgabe des Grünstreifens bedeuten und damit die Grundzüge der Planung berühren. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte sei nicht ersichtlich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Versagung des begehrten Verwaltungsaktes Vorbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Vorhaben des Klägers betrifft die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Für die Errichtung der geplanten Anlage bedarf der Kläger, weil das Vorhaben nicht nach den §§ 65, 66 und 67 BauO NRW genehmigungsfrei ist, einer Baugenehmigung, § 63 Abs. 1 BauO NRW. Vor Erteilung einer Baugenehmigung kann zu einzelnen Fragen ein Vorbescheid beantragt werden, mit dem insbesondere die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den planungsrechtlichen Vorschriften geprüft wird, § 71 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauO NRW. Ein positiver planungsrechtlicher Vorbescheid ist gem. der §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegenstehen. Dem Vorhaben des Klägers stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen.

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Bei dem Vorhaben des Klägers handelt es sich um die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB, für das die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Nach diesen Vorschriften ist das Vorhaben des Klägers nicht genehmigungsfähig. Das Vorhaben des Klägers soll im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. M 37 des Beklagten vom 17. Juli 1967 verwirklicht werden. Da der Bebauungsplan Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht, § 30 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben des Klägers widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans, da es auf der als private Grünfläche festgesetzten Teilfläche des Grundstücks verwirklicht werden soll. Diese Festsetzung ist wirksam beschlossen und gilt fort. Bedenken an der ursprünglichen Wirksamkeit der auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG 1960 vorgenommenen Festsetzung hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Festsetzung einer Grünfläche nördlich des Gewerbegebietes bezweckt ausweislich der Begründung des Bebauungsplans, „eine Beeinträchtigung der vorhandenen und geplanten Wohnbebauung durch eventuelle Immissionen aus dem Gewerbegebiet" zu verhindern und verfolgt daher ein städtebaulich legitimes Ziel. Die Festsetzung der privaten Grünfläche ist im farbig ausgefertigten Original des Bebauungsplans in räumlicher Hinsicht deutlich von der weiter nördlich festgesetzten Fläche für die Landwirtschaft abgetrennt, weshalb keine Bestimmtheitsmängel ersichtlich sind.

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Die Festsetzung einer 30 m breiten Grünfläche nördlich des Gewerbegebietes und südlich des Hbachs ist nicht funktionslos geworden. Festsetzungen eines Bebauungsplans können außer Kraft treten, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Stand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1977 - IV C 39.75 -, BRS 32 Nr. 28 und Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 7.91 -, BRS 55 Nr. 34.). Das ist nicht der Fall. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das dem Grünstreifen zu Grunde liegende Schutzkonzept durch das Eindringen von Baukörpern in den Grünstreifen auf anderen Grundstücken nicht mehr verwirklicht werden kann. Nach dem vom Kläger vorgelegten Katasterauszug (Blatt 51 der Gerichtsakte) ist der Grünstreifen nahezu völlig von Gebäuden frei. Lediglich auf den Flurstücken 698 (G-Str. 00) und 760 (G-Str. 00) kann ein geringfügiges Eindringen von Baukörpern in den Grünstreifen fest gestellt werden, welches jedoch auf Grund der geringen Tiefe, mit der der Grünstreifen in Anspruch genommen wird, ungeeignet ist, die grundsätzliche Verwirklichung des Grünstreifens auf den betreffenden Flurstücken, geschweige denn insgesamt, in Frage zu stellen. Soweit nach dem Vortrag des Klägers auf dem unmittelbar westlich des klägerischen Grundstückes gelegenen Flurstück 548 (G-Str. 00) der Grünstreifen nahezu vollständig von Nebenanlagen in Gestalt von offenen Stellplätzen und Garagen in Anspruch genommen wird, handelt es hierbei um Nutzungen, die bereits auf Grund ihres geringen Gewichts ungeeignet sind, einer Verwirklichung des Grünstreifens auf dem betroffenen Flurstück auf unabsehbare Zeit entgegen zu stehen. Offene Stellplätze können jederzeit und mit nur geringem Aufwand beseitigt werden, ebenso wie Garagen. Ungeachtet dessen würde die temporäre Nichtrealisierbarkeit der Festsetzung „private Grünfläche" auf einem einzigen Flurstück dessen Realisierung auf den übrigen Flurstücken nicht in Frage stellen.

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Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Grünstreifen durch anderweitige Entwicklungen inner- oder außerhalb des Plangebietes seinen Zweck verloren hat. Denn die Wohnbebauung südlich der Weserbruchstraße, die durch den Grünstreifen geschützt werden soll, ist ebenso plangemäß realisiert worden wie das Gewerbegebiet beidseits der G-Straße, weshalb die mit dem Grünstreifen zu bewältigende Konfliktsituation fortbesteht. Die Nichterrichtung einer Stichstraße sowie das Eindringen von Wohnbebauung in die östlich der Vstraße (heute Lstraße) festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft mag isoliert Auswirkungen auf diese Festsetzungen haben, berührt aber die Wirksamkeit der Festsetzung der privaten Grünfläche nicht. Ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Festsetzungen und der Grünfläche ist nicht ersichtlich.

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Die Bebauung des Grünstreifens ermöglichende Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB) sieht der Bebauungsplan nicht vor. Eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von den entgegen stehenden Festsetzungen des Bebauungsplans kann dem Kläger nicht erteilt werden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Denn mit der Verwirklichung des Vorhabens würde der Grünstreifen an der schmalsten Stelle von planmäßig 30 m Breite auf nur noch 6 m Breite reduziert und damit praktisch aufgegeben. Das würde die Grundzüge der Planung berühren, wie der angefochtene Bescheid zutreffend ausführt. Die Sicherstellung der räumlichen Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen im Plangebiet gehört zu den wesentlichen Zielen des Plangebers, wie aus der Planbegründung deutlich hervorgeht. Ungeachtet dessen liegen auch die weiteren Befreiungsvoraussetzungen nicht vor. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung ebenso wenig wie die Durchführung des Bebauungsplans konkret zu einer nicht beabsichtigten Härte führt. Das Grundstück des Klägers ist - durch seine Ecklage bedingt - am stärksten durch die Festsetzung des Grünstreifens betroffen. Diese Härte ist aber ersichtlich gewollt und nicht unbeabsichtigt. Städtebaulich nicht vertretbar wäre insbesondere, in den Grünstreifen einen Gewerbebetrieb eindringen zu lassen, von dem Emissionen ausgehen können, die zur Beeinträchtigung der Wohnruhe der Bebauung südlich der X1straße führen können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.